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Landgericht Dortmund·20 O 99/04 AktG·08.12.2004

Wiedereinsetzung nach verspätetem SpruchG-Antrag wegen Weiterleitung durch unzuständiges Gericht

ZivilrechtGesellschaftsrecht (Aktienrecht)ZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein außenstehender Aktionär reichte einen Antrag auf Erhöhung von Ausgleich und Abfindung nach SpruchG bei einem unzuständigen Landgericht ein; die Weiterleitung an das zuständige Gericht erfolgte erst nach Fristablauf. Das Landgericht Dortmund gewährte analog §22 Abs.2 FGG Wiedereinsetzung, da die Fristversäumnis der Sphäre des Gerichts zuzuordnen war und kein Verschulden des Antragstellers vorlag. Zudem wirkte die Ausschlussfrist nicht materiell-rechtsvernichtend, weil weitere zulässige Anträge vorliegen.

Ausgang: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; fristversäumter SpruchG-Antrag wegen Weiterleitung/Unzuständigkeit nicht dem Antragsteller anzulasten

Abstrakte Rechtssätze

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§ 4 Abs. 1 SpruchG ist grundsätzlich eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, die den Anspruch nach Fristablauf entfallen lassen kann.

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Auch bei einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist kann unter den besonderen Voraussetzungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, insbesondere wenn andere zulässige Anträge vorliegen, sodass der Anspruch nicht vollständig untergeht.

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Eine Fristversäumnis ist der Sphäre des Gerichts zuzurechnen, wenn der Antragsteller den Antrag rechtzeitig bei einem nach Wortlaut des Gesetzes zuständig erscheinenden Gericht einreicht und dieses die Weiterleitung bzw. Abgabe an das zuständige Gericht anbietet bzw. veranlasst.

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Von einem rechtsunkundigen Antragsteller kann nicht erwartet werden, dass er ohne unzumutbaren Rechercheaufwand Kenntnis von landesrechtlichen Konzentrationsverordnungen über die örtliche Zuständigkeit erlangt; dies schließt schuldhaftes Verhalten aus.

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Das staatliche Rechtsstaatsgebot (Art. 2 Abs. 1 GG) begründet eine Fürsorgepflicht der Gerichte, fristgebundene Schriftsätze so weiterzuleiten oder anderweitig zu veranlassen, dass die Frist gewahrt werden kann, wenn dies ohne besonderen Aufwand möglich ist.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 SpruchG§ 22 Abs. 2 FGG§ 4 Abs. 1 SpruchG§ 13 SpruchG§ 4 Abs. 1 Satz 1 SpruchG§ 22 FGG

Tenor

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

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Der Antragsteller ist außenstehender Aktionär der H2 AG, welche ihren Sitz in H hat. Diese schlos s einen Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin, welcher am 08.04.2004 in das Handeisregister eingetragen wurde. Die Eintragung wurde am 05.05.2004 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

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Der Antrag des Antragstellers auf Erhöhung des Ausgleichs und der Abfindung ging

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am 05.07.2004 beim Landgericht Essen ein. Das Landgericht Essen teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 22.07.2004 mit, dass das Landgericht Dortmund für das Verfahren nach §1 Abs. 1 SpruchG ausschließlich zuständig sei und fragte, ob eine Abgabe an das Landgericht Dortmund beantragt wird. Der Antrag des Antragstellers auf Abgabe an das Landgericht Dortmund vom 26.07.2004 ging am 30.07.2004 beim Landgericht Essen ein. De r Vorsitzende der II. Kammer für Handelssachen verfügte am selben Tage die Übersendung der Akten an das Landegericht Dortmund.

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Die Verfügung wurde am 04.08.2004 ausgeführt. Die Akten trafen am 10.08.2004 beim Landgericht Dortmund ein.

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Mit Schreiben vom 06.10.2004, beim Gericht eingegangen am 07.10.2004, beantragt

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der Antragsteiler nach einem Hinweis des Vorsitzenden der zuständigen Kammer,

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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II.

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Dem Antragsteller ist gemäß § 22 Abs. 2 FGG analog Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ging erst nach Ablauf der Antragsfrist beim Landgericht Dortmund ein.

