Anwaltshaftung: Unterlassene Klageerhöhung beim Schmerzensgeld nach Unfall
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte vom früheren Prozessbevollmächtigten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Geltendmachung von Schmerzensgeld im Vorprozess nach einem Verkehrsunfall. Das LG bejahte eine Beratungspflichtverletzung, weil nach Klärung eines für den Kläger günstigen Haftungsquotenrisikos die Schmerzensgeldforderung hätte erhöht bzw. das reduzierte Begehren aus Kostengründen hätte transparent gemacht werden müssen. Ein weiteres medizinisches Gutachten musste der Anwalt hingegen nicht erzwingen, da die Verletzungen nicht streitig waren und ein Feststellungsausspruch zu Zukunftsschäden erging. Der Schaden wurde als Differenz zwischen angemessenem Schmerzensgeld (9.600 € bei 80 % Quote) und zugesprochenem Betrag (6.400 €) auf 3.200 € bemessen; im Übrigen wurde abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz gegen den Rechtsanwalt in Höhe von 3.200 € nebst Nebenforderungen zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Rechtsanwalt ist im Mandat zu umfassender, erschöpfender Beratung verpflichtet und muss Erfolgsaussichten sowie Anspruchshöhe unter Berücksichtigung wesentlicher Risikofaktoren (insb. Haftungsquote) sorgfältig bewerten und kommunizieren.
Ergeben sich im laufenden Verfahren neue, für den Mandanten günstige Erkenntnisse zur Haftungsquote, kann eine Pflichtverletzung darin liegen, eine naheliegende Erhöhung der bezifferten Forderung nicht vorzunehmen, wenn diese prozessual zulässig und zur Wahrung der Anspruchsdurchsetzung erforderlich ist.
Ein Anwalt muss nicht auf die Einholung weiterer medizinischer Gutachten dringen, wenn die Verletzungen im Ausgangsprozess nicht streitig sind, bereits Beweis angeboten wurde und ein Feststellungsausspruch die Geltendmachung künftiger Schäden eröffnet.
Die unterlassene Erhöhung einer Schmerzensgeldforderung kann kausal für einen Schaden sein, wenn dadurch eine Überprüfung der Angemessenheit in der Berufung wegen fehlender Beschwer ausgeschlossen wird.
Der Schaden im Anwaltshaftungsprozess bemisst sich bei fehlerhaft zu niedrig verfolgtem Schmerzensgeld grundsätzlich nach der Differenz zwischen dem hypothetisch angemessenen (bzw. erreichbar zugesprochenen) und dem tatsächlich erlangten Betrag.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.200 € (in Worten: dreitausendzweihundert Euro) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 sowie 359,50 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 84 % der Kläger und zu 16 % der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund einer seiner Ansicht nach fehlerhaften Prozessführung in einem Schadensersatzprozess vor dem Landgericht Dortmund, Az. 21 O 163/10, geltend.
Der Kläger war als Fußgänger bei einem Verkehrsunfall vom 16.02.2007 erheblich verletzt worden. In diesem Verfahren hatte der Beklagte den Kläger vertreten und mindestens Zahlung von 5.100 € Schmerzensgeld und eine Feststellung hinsichtlich des Zukunftsschadens verlangt.
Im Urteil vom 16.05.2011 sind die Beklagten in dem vorgenannten Verfahren verurteilt worden, an den Kläger als Gesamtschuldner 6.400 € nebst Zinsen zu zahlen.
Außerdem ist festgestellt worden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 80 % der weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 16.02.2007 in Dortmund seit Rechtshängigkeit entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.
In diesem Urteil ist folgender Sachverhalt festgestellt worden:
„Zum Unfallzeitpunkt befand sich der Kläger auf dem Standstreifen der F-Allee. Er bewegte sich in südlicher Richtung. Die Benutzung der F-Allee durch Fußgänger ist durch VZ 259 (Verbot für Fußgänger) untersagt.
Zur selben Zeit benutzte der Zeuge B mit einem LKW den rechten Fahrstreifen in Fahrtrichtung Süden. Ihm folgte zunächst der von dem Zeugen T geführte PKW. Diesem folgte der Beklagte zu 1) mit einem PKW Polo. Dahinter befanden sich die Zeuginnen S und X in einem weiteren PKW. Der PKW T wechselte in den linken Fahrstreifen, um den LKW zu überholen. Um den Zeugen T zu überraschen und den Zeuginnen S und X, lockere Bekannte des Beklagten zu 1), zu imponieren, versuchte nun der Beklagte zu 1), den LKW rechts unter Benutzung des Standstreifens zu überholen. Er wechselte vollständig auf den Standstreifen und begann das Überholmanöver. Dabei erreichte er mindestens eine Geschwindigkeit von 90 km/h. Aus einer Entfernung von etwa 40 m erkannte er plötzlich den auf dem Standstreifen geradeaus gehenden Kläger. Der Beklagte zu 1) leitete eine Blockierbremsung ein, die das Fahrzeug bis zur Kollision mit dem Fußgänger auf 70 km/h verlangsamte. In dieser Situation kam es zur Kollision und zur Verletzung des Klägers.
