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Landgericht Dortmund·20 O 50/04 AktG·02.05.2004

Spruchverfahren: Erwerber von Aktien nicht antragsberechtigt ohne eigenen Widerspruch

ZivilrechtGesellschaftsrechtUmwandlungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Antragsteller beantragten im Spruchstellenverfahren die Erhöhung des Abfindungsbetrags nach der Umwandlung einer GmbH in eine AG. Das Gericht entschied, die Anträge als unzulässig zurückzuweisen, weil die Antragsteller den Widerspruch gegen den Umwandlungsbeschluss nicht selbst zu Protokoll erklärt hatten. Eine bloße Übertragung von Aktien nach Widerspruchsabgabe begründet kein eigenes Antragsrecht. Die Kosten wurden der Billigkeit entsprechend je zur Hälfte verteilt.

Ausgang: Anträge als unzulässig verworfen, da Antragsteller kein eigenes Widerspruchsprotokoll und somit keine Antragsberechtigung hatten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG setzt voraus, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist und zugleich selbst den Widerspruch gegen den Umwandlungsbeschluss zu Protokoll erklärt hat.

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Die bloße Übertragung einzelner Aktien begründet nicht kraft der Übertragung ein eigenes Antragsrecht des Erwerbers; das Antragsrecht verbleibt beim Rechtsvorgänger, sofern keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt.

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Ein Erwerb von Aktien nach Erklärung des Widerspruchs durch den bisherigen Inhaber kann das Antragsrecht nicht vervielfältigen oder auf mehrere Erwerber ausdehnen.

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Nach § 15 SpruchG kann das Gericht die Kosten zwischen den Parteien ganz oder teilweise der Billigkeit entsprechend verteilen; bei rein rechtlichen, noch nicht eindeutig geklärten Fragen ist eine hälftige Kostenverteilung angemessen.

Relevante Normen
§ 192 UmwG§ 3 SpruchG§ 15 Abs. 2 SpruchG

Tenor

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.

Ihre außergerichtlichen. Kosten trägt jede Partei selbst.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten wird auf 200.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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l.

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Auf der Hauptversammlung vom 29.04.2003 ist die form-

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wechselnde Umwandlung der G GmbH, C

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in die G AG, C gemäß

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§ 192 UmwG beschlossen worden. V und K

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S, die Eltern der im Rubrum aufgeführten Antrag-

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steller, haben durch die Schutzgemeinschaft der Klein-

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aktionäre gegen, den Umwandlungsbeschluss Widerspruch zu

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Protokoll erklärt.

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Die Eintragung der Umwandlung ist am 13.11.2003 im Han-

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delsregister erfolgt und am 13.12.2003 im Bundesanzei-

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ger bekannt gemacht worden.

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Mit Antrag vom 17.05.2003/12.01.2004 haben die Eltern

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der Antragsteller beantragt, den Abfindungsbetrag ange-

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messen zu erhöhen.

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Mit schriftlichem Vertrag vom 07.02.2004 haben die El-

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tern der Antragsteller aus ihrem Bestand von 400 Aktien

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jeweils 50 Aktien an die beiden Antragsteller unent-

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geltlich übertragen, so dass ihnen nach der Übertragung

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noch 300 Aktien verbleiben.

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Mit Antrag vom 11.02.2004 haben sich die Antragsteller

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dem Spruchstellenverfahren angeschlossen. Sie beantra-

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gen die Festsetzung einer höheren Abfindung.

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II. .

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Die Anträge waren als unzulässig zurückzuweisen.

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Nach § 3 des Spruchverfahrensgesetzes (SpruchG), das

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seit dem 01.09.2003 gilt und daher auf den vorliegenden

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Fall anzuwenden ist, ist die Antragsberechtigung gege-

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ben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antrag-

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stellung Anteilsinhaber ist. Da die Antragsteller bei

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Antragstellung am 11.02.2004 durch den Übertragungsakt

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vom 01.02.2004 die Aktien erworben haben, scheint der

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Gesetzeswortlaut erfüllt zu sein.

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Der Gesetzgeber hat hier jedoch entweder missverständ-

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lidh formuliert oder die folgenden Überlegungen als

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selbstverständlich vorausgesetzt.

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Weitere Voraussetzung muss nämlich sein, dass auch der

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Antragsteller bei der Umwandlung Widerspruch zu Proto-

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koll erklärt haben muss. Das haben die Antragsteller

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nicht, wohl aber ihre Rechtsvorgänger. Selbst wenn man

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den Widerspruch der Rechtsvorgänger für ausreichend und

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sozusagen als "mitübertragen' ansehen sollte, haben die

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Antragsteller jedoch hier kein eigenes Antragsrecht.

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Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie im Wege der Ge-

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samtrechtsnachfolge, z.B. durch Erbfall, in die Rechte

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der Übertragenden eingetreten wären. Bei der Einzel-

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rechtsübertragung erlangen sie kein eigenes Antrags-

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recht; denn trotz der Veräußerung nach Antragstellung

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bleiben die Rechtsvorgänger - hier die Eltern der An-

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tragsteller - weiterhin antragsberechtigt (Wasmann WM

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204,822, Büchel NZG 2003, 795). Der Erwerber hingegen

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erwirbt mit den Aktien keine Antragsberechtigung, weil

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eine Einzelaktie keine mehrfache Antragsberechtigung

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vermitteln kann (Wasmann a.a.O.). Ein anderes Ergebnis

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würde auch letztlich dazu führen, dass das Antragsrecht

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beliebig durch weitere Übertragungen von Aktien auf ei-

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ne Vielzahl von Personen ausgeweitet würde, obwohl der

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Übertragene zuvor - unabhängig von der Zahl seiner Ak-

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tien - nur ein Antragsrecht innehatte. Im Ergebnis

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ebenso Kalss in Semler/Stengel, Kommentar zum Umwand-

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lungsgesetz, 2003, § 212 RZ. 11). Auf die hier aufge-

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worfene Problematik hat derDAV in seiner Stellungnahme

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zum Referentenentwurf des Spruchverfahrensgesetzes hin-

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gewiesen und eine klarstellende Sprachregelung gefor-

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dert. Die Ergänzung wäre zu begrüßen gewesen, waren

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aber - wie die obigen Ausführungen zeigen - nicht gebo-

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ten.

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Die Anträge waren dementsprechend zurückzuweisen.

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Die Gerichtskosten waren den Antragstellern aufzuerle-

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gen. Nach § 15 Abs. 2 SpruchG können sie ganz oder zum

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Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der

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Billigkeit entspricht. Ebenso kann das Gericht nach

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Abs. 4 der Vorschrift anordnen, dass die Kosten der An-

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tragsteller ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu er-

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statten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Aus-

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gangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Da es

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sich im vorliegenden Falle um eine reine Rechtsfrage,

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die bisher noch nicht eindeutig geklärt und vom Gesetz-

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geber zumindest auslegungsfähig normiert worden ist,

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hielt es das Gericht für angemessen, eine gleichmäßige

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Kostenverteilung zwischen Antragsteiler und Antragsgeg-

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ner vorzunehmen.