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Landgericht Dortmund·20 O 39/02·08.11.2005

Insolvenzanfechtung: Verrechnung im Immobilienkauf ohne Gläubigerbenachteiligung

ZivilrechtGesellschaftsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte vom Beklagten Zahlung wegen angeblich eigenkapitalersetzender Bürgschaft sowie Rückzahlung einer im Immobilienkaufvertrag vereinbarten Verrechnung. Das LG Dortmund wies die Klage ab: Eine Befreiung aus der Bürgschaft im letzten Jahr vor Insolvenzantrag lag nicht vor, da die Entlassung aus der Bürgschaft bereits spätestens im März 1996 erfolgt war. Eine Insolvenzanfechtung der Verrechnung scheiterte, weil keine objektive Gläubigerbenachteiligung feststellbar war; der gezahlte Gesamtbetrag entsprach mindestens dem Wert der Wohnungen und der Vertrag war als Gesamtregelung zur Beendigung der stillen Beteiligung zu würdigen.

Ausgang: Klage auf Zahlung bzw. Rückübereignung wegen behaupteter Bürgschaftsrückgewähr und Insolvenzanfechtung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch nach §§ 32a Abs. 2, 32b GmbHG wegen Rückgewähr eigenkapitalersetzender Sicherheiten setzt voraus, dass die Befreiung von der Sicherung im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich durch die angegriffene Rechtshandlung bewirkt wird.

2

Für die Entlassung aus einer Bürgschaft nach einer Sicherheitenabrede ist entscheidend, ob die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen (z.B. Mindestverkaufsquote) nachgewiesen und die Bürgschaftsurkunde herausgegeben wurden; dies kann durch Urkunden und Zeugenbeweis geführt werden.

3

Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO setzt eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus; eine Rechtshandlung ist nicht anfechtbar, wenn die Gläubiger bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ohne sie nicht besser stünden.

4

Bei der Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung ist auf den wirtschaftlichen Gesamtvorgang abzustellen; wird ein Rechtsgeschäft als Gesamtlösung (z.B. Kaufvertrag plus Abgeltung/Beendigung einer Beteiligung) abgeschlossen, ist der Vermögenseffekt insgesamt zu bewerten.

5

Eine Anfechtung nach §§ 130, 131 InsO scheitert, wenn die in Betracht kommenden Rechtshandlungen außerhalb der dortigen Anfechtungsfristen (maximal drei Monate vor Insolvenzantrag) liegen.

Relevante Normen
§ 32b GmbHG§ 32a Abs. 2 GmbHG§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO§ 129 ff. InsO§ 130 InsO§ 131 InsO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J, das auf Antrag der Schuldnerin vom 02.09.1999, eingegangen beim Insolvenzgericht am 06.09.1999, durch Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 31.03.2000 eröffnet wurde.

3

Das Unternehmen J wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19.10.1976 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Bauarbeiten aller Art durch berechtigte Subunternehmen, schlüsselfertige Erstellung von Gebäuden, ingenieurtechnische, integrierte Bauplanung, Beratung, Kostenplanung, Bauleitung, statisch-konstruktive Bearbeitung, Projektierung von Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär-, elektrotechnischen Anlagen, Industrie- und Anlagenplanung, Baubetreuung, Baufinanzierung und Verwaltung. Der Sitz der Gesellschaft befand sich zunächst in C. Nach mehrfacher Sitzverlegung wurde aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vom 18.03.1999 der Sitz der Gesellschaft nach E verlegt.

4

Gesellschafter zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung waren Frau M aus C mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 270.000,00 DM und Herr X aus U mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 30.000,00 DM. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war Herr X.