Auch der Kläger hat vorsätzlich gegen das Verbot der Benutzung durch Fußgänger verstoßen. Sein Verschulden fällt jedoch gegenüber dem grob rücksichtslosen Fahrmanöver des Beklagten zu 1) zurück. Das Gericht hält eine Abwägung im Verhältnis 1 : 4 für gerechtfertigt. Der Kläger kann daher 80 % des ihm entstandenen Schadens verlangen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere Art und Schwere der Verletzung sowie Dauer der Beeinträchtigungen berücksichtigt. Der Kläger hat Frakturen in beiden Unterschenkeln erlitten sowie eine Fraktur im Bereich der Halswirbelsäule. Hinzu kam eine schmerzhafte Gehirnerschütterung sowie blutende Kopfverletzungen und zahlreiche Schürfwunden. Er befand sich etwa 3 Wochen in stationärer Behandlung. Das osteosynthetische Material musste in einer weiteren Operation entfernt werden, eine Rehamaßnahme war zu absolvieren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hält das Gericht ohne Berücksichtigung der Haftungsquote ein Schmerzensgeld von 8.000,00 € für angemessen. Zuzusprechen war unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote ein Schmerzensgeld von 6.400,00 €.
Aufgrund der Schwere der Verletzungen, multiple Frakturen, darunter eine Fraktur der Wirbelsäule, besteht ein Feststellungsinteresse für die Ersatzpflicht weiterer Schäden ab Rechtshängigkeit.“
Eine Berufung gegen dieses Urteil scheiterte mangels einer Beschwer, denn dem Kläger war schon mehr zugesprochen worden, als er beantragt hatte.
Der Kläger ist nunmehr der Ansicht, das Ausmaß der von ihm erlittenen Verletzungen und der bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 16.05.2011 vorhersehbaren Folgen rechtfertige ein Schmerzensgeld von mind. 35.000 €. Wegen der Verletzungen im Einzelnen wird auf den Inhalt der Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.
Der Kläger meint, die Pflichtverletzung des Beklagten bestehe darin, dass er in dem vorgenannten Zivilverfahren ein höheres Schmerzensgeld hätte beantragen und darauf hätte drängen müssen, zu den künftig drohenden Verletzungsfolgen ein Gutachten einzuholen.
Damit sei ihm ein Schaden in Höhe von mind. 20.000 € entstanden. Denn nach der Quote von 80 % hätte er Zahlung von 28.000 € erreichen können, so dass sich nach Abzug der bereits zugesprochenen 6.400 € jedenfalls ein Anspruch i.H.v. 20.000 € ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1. an ihn 20.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2012 zu zahlen,
2. an ihn 1.023,16 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist der 20.06.2013) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er wendet ein, das Urteil sei richtig, denn der Kläger könne kein höheres Schmerzensgeld verlangen.
Im Übrigen sei mit dem Kläger vor Prozessbeginn das Haftungsrisiko – auch hinsichtlich einer möglichen Haftungsquote – besprochen worden. Der Kläger habe aber kein Kostenrisiko eingehen wollen. Daher sei der Klagebetrag gering angesetzt worden.
Außerdem habe der Kläger ihm gegenüber bei den mit ihm geführten Gesprächen erklärt, er fühle sich fit und habe keine Beschwerden mehr. Daher sei auch die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich gewesen.
Der Zukunftsschaden sei ohnehin nach dem Urteil vom Unfallgegner zu erstatten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Sie hatten Gelegenheit bis zum 22.01.2014 Schriftsätze einzureichen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger kann vom Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten im Rahmen der Abwicklung des Mandates Zahlung von 3.200 € verlangen.
I.
Denn der Beklagte war dem Kläger zu einer umfassenden und erschöpfenden Beratung verpflichtet. Dabei musste er die Erfolgsaussichten sorgfältig prüfen und darüber umfassend informieren (vgl. Palandt § 280 Rdnr. 66). Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt.
Zum Umfang der Beratung gehört auch eine Einschätzung des angemessenen Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der Haftungsquote und der Verletzungsfolgen.
Gerade die Haftungsquote ist im Rahmen der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes nach einem Verkehrsunfall von erheblicher Bedeutung.
Diese Quote war allerdings zunächst völlig offen, da sich der Unfall bei Dunkelheit auf der autobahnähnlich ausgebauten F-Allee ereignet hat, auf dessen Seitenstreifen sich der Kläger verbotswidrig als Fußgänger aufgehalten hat und dabei unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand. Die Beklagten des Vorprozesses hatten behauptet, der Kläger sei in die Fahrbahn getreten. Erst durch ein Gutachten konnte geklärt werden, dass sich der Unfall auf dem Seitenstreifen – wie vom Kläger behauptet - ereignet hat. Danach ergab sich erst die für den Kläger günstige Quote von 80 %. Unter Berücksichtigung dieser Umstände war daher das zunächst geforderte Schmerzensgeld nicht als zu gering anzusehen.
Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, darauf zu drängen, ein Gutachten zum Umfang der Verletzungen einzuholen.
