Klage auf Rückzahlung von Gesellschafterauszahlungen gemäß Gesellschaftsvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von der beklagten Gesellschafterin die Rückzahlung zuvor geleisteter Auszahlungen, weil die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten geraten sei und § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags Rückzahlung vorsehe. Die Beklagte ließ auf die ordnungsgemäß zugestellte Klage keine Erwiderung folgen. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 23.800 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, da der vertragliche Anspruch und die Höhe nicht bestritten waren.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von Auszahlungen gemäß Gesellschaftsvertrag in voller Höhe stattgegeben; Beklagte zur Zahlung von 23.800 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch gegen einen Gesellschafter besteht, wenn der Gesellschaftsvertrag eine Rückzahlungspflicht bei Liquiditätsschwierigkeiten vorsieht.
Ein Rückforderungsanspruch aus dem Gesellschaftsvertrag kann gerichtlich durchgesetzt werden, sofern die vertragliche Grundlage dargelegt ist und die Gegenpartei keinen substantiierten Einwand erhebt.
Die Höhe der Rückforderung richtet sich nach den konkret geltend gemachten und nicht bestrittenen Beträgen; bei Unterlassen der Verteidigung können diese Beträge zur Grundlage der Verurteilung werden.
Bei erfolgreicher Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs können Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zugesprochen werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 23.800,00 € (i.W. dreiundzwanzigtausendachthundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 28.03.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.044,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.09.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 23.800,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Auszahlungen, die die Beklagte von der Klägerin in der Vergangenheit erhalten hat, in Anspruch, da die Gesellschaft in Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist und diese Beträge daher nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zurückzuzahlen sind.
Die Beklagte ist an der Klägerin beteiligt und hat im Zuge ihrer Mitgliedschaft diverse Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, wie zuvor außergerichtlich mit Schreiben vom 05.02.2013 schon geschehen, den an die Beklagte geflossenen Teil der Auszahlungen geltend.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte hat sich auf die ihr ordnungsgemäß zugestellte Klage nicht gemeldet.
Die Klage ist begründet.
Der durch die Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 11 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages. Gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung bestehen keine Bedenken.
Die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO beträgt zwei Wochen ab Zustellung dieses Urteils.