5

Am 03.09.1992 wurde zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten ein Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen. Danach sollte der Beklagte mit Wirkung vom 01.04.1992 für die Dauer der Errichtung, Veräußerung und Verwertung eines Studentenwohnheims im N stiller Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin sein. Seine Einlage, zahlbar bis zum 31.12.1992 betrug 100.00,00 DM. Die Insolvenzschuldnerin hatte zu diesem Zeitpunkt ein Stammkapital in Höhe von 200.000,00 DM. Dem Beklagten wurde in § 4 des Vertrages Prokura für die Insolvenzschuldnerin erteilt. Hinsichtlich aller Rechtsgeschäfte, die über den laufenden Geschäftsbereich hinausgingen, wurde ihm ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Ferner bedurften eine Reihe von Rechtsgeschäften der vorherigen Zustimmung des Beklagten.

6

Gemäß § 7 des Vertrages war der Beklagte am Gewinn und Verlust ausschließlich aus dem Projekt Studentenwohnheim N in Höhe von 50 % beteiligt, wobei er an etwaigen Verlusten nur bis zur Höhe seiner Einlage teilnehmen sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 03.09.1992 wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Anlage K 3) Bezug genommen.

7

Durch Gesellschafterbeschluss vom 13.11.1992 wurde das Stammkapital der Insolvenzschuldnerin auf 300.000,00 DM erhöht.

8

Unter dem 19./28.05.1994 nahm die Insolvenzschuldnerin bei der X2 in E2 ein Darlehen von nominal 14.768.000,00 DM zur Finanzierung der vorerwähnten Baumaßnahme auf. In dem schriftlichen Vertrag, der auch vom Beklagten und dem Ehemann der Gesellschafterin M, Herrn M2, unterzeichnet wurde, war unter der Überschrift "weitere Sicherheiten" folgende Regelung getroffen:

9

Zur unternehmerischen Begleitung des Bauvorhabens sind der Bank selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaften der Herren W und M2 in Höhe von jeweils 4.650.000,00 DM auf den beigefügten Formularen vorzulegen. Die Bank wird diese zurückgeben, sobald der Nachweis über den Verkauf von mindestens 50 % der geplanten Einheiten/Flächen zu den angegebenen Verkaufspreisen durch Vorlage notarieller Kaufverträge vorliegt.

10

Der Eigenkapitaleinsatz von jeweils 750.000,00 DM der Herren W und M2 (insgesamt 1.500.000,00 DM) ist vor erster Valutierung unter Angabe des Aktenzeichens auf eines unserer Konten zu überweisen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 19./28.05.1994 wird auf die zu den Akten gereichte Fotokopie (Anlage K 4) Bezug genommen.

12

Entsprechend der vertraglichen Vorgabe übernahmen der Beklagte und Herr M2 eine selbstschuldnerische Höchstbetragsbürgschaft in Höhe von 4.650.000,00 DM. Der X2 wurde seitens der Insolvenzschuldnerin eine bereits eingetragene Grundschuld über 3 Millionen DM abgetreten. Ferner wurde ihr eine Grundschuld in Höhe von 11.768.000,00 DM bestellt.

13

Mit der Errichtung des Studentenwohnheims wurde 1994 begonnen. Zu Beginn des Jahres 1996 stellte der italienische Generalunternehmer den Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens in Italien. Die Insolvenzschuldnerin ließ daraufhin das Studentenwohnheim durch andere Subunternehmer zu einem höheren Preis fertig stellen. Nachdem der Verkauf der insgesamt errichteten 108 Appartements zunächst relativ gut angelaufen war, konnten seit Mitte 1998 keine weiteren Appartements mehr verkauft werden.

14

Mit notariellem Vertrag vom 22.10./03.12.1998 kaufte der Beklagte von der Insolvenzschuldnerin insgesamt 23 der Appartements. Der notarielle Kaufvertrag, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf die zu den Akten gereichte Fotokopie (Anlage K 12) verwiesen wird, hat u.a. folgende Regelungen:

15

"III. Kaufpreis

16

Der Kaufpreis beträgt 3 Millionen DM.

