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Landgericht Dortmund·20 O 72/02·10.12.2002

Lebensmittelwerbung: Krankheits- und Wirkungsbehauptungen nach § 17 LMBG unzulässig

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)LebensmittelrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Wettbewerbsverband nahm eine Anbieterin im Eilverfahren wegen gesundheitsbezogener Werbung für mehrere Nahrungsergänzungsmittel in Anspruch. Streitpunkt war, ob die Aussagen Wirkungen bzw. krankheitsbezogene Bezüge i.S.d. § 17 Abs. 5 LMBG (teilweise i.V.m. § 18 LMBG) unzulässig zuschreiben. Das LG bestätigte die einstweilige Verfügung weitgehend und hob sie nur für einzelne als bloße, nichtssagende Anpreisungen bewertete Passagen auf. Dringlichkeit und ordnungsgemäße Zustellung wurden bejaht.

Ausgang: Einstweilige Verfügung überwiegend bestätigt, hinsichtlich einzelner Werbeaussagen aufgehoben und Verfügungsantrag insoweit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbung für Lebensmittel ist unzulässig, soweit ihnen Wirkungen zugeschrieben werden, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind (§ 17 LMBG).

2

Krankheitsbezogene Angaben, die eine Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten nahelegen, sind bei Lebensmitteln unzulässig (§ 18 Abs. 1 LMBG).

3

Bei der Beurteilung von Werbeaussagen ist darauf abzustellen, ob sie vom angesprochenen Verkehr als ernsthafte Wirkbehauptung oder lediglich als allgemeine, nichtssagende Anpreisung verstanden werden.

4

Die Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren ist gewahrt, wenn der Antragsteller nach Kenntniserlangung zeitnah abmahnt und kurzfristig gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt.

5

Eine fehlende Beglaubigung der mit dem Beschluss verbundenen Anlagen berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, wenn die Unterlagen tatsächlich vollständig zugestellt worden sind.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 5 LMBG§ 17 Abs. 1 Nr. 5 a, c LMBG§ 18 Abs. 1 Satz 1 LMBG§ 17 Abs. 1 Nr. 5 a und c LMBG§ 17 Abs. 1 Nr. 5a LMBG§ 17 LMBG

Tenor

Die einstweilige Verfügung der VI. Kammer für Handelssachen vom 13.08.2002 wird mit Ausnahme folgender Werbeaussagen bestätigt:

1 . 1 . „Zur Optimierung der Konzentration und für geistige Stabilität“,

1 . 4 . „Optimierung der ,

1 . 5 . „Ein einmaliges Energiepotential direkt aus der r“

1 . 6 . „Wenn einen der Alltagsstress überrollt, dann braucht man A1

3 . 2 . „Maca und Guarana machen den Körper und Geist fit“,

5 1.  „Es wird häufig zur Unterstützung bei Diäten verwendet" ,

5.3. "-  zur Unterstützung von Diäten!

Hinsichtlich dieser Werbeaussagen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der Antrag auf Erlass zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Antragsgegnerin zur Last.

Rubrum

1

T a t b e s t a ri d

2

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Zu ihren Mitgliedern gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, die Waren oder gewerblichen Leistungen gleicher oder verwandter Art, wie diejenigen der Antragsgegnerin, vertreiben. Die Antragsgegnerin versendet Werbematerial, welches nach Ansicht des Antragstellers gegen § 17 Abs. 5 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz verstößt. Beworben werden die Mittel „A1“, „C1“, „D1“, „B1“ und „E1“.

3

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Gericht am 13.08 .2002 eine einstweilige Verfügung des Inhalts erlassen, dass der Antragsgegnerin bei Androhung von Ordnungsgeld und Ersatzhaft verboten wird,

4

im geschäftlichen Verkehr

5

. für das Mittel „A1":

6

1 .1. „Zur Optimierung der Konzentration und für geistige Stabilität" ,

7

1.2. „Bei Stress und Erschöpfungszuständen zur Unterstützung und für ein gesundes Immun- und Abwehrsystem'

8

1.3. „Es ist eine natürliche Hilfe gegen Kraftlosigkeit, allgemeinen Schwächezustand und Lustlosigkeit",

9

1.4. „Nutzen.

