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Landgericht Dortmund·20 O 143/93·31.07.2001

Aufsichtsratsmitglied haftet für unterlassene Aufklärung über ungesicherte konzerninterne Darlehen

ZivilrechtGesellschaftsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die klagende Aktiengesellschaft nahm ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied auf Ersatz eines Teilbetrags von 1,5 Mio. DM aus einem pflichtwidrig gewährten ungesicherten Konzern-Darlehen in Anspruch. Das Landgericht bejahte die internationale Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft und gab der Klage statt. Der Beklagte habe trotz Kenntnis erheblicher ungesicherter „time-deposits“ an die Mehrheitsaktionärin den Aufsichtsrat hierüber nicht informiert und damit seine Überwachungspflichten verletzt. Die Pflichtverletzung sei für den Schaden kausal; rechtmäßiges Alternativverhalten habe der Beklagte nicht bewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz gegen ehemaliges Aufsichtsratsmitglied in Höhe von 1,5 Mio. DM nebst Zinsen zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Organhaftung eines Aufsichtsratsmitglieds nach §§ 116, 93 Abs. 2 AktG genügt die Gesellschaft ihrer Darlegungs- und Beweislast, wenn sie schadenstiftendes Verhalten und Schadenshöhe aufzeigt; die Exkulpation obliegt dem Aufsichtsratsmitglied.

2

Ein Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, dem Gesamtaufsichtsrat wesentliche Erkenntnisse über rechtswidriges oder risikorelevantes Vorstandshandeln mitzuteilen, um eine wirksame Überwachung und präventive Einflussnahme zu ermöglichen.

3

Ungesicherte Darlehensgewährungen bzw. „time-deposits“ einer Aktiengesellschaft an den (Mehrheits‑)Aktionär oder ihm gleichgestellte konzernverbundene Gesellschaften können als verdeckte Einlagenrückgewähr i.S.d. § 57 AktG unzulässig sein, wenn sie nicht zu fremdüblichen Bedingungen erfolgen.

4

Ein (vermeintlicher) Zustimmungsvorbehalt oder eine (unterstellte) Genehmigung durch den Aufsichtsrat kann einen Verstoß gegen das Kapitalerhaltungsgebot und das Verbot der Einlagenrückgewähr nicht rechtfertigen.

5

Beruft sich der Organwalter darauf, der Schaden wäre auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten (rechtmäßiges Alternativverhalten), trägt er die Beweislast für den hypothetischen Kausalverlauf.

Relevante Normen
§ 12 ff. ZPO§ 29 ZPO§ 116 AktG§ 93 AktG§ 93 Abs. 2 AktG§ 39 Rz. 8 ff Aktiengesetz

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.500.000,00 DM (i. W. einemillionfünfhundert-

tausend Deutsche Mark), nebst

9 5/8 (9,6250) % Zinsen vom 01.08.1991 bis

26.08.1991

9 3/4 (9,7500) % Zinsen vom 27.08.1991 bis

25.09.1991

9 7/8 (9,8750) % Zinsen vom 26.09.1991 bis

29.11.1991

9 11/16 (9,6875) % Zinsen vom 30.11.1991 bis

26.12.1991

10 9/16 (10,6525) % Zinsen vom 27.12.1991 bis

26.01.1992

10,5 % Zinsen vom 27.01.1992 bis 27.02.1992

10 1/8 (10,1250) % Zinsen vom 28.02.1992 bis

26.03.1992

10 5/16 (10,3125) % Zinsen vom 27.03.1992 bis

27.04.1992

10,25 % Zinsen vom 28.04.1992 bis 27.05.1992

10 3/16 (10,1875) % Zinsen vom 28.05.1992 bis

28.06.1992

10,25 % Zinsen vom 29.06.1992 bis 28.07.1992

10,55 % Zinsen vom 29.07.1992 bis 31.08.1992

10 3/8 (10,3750) % Zinsen vom 01.09.1992 bis

30.09.1992

9 3/8 (9,3750) % Zinsen vom 01.10.1992 bis

15.12.1992

9 5/16 (9,3125) % Zinsen vom 16.12.1992 bis

28.12.1992

4,0000 % Zinsen am 28.12.1992

8,0000 % Zinsen vom 30.12.1992 bis 05.01.1993

8,5625 % Zinsen vom 06.01.1993 bis 08.02.1993

8,2500 % Zinsen vom 09.02.1993 bis 08.04.1993

8,1000 % Zinsen vom 09.04.1993 bis 10.05.1993

7,6000 % Zinsen vom 11.05.1993 bis 31.05.1993

7,6250 % Zinsen vom 01.06.1993 bis 15.07.1993

7,2500 % Zinsen vom 16.07.1993 bis 29.07.1993

6,8750 % Zinsen vom 30.07.1993 bis 05.08.1993

6,5000 % Zinsen vom 06.08.1993 bis 19.09.1993

6,6875 % Zinsen vom 20.09.1993 bis 23.09.1993

6,7000 °s Zinsen vom 24.09.1993 bis 08.11.1993

4,0000 % Zinsen ab 09.11.1993 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklag-

ten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von 2.000.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der früher

3

Mitglied ihres Aufsichtsrats war, Schadensersatz in

4

Höhe von 1,5 Mio. DM.

5

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, welche zum

6

damaligen Zeitpunkt mit einem Grundkapital in Höhe von

7

127.000.000,00 DM ausgestattet war. 51 % der ausgegebe-

8

nen Aktien erwarb im Jahre 1987 die J AG,

9

die ihre Beteiligung an der Klägerin anschließend auf

10

90 % aufstockte. J AG war eine 100 %ige

11

Tochter der P AG (im Folgenden: P AG), deren

12

beherrschender Gesellschafter der schweizer Geschäfts-

13

mann S2 war.

14

Die P AG unter Führung S2 widmete sich in erster Li-

15

nie dem Erwerb von Unternehmen, die einige Jahre später

16

gewinnbringend verkauft wurden. S2 war dabei sehr er-

17

folgreich und erwarb sich ein entsprechend großes An-

18

sehen in der Wirtschaft. Dieses Ansehen verhalf ihm zu

19

einem starken Durchsetzungsvermögen im Aufsichtsrat der

20

Klägerin, deren Vorsitzender er war.

21

Der damalige Vorstand der Klägerin bestand aus den

22

Herren T, I5 und I. I5 und

23

I, die zuvor für die P AG tätig waren, wurden im

24

November 1989 zu Vorstandsmitgliedern der Klägerin be-

25

rufen, T gehörte dem Vorstand bereits seit

26

1985 an. Die Kompetenzen des Vorstandes der Klägerin

27

waren in ihrer Satzung geregelt. In § 10 der Satzung

28

war ein Katalog von Geschäften genannt, zu deren Vor-

29

nahme bei Überschreiten einer vom Aufsichtsrat festge-

30

legten Wertgrenze der Vorstand der Zustimmung des Auf-

31

sichtsrats bedürfen sollte, darunter auch der Gewährung

32

von Darlehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sat-

33

zung in der Fassung vom 29.06.1990 verwiesen (K 15 rote

34

Anlagenmappe).

35

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats war - wie bereits er-

36

wähnt - S2, der auch hier ihm vertraute Person hinein-

37

wählen ließ. Der Aufsichtsrat bestand aus 9 Personen;

38

der Beklagte wurde am 29.06.1990 in den Aufsichtsrat

39

berufen. Er war und blieb gleichzeitig Generaldirektor

40

bei der P AG. Seine Stellung ergibt sich aus dem

41

Organigramm vom 15. März 1990 (Anlage 0 in der Anlagen-

42

mappe) . Der Beklagte war zuständig für die Administra-

43

tion, der Zeuge S war ihm unterstellt. Die

44

Administration umfasste u.a.:

45

Rechnungswesen, Controlling/EDV/Operating.