17

IV. Zahlung des Kaufpreises

18

1. Der Verkäufer hat gegenüber der I

19

aus zwei Darlehensverhältnissen Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 1.500.000,00 DM, die noch in voller Höhe bestehen. Diese Darlehensverbindlichkeiten des Verkäufers werden mit seinem Anspruch gegenüber dem Käufer auf Zahlung des vorgenannten Kaufpreises wie folgt verrechnet:

20

a) Die I erläßt dem dies

21

annehmenden Verkäufer die vorgenannten Darlehensschulden in Höhe von 1.500.000,00 DM nebst aller etwa angefallenen Zinsen und verzichtet auf die Rückzahlung dieser Darlehen. Die I bestätigt ferner, dass weitere Darlehensforderungen gegenüber dem Verkäufer und auch gegenüber den Eheleuten M nicht bestehen.

22

b) Der Verkäufer erlässt dem dies annehmenden Käufer

23

aus dem vorstehend vereinbarten Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 1.500.000,00 DM, so dass von dem Käufer lediglich noch ein Kaufpreisrestbetrag in Höhe von 1.500.000,00 DM zu zahlen ist.

24

VI. Weitere Vereinbarungen

25

7. Mit Wirksamkeit dieses Kaufvertrages ist die stille

26

Beteiligung des Herrn W an der J beendet.

27

Die Beteiligten vereinbaren, dass nach Durchführung dieses Kaufvertrages alle gegenseitigen Ansprüche des Herrn W und der I einerseits sowie der J andererseits hinsichtlich der Studentenwohnanlage N und der stillen Beteiligung des Herrn W an der J abgegolten sind und insoweit keine weiteren Ansprüche, bekannter oder unbekannter Art, mehr bestehen.

28

Die Auflassungsvormerkung wurde am 01.02.1999 in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte ist Mehrheitskommanditist der Firma I und mit 70 % an dieser beteiligt.

29

Der Kläger behauptet, bei der Insolvenzschuldnerin habe bereits am 31.12.1995, spätestens aber am 31.12.1997 Insolvenzreife bestanden.

30

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine eigenkapitalersetzend wirkende Bürgschaft gegenüber der X2 in Höhe von 4.650.000,00 DM und damit verbotenerweise Eigenkapital der Insolvenzschuldnerin in dieser Höhe zurückerhalten. Der Kläger behauptet insoweit, der Beklagte habe die im Vertrag als Bedingung für die Rückgabe der Bürgschaft vorgesehene Verkaufsquote von mindestens 50 % erst mit notariellem Vertrag vom 22.10./03.12.1998 erfüllt. Die vom Beklagten erworbenen Wohneinheiten hätten einen Wert von 3 Millionen DM gehabt.

31

Ferner hat der Kläger den Kaufvertrag vom 22.10./03.12.1998 sowie die in diesem Vertrag vorgenommene Verrechnung des Betrages von 1.500.000,00 DM im Wege der Insolvenzanfechtung angefochten.

32

Nachdem der Kläger zunächst im Wege einer Teilklage einen Betrag von insgesamt 1 Millionen DM einschließlich der Forderung auf Einzahlung der Einlage als stiller Gesellschafter in Höhe von 100.000,00 DM gefordert hatte, macht er nunmehr die Rückzahlung des verrechneten Betrages von 1.500.000,00 DM = 766.937,82 € sowie des Bürgschaftsbetrages in Höhe von 4.650.000,00 DM = 2.377.507,25 €, insgesamt also 3.144.445,07 € geltend, hilfsweise die Rückübereignung der Wohnungen.

33

Der Kläger beantragt,

34

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.144.445,07 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;

35

hilfsweise

36

den Beklagten zu verurteilen, folgendes Immobilienvermögen an den Kläger kostenfrei und frei von Rechten Dritter zurückzu-übereigenen:

37

Grundbuch von N Band ## Blatt 2984

38

84,9174/10.000 Miteigentumsanteil am Grundbesitz

39

Gemarkung N

40

Flur ## Flurstück ### Gebäude- und Freifläche,

41

T groß 37,74 ar,

42

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 2. Untergeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenplatz im 4. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 2;

43

es bestehen Sondernutzungsrechte.