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Der Antrag kann gemäß § 4 Abs. 1 S.1 SpruchG nur innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung der Eintragung des Unternehmensvertrages gestellt werden. Diese Antragsfrist lief am 05.08.2004 ab. Die Frist wurde nicht durch Stellung des Antrags beim Landgericht Essen am 05.07.2004 gewahrt. Fristwahrend ist gem. § 4 Abs. 1 S. 2 SpruchG nur die Einreichung bei einem zuständigen Gericht (KG ZIP 2000, 498, 500).

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht das SpruchG nicht vor. Gleichwohl

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war im vorliegenden Fall eine Wiedereinsetzung zu gewähren.

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§ 4 Abs. 1 S. 1 SpruchG ist nach herrschender Meinung eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist (Klöcker/Frowein, § 4 SpruchG Rdnr. 7). Bei einer solchen entfällt der Anspruch auf Erhöhung der Kompensation nach Ablauf der Frist. Nach § 13 SpruchG

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wirkt die gerichtliche Entscheidung auch für und gegen die Anteilsinhaber, die keinen

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oder keinen zulässigen Antrag gestellt haben. Liegen also neben dem nicht fristge-

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rechten Antrag eines Antragsteilers weitere zulässige Anträge vor, bleibt der Anspruch des Antragstellers trotz Fristversäumnis bestehen. Nur wenn kein einziger zulässiger Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens gestellt wird, wirkt die Versäumung der Frist auch als materiell-rechtliche Ausschlussfrist milder Folge, dass der Anspruch fortfällt.

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Hier liegen neben dem Antrag des Antragstellers noch weitere zulässige Anträge vor,

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so dass §4 Abs.l S.1 SpruchG nicht als materiell-rechtliche Ausschlussfrist wirkt.

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Aufgrund dessen spricht im vorliegenden Fall auch nichts gegen eine Wiedereinset-

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zung in den vorigen Stand.

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Das entscheidende Argument gegen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist

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das Interesse des betroffenen Rechtsträgers sich auf Bestand einer Abfindung- und

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Ausgleichsregelung verlassen zu können. Dieses Argument kann in diesem Fall jedoch gerade nicht greifen, da unabhängig von einem Antrag des Antragstellers das Spruchverfahren eingeleitet wurde und die Antragsgegnerin deshalb derzeit keine Sicherheit am Bestand einer Regelung erlangen kann.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch zu gewähren, weil die Fristver-

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säumnis allein der Sphäre eines Gerichts zuzurechnen ist. Der Antragsteller hat seinen Antrag etwa einen Monat vor Ablauf der Antragsfrist an das Landgericht Essen gesandt. Bei der Anfrage des Landgerichts Essen, ob der Antrag an das Landgericht Dortmund abgegeben werden solle, wurde kein Hinweis gegeben, dass eine Weiterleitung innerhalb der Antragsfrist nicht gewährleistet werden könne. Aus seiner Sicht hat der Antragsteller mit der Beantragung der Abgabe an das Landgericht Dortmund alles Erforderliche veranlasst, was zur Einleitung des Verfahrens notwendig war. Mit einer Versäumung der Frist brauchte er nicht zu rechnen. In einem solchen Fall ist trotz Vorliegen einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

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Der gemäß §22 Abs. 2 FGG erforderliche Antrag auf Wiedereinsetzung wurde recht-

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zeitig gestellt.

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Dem Gericht sind die Tatsachen, welche die Verhinderung der Fristwahrung, den

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Mangel an Verschulden und die Zeit des Wegfalls der Verhinderung ersehen lassen,

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durch den Antragsteller hinreichend glaubhaft gemacht worden. Zudem sind diese Tatsachen dem Gericht aus der Akte bekannt, so dass eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller insoweit nicht erfordert ich war.