10

- Optimierung der Konzentration

11

-körperliche und geistige Stabilität

12

-gegen Stress, Lustlosigkeit, und Erschöpfungszustände

13

-Unterstützung des Immunsystems

14

-Energie und Vitalität",

15

1.5.„Ein einmaliges Energiepotential direkt aus der Natur",

16

1.6. „Wenn einen der Alltagsstress überrollt, dann braucht man A1",

17

2. für das Mittel „C1“

18

2.1.„Zur Optimierung der Konzentration und für geistige Stabilität",

19

2.2. „Bei Stress und Erschöpfungszuständen zur Unterstützung und für ein gesundes Immun- und Abwehrsystem",

20

2.3. „Es ist eine natürliche Hilfe gegen Kraftlosigkeit, allgemeinen Schwächezustand und Lustlosigkeit",

21

24'. „Nutzen:

22

-Optimierung der Konzentration

23

-körperliche und geistige Stabilität

24

-gegen Stress, Lustlosigkeit, und Erschöpfungszustände

25

-Unterstützung des Immunsystems

26

-Energie und Vitalität",

27

2.5. „Es gibt Zeiten, wo man lust-, kraftlos und unkonzentriert ist, sowie Ausdauer und Stärke fehlen. Mit den höher abgestimmten Inhaltsstoffen wird die Energiereserve schneller aufgebaut. Es muss doch einen Grund geben, dass Maca in Europa auch 'pflanzliches Viagra' genannt wird"

28

2.6. „Ausdauer und Lebenskraft für den Mann und Frau"

29

3. für das Mittel „D1".

30

3.1. „Sorgfältig ausgewählte Inhaltsstoffe sind geeignet für Hobby- und Leistungssportler, die auf steigernde Energie angewiesen sind, die nicht schnell nachlässt",

31

3.2.„Maca und Guarana machen den Körper und Geist fit" ,

32

3.3. „L-Carnitin verbrennt Fett und baut dabei fettfreie Muskelmasse auf',

33

4. für das Mittel „B1":

34

4.1.„B1 ist ein Jungbrunnen (Anti-aging) von innen",

35

4.2. „B1 ist für die Bedürfnisse der Frauen entwickelt worden und kann hormonelle Schwankungen ausgeglichen und Stresserscheinungen mildern"

36

4.3.„Viele Studien zeigen auf, dass Vitamin B 12 den Stoffwechsel sowie Blutbildung fördern kann.

37

4.4. „B1 stärkt das Immunsystem und hat einen positiven Einfluss auf den Cholesterin-Spiegel",

38

5. für das Mittel „E1"•

39

5.1.. „Apfelessig fördert den Stoffwechsel und hilft dadurch die Nahrung schneller zu verarbeiten und wird bei folgenden Problemen eingesetzt: hoher Cholesterinspiegel, Lustlosigkeit, Darmträgheit. Es wird heute häufig als 'Appetitzügler' und zur Unterstützung bei Diäten verwendet"

40

5.2.„E1“ hat Apotheken-Standard, Sie werden den Unterschied feststellen"

41

5.3. „Nutzen.

42

-zur Unterstützung bei Diäten

43

-gegen Lustlosigkeit

44

-gegen Darmträgheit

45

-positiver Einfluss auf den Cholesterinspiegel

46

- fördert den Stoffwechsel.

47

5.4. „Gesund, Schlank und Fit mit Apfelessig",

48

5.5. mit dem Hinweis auf dessen schlankmachender Wirkung, insbesondere zu werben:

49

„Schlank.. .mit Apfelessig",

50

und/oder

51

„Reduzieren Sie Ihr Gewicht vernünftig und mit der Natur ' ohne Jojo Effekt",

52

und/oder

53

„E1“ stillt den Hunger und verbrennt schnell Fettpolster",

54

und/oder

55

„Durch die vorhandenen Vitamine, Mineralien und Spurenelemente fühlt man sich während des Abnehmens nicht kraftlos..