46

In dem Aufsichtsrat waren ferner die Zeugen L2,

47

K, W.

48

Der Aufsichtsrat hatte am 29.06.1990 (an dem Tage wurde

49

der Beklagte in den Aufsichtsrat hineingewählt), am

50

19.10.1990 und am 13.12.1990 sowie am 16.02.1991 ge-

51

tagt. An diesen Sitzungen war jeweils der Beklagte an-

52

wesend.

53

Am 04.02.1991 gewährte die Klägerin - vertreten durch

54

ihren Vorstand - der P AG ein Darlehen in Höhe von 15

55

Mio. DM. Wegen dieses Darlehens sind die damaligen Vor-

56

standsmitglieder durch Urteil des Landgerichts Dortmund

57

vom 02.12.1993 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe

58

von je 1,5 Mio. DM verurteilt worden (20 0 50/92 Land-

59

gericht Dortmund). Das Urteil ist durch das Oberlandes-

60

gericht Hamm am 10. Mai 1995 bestätigt worden (8 U

61

59/94 OLG Hamm). Die hiergegen eingelegte Revision ist

62

vom Bundesgerichtshof verworfen worden. Das Landgericht

63

hatte festgestellt, dass die damaligen Vorstandsmit-

64

glieder pflichtwidrig gehandelt hätten, weil sie ein

65

ungesichertes Darlehen gegeben und damit objektiv und

66

subjektiv pflichtwidrig gehandelt hätten. Außerdem sei

67

die Darlehenshingabe eine unzulässige verdeckte Ein-

68

lagenrückgewähr gewesen.

69

Die Klägerin ist der Ansicht, es wäre zu der Gewährung

70

des Darlehens nicht gekommen, wenn der Beklagte seine

71

ihm als Aufsichtsratsmitglied zustehenden Obliegenhei-

72

ten nicht verletzt hätte.

73

Zu der Gewährung des Darlehens ist es wie folgt gekom-

74

men:

75

Im Herbst 1990 beschloss der Vorstand der Klägerin auf

76

Veranlassung der P AG, von deren Tochtergesellschaft,

77

der P, deren mittelbare Beteili-

78

gung an der International J (im Folgenden: J )

79

zum Preis von 90 Mio. GBP zu übernehmen. Dazu

80

sollte die Klägerin alle Anteile an einer G

81

(im Folgenden: G)

82

erwerben zu dem genannten Kaufpreis. Die G ver-

83

mittelte über ihre 100 %ige Tochter, die O

84

die in I ansässig war, eine Beteiligung an der

85

I7 (im Folgenden: I7), die

86

ihren Sitz in England hatte und ihrerseits alle Anteile

87

an der J hielt.

88

Am 19. Oktober 1990 beschloss der Aufsichtsrat der Klä-

89

gerin nach Beratung, diesen Erwerb zu billigen unter

90

der Bedingung, dass unter anderem ein unabhängiges Gut-

91

achten eines Wirtschaftsprüfungsbüros die Angemessen-

92

heit des Kaufpreises bestätige. Einen Kaufvertrag über

93

die einzigen drei Aktien der G, zu nominell je 1 US

94

$ unterzeichneten die Vertragsparteien am 30.10.1990.

95

Aufgrund dieses Vertrages erbrachte die Klägerin eine

96

Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von 30 Mio. DM an

97

die P AG mit Wertstellung zum 30.10.1990.

98

Unter dem 27. November 1990 ging dem Vorstand der Klä-

99

gerin eine sogenannte Fairness Opinion der Wirt-

100

schaftsprüfer D (im Folgenden: D)

101

aus M über die Angemessenheit der J -Transaktion

102

zu. Hierin führen die Wirtschaftsprüfer u.a. aus, dass

103

sie "- wie vereinbart - weder so etwas wie eine Wirt-

104

schaftsprüfung bei G, O oder I7 durchge-

105

führt noch die geschäftlichen Unterlagen der Firma

106

untersucht" hätten. Ihre Meinung beruhe "ausschließlich

107

auf Besprechungen mit Vorstandsmitgliedern und Mitar-

108

beitern der P2-Unternehmensgruppe,

109

von denen zwei ebenfalls Direktoren bei der I7 seien."

110

Die vorgelegte "Fairness Opinion" erklärte die gesamte

111

Transaktion - basierend auf diesen Informationen - als

112

"fair".

113

Am 29.11.1990 richteten die bei der Klägerin beschäf-

114

tigten Herren K2 (zuständig als Projektleiter)

115

und I2 (Leiter der Rechtsabteilung der Klägerin)

116

ein gemeinsames Schreiben an den Vorstand, in welchem

117

sie auf die Beschränkung des D-Gutach-

118

tens und die Anforderungen des Aufsichtsratsbeschlusses

119

vom 19.10.1990 hinwiesen.

120

Anfang Dezember 1990 erstellte der Zeuge. L,

121

der bei der Klägerin seit Ende 1988 als Abteilungslei-

122

ter für das Rechnungs- und Finanzwesen zuständig war,

123

auf Veranlassung des Vorstandsmitglieds I5 eine Auf-

124

stellung über die von der Klägerin der P AG gewährten

125

time-deposits. Am 10.12.1990 besprach er mit dem Zeugen

126

S diese Aufstellung.

127

Unstreitig ist, dass die Klägerin diese Time-Deposits

128

jeweils ungesichert an die P AG gegeben hatte. Sie be-

129

liefen sich zum damaligen Zeitpunkt auf 52.540.572,81

130

GBP (= rund 153.090.000,-- DM einschließlich Zinsen).

131

Dieses Darlehen sollte mit 34.729.556,95 GBP (=

132

100.800.000,00 DM) aus dem J-Kauf verrechnet werden.

133

Dementsprechend wurden die Darlehen zunächst

134

"zurückgeführt" und auch buchungsmäßig bei den Banken

135

erfasst. Sodann wurde der Kaufpreis für die I7 von

136

I3 zurücküberwiesen, und zwar 45 Mio. GBP. Der

137

überschießende Betrag in Höhe von 7.540.572,81 GBP

138

wurde als neues Darlehen deklariert. Darauf bezieht

139

sich der auf der Anlage (Zusammenstellung der time-

140

deposits) handschriftliche Vermerk des Vorstandsmit-

141

glied I5 (K 31).

142

Der Beklagte bestreitet, vor der Aufsichtsratssitzung

143

vom 13.12.1990 von dieser Aufstellung im Einzelnen ge-

144

wusst zu haben. Ein von dem Beklagten unterschriebenes

145

Schreiben an die I3 Aktiengesellschaft, in dem

146

auf die u.a. Zusammenstellung Bezug genommen wird und

147

in dem wegen eines anderen Dollarkurses die Summe um

148

1,6 Mio. GBP reduziert worden ist, datiert erst vom

149

18.12.1990.

150

Der Beklagte bestreitet, vor der Aufsichtsratssitzung

151

vom 13.12.1990 von der Aufstellung Kenntnis gehabt zu

152

haben. Er räumt aber ein, insgesamt über die time-depo-

153

sits und die beabsichtigte Verrechnung vorher durch

154

I5 unterrichtet worden zu sein.