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Den Antragsteller traf auch kein Verschulden. Verschulden bedeutet das Außeracht-

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lassen der Sorgfalt, die ein Beteiligter normalerweise aufwendet, der sein Verfahren

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gewissenhaft betreibt. Entscheidend ist das dem einzelnen Betroffenen zumutbare

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Maß an Sorgfalt. Bei einer rechtsunerfahrenen Person sind niedrigere Anforderungen

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zu stellen als bei einem Rechtskundigen (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal §22 FGG

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Rdnr. 54).

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Ein Verschulden des Antragstellers kann bei Angehung eines unzuständigen Gerichts nur angenommen werden, wenn eine klare unmissverständliche Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit gegeben ist. Gemäß §2 Abs. 1 SpruchG ist das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat. Nach dieser Regelung wäre das Landgericht Essen, in dessen Bezirk H liegt, zuständig gewesen. Dieses ist nur aufgrund der Konzentrationsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen unzuständig. § 2 Abs. 4 SpruchG ermächtigt die Länder zwar zur Konzentration der örtilchen Zuständigkeit, das tatsächliche Vorliegen einer Konzentrationsverordnung ergibt sich jedoch nicht aus dem Spruchverfahrensgesetz. Für einen juristischen Laien besteht insoweit keine klare Regelung der Konzentration der örtlichen Zuständigkeit, die ihm ohne unzumutbaren Rechercheaufwand zugänglich wäre. Die Kenntnis der Konzentrationsverordnung konnte von dem Antragsteller als rechtsunkundige Person nicht erwartet werden. Das Durchsehen von Kommentaren und Fachliteratur kann zwar von einem Anwalt erwartet werden, nicht jedoch von einer Partei, die juristisch nicht vorgebildet ist und der allein die Auffindung der Literatur erhebliche Probleme bereiten dürfte. Zudem bestand nach

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dem Wortlaut des Gesetzes für den Antragsteller kein Anlass, an der Zuständigkeit des Landgerichts Essen, die nach § 2 Abs. 1 S. 1 SpruchG gegeben wäre, zu zweifeln.

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Darum musste er die Zuständigkeit nicht anhand von Fachliteratur überprüfen.

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Auch wenn man die Einreichung eines Antrags bei einem unzuständigen Gericht stets als verschuldet ansehen will, wäre hier das Verschulden des Antragstellers nicht ursächlich für die Versäumung der Frist. Dem Landgericht Essen wäre es möglich und zumutbar gewesen, die Versäumung der Antragsfrist zu verhindern.

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Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährt den Parteien einen Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie die Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen (BVerfGE 78, 123, 126, BVerfG NJW 2001, 1343). Den Richter trifft eine Fürsorgepflicht, fristgebundene Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,

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dass dies jedenfalls dann gilt, wenn das angegangene Gericht vorher mit der Sache

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befasst war (BVerfGE 93, 99, 114 ff.). Geht ein Schriftsatz so zeitig beim Gericht ein,

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dass die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres er-

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wartet werden kann, darf die Partei darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch inner-

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halb der Frist beim zuständigen Gericht eingeht.

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Mit dem Übergan g des Schriftsatzes in die Verantwortung des zur Weiterleitung ver-

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pflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei nicht mehr aus

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(BVerfGE 93,99, 115 f.). Aber auch wenn wie im vorliegenden Fall das angegangene

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Gericht nicht mit der Sache befasst war, ist ein etwaiges Verschulden des Antragstel-

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lers nicht ursächlich für die Fristversäumung. Wäre es dem angegangenen Gericht

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nicht zuzumuten gewesen, das zuständige Gericht zu ermitteln und innerhalb der Frist die Sache weiterzuleiten, hätte es nach Ermittlung der Zuständigkeit den Antragsteller auffordern können und müssen, direkt einen neuen Antrag beim Landgericht Dortmund zustellen. Ein solcher wäre aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb der Frist eingegangen. Stattdessen hat das Landgericht Essen jedoch die Abgabe an das zuständige Gericht angeboten. Die fristgerechte Weiterleitung konnte unter diesen Umständen von dem Antragsteller erwartet werden. Ein etwaiges Verschulden seinerseits durch Angehung eines unzuständigen Gerichts war für die Fristversäumung daher nicht ursächlich. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung sind damit erfüllt.