56

5.6. .und der Cholesterinspiegel kann auch positiv beeinflusst werden"

57

Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin

58

Widerspruch

59

eingelegt und beantragt,

60

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

61

Der Antragsteller beantragt,

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die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

63

Die Antragsgegnerin rügt zunächst die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses. Der Postbote habe den Beschluss einige Minuten vor Öffnung des Geschäftslokals in den Briefkasten geworfen, obgleich er gewusst habe, dass das Geschäfts lokal um 8.45 Uhr regelmäßig geöffnet würde. Außerdem sei für sie nicht erkennbar gewesen, ob sämtliche Unterlagen von dem Beglaubigungsvermerk des Gerichtsvollziehers umfasst gewesen seien.

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Darüber hinaus behauptet sei, dass kein Grund zur Dringlichkeit vorgelegen habe, da sie schon längere Zeit die beanstandete Werbung betriebe. Schließlich würden auch eigene Mitglieder des Antragstellers in ähnlicher Weise werben, ohne dass dies von diesem beanstandet würde .

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Im Übrigen halte sie die Werbung — bis auf einige Passagen, die sie nicht mehr wiederholen will für im heutigen Geschäftsleben wettbewerbskonform.

66

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

68

Die einstweilige Verfügung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Im übrigen war sie aufzuheben und der Antrag zurückzuweisen.

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1. Bedenken gegen die ordnungsgemäße Zustellung des Beschlusses bestehen nicht.

70

Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 23.08.2002 ordnungsgemäß durch vereinfachte Zustellung in ihren Briefkasten geworfen worden und in ihren Herrschaftsbereich gelangt .

71

2. Das Gericht sieht auch keinen Mangel der Zustellung darin, dass in dem Beschluss auch die Zustellung der beglaubigten Abschrift der Anlagen angeordnet war, diese Beglaubigung aber nicht ordnungsgemäß gewesen sei . Infolgedessen habe sie nicht feststellen können, ob die Unterlagen vollständig gewesen seien.

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Dieser Einwand ist unbeachtlich. Der Gerichtsvollzieher hat — wovon sich das Gericht im Termin durch Vorlage der Unterlagen durch die Antragsgegnerin überzeugt hat durch Klebeband unzertrennbar verbunden. Auf der letzten Seite des Beschlusses der Beglaubigungsvermerk angebracht. Man wird darüber streiten können, ob der Beglaubigungsvermerk an dieser Stelle auch die nachfolgenden mit dem Beschluss durch das Klebeband untrennbar verbundenen Anlagen mit umfasst. Selbst wenn man dies — wie die Antragsgegnerin meint — verneinen muss, berührt die fehlende Beglaubigung der mit der beglaubigten Ausfertigung des Beschlusses die Wirksamkeit der Zuständigkeit nicht, solange sämtliche Unterlagen — wie geschehen auch tatsächlich zugestellt worden sind.

73

3.

74

Die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gebotene Eilbedürftigkeit liegt vor. Der Verfügungskläger hat glaubhaft gemacht, dass er von der Werbung erst am 11.07.2002 erfahren hatte. Er hat alsbald — nämlich am 19. Juli 2002 die Antragsgegnerin vergeblich abgemahnt und am 09. 08. 2002 eingegangen bei Gericht am 12.08. 2002 den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt. Dass er erst am 11.07.2002 von der Werbung erfahren haben will, ist glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung der R1 vom 15.10.2002.

75

4.

76

Die von der Antragsgegnerin verwendeten Werbeaussagen verstoßen gegen § 17 Abs. 5 LMBG. Sämtliche in diesem Verfahren angesprochenen Produkte der Antragsgegnerin zählen als sogenannte zu den Lebensmitteln mit der Folge, dass die Antragsgegnerin die einschlägigen Lebensmittel rechtlichen Bestimmungen zu beachten hat. Hiergegen hat sie -  abgesehen von einigen Ausnahmen - in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange verstoßen:

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Im Einzelnen gilt Folgendes:

78

a.