155

Am II. Dezember 1990 war es zu dem erneuten Abschluss

156

des Kaufs über die genannte Beteiligung gekommen, weil

157

der Kaufvertrag vom 30.10.1990 nicht wirksam zustande

158

gekommen war. Auf Seiten der Klägerin trat nunmehr als

159

Käuferin die von ihr inzwischen zu diesem Zweck gegrün-

160

dete I4 GmbH & Co. KG, vertreten durch

161

I5 und T, auf.

162

Am 13.12.1990 trat der Aufsichtsrat zusammen.

163

In dieser Sitzung wurde in Anwesenheit des Beklagten

164

erörtert, dass die Klägerin zugesagte Kreditlinie in

165

Höhe von 240,5 Mio. DM voll in Anspruch genommen worden

166

seien.

167

Außerdem kam es zu einer sehr kontroversen Auseinander-

168

setzung über das J-Geschäft. Die drei Arbeitnehmer-

169

vertreter im Aufsichtsrat stimmten gegen die sechs üb-

170

rigen Aufsichtsratsmitglieder der entsprechenden Vor-

171

lage nicht zu. Laut Protokoll ist in der Aufsichtsrats-

172

sitzung über die Zahlungsweise (Verrechnung der Time-

173

Deposits) nicht gesprochen worden.

174

In der Folgezeit stellte sich heraus, dass sich die J

175

in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Deshalb

176

wollte S2 die Klägerin veranlassen, der J eine fi-

177

nanzielle Hilfe in Höhe eines mehrfachen Millionenbe-

178

trages zukommen zu lassen. Auf diesen Wunsch reagierten

179

die Beklagten, insbesondere T, ablehnend.

180

Unter dem 01.02.1991 richtete der Vorstand der Klägerin

181

durch I5 und T ein Schreiben, in dem auf

182

eine beabsichtigte Erweiterung der Kapitalbasis bei J

183

verwiesen war, an alle Mitglieder des Aufsichtsrats,

184

darunter auch an den jetzigen Beklagten.

185

Anfang Februar 1991 kam es sodann zu der Darlehensver-

186

gabe der Klägerin an die P AG, die die Valuta an die

187

J weiterreichte. Zu dieser Zeit befanden sich I5

188

und I zu Gesprächen mit S2 in der T2. Sie

189

beschlossen dort, der P AG ein Darlehen in Höhe von 15

190

Mio. DM mit einer Kündigungsfrist von 48 Stunden und

191

einem Zins von 10 % pro Jahr zu gewähren. Am Morgen des

192

04.02.1991 ging ein Telefax des Vorstandsmitglieds I ein,

193

das an den Prokuristen L gerichtet

194

und in dem eine Zahlungsinstruktion über den Betrag von

195

15 Mio. DM enthalten war. I5 und I führten an-

196

schließend u.a. ein Telefonat mit T. In die-

197

sem Telefonat soll - nach der Aussage des Zeugen

198

T – I5 ihm erklärt haben, dass dieses

199

Darlehen mit dem Beklagten und W abgesprochen

200

worden sei. T billigte daraufhin die Auszah-

201

lung und veranlasste die Überweisung der 15 Mio. DM.

202

In der Folgezeit überschlugen sich die Ereignisse. Die

203

wirtschaftliche Lage der Klägerin spitzte sich drama-

204

tisch zu. Anfragen und Forderungen diverser finanzie-

205

render Bankinstitute häuften sich. Der Vorstand empfahl

206

am 07.02.1991 den Banken die Bildung eines Pools zwecks

207

Umschuldung und Sicherung der Kredite.

208

Am 07.03.1991 verlangte die Klägerin vergeblich die

209

Rückzahlung des am 04.02.1991 gewährten Darlehens von

210

der P AG. Diese ist in Vermögensverfall geraten. Der

211

Klägerin steht lediglich ein Ausgleichsanspruch aus der

212

Masse in Höhe von 15 °s im besten, 7 % im schlimmsten

213

Falle zu.

214

Die Klägerin hat die damaligen Mitglieder des Vorstan-

215

des und den jetzigen Beklagten auf Schadensersatz in

216

Höhe von insgesamt 6 Mio. DM in Anspruch genommen, und

217

zwar I5 für den ersten Teilbetrag von 1,5 Mio. DM,

218

I für den zweiten Teilbetrag in Höhe von 1,5 Mio.

219

DM und T in Höhe von weiteren 1,5 Mio DM.

220

Dementsprechend sind - wie bereits oben ausgeführt -

221

diese in dem Verfahren 20 0 50/92 Landgericht Dortmund

222

verurteilt worden. In dem jetzigen Verfahren wird der

223

Beklagte auf den vierten Teilbetrag von 1,5 Mio. DM in

224

Anspruch genommen.

225

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine

226

Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt und be-

227

hauptet hierzu;

228

Der Beklagte sei von der Darlehenshingabe am 04.02.1991

229

unterrichtet und damit einverstanden gewesen. Er hätte

230

dies - so ihre Ansicht - verhindern können und müssen.

231

Außerdem sei er vor der Aufsichtsratssitzung am

232

13.12.1990 aufgrund der zuvor von S und I5

233

gefertigten Zusammenstellung der time-deposits genaues-

234

tens über deren Höhe unterrichtet gewesen. Es sei seine

235

Pflicht gewesen, dies in der Aufsichtsratssitzung den

236

übrigen Aufsichtsratsmitgliedern mitzuteilen. Diese

237

Pflicht habe er auch gehabt, selbst wenn er die Zusam-

238

menstellung nicht vor der Aufsichtsratssitzung gesehen

239

hätte, weil - was der Beklagte auch einräumt - ihm die

240

bis dahin gegebenen time-deposits bekannt gewesen und

241

er von I5 darüber unterrichtet worden war, dass

242

diese Gelder mit dem J-Geschäft verrechnet werden

243

sollten.

244

Wenn der Beklagte den Aufsichtsrat am 13.12.1990 über

245

diese Darlehen und der beabsichtigten Verrechnung den

246

Aufsichtsrat aufgeklärt hätte - so meint die Kläge-

247

rin -, hätten entweder der Aufsichtsrat das J-Ge-

248

schäft nicht genehmigt, so dass es auch später nicht zu

249

dem Darlehen von 04.02.1991 gekommen wäre. Aber selbst

250

wenn der Aufsichtsrat am 13.12.1991 das Geschäft geneh-

251

migt hätte, wäre zumindest das frühere Vorstandsmit-

252

glied T so sensibilisiert gewesen, dass er

253

der Darlehenshingabe am 04.02.1991 nicht zugestimmt

254

hätte.

255

Die Klägerin beantragt dementsprechend,

256

den Beklagten zu verurteilen, ihr 1,5 Mio. DM

257

nebst den im Einzelnen angegebenen Zinsen (Blatt

258

194 d.A.) seit dem 24.06.1991 zu zahlen.

259

Der Beklagte beantragt,

260

die Klage abzuweisen.

261

Der Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit der

262

erkennenden Kammer und bestreitet ein Rechtsschutzbe-

263

dürfnis für die vorliegende Klage.

264

Im Übrigen lässt er sich wie folgt ein:

265

Er sei davon ausgegangen, dass der Aufsichtsrat, zumin-

266

dest der Vorsitzende L2, von den im Jahre 1990 ge-

267

währten time-deposits unterrichtet gewesen seien, fer-

268

ner dass in der Aufsichtsratssitzung vor seiner Wahl in

269

den Aufsichtsrat dem Vorstand eine generelle Genehmi-

270

gung hierfür erteilt worden sei. Er habe sich aller-

271

dings vergeblich bemüht, das entsprechende Protokoll

272

der Aufsichtsratssitzung zu bekommen.