44

Grundbuch von N Band ## Blatt 2986

45

84,1346/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

46

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 2. Untergeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 4. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 4;

47

es bestehen Sondernutzungsrechte.

48

Grundbuch von N Band ## Blatt 2989

49

84,0094/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

50

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 2. Untergeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenplatz im 4. Untergeschoß, im Aufteilungsplatz bezeichnet mit Nr. 7;

51

es bestehen Sondernutzungsrechte.

52

Grundbuch von N Band ## Blatt 2990

53

85,3245/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

54

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 1. Untergeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 4. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 8;

55

es bestehen Sondernutzungsrechte.

56

Grundbuch von N Band ## Blatt 2995

57

84,9174/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

58

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 1. Untergeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und und einem Tiefgaragenstellplatz im 4. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 13;

59

es bestehen Sondernutzungsrechte.

60

Grundbuch von N Band ## Blatt 2997

61

84,1346/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

62

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 1. Untergeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenplatz im 4. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 15;

63

es bestehen Sondernutzungsrechte.

64

Grundbuch von N Band ## Blatt 2999

65

85,3245/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

66

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 1. Untergeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenabstelllatz im 4. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 17;

67

es bestehen Sondernutzungsrechte.

68

Grundbuch von N Band ## Blatt 3001

69

167,6517/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

70

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichneten Appartement im 1. Untergeschoß, dem mit Nr. 19 bezeichneten Abstellraum im 4. Untergeschoß, dem mit Nr. 19 bezeichneten Tiefgaragenabstelllatz im 4. Untergeschoß, Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz Nr. 109 im Außenbereich.

71

Grundbuch von N Band ## Blatt 3005

72

86,2325/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

73

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im Erdgeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 4. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 23;

74

es bestehen Sondernutzungsrechte.

75

Grundbuch von N Band ## Blatt  3017

76

86,2325/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

77

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im Erdgeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 3. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 35;

78

es bestehen Sondernutzungsrechte.

79

Grundbuch von N Band ## Blatt  3021

80

86,2325/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

81

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im Erdgeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 3. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 39;

82

es bestehen Sondernutzungsrechte.

83

Grundbuch von N Band ## Blatt  3022

84

86,8275/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

85

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im Erdgeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 3. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 40;

86

es bestehen Sondernutzungsrechte.

87

Grundbuch von N Band ## Blatt  3027

88

86,2325/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

89

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im Erdgeschoß mit einem Abstellraum im 4. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 3. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 45;

90

es bestehen Sondernutzungsrechte.

91

Grundbuch von N Band ## Blatt  3043

92

86,2326/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

93

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 1. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 3. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 2. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 61;

94

es bestehen Sondernutzungsrechte.

95

Grundbuch von N Band ## Blatt 3045

96

86,8275/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

97

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 1. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 3. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 63; Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz im Außenbereich, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 63.

98

Grundbuch von N Band ## Blatt 3049

99

86,2326/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

100

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 1. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 3. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 2. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 67;

101

es bestehen Sondernutzungsrechte.

102

Grundbuch von N Band ## Blatt 3062

103

143,9401/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

104

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 2. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 3. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 1. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 80;

105

es bestehen Sondernutzungsrechte.

106

Grundbuch von N Band ## Blatt  3063

107

86,8275 /10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

108

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 2. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 3. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 1. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 81;

109

es bestehen Sondernutzungsrechte.

110

Grundbuch von N Band ## Blatt  3072

111

108.3999/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

112

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 3. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 2. Untergeschoß und einem Tiefgaragenstellplatz im 1. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 90;

113

es bestehen Sondernutzungsrechte.

114

Grundbuch von N Band ## Blatt  3080

115

86,2326 /10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

116

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 3. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 2. Untergeschoß im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 98; Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz im Außenbereich, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 98.