79

Zur Werbung für das Mittel B1:

80

( 1 )

81

Die Werbung „Zur Optimierung der Konzentration und für geistige Stabilität“ sieht das Gericht als nicht wettbewerbswidrig an. Dem Mittel ist Guarana, mithin Coffein, beigefügt. Coffein wirkt — wenn auch nur vorübergehend — zur Optimierung der Konzentration und für geistige Stabilität. Abgesehen davon handelt es sich um eine mehr oder weniger allgemeine Werbeaussage, der der umworbene Verbraucher keine besondere Bedeutung beimisst.

82

( 2 )

83

Die Werbeaussage „Bei Stress und Erschöpfungszuständen zur Unterstützung und für ein gesundes Immun— und Abwehrsystem“ will die Antragsgegnerin nicht mehr verwenden und erkennt insoweit inhaltlich den Anspruch an.

84

( 3 )

85

Wettbewerbswidrig ist dagegen die Aussage „Es ist eine natürliche Hilfe gegen Kraftlosigkeit, allgemeinen Schwächezustand und Lustlosigkeit“. Hier liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 a, c LMBG vor. Hier wird einem Lebensmittel Wirkung zugesprochen, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommt und auch durch die Wissenschaft nicht hinreichend gesichert ist. Insoweit ist die Antragsgegnerin beweis fällig geblieben.

86

Darüber hinaus verstößt die Werbung gegen § 18 Abs. 1 S. 1 LMBG, weil hier eine Aussage gemacht wird, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Kraftlosigkeit, allgemeiner Schwächezustand und Lustlosigkeit ist ein Krankheitszustand, für den das Mittel eine Hilfe verspricht und infolgedessen ist hierin eine verbotene krankheitsbezogene Werbung für ein Lebensmittel zu sehen.

87

( 4 )

88

Die Aussage „Optimierung der Konzentration“ sieht die Kammer als noch erlaubt an. Insoweit wird auf oben (1) verwiesen.

89

Die übrigen Aussagen „Körperliche und geistige Stabilität, gegen Stress, Lustlosigkeit und Erschöpfungszustände, Unterstützung des Immunsystems und Energie und Vitalität“ verstoßen gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 a und c LMBG. Insoweit kann auf oben (3) verwiesen werden.

90

( 5 )

91

Die Aussage „Ein einmaliges Energiepotential direkt aus der könnte insoweit bedenklich sein, als der Begriff einen Alleinstellungsanspruch bedeuten könnte. Die Kammer sieht diesen Begriff jedoch nur im Sinne einer vom umworbenen Kundenkreis nur als prahlerisch verstandene Umschreibung des Begriffes „großartig“ oder an. Eine glaubwürdige Aussage verbindet der Durchschnittsverbraucher hiermit nicht .

92

( 6 )

93

Die Aussage „Wenn einen der Alltagsstress überrollt, dann braucht man „A1“ wird nach Änsicht der Kammer in den umworbenen Kreisen auch nur als nicht ernst zu nehmende Werbeaussage und damit nicht als irreführend angesehen.

94

b. Werbung für das Mittel „C1“

95

( 1 )

96

Aus den Gründen zu a. ( 1 ) sieht die Kammer hier keinen Wettbewerbsverstoß .

97

(2 )

98

Die Werbung „Bei Stress und Erschöpfungszuständen zur Unterstützung für ein gesundes Immun— und Abwehrsystem“ sieht die Äntragsgegnerin selbst: als wettbewerbswidrig an; sie will diesen Satz nicht mehr verwenden.

99

( 3 )

100

Hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit zur Werbeaussage „Es ist eine natürliche Hilfe gegen Kraftlosigkeit, allgemeinen Schwächezustand und Lustlosigkeit“ kann auf die Ausführung zu a. (3) und (4) verwiesen werden.