273

Im Übrigen sei er immer verspätet über die Trans-

274

aktionen unterrichtet worden. So habe er auch immer

275

erst mit erheblicher Verspätung die sogenannten Quar-

276

talsberichte erhalten. Die Aufstellung über die verge-

277

benen Darlehen von Anfang Dezember 1990, die er in Auf-

278

trag gegeben habe, habe er erst nach der Aufsichtsrats-

279

sitzung vom 13.12.1990 gelesen. Das von ihm unter-

280

schriebene Anschreiben datiere deshalb auch vom

281

18.12.1990 (K 31). Am 12.12.1990, also einen Tag vor

282

der Aufsichtsratssitzung, sei er in Zürich gewesen bei

283

der Fa. G2, an 13.12.1990 in der Aufsichtsrats-

284

sitzung in Zürich, so dass ihm das Schreiben erst am

285

14.12.1990 zur Unterschrift vorgelegt worden sei.

286

Er habe zwar generell von dem Darlehen gewusst, sei

287

aber auch deshalb nicht beunruhigt gewesen, weil Hauff

288

schon vor der Aufsichtsratssitzung erklärt habe, dass

289

die Darlehen durch Verrechnung mit dem J-Geschäft zu-

290

rückgeführt würden.

291

Den Vorwurf der Klägerin, seit längerem von der finan-

292

ziellen "Schieflage"' der P AG gewusst zu haben, weist

293

er entschieden zurück. Eine solche habe es zur Zeit der

294

Darlehensgewährung nicht gegeben. Dies werde belegt

295

durch die noch - wie der Beklagte behauptet - nach dem

296

04.02.1991 von verschiedenen Banken gewährten

297

Millionenkredite. Bedenken wegen der Liquidität der

298

P AG hätte er nicht haben müssen. Zwar sei ein großer

299

Teil ihrer liquiden Mittel in der damals von ihr gehal-

300

tenen B AG gebunden gewesen sei. Wegen des

301

nach seiner Kenntnis unmittelbar bevorstehenden Ver-

302

kaufes dieser Papiere sei dies aber ersichtlich eine

303

vorübergehende Erscheinung gewesen.

304

Unstreitig hat sich dies B-Geschäft zunächst zer-

305

schlagen und ist erst Ende März 1991, allerdings zu

306

anderen Bedingungen, zustande gekommen.

307

Darüber hinaus - so die Behauptung des Beklagten - sei

308

anhand er ab5ehbaren Zahlen des Jahresabschlusses 1990

309

eine Dividende für die P AG i.H.v. 13 Mio. DM zu erwar-

310

ten gewesen.

311

Im Übrigen hätte eine Unterrichtung des Aufsichtsrates

312

auch zu keinem anderen Verlauf des Geschehens geführt,

313

da die Aufsichtsratsmitglieder ohnehin nicht anders ge-

314

stimmt und dem Vorstand keine andere Anweisung gegeben

315

hätten.

316

Selbst wenn er in seiner Funktion als Generaldirektor

317

der P AG weitergehende Informationen gehabt hätte,

318

hätte er diese nicht an den Aufsichtsrat der Klägerin

319

weitergeben dürfen, da er ansonsten gegen seine Ver-

320

schwiegenheitspflicht gegenüber der P AG verstoßen

321

hätte.

322

Er ist weiter der Ansicht, als einfaches Aufsichtsrats-

323

mitglied habe er nicht die Pflicht gehabt, den anderen

324

Aufsichtsratsmitgliedern Informationen zukommen zu

325

lassen. Der Aufsichtsrat habe als Organ allgemeine Vor-

326

standsüberwachungspflichten, an denen das einzelne Mit-

327

glied organschaftlich kollektiv mitzuwirken habe. Die-

328

ser Pflicht sei er nachgekommen.

329

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der

330

Zeugen F, S, T, L,

331

W, I5, L2, E2 und K. Wegen

332

des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Proto-

333

kollniederschriften der Zeugen T und L

334

vom 13.01.1999 und wegen der übrigen Aussagen auf die

335

Vernehmungsprotokolle der schweizerischen Gerichte Be-

336

zug genommen.

Entscheidungsgründe

338

A.

339

Gegen die Zuständigkeit des Gerichts- bestehen keine Be-

340

denken.

341

Die Frage der Zuständigkeit ist nach deutschem Recht zu

342

prüfen (BGH NJW 1976, 1581). Die internationale Zustän-

343

digkeit unterscheidet sich zwar ihrem Wesen und nach

344

ihrer Funktion von der örtlichen Zuständigkeit (BGH NJW

345

1979 1104). Nach ständiger höchstrichterlicher Recht-

346

sprechung folgt sie jedoch grundsätzlich deren Regeln

347

(BGHZ 69, 730, BGHZ 94, 157). Soweit daher nach den

348

Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über den Gerichtsstand

349

ein deutsches Gericht zuständig ist, liegt -wenn keine

350

abweichende Vorschriften bestehen- gleichzeitig die

351

erforderliche internationale Zuständigkeit vor (BGHZ

352

63, 219, 220). Dies hat das OLG Hamm bereits in der Be-

353

rufungsinstanz in dem bereits erwähnten Verfahren

354

I3./. I5, I und T (8 U 59/94)

355

bestätigt. Ebenso bestätigt hat es die Zuständigkeit

356

des Landgerichts Dortmund. Diese folgt aus § 29 ZPO.

357

Danach ist das Gericht des Erfüllungsortes für Strei-

358

tigkeiten aus oder über ein Vertragsverhältnis örtlich

359

zuständig. Zu diesen Streitigkeiten gehören auch Klagen

360

auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung

361

von Haupt- und Nebenpflichten.

362

Da die Klägerin ihren Sitz in E hat, hatte der

363

Beklagte auch dort seine Aufgaben zu erfüllen. Bei

364

Klagen aus Organhaftung ist Erfüllungsort der Gesell-

365

schaftssitz (BGH NJW-RR 1992, 801) .

366

Mit Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit ist auch die

367

internationale gegeben.

368

Der Klageantrag ist bestimmt genug.

369

Insgesamt hat die Klägerin 6 Mio. DM von den drei Vor-

370

standsmitgliedern und dem Beklagten gefordert, wovon

371

sie jeweils 1,5 Mio. DM von den bereits verurteilten

372

Vorstandmitgliedern zugesprochen bekam und nunmehr den

373

letzten Teilbetrag in Höhe von 1,5 Mio. DM vom Beklag-

374

ten verlangt. Damit ist der Antrag ausreichend präzise

375

gefasst.

376

B.

377

l.

378

Der Anspruch gegen den Beklagten ist gem. §§ 116, 93

379

Abs. 2 AktG in voller Höhe begründet; der Beklagte hat

380

seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt.

381

Bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen ist

382

die über die Verweisung in § 116 AktG in § 93 Abs. 2

383

Satz 2 AktG zum Ausdruck gekommene und in der Recht-

384

sprechung des BGH anerkannte Verteilung der Darlegungs-

385

und Beweislast berücksichtigt worden. Danach obliegt es

386

der Gesellschaft, die ein Aufsichtsratmitglied auf

387

Schadensersatz in Anspruch nimmt, lediglich der Vortrag

388

und der Beweis dazu, dass ein bestimmtes Verhalten des

389

Aufsichtsratsmitglieds einen Schaden in bestimmter Höhe

390

herbeigeführt hat. Dem in Anspruch genommenen Auf-

391

sichtsratsmitglied obliegt es demgegenüber darzulegen

392

und zu beweisen, dass er objektiv und subjektiv keinen

393

Pflichtverstoß begangen hat. Diese Verteilung der Dar-

394

legungs- und Beweislast entspricht der herrschenden

395

Meinung (Hüffer Kommentar zu AktG § 93, Geßler Kommen-

396

tar- zum Aktiengesetz § 39 Rz. 8 ff).

