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Landgericht Dortmund·20 O 27/13 [AktE]·24.07.2018

Befangenheitsgesuch gegen Sachverständigen wegen Abrechnungsfragen zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht/SachverständigenwesenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin stellte Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. G mit Bezug auf dessen Abrechnung. Das Landgericht wies das Gesuch als unbegründet zurück, weil die vorgebrachten Einwendungen ausschließlich die Vergütung betreffen, die im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären ist. Aus Abrechnungsfehlern lassen sich keine Rückschlüsse auf Unparteilichkeit ziehen.

Ausgang: Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen wegen Abrechnungsfragen als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Befangenheitsgesuch gegen einen Sachverständigen ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Gründe ausschließlich die Vergütung oder Abrechnung betreffen und somit gesondert im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sind.

2

Fehler, Unklarheiten oder Widersprüche in der Abrechnung eines Sachverständigen begründen für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

3

Zur Annahme von Befangenheit genügt nicht, dass Einwendungen gegen das Gutachten oder vermeintlicher Mangel an Sachkunde vorgetragen werden; auch solche Umstände führen nicht automatisch zur Besorgnis der Befangenheit (vgl. BGH-Rechtsprechung).

4

Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist, ob eine verständige Partei bei vernünftiger Betrachtung die begründete Befürchtung haben würde, der Sachverständige stehe nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.

Tenor

Das Befangenheitsgesuch der Antragsgegnerin gegen den Sachverständigen Dr. G wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Befangenheitsgesuch war zurückzuweisen, da es unbegründet ist.

3

Die geltend gemachten Ablehnungsgründe betreffen einzig und allein die Frage der Vergütung des Sachverständigen, über die im Kostenfestsetzungsverfahren abschließend zu entscheiden sein wird.

4

Rückschlüsse auf die fachliche und sachliche Integrität des Sachverständigen sind daraus entgegen der Annahme der Antragsgegnerin schon nicht im Ansatz zu ziehen.

5

Keine verständige Partei würde bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung hegen, dass der Sachverständige aufgrund womöglich fehlerhafter Abrechnung der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch (vgl. zu diesem Maßstab BGH VII ZB 32/12) gegenüber stünde. Da selbst Unklarheiten, Widersprüche oder Fehler im Gutachten oder gar ein Mangel an Sachkunde in der zu begutachtenden Frage selber nicht zur Befangenheit des Sachverständigen führen (BGH IV ZB 74/04), muss dies umso mehr für Fehler bei der Abrechnung, die mit dem Inhalt des Gutachtens nichts zu tun hat, gelten.