101

( 4 )

102

Die Aussage „Nutzen: Optimierung der Konzentration, körperliche und geistige Stabilität, gegen Stress, Lustlosigkeit und Erschöpfungszustände, Energie und Vitalität“ ist aus den Gründen zu a. (4) wettbewerbswidrig. Die Aussage „Unterstützung des will die Antragsgegnerin nicht mehr verwenden.

103

( 5 )

104

Zu verbieten war die Aussage „Es gibt Zeiten, wo man kraftlos und unkonzentriert ist, sowie Ausdauer und Stärke fehlen. Mit den höher abgestimmten Inhaltsstoffen wird die Energiereserve schneller aufgebaut. Es muss doch einen Grund geben, dass Maca in Europa auch „pflanzliches genannt wird" Hier wird dem Umworbenen suggeriert, dass dem Produkt Effekte beigemessen werden, die in keiner Weise wissenschaftlich gesichert sind. Für den Tatbestand des Nr. 5 b Alt.. 2, 17 Abs. 1 Nr. 5 a kommt es nicht darauf an, ob die behauptete Wirkung objektiv erweisbar ist oder nicht. Grundsätzlich dürfen nur tatsächlich sicher erwiesene Wirkung der Werbung für Lebensmittel zugrunde gelegt werden; sie müssen durch Erkenntnisse der Wissenschaft belegt sein. Davon kann keine Rede sein. Auch die Verbindung mit dem Medikament Viagra sollte unterschwellig eine potenzsteigernde Wirkung suggerieren, ohne dass auch nur im geringsten hier ein wissenschaftlicher Beweis auch nur andeutungsweise vorliegt .

105

( 6 )

106

Entsprechendes gilt für die Aussage „Ausdauer und Lebenskraft für den Mann und Frau“.

107

c.

108

Werbung für das Mittel „D1“

109

( 1 )

110

Die Werbung „Sorgfältig ausgewählte Inhaltsstoffe sind geeignet für Hobby- und Leistungssportler, die auf steigernde Energie angewiesen sind, die nicht schnell nachlässt“ verstößt ebenfalls gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 a LMBG. In dem Mittel sind zwar Guarana, mithin Coffein, sowie Vitamin C und dazu L—Carnitin enthalten. Coffein wirkt nicht leistungssteigernd für Leistungssportler, sondern allenfalls vorübergehend anregend. Dass dem Maca leistungssteigernde Wirkung beigemessen werden darf, ist wissenschaftlich nicht bekannt, ebensowenig wie Vitamin C und L—Carnitin. Zu L—Carnitin hat der Verfügungskläger ein Gutachten des Sachverständigen F1 vom 26.09.2001 aus dem Verfahren 4 U 143/97 OLG Hamm vorgelegt. Das Gutachten kommt — an dessen Richtigkeit das Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat zu dem Ergebnis, dass eine leistungssteigernde Wirkung von L —Carnitin nicht erwiesen ist. Die Aussage verstößt damit gegen § 17 LMBG und ist somit wettbewerbswidrig .

111

( 2 )

112

Die Werbung „Maca und Guarana machen den Körper und Geist ist eine allgemeine Anpreisung, die auch von den umworbenen Kreisen als nichtssagende Werbung verstanden wird. Die Kammer sieht insoweit keinen Wettbewerbsverstoß hierin.

113

( 3 )

114

Die Aussage „L—Carnitin verbrennt Fett und baut dabei fettfreies Muskelgewebe auf" wird von der Antragsgegnerin selbst als wettbewerbswidrig angesehen.

115

d.

116

Werbung für das Mittel ,B1“

117

( 1 )

118

„B1 ist ein Jungbrunnen (Anti— aging) von inner“ will die Antragsgegnerin nicht mehr verwenden .

119

( 2 )

120

Hinsichtlich der Werbung „B1“ ist für die Bedürfnisse der Frauen entwickelt worden und kann hormonelle Schwankungen ausgleichen und Stresserscheinungen mildern“ will die Antragsgegnerin nur noch eingeschränkt verwenden, nämlich mit der Werbung „B1“ ist für die Bedürfnisse der Frauen entwickelt worden und kann Stresserscheinungen mildern“. Das Mittel ist eine Mischung aus Coffein und Vitaminen. Es ist durch nichts belegt, dass diesem Mittel die angesprochenen Wirkungen zukommen. Warum es insbesondere für die Bedürfnisse der Frauen entwickelt sein soll und Stresserscheinungen mildert, ist nicht ersichtlich.