397

Gemäß § III AktG hat der Aufsichtsrat einer AG in

398

erster Linie Überwachungsfunktion. Überwacht werden

399

soll die Geschäftsführung und, da diese damit betraut

400

ist, der Vorstand und seine Handlungen (Geßler a.a.O.

401

§ III Rz. 2, Hüffer AktG, § III Rz. 2).

402

Grundsätzlich ist der gesamte Aufsichtsrat als Organ

403

für die Ausübung seiner Überwachungsfunktion zuständig.

404

Jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied muss jedoch seine

405

Vorstellungen von sachgerechter Kontrolle des Vorstan-

406

des auf dem Wege der Überzeugung der Aufsichtsratsmehr-

407

heit durchsetzen (Geßler § III Rz. 8). Von besonderer

408

Bedeutung ist die Kontrolle über die Investitionspoli-

409

tik des Vorstandes (Mertens in Kölner Kommentar zum Ak-

410

tiengesetz § III Rz. 29). Der Beklagte hat folglich als

411

Aufsichtsratsmitglied die Pflicht gehabt, Kenntnisse

412

über das unrechtmäßige Handeln des Vorstandes dem ge-

413

samten Aufsichtsrat mitzuteilen. Vorzuwerfen ist dem

414

Beklagten, dass er trotz Kenntnis der hohen ungesicher-

415

ten time-deposits an die P AG dies dem Aufsichtsrat

416

nicht mitgeteilt hat, und der Klägerin dadurch ein

417

Schaden entstanden ist.

418

II.

419

l. Schaden

420

Die Klägerin hat einen Schaden in Höhe von 15 Mio. DM

421

dadurch erlitten, dass dieser Betrag als Darlehen/time-

422

deposit an die P AG versprochen und bezahlt worden ist.

423

Dieser Schaden entfällt nicht dadurch, dass der Kläge-

424

rin ein Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die P AG

425

zusteht. Ein Schaden entfiele nur, wenn dem eingetrete-

426

nen Vermögensvorteil ein gleich hoher Vermögenszuwachs

427

oder eine ausreichende Sicherheit gegenüberstünde. Das

428

trifft hier nicht zu. Der Darlehensrückzahlungsanspruch

429

gegen die P AG ist insofern schon nicht gleichwertig,

430

weil er nicht in voller Höhe zu realisieren ist. Bisher

431

hat lediglich die Vollstreckung gegen das frühere Vor-

432

standsmitglied T teilweise Erfolg gehabt.

433

Darüber hinaus sind keine Zahlungen zu erwarten. Wegen

434

der Bezifferung des Schadensersatzes kommt es auf die

435

Frage nicht an, welche Quote der Klägerin auf dem Li-

436

quidationsverfahren der P AG zu erwarten hat. Die Klä-

437

gerin braucht sich auf eine Quote eines etwaigen An-

438

spruchs, den sie zur Zeit nicht realisieren kann, nicht

439

verweisen zu lassen. Dieser Anspruch, der nicht durch-

440

setzbar ist, mindert den Schaden in seiner Gesamthöhe

441

von 15 Mio. DM nicht. Der Schaden kann daher bedenken-

442

frei als viertrangiger Teil -nach vorangehenden 4,5

443

Mio. DM, die der ehemalige Vorstand zu ersetzen hat-

444

ausgeurteilt werden (siehe auch unten 4.).

445

Pflichtverstoß des Beklagten

  1. Pflichtverstoß des Beklagten
446

a) Ein denkbarer Pflichtverstoß, der darin liegen

447

könnte, dass der Beklagte Kenntnis von dem Darlehen am

448

04.02.1991 gehabt und nicht eingegriffen hat, ist nicht

449

bewiesen. Die Kenntnis des Beklagten hätte insoweit die

450

Klägerin beweisen müssen.

451

Zwar hat das ehemalige Vorstandsmitglied T

452

als Zeuge glaubhaft bekundet, I5 habe ihm bei dem

453

Telefongespräch am 04.02.1991 erklärt, die Vergabe des

454

Darlehens sei mit dem Beklagten und dem weiteren Auf-

455

sichtsratsmitglied W abgesprochen gewesen. Der

456

Zeuge L hat ebenso glaubhaft bestätigt, dass

457

ihm T dies nach dem Telefongespräch mitge-

458

teilt habe.

459

Damit ist jedoch keineswegs bewiesen, dass I5 bei

460

dem Telefongespräch insoweit die Wahrheit gesagt hat.

461

I5 als Zeuge vernommen (Bl. 146 d. A.) hat insoweit

462

eine Aussage verweigert. Der Zeuge I hat keinerlei

463

Aussage gemacht. Der Zeuge W hatte an das Tele-

464

fonat oder an ein konkretes Darlehen von 15 Mio. DM

465

keine Erinnerung mehr.

466

Es konnte auch nicht geklärt werden, ob der Beklagte

467

ggf. von anderer Seite von der beabsichtigten Vergabe

468

informiert worden war. Sowohl die Zeugen L2, der

469

stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzender der Klägerin

470

im Februar 1991 war, E2 und I5 konnten darüber

471

keine Angaben machen. Der Zeuge E2 konnte sich

472

lediglich an ein Darlehen von SFr 15 Millionen er-

473

innern, er wusste aber nicht, ob es sich dabei um das

474

fragliche Darlehen handelte. Der Zeuge S

475

meinte sich an ein time-deposit zu erinnern, das von

476

Herrn S2 in Auftrag gegeben und von den Zeugen T und I

477

gezahlt worden sei. Von diesem soll

478

der Beklagte aber keine Kenntnis gehabt haben. Dabei

479

steht allerdings nicht einmal fest, ob der Zeuge das

480

richtige Darlehen im Kopf hatte.

481

Für den Beklagten spricht, dass der Zahlungsauftrag der

482

P AG an die Klägerin von den Zeugen E2 und C2 stammt, die in A

483

für den Bereich Treasury zu-

484

ständig waren. Dies konnte der Zeuge S bestä-

485

tigen. Er hat weiter ausgesagt, dass der Beklagte die-

486

sen Beleg mit 99%,-iger Sicherheit erst nach dem

487

04.02.1991 erhalten hat.

488

Zusammenfassend sieht es das Gericht daher nicht als

489

erwiesen an, dass der Beklagte von der Vergabe des Dar-

490

lehens vor oder am 04.02.1991 Kenntnis hatte.

491

b) Dem Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden,

492

trotz Kenntnis der Aufstellung über die time-deposits

493

per 30.II./01.12.1990 (K 31) den Aufsichtsrat am

494

13.12.1990 hierüber nicht unterrichtet zu haben.

495

Der Zeuge L hat insoweit ausgesagt, dass er

496

die Aufstellung auf Veranlassung des Vorstandsmit-

497

gliedes I5 erstellt habe. Bei den dort aufgeführten

498

Darlehen habe es sich sämtlich um ungesicherte Einlagen

499

gehandelt. Am 10.12. sei er in A gewesen und habe

500

mit dem Zeugen S die Aufstellung besprochen.

