Einstweilige Verfügung gegen verkaufsabhängige Handy-Gewinnspiele mit Logos/Klingeltönen
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin wegen dringender Verhältnisse. Verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr Gewinnspiele mit Logos und Klingeltönen anzubieten, wenn die Teilnahme von der Bestellung eines Logos oder Klingeltons abhängig ist bzw. derartig beworbene Gewinnspiele durchzuführen. Zur Durchsetzung sind Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht; die Antragsgegnerin trägt die Prozesskosten.
Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag gegen verkaufsabhängige Handy-Gewinnspiele vollumfänglich stattgegeben, Unterlassung mit Zwangsmitteln angedroht
Abstrakte Rechtssätze
Bei dringender Gefahr kann das Gericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einstweilige Maßnahmen anordnen.
Der Vorsitzende des Gerichts kann nach den einschlägigen Vorschriften des UWG und der ZPO allein eine einstweilige Anordnung treffen.
Die Missachtung einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung kann durch Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft sanktioniert werden.
Im Wettbewerbsrecht ist es zulässig, die Durchführung von Gewinnspielen zu untersagen, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Bestellung bestimmter Waren oder Leistungen (hier: Logos/Klingeltöne) abhängig gemacht wird.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt in der Regel die unterliegende Partei; der Streitwert ist vom Gericht festzusetzen.
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und
durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO
angeordnet: .
Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei
Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren
untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-
tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme
an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines
Klingeltons abhängig ist
und/oder
derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.
Rubrum
Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-
schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.