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Landgericht Dortmund·20 O 27/01·24.04.2001

Einstweilige Verfügung gegen verkaufsabhängige Handy-Gewinnspiele mit Logos/Klingeltönen

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Einstweiliger Rechtsschutz/UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Dortmund erließ ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin wegen dringender Verhältnisse. Verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr Gewinnspiele mit Logos und Klingeltönen anzubieten, wenn die Teilnahme von der Bestellung eines Logos oder Klingeltons abhängig ist bzw. derartig beworbene Gewinnspiele durchzuführen. Zur Durchsetzung sind Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht; die Antragsgegnerin trägt die Prozesskosten.

Ausgang: Einstweiliger Unterlassungsantrag gegen verkaufsabhängige Handy-Gewinnspiele vollumfänglich stattgegeben, Unterlassung mit Zwangsmitteln angedroht

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dringender Gefahr kann das Gericht ohne vorherige mündliche Verhandlung einstweilige Maßnahmen anordnen.

2

Der Vorsitzende des Gerichts kann nach den einschlägigen Vorschriften des UWG und der ZPO allein eine einstweilige Anordnung treffen.

3

Die Missachtung einer gerichtlichen Unterlassungsanordnung kann durch Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft sanktioniert werden.

4

Im Wettbewerbsrecht ist es zulässig, die Durchführung von Gewinnspielen zu untersagen, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel von der Bestellung bestimmter Waren oder Leistungen (hier: Logos/Klingeltöne) abhängig gemacht wird.

5

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt in der Regel die unterliegende Partei; der Streitwert ist vom Gericht festzusetzen.

Relevante Normen
§ 25 UWG§ 937 Abs. 2 ZPO§ 944 ZPO§ 890 ZPO

Tenor

wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung und

durch den Vors. allein gem. § 25 UWG, §§ 937. II, 944, 890 ZPO

angeordnet: .

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden

Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes

bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei

Jahren, oder einer Ordnungshaft bis zu zwei Jahren

untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Logos und Klingel-

tönen für Handys Gewinnspiele auszuloben, wenn die Teilnahme

an dem Gewinnspiel von der Bestellung eines Logos oder eines

Klingeltons abhängig ist

und/oder

derart beworbene Gewinnspiele durchzuführen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 75.000,- DM festgesetzt.

Rubrum

1

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Ab-

2

schrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.