501

Dabei sei auch besprochen worden, dass die Darlehen mit

502

den 45 Millionen GBP aus dem J-Geschäft verrechnet

503

werden sollten, und zwar in der Weise, dass sämtliche

504

Darlehen zunächst zurückgeführt und auch buchungsmäßig

505

bei den Banken erfasst würden. Sodann sollte -wie es

506

auch geschehen ist- der Kaufpreis für I7in Höhe von

507

45 Millionen GBP zurücküberwiesen werden. Der über-

508

schießende Betrag sollte als neues Darlehen in Höhe von

509

7.540.522,81 GBP bestehen bleiben.

510

Der Zeuge konnte aber nicht bestätigen, dass der Be-

511

klagte bei diesem Gespräch zugegen gewesen war. Sein

512

Gesprächspartner bei finanziellen Fachfragen sei immer

513

S und nicht der Beklagte gewesen.

514

S hat dies insoweit bestätigt, dass der Be-

515

klagte nur selten in C, durchschnittlich nur ein bis

516

zwei Tage in der Woche, gewesen sei. Dass er bei der

517

besagten Aufstellung oder bei der Besprechung anwesend

518

war, an der I5den handschriftlichen Vermerk vom

519

06.12. auf die Aufstellung gemacht hat, hat er nicht

520

bestätigt. So kann die Kammer nur davon ausgehen, dass

521

der Beklagte erst Kenntnis von dieser Zusammenstellung

522

am 18.12.1990 hatte, als er den Brief an die Klägerin

523

unterschrieb, in dem auf diese Aufstellung Bezug genom-

524

men und der Gesamtbetrag wegen eines anderen Dollarkur-

525

ses um rund 1,6 Millionen GBP reduziert worden war.

526

c) Vorzuwerfen ist dem Beklagten aber, dass er der PAG

527

ungesicherte time-deposits in beträchtlicher Höhe gege-

528

ben hat und er hierüber den Aufsichtsrat in der Sitzung

529

vom 13.12.1990 nicht unterrichtet hat.

530

Dass er Kenntnis von den time-deposits hatte, hat der

531

Beklagte eingeräumt. Er war darüber hinaus durch die

532

ihm regelmäßig vorgelegten Quartalsberichte unterrich-

533

tet. Selbst wenn ihm diese -wie der Zeuge L

534

bestätigt hat- erst etwa einen Monat nach Quartals-

535

schluss vorgelegt worden sind, so wusste er jedenfalls

536

vor der Aufsichtsratssitzung am 13.12.1990, dass und in

537

welcher Höhe die time-deposits bestanden. Der Zeuge

538

L hat auch anhand eines Quartalsberichtes

539

überzeugend in seiner Vernehmung dargelegt, dass die

540

Darlehen hieraus ersichtlich seien.

541

Abgesehen davon hat die Kammer auch keinen Zweifel

542

daran, dass der Beklagte in seinem Ressort

543

"Administration" und als Vorgesetzter von S,

544

zuständig für Rechnungswesen und das Controling, inso-

545

weit umfassend unterrichtet war. Das hat insbesondere

546

auch der Zeuge S in seiner Aussage bestätigt.

547

Die Vergabe von ungesicherten Darlehen durch den Vor-

548

stand der Klägerin an die P AG oder deren Töchter war

549

rechtswidrig. Der Beklagte hätte dies wissen und den

550

Aufsichtsrat darüber unterrichten müssen.

551

Dass die Vergabe ungesicherter Darlehen ein Pflichtver-

552

stoß des Vorstandes beinhaltet, hat das Oberlandesge-

553

richt Hamm bereits in seiner Entscheidung I3 ./.

554

I5 und andere bestätigt. Es hat insbesondere ausge-

555

führt, dass der Vorstand gegen die in § 93 Abs. 3 Nr. l

556

AktG besonders hervorgehobene Regelung (Verbot der Ein-

557

lagenrückgewähr) verstoßen hat. Diese Feststeilungen,

558

die sich im Urteil auf das time-deposits vom 04.02.1991

559

beziehen, gelten entsprechend für die vorher gegebenen

560

ungesicherten Darlehen.

561

Einlagenrückgewähr ist bei einer Aktiengesellschaft

562

jede Leistung an die Aktionäre oder ihnen gleichge-

563

stellte Personen, die wegen der Mitgliedschaft erfolgt,

564

wenn sie nicht aus Bilanzgewinn erfolgt oder ausnahms-

565

weise besonders zugelassen ist (Hüffer a.a.O., § 57

566

Rz. 2). Die ungesicherten time-deposits sind eine ver-

567

deckte Rückgewähr der Einlage.

568

Dieser Ansicht steht nicht der Wortlaut des § 57 Abs. l

569

Satz l AktG entgegen, der an die konkrete Einlage-

570

leistung des Aktionärs anzuknüpfen scheint, entgegen.

571

Eine derartige Einschränkung würde dem Normzweck des

572

§ 57 AktG entgegenlaufen. Diese Vorschrift verwirklicht

573

das Gebot der Kapitalerhaltung. Damit dient es sowohl

574

dem Gesellschaftsgläubiger als auch dem einzelnen Ak-

575

tionär. Es wird verhindert, dass die Grenze zwischen

576

Gesellschaft- und Gesellschaftsvermögen zugunsten ein-

577

zelner Aktionäre unter Verletzung des Grundsatzes der

578

Gleichbehandlung verschoben wird. Darüber hinaus

579

sichert § 57 AktG die Kompetenzverteilung innerhalb der

580

Aktiengesellschaft, da gemäß § 119 Abs. l Nr. 2 AktG

581

die Entscheidung über die Gewinnverwendung in die un-

582

entziehbaren Zuständigkeiten der Hauptversammlung

583

fällt.

584

Auch Darlehensgewährungen können und sind im vorliegen-.

585

den Falle als Einlagenrückgewähr zu betrachten. Zwar

586

hat gemäß § 607 BGB die Gesellschaft als Darlehensgebe-

587

rin ein Rückzahlungsanspruch gegen den Aktionär.

588

Andererseits trifft die Gesellschaft das Insolvenz-

589

risiko des Darlehensnehmers. Auch der Normzweck des

590

§ 57 Abs. l AktG stützt diese Annahme. Die Vorschrift

591

dient dem Gläubiger und dem Minderheitsaktionär. Der

592

Entzug liquider Mittel aus der Gesellschaft führt dazu,

593

dass die Haftungsgrundlage geschmälert wird. Der Satz

594

besteht in einer Ungewissen Forderung aus § 607 BGB.

595

Das Risiko der Realisierung würde auf die Gläubiger ab-

596

gewälzt.

597

Aber auch systematische Überlegungen sprechen für eine

598

Einlagerückgewähr. Nach § 27 Abs. l AktG bestehen

599

strenge Mitteilungs- und Prüfungspflichten für den

600

Fall, dass die grundsätzliche Bareinlagenverpflichtung

601

durch eine Sacheinlage ersetzt wird. Diesem Fall ver-

602

gleichbar ist, dass die zunächst gezahlte Bareinlage in

603

ein Darlehen umgewandelt wird, so dass anstelle der

604

liquiden Mittel nunmehr eine Forderung steht. Die Rege-

605

lungen der §§ 27, 57 AktG stehen im Kontext mit dem

606

Grundsatz der Kapitalaufbringung und -erhaltung. Ihr

607

gemeinsames Ziel ist die Sicherung der Gläubiger, so

608

dass die systematischen Überlegungen auf beide Vor-

609

schriften anzuwenden sind.