117

Grundbuch von N Band ## Blatt 3081

118

86,8275/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

119

verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 3. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 2. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 99; Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz im Außenbereich, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 99.

120

Grundbuch von N Band ## Blatt 3089

121

111,8455/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Appartement im 4. Obergeschoß mit einem Abstellraum im 2. Untergeschoß, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 107; Sondernutzungsrecht an der im Aufteilungsplan mit Nr. 107 bezeichneten Dachterrasse im 4. Obergeschoß und Sondernutzungsrecht an dem PKW-Stellplatz im Außenbereich, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 107.

122

Grundbuch von N Band ## Blatt 3200

123

225,7803/10.000 Miteigentumsanteil an dem vorgenannten Grundbesitz,

124

verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit "Verwalter" bezeichneten Raum im 3. Untergeschoß;

125

Sondernutzungsrecht an dem mit Nr. 110 bezeichneten PKW-Stellplatz im Außenbereich.

126

Der Beklagte beantragt,

127

die Klage abzuweisen.

128

Der Beklagte ist zunächst der Auffassung, dass er schon nicht zum Personenkreis zähle, der nach Eigenkapitalersatzrecht haftet. Die Bürgschaft habe aber auch keine eigenkapitalersetzende Funktion gehabt. Im Übrigen sei er nicht durch den Verkauf der 23 Wohneinheiten von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei geworden. Vielmehr sei die Bürgschaftsurkunde schon am 14.03.1996 an ihn herausgegeben worden, nachdem am 19.01.1996 59 Wohnungen verkauft gewesen seien.

129

Der Kläger habe den Immobilienkaufvertrag und die darin enthaltene Verrechnungsabrede auch nicht wirksam angefochten, da kein Anfechtungsgrund vorliege. Insoweit behauptet der Beklagte, er habe auf Drängen der X2 nicht nur 1.500.000,00 DM, wie vertraglich vorgesehen, sondern insgesamt 2.000.000,00 DM bar als Gegenleistung gezahlt. Eine Gläubigerbenachteiligung sei schon deshalb nicht anzunehmen, weil der Verkehrswert der 23 Wohneinheiten keinesfalls höher als 2 Millionen DM anzusetzen sei. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger in dem Parallelverfahren 42 O 149/02 Landgericht Dresden selbst vorgetragen habe, die ursprünglich noch nicht abverkauften 44 Wohneinheiten hätten im Jahr 1998 lediglich einen Wert von 3 Millionen DM gehabt. Ferner habe der Kläger in seinem zum Insolvenzeröffnungsverfahren eingereichten Gutachten festgehalten, dass das Amtsgericht Marburg den Verkehrswert für 21 Appartements nebst 35 Stellplätzen auf 1.873.000,00 DM festgesetzt habe, wobei der Kläger noch angemerkt habe, dass dieser Verkehrswert nicht zu realisieren sei.

130

Der Kaufvertrag sei schließlich in zweierlei Hinsicht etwas ungenau formuliert. Zum einen habe nicht die I ein Gesamtdarlehen in Höhe von 1.500.000,00 DM, sondern lediglich in Höhe von 750.000,00 DM gewährt, während die zweite Hälfte vom Beklagten persönlich darlehensweise der Insolvenzschuldnerin zur Verfügung gestellt worden sei. Ferner hätten sich die Parteien nicht auf einen Barzahlungskaufpreis von 3 Millionen DM geeignet, der aufgrund eines zweiten Willensentschlusses in Höhe von 1.500.000,00 DM verrechnet werden sollte. Vielmehr sei den Kaufvertragsparteien von vornherein klar gewesen, dass ein Kaufpreis von 3 Millionen DM nur mit einer entsprechenden Verrechnungsabrede vereinbart würde. Zum Zeitpunkt der Verrechnung seien die Darlehensforderungen noch werthaltig gewesen, aus dem Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.1998 ergebe sich, dass das Eigenkapital zum 31.12.1998 noch in Höhe eines Betrages von 39.681,61 DM gedeckt gewesen sei, wobei die Darlehensforderungen weiterhin ordnungsgemäß als sonstige Verbindlichkeiten gebucht gewesen seien.