121

(3) und (4)

122

Diese beiden Aussagen sind von der Antragsgegnerin als wettbewerbswidrig anerkannt; sie will sie nicht wiederholen.

123

e.

124

Werbung für das Mittel „E1“

125

( 1 )

126

Die Aussage, dass Apfelessig den Stoffwechsel fördert und hierdurch hilft, die Nahrung schneller zu verarbeiten sowie dass er bei hohem Cholesterinspiegel einzusetzen ist und er als Appetitzügler verwendet wird, will die Antragsgegnerin nicht mehr verwenden. Die darüber hinausgehende Aussage, dass er bei Lustlosigkeit und Darmträgheit eingesetzt wird, bewirkt bei dem umworbenen Kunden den Eindruck, als wenn dies wissenschaftlich erwiesen sei und die Wirkung eines Arzneimittels habe. Damit liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 1, 5 a und c LMBG vor.

127

Dass er häufig zur Unterstützung bei Diäten verwendet wird, mag zutreffen und ist im Grunde nichtssagend. Insoweit war diese Wendung nicht zu beanstanden.

128

( 2 )

129

Die Aussage „E1“ hat Apothekenstandard, sie werden den Unterschied feststellen." stilisiert das Mittel zu einem Arzneimittel, sodass ein Verstoß gegen § 17 Abs. 5 c LMBG vorliegt.

130

( 3 )

131

Die Werbung „Nutzen: gegen Lustlosigkeit und Darmträgheit, fördert den Stoffwechsel" verstößt gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 a und c LMBG. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

132

Die Aussage zur Unterstützung bei Diäten ist nichtssagend und daher auch nicht wettbewerbswidrig.

133

( 4 )

134

Die Aussage „Gesund, Schlank und Fit mit will die Antragsgegnerin nicht mehr verwenden und er— kennt somit inzident die Wettbewerbswidrigkeit an.

135

( 5 )

136

Entsprechendes gilt für die Werbeaussagen „Schlank mit und/oder „Reduzieren Sie Ihr Gewicht vernünftig und mit der Natur ohne Jojo Effekt und/oder „E1“ stillt den Hunger und verbrennt schnell Fettpolster . Auch diese Werbung will die Antragsgegnerin unterlassen.

137

Zu verbieten war ihr die Werbung „Durch die vorhandenen Vitamine, Mineralien und Spurenelemente fühlt man sich während des Abnehmens nicht kraftlos…“ Durch diese Aussage werden dem Mittel arzneiliche Funktionen beigemessen, die durch nichts bewiesen sind.

138

( 6 )

139

Die Werbeaussage „…und der Cholesterinspiegel kann auch positiv beeinflusst werden“ will die Antragsgegnerin nicht mehr verwenden.

140

5.

141

In dem o.a. Umfange war daher der Antragsgegnerin die im Einzelnen darlegten Werbeaussagen verboten.

142

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass auch andere Wettbewerber, die Mitglieder des Antragstellers sind, ebenfalls möglicherweise wettbewerbswidrig in ähnlicher Weise werben. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat glaubhaft im Termin erklärt, dass selbstverständlich auch gegen eigene Mitglieder vorgegangen wurde.

143

6.

144

Wiederholungsgefahr ist gegeben, da die Antragsgegnerin zum einen in ihren Werbeaussagen keinen Wettbewerbsverstoß sieht und sie im Übrigen nicht zu einer entsprechenden Unterlassungserklärung bereit war.

145

7.

146

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Da die einstweilige Verfügung nur im verhältnismäßig äußerst geringen Umfang aufgehoben worden ist, hat das Gericht nach § 92 ZPO die Kosten der Antragsgegnerin insgesamt auferlegt.