610

Gleichwohl wäre die Hingabe der Darlehen erlaubt und

611

keine unzulässige Einlagerückgewähr, wenn es sich hier

612

um ein Rechtsgeschäft gehandelt hätte, wie es die Klä-

613

gerin zum damaligen Zeitpunkt auch mit einem außen-

614

stehenden Dritten abgeschlossen hätte oder hat.

615

Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob der Klägerin

616

eine angemessene oder sogar günstige Verzinsung zuge-

617

flossen ist. Die besondere Kondition der Darlehen war

618

jedoch die Tatsache, dass sie ungesichert vergeben wor-

619

den waren. Lütter (Kölner Kommentar § 57 Rz. 28) sieht

620

in der ungesicherten Kreditvergabe den Standardfall

621

einer unzulässigen Einlagenrückgewähr. Dieser Ansicht

622

ist auch das OLG Hamm in seiner bereits zitierten Ent-

623

scheidung (I3 ./. I5 und andere) gefolgt. Bei

624

einem vergleichbaren Dritten, so das OLG, hätten die

625

damaligen Beklagten als ordentlich nach kaufmännischen

626

Maßstäben handelnde Vorstandsmitglieder ganz unabhängig

627

von der nicht im Einzelnen einschätzbaren Bonität des

628

Schuldners das Darlehen ohne Sicherheit nicht gegeben

629

und auch nicht geben dürfen.

630

Der Einwand des Beklagten, er sei davon ausgegangen,

631

dass der Aufsichtsrat in einer vor seinem Eintritt in

632

das Gremium gefassten Beschluss die Gewährung solcher

633

Darlehen generell genehmigt hätte, kann ihn schon des-

634

halb nicht entlasten, weil auch der Aufsichtsrat nicht

635

befugt gewesen wäre, den Vorstand zu einer Einlagen-

636

rückgewähr zu ermächtigen. Abgesehen davon räumt der

637

Beklagte selbst ein, einen entsprechenden Beschluss

638

niemals gesehen zu haben, da man ihm trotz Verlangens

639

die Protokolle früherer Aufsichtsratssitzungen nicht

640

zur Einsicht gegeben hätte.

641

Zusammenfassend ist die Kammer daher der Ansicht, dass

642

der Beklagte seine Kenntnis über das rechtswidrige Ver-

643

halten des Vorstandsaufsichtsrats spätestens in der

644

Sitzung vom 13.12.1990 hätte mitteilen müssen. Soweit

645

er sich darauf beruft, der Aufsichtsrat hätte von die-

646

sen ungesicherten Darlehen gewusst, hat er dies nicht

647

beweisen können. Der Zeuge L2, damaliger Aufsichts-

648

ratsvorsitzender, hat zwar ausgesagt, dass die von der

649

Klägerin in den S2-Konzern gesteckten Gelder in den

650

Berichten an den Aufsichtsrat als Festgeldanlagen

651

deklariert worden seien. Darunter habe aber niemand

652

eine konzerninterne Verschiebung von Geldern gesehen,

653

sondern man sei davon ausgegangen, dass es sich um bei

654

Banken liegenden Festgeldern gehandelt hätte. Erst

655

später, als der Vorfall mit der J bekannt geworden

656

sei, sei dem Aufsichtsrat bewusst gewesen, dass die

657

Gelder an den S2-Konzern geflossen seien.

658

Die Pflicht des Beklagten, den Aufsichtsrat zu unter-

659

richten, wird dadurch verstärkt, dass er in der Auf-

660

sichtsratssitzung vom 13.12. die heftige Diskussion um

661

die Frage des Ankaufes des J-Projekts mitbekommen

662

hat. Die Vertreter der Arbeitnehmer hatten größte Be-

663

denken und brachten dies deutlich zum Ausdruck, ob der

664

ausgehandelte Preis für die Transaktion angemessen sei

665

(Punkt 3 der Hauptversammlung, Bl. 19 des Protokolls).

666

Sie wiesen darauf hin, dass die 2-seitige Stellungnahme

667

von D3 sich ausschließlich auf

668

Angaben der Verkäuferin stütze und deshalb von der Er-

669

mittlung eines "fairen"' Preises nicht ausgegangen wer-

670

den könne. Bei dieser Diskussion wäre der Beklagte ob-

671

jektiv verpflichtet gewesen, sein Wissen darüber, dass

672

erhebliche Darlehen an die P AG geflossen waren und

673

diese mit dem J -Geschäft verrechnet werden sollten zu

674

offenbaren, zudem er in der Aufsichtsratssitzung erfah-

675

ren hat, dass die Kreditlinie der Klägerin mit

676

240,5 Mio. DM zum damaligen Zeitpunkt erschöpft war.

677

Somit war dem Beklagten ein objektiver Pflichtenverstoß

678

vorzuwerfen. Der Beklagte hat aber auch subjektiv vor-

679

werfbar gehandelt. Davon muss zumindest mangels Exkul-

680

pation ausgegangen werden.

681

Der Sorgfaltsmaß5tab für ein Aufsichtsratsmitglied be-

682

stimmt sich nach § III Abs. l AktG. Dem Aufsichtsrat

683

steht die Aufgabe zu, "die Geschäftsführung" zu über-

684

wachen. Dies bedeutet nicht nur eine in die Vergangen-

685

heit bezogene Kontrolle der Vorstandstätigkeit, viel-

686

mehr ist die Überwachung auch präventiv angelegt, sie

687

muss in die Zukunft hineinwirken (ausführlich hierzu

688

Henze in NJW 1998, 3309 m. w. N.). Die Kontrolle be-

689

zieht sich nicht nur auf abgeschlossene Sachverhalte,

690

sondern erstreckt sich auch auf grundsätzliche Fragen

691

der zukünftigen Geschäftspolitik. Um diese Aufgaben er-

692

füllen zu können, kann der Aufsichtsrat beratende Ge-

693

spräche mit dem Vorstand führen, er kann die Erstattung

694

zusätzlicher Berichte nach § 90 Abs. 3 Satz l AktG ver-

695

langen oder ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § III

696

Abs. 4 Satz 2 AktG anordnen; er kann auch auf die Ab-

697

lösung des Vorstandes hinwirken (§ 84 Abs. 3 Satz l

698

und 2 AktG).

699

Der Einwand des Beklagten, als einzelnes Aufsichtsrats-

700

mitglied hätte ihn diese Pflicht nicht getroffen, ist

701

unbeachtlich. Wenn der Vorstand seine Geschäftsfüh-

702

rungspflichten verletzt hat, hat sowohl der Aufsichts-

703

rat als auch jedes einzelne Mitglied einzuschreiten

704

(Mertens in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz § 116

705

Rz. 16). Dazu umfasst die Pflicht der Mitglieder jeden-

706

falls die Information des Aufsichtsrats (Mertens

707

a.a.O.).

708

Wenn der Beklagte sich über den Umfang seiner Aufgaben

709

als Aufsichtsratsmitglied nicht im Klaren war, hätte er

710

notfalls auch Rechtsrat einholen müssen. Entsprechendes

711

gilt für den Einwand, er habe sich wegen seiner

712

Stellung bei der P AG in einem Interessenkonflikt be-

713

funden. In seinem Aufgabenbereich als Aufsichtsratsmit-

714

glied der Klägerin war er verpflichtet, allein die

715

Interessen dieser Gesellschaft wahrzunehmen. Die Recht-

716

sprechung hat zu Recht entschieden, dass man sich auf

717

eine mögliche Interessenkollision nicht zurückziehen

718

kann. Solche Interessenkollisionen sind grundsätzlich

719

nicht in dem Sinne entlastend, dass die Pflichterfül-

720

lung gegenüber der einen die Pflichtverletzung gegen-

721

über der anderen Gesellschaft rechtfertigen könnte

722

(Mertens in Kölner Kommentar § 93 Abs. 22, BGH WM 1980

723

173, BGH ZIP 1984, 578) .