131

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

132

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen M, M2, T, S, T2 und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2004 (Bl. 261 - 291 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

134

Die Klage hat weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag Erfolg.

135

1. Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 32 b, 32 a Abs. 2 GmbHG wegen seiner Befreiung von der Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von 4.650.000,00 DM. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte als stiller Gesellschafter überhaupt nach Eigenkapitalersatzrecht haftet und ob der Bürgschaft eine eigenkapitalersetzende Funktion zukam. Denn die Voraussetzungen des § 32 b GmbHG liegen nicht vor. Der Beklagte ist nicht aufgrund des Kaufvertrages vom 22.10./03.12.1998 und damit im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus der Bürgschaft befreit worden. Nach der mit der X2 getroffenen Vereinbarung war der Beklagte aus der Bürgschaft zu entlassen, sobald der Nachweis über den Verkauf von mindestens 50 % der geplanten Einheiten/Flächen zu den angegebenen Verkaufspreisen durch Vorlage notarieller Kaufverträge vorlagen. Der Beklagte hat darlegen und beweisen können, dass diese Voraussetzungen spätestens im März 1996 erfüllt waren. Aus dem Vermerk der Zeugin B vom 12.03.1996 (Anlage B 7) und der Erläuterung dieses Vermerks in ihrer Zeugenaussage ergibt sich, dass im März 1996 53,21 % der Wohneinheiten nach ihrer Anzahl und 50,56 % nach ihrer Fläche abverkauft waren. Dementsprechend hat die Zeugin ihrem Vorgesetzten den Vorschlag gemacht, den Beklagten und den Zeugen M2 aus der Bürgschaft zu entlassen. Diesen Vorschlag hat der Vorgesetzte durch Hinzufügung seines Handzeichens gebilligt. Zusätzlich haben die Zeugen M2 und T bekundet, dass dem Beklagten die Originalbürgschaftsurkunde seitens der X2 wieder ausgehändigt wurde. Der Zeuge T konnte die Originalbürgschaftsurkunde im Termin vom 11.02.2004 vorlegen. Damit war der Beklagte im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr mit einer Kreditsicherung aus der Bürgschaft belastet.

136

2. Auch die weitere Forderung des Klägers auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.500.000,00 DM unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung ist nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine gemäß den §§ 129 ff. InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

137

Eine Anfechtung gemäß §§ 130, 131 InsO scheitert schon daran, dass alle in Betracht kommenden Handlungen außerhalb der hierfür geltenden Fristen von maximal drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegen.

138

Es kommen daher nur die Anfechtungstatbestände des § 133 InsO und des § 135 Nr. 2 InsO in Betracht. Voraussetzung beider Anfechtungstatbestände ist die objektive Benachteiligung der Insolvenzgläubiger durch die Rechtshandlung (§ 129 Abs. 1 InsO). Eine solche ist nicht festzustellen.

139

Die Anfechtung ist grundsätzlich nicht dazu da, der Insolvenzmasse Vorteile zu verschaffen, die sie ohne die angefochtene Rechtshandlung nicht erlangt hätte. Eine Gläubigerbenachteiligung setzt deshalb voraus, dass durch die Rechtshandlung der Zugriff der Insolvenzgläubiger auf das Vermögen des Schuldners bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise beeinträchtigt wird. Deshalb sind Rechtshandlungen, die zwar auf den ersten Blick das Vermögen des Schuldners zu verkürzen scheinen, gleichwohl nicht anfechtbar, wenn sich bei genauerem Zusehen ergibt, dass die Gläubiger ohne die Rechtshandlung im wirtschaftlichen Ergebnis nicht besser stünden (Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung 2. Aufl., Rz. 36 und 48 zu § 129 InsO).