Zwar muss der Rechtsanwalt auch notwendige Maßnahmen treffen, d.h. notwendige Beweisanträge stellen, Fehler des Gerichts entlasten ihn insoweit nicht (vgl. Palandt § 266 Rdnr. 71).
Der Beklagte hatte die behaupteten Verletzungen aber bereits in der Klageschrift durch Einholung eines Gutachtens unter Beweis gestellt. Die Verletzungen des Klägers waren aber im Vorprozess nicht streitig. Dem Feststellungsantrag für den Zukunftsschaden wurde auch stattgegeben.
Außerdem ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung Dr. L vom 13.01.2010, dass der Kläger die Verletzungsfolgen seinerzeit gut kompensierte. Auch bei seiner Anhörung im Vorprozess hatte er angegeben, sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Er hat die Verletzungsfolgen beschrieben, die sich auch aus den vorgelegten ärztlichen Berichten ergibt. Dies deckt sich mit den Angaben des Beklagten, der Kläger habe angegeben, er fühle sich fit. Dies wird vom Kläger auch nicht bestritten. Damit sind Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagt gleichwohl neben dem bereits gestellten Antrag auf die Einholung eines medizinischen Gutachtens hätte drängen müssen, nicht gegeben.
Außerdem war der Beklagte zwar verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen und Weisungen seines Mandanten – des Klägers – zu beachten. Insoweit kann aber dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe kein Kostenrisiko eingehen wollen, zutreffend ist.
Denn im Laufe des Rechtsstreits hatte sich durch das Gutachten zum Hergang des Verkehrsunfalls bestätigt, dass sich der Unfall auf dem Seitenstreifen ereignet hat. Damit war erkennbar, dass die Quote für den Kläger günstig ausfallen musste. Daher hätte der Beklagte nach Vorlage dieses Gutachtens im Termin die Klage erhöhen müssen. Damit wäre auch kein Kostenrisiko verbunden gewesen. Denn dem Kläger war bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Er hätte auch für diesen höheren Antrag zunächst einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen können.
Eine solche Erhöhung wäre prozessual auch zulässig gewesen, da sie als Klageerweiterung gem. §§ 263, 264 ZPO als sachdienlich anzusehen gewesen wäre.
Außerdem hätte der Beklagte auch von vornherein klarstellen können, dass nur unter Berücksichtigung einer möglichen Quote aus Kostengründen eine reduzierte Forderung geltend gemacht wird. Dies hat er aber unterlassen. Vielmehr hat er von vornherein beantragt festzustellen, dass die Beklagten für die Zukunftsschäden voll und damit zu 100 % haften.
Damit ist eine Pflichtverletzung des Beklagten gegeben. Aufgrund dieser Pflichtverletzung ist dem Kläger auch ein Schaden entstanden.
Denn unter Berücksichtigung der bereits festgestellten Verletzungen des Klägers hält das Gericht bei voller Haftung der Unfallgegner ein Schmerzensgeld von 12.000 € für angemessen.
In dem damals vorgelegten Attest sind die möglichen Folgeschäden bereits angesprochen. Das nunmehr vom Kläger geschilderte Verletzungsbild entspricht dem, wie es auch schon in dem Vorverfahren geschildert worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zitierten Feststellungen im Verfahren 21 O 163 / 10 verwiesen. Auch die Tatsache, dass der Kläger nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Gas- und Wasserinstallateur arbeiten kann, war bereits vorgetragen und ist zu berücksichtigen.
Neu ist allerdings die Behauptung des Klägers, es bestehe eine unfallbedingte MdE von mind. 40 %. Dafür finden sich aber in den überreichten Anlagen keine Anhaltspunkte, so dass nicht erkennbar ist, dass der Beklagte insoweit unvollständig vorgetragen hat.
Daher hält das Gericht unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände, die auch im 1. Urteil zu berücksichtigen waren, das zugesprochene Schmerzensgeld von 6.400 € für nicht ausreichend.
Vielmehr hält das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände und der Quote von 80 % ein Schmerzensgeld von 9.600 € für angemessen.
Da dem Kläger nur ein Betrag von 6.400 € zugesprochen worden ist, ist ihm daher ein Schaden i.H.v. 3.200 € entstanden.
Zwar hatte der Beklagte nur einen Mindestbetrag beantragt, über den das Gericht hinausgehen kann und auch hinausgegangen ist. Gleichwohl hat sich der Richter im Vorprozess möglicherweise an den Vorstellungen des Klägers zur angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes orientiert und den verlangten Betrag nur geringfügig erhöht.
Außerdem konnte aufgrund der unterbliebenen Erhöhung der Schmerzensgeldforderung die Angemessenheit des Schmerzensgeldes mangels einer Beschwer des Klägers auch nicht in der Berufung überprüft und abgeändert werden. Damit ist die unterbliebene Erhöhung auch kausal geworden. Denn das zugesprochene Schmerzensgeld war aus den vorgenannten Erwägungen heraus als zu gering bemessen anzusehen.
Der Klage war daher i.H.v. 3.200 € stattzugeben. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Im Umfang des Obsiegens kann der Kläger auch Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Diese hat das Gericht ausgehend von einer 1,3 Gebühr im titulierten Umfang berechnet.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 709 ZPO.