724

Soweit sich der Beklagte darauf beruft, von einer gene-

725

rellen Genehmigung der time-deposits durch den Auf-

726

sichtsrat ausgegangen zu sein, kann ihn dies nicht ent-

727

lasten. Es wäre ihm zuzumuten gewesen, hier weitere

728

Nachforschungen anzustellen. Er räumt selbst ein, die

729

Aufsichtsratsprotokolle, in denen er die generelle Zu-

730

stimmung vermutet hatte, nicht eingesehen zu haben. Dem

731

Einwand, dass er sie verlangt aber nicht bekommen habe,

732

ist entgegenzuhalten, dass er als Aufsichtsratsmitglied

733

hierauf hätte intensiver drängen müssen.

734

Aber selbst wenn eine Genehmigung vorgelegen hätte,

735

hätte er bei der besonderen Situation der Diskussion

736

über das J -Geschäft und der Kenntnis des ausgeschöpf-

737

ten Kreditrahmens die Frage der time-deposits zur

738

Sprache bringen müssen.

739

Ursächlichkeit

  1. Ursächlichkeit
740

Sein Verhalten ist ursächlich für den eingetretenen

741

Schaden.

742

Hätte der Beklagte in der Aufsichtsratssitzung vom

743

13.12.1990 die Problematik angesprochen, wäre nach An-

744

sicht der Kammer entweder bereits in dieser Sitzung das

745

J -Geschäft nicht genehmigt und damit auch das Dar-

746

lehen vom 04.02.1991 nicht gegeben worden. Aber selbst

747

wenn der Aufsichtsrat in der Sitzung nicht anders ent-

748

schieden hätte, so wäre doch das Vorstandsmitglied

749

T bei seiner Entscheidung am 04.02.1991 so

750

sensibilisiert gewesen, dass er nicht ohne ausdrück-

751

liche Zustimmung des Aufsichtsrats seine Zustimmung zu

752

dem Darlehen gegeben hätte. Dass T die Mög-

753

lichkeit gehabt hätte, sich zum damaligen Zeitpunkt

754

nicht von den anderen Vorstandsmitgliedern

755

"überstimmen" oder "überrennen" zu lassen, hat das OLG

756

Hamm bereits ausführlich in dem bereits zitierten Ur-

757

teil ausgeführt. Insoweit wird hierauf verwiesen. Der

758

Einwand des Beklagten, auch dann, wenn er sich pflicht-

759

gemäß verhalten habe, wäre der Geschehensablauf nicht

760

anders gewesen, ist grundsätzlich als Berufung auf

761

rechtmäßiges Alternativverhalten beachtlich. Jedoch

762

trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei

763

einem rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten

764

wäre, der Schädiger, hier also der Beklagte. Der Be-

765

klagte hat den hypothetischen Vorgang, wie er sich zu-

766

getragen hätte, wenn er in der Aufsichtsratssitzung ak-

767

tiv geworden wäre zwar vorgetragen, jedoch nicht bewei-

768

sen können. Der als Zeuge vernommene Aufsichtsratsvor-

769

sitzende L2 hat bekundet, dass der Aufsichtsrat

770

nicht darüber unterrichtet gewesen sei, dass die erste

771

Anzahlung für das J-Geschäft durch Verrechnung mit

772

den time-deposits erfolgen sollte. Er hat weiter ausge-

773

sagt, dass er Anfang 1991 seine Zustimmung zu einer

774

weiteren Überweisung des Kaufpreises versagt hätte, be-

775

vor das Thema nicht in einer Aufsichtsratssitzung be-

776

handelt worden wäre.

777

Dieses Verhalten L2 spricht gerade nicht für den

778

Vortrag des Beklagten, bestärkt vielmehr das Gericht in

779

der Auffassung, dass L2 bereits in der Aufsichts-

780

ratssitzung am 13.12.1990 gegen den Kauf und die Ver-

781

rechnung gestimmt hätte.

782

Auch der als Zeuge vernommene K, ebenfalls

783

damals Aufsichtsratsmitglied, hat ausgesagt, dass ihm

784

nichts von den sogenannten konzerninternen Darlehen

785

oder time-deposits bekannt gewesen sei, ebensowenig wie

786

von der Verrechnungsabrede. Er konnte sich nur daran

787

erinnern, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass Über-

788

schussliquidität bei erstklassigen Banken angelegt wor-

789

den sei. Wäre ihm dies bekannt gewesen, hätte er sicher

790

interveniert.

791

Aber selbst wenn es in dieser Aufsichtsratssitzung zu

792

keinem anderen Abstimmungsverhältnis gekommen wäre, so

793

ist die Kammer doch der Ansicht, dass T

794

-sensibilisiert durch die Diskussion in dieser Auf-

795

sichtsratssitzung- das Darlehen vom 04.02.1991 entweder

796

abgelehnt oder die Zustimmung des Aufsichtsrats einge-

797

holt hätte. Es mag zwar möglich sein, dass die Zeugen

798

L2 und K aus Eigeninteresse ihre Aussagen

799

"geschönt" haben. Das ändert jedoch nichts daran, dass

800

der Beklagte für seine Behauptung, dass sein Fehlver-

801

halten nicht ursächlich für den Schaden gewesen sei,

802

beweispflichtig geblieben ist. Im Ergebnis bleibt daher

803

festzuhalten, dass der Einwand des rechtmäßigen Alter-

804

nativverhaltens dem Beklagten hinsichtlich der Ursäch-

805

lichkeit seines Verhaltens für den Schadenseintritt

806

nicht zum Erfolg verhelfen kann.

807

Höhe des Schadens

  1. Höhe des Schadens
808

Der Beklagte ist daher zum Schadensersatz in der gel-

809

tend gemachten Höhe verpflichtet. Wegen der Bezifferung

810

des Schadensersatzes kommt es auf die möglicherweise

811

noch streitige Frage nicht an, welche Quote die Kläge-

812

rin aus dem Liquidationsverfahren der P AG zu erwarten

813

hat. Die Klägerin braucht sich auf diese Quote und de.

814

dortigen Anspruch, den sie zur Zeit nicht realisieren

815

kann, nicht verweisen lassen. Dies hat das OLG bereits

816

in seinem zitierten Urteil ausgeführt. Dieser Anspruch,

817

der nicht durchsetzbar ist, mindert den Schaden in

818

seiner Gesamthöhe von 15 Mio. DM nicht. Der Beklagte

819

war daher zu dem viertrangigen Teil des Schadens -nach

820

vorangegangenen 4,5 Millionen, zu verurteilen.

821

Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden

822

Anwendung des § 849 BGB. Die Inanspruchnahme von Kredit

823

und die Zinshöhe hat die Klägerin durch die Vorlage

824

entsprechender Unterlagen bis zum 08.11.1993 bewiesen.

825

Von diesem Zeitpunkt an kann sie nur, da sie einen

826

höheren Schaden nicht nachgewiesen hat, den gesetz-

827

lichen Zinssatz verlangen.

828

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Ent-

829

scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf

830

§ 709 ZPO.