140

So liegt der Fall hier. Zunächst ist davon auszugehen, dass der Beklagte entgegen der schriftlichen Vereinbarung einen Kaufpreis von insgesamt 2.000.000,- DM gezahlt hat, und zwar auf Drängen der X2. Dies ergibt sich zunächst aus deren Schreiben vom 04.02.00 (Anlage K 6). Auch der Kläger hat dies bereits in der Klageschrift und auch weiterhin so vorgetragen. Erstmals mit Schriftsatz vom 01.06.04 hat der Kläger behauptet, es seien lediglich 1.500.000,- DM geflossen. Dies ist gem. §§ 288, 290 ZPO prozessual unbeachtlich, da der Kläger nicht dargelegt hat, dass das frühere Vorbringen durch einen Irrtum veranlasst gewesen sei.

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Der Betrag von 2.000.000,- DM hat dem objektiven Wert der Wohnungen mindestens entsprochen. Gegenteiliges hat der Kläger nicht substanziiert vorgetragen. Vielmehr hat er in dem Verfahren 42 O 149/02 LG Dresden selbst behauptet, die ursprünglich noch nicht verkauften 44 Wohnungen hätten im Jahr 1988 lediglich einen Wert von 3.000.000,- DM gehabt. In seinem zum Insolvenzeröffnungsverfahren eingereichten Gutachten setzte der Kläger den Wert der nach der Veräußerung verbliebenen 21 Wohneinheiten sowie 35 Tiefgaragenstellplätzen auf deutlich weniger als den vom Amtsgericht Marburg festgesetzten Verkehrswert von 1.873.000,- DM an. Danach hat der vom Beklagten unter Außerachtlassung der Verrechnungsabrede gezahlte Restkaufpreis den tatsächlichen Verkehrswert der Wohnungen sogar überstiegen.

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Zwar ist es richtig, dass durch die Verrechnung des Restkaufpreises von 1.000.000,- DM gegen die Forderung der von dem Beklagten beherrschten I der Insolvenzmasse die Kaufpreisforderung aus dem Vertrag in dieser Höhe entzogen wurde. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wurde durch den Kaufvertrag insgesamt die Insolvenzmasse nicht verkürzt. Denn der Vertrag vom 22.10./03.12.1998 ist nicht nur als eine reiner Kaufvertrag, sondern als Gesamtlösung zur Beendigung der stillen Gesellschaft zu werten. Wie der Kläger selbst unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung vorträgt, ist auf den Gesamtvorgang abzustellen und dieser im Hinblick auf das beabsichtigte Ergebnis unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfassen. Bei objektiver Betrachtungsweise ist der Kaufpreis nicht allein unter Orientierung am objektiven Wert der Wohnungen, sondern auch unter Berücksichtigung der Gegenansprüche auf 3.000.000,- DM festgesetzt worden. Der Vertrag hätte auch so geschlossen werden können, dass ein dem objektiven Wert der Wohnungen entsprechender Kaufpreis festgeschrieben worden wäre und im Übrigen die Gegenansprüche der I oder des Beklagten persönlich für abgegolten erklärt worden wären. Wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, hätten die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin kein besseres wirtschaftliches Ergebnis erzielt. Denn letztlich ist der Insolvenzschuldnerin mindestens der Gegenwert der verkauften Wohnungen zugeflossen.

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3.

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Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Es ist schon zweifelhaft, ob der Kläger neben der Verrechnungsabrede überhaupt noch den gesamten Kaufvertrag anfechten will. Denn nach der Erhöhung der Klage hat der Kläger den Hilfsantrag zunächst nicht weiter verfolgt, diesen allerdings ohne nähere Begründung in der letzten mündlichen Verhandlung doch gestellt. Aus dem Vorstehenden folgt jedenfalls, dass auch die Anfechtung des gesamten Kaufvertrages keinen Erfolg haben kann.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.