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Landgericht Dortmund·20 O 104/04 AktG·06.10.2004

Spruchstellenverfahren (Squeeze‑Out): Unzulässige Anträge mangels konkreter Einwendungen

ZivilrechtGesellschaftsrechtAktienrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Minderheitsaktionäre begehrten im Spruchstellenverfahren eine höhere Abfindung nach Squeeze‑Out. Das Landgericht Dortmund wies die Anträge als unzulässig zurück, weil keine konkreten Einwendungen gegen den ermittelten Unternehmenswert vorgelegt, erforderliche Nachweise der Aktieninhaberschaft nicht fristgerecht erbracht oder Anträge verspätet eingereicht wurden. Die Anträge enthielten auch keine zulässigen Entschuldigungsgründe für fehlende Unterlagen.

Ausgang: Anträge der Minderheitsaktionäre im Spruchstellenverfahren als unzulässig verworfen wegen fehlender konkreter Einwendungen, unzureichender Nachweise und Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

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Im Spruchstellenverfahren nach dem SpruchG sind innerhalb der Antragsfrist konkrete Einwendungen gegen die als Grundlage für die Kompensation ermittelte Unternehmensbewertung vorzutragen; bleiben solche Einwendungen aus, ist der Antrag unzulässig.

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Nach § 3 SpruchG ist die Stellung als Aktionär grundsätzlich urkundlich nachzuweisen; eine schriftliche Bestätigung der verwahrenden Bank kann als Urkunde genügen, der Nachweis muss jedoch innerhalb der Antrags‑ bzw. Begründungsfrist vorgelegt werden.

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Eine Ausnahme von der strengen Begründungs‑ und Nachweispflicht besteht nur, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ohne eigenes Verschulden die für die Begründung erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich waren, er Abschriften nach § 7 SpruchG beantragt und gleichzeitig Fristverlängerung beantragt hat.

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Ein beim unzuständigen Gericht rechtzeitig eingegangener Schriftsatz wahrt die Frist nur unter engen Voraussetzungen; wird ein Antrag erst einen Tag vor Fristablauf beim unzuständigen Gericht eingereicht, kann nicht darauf vertraut werden, dass eine fristwahrende Weiterleitung erfolgt, so dass die Verspätung zur Unzulässigkeit führt.

Relevante Normen
§ 327a Abs. 1 Satz 1 AktG§ 3 SpruchG§ 3 S. 3 SpruchG§ 3 S. 2 SpruchG§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG§ 4 Abs. 2 Ziffer 4 SpruchG

Tenor

Die Anträge der Antragsteller werden als unzulässig zurückgewiesen.

Der Geschäftswert beträgt 200.000 €.

Gründe

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I.

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Die o.a. Antragsteller waren Aktionäre der T AG, einem führenden

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Hersteller von Industrie-Bodenbelägen, der über die S AG zur

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Britischen S -Gruppe gehört.

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Die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin i.S.d. § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG

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ist eine im Alleinbesitz des Konzernherrn befindliche Tochtergesellschaft.

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Durch Hauptversammlungsbeschluss der T AG vom 26.08.2003 sind

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deren Minderheitsaktionäre auf Verlangen der Antragsgegnerin

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ausgeschlossen worden. Die Eintragung ist im Handelsregister im November

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2003 erfolgt; die Eintragung ist am 04.12.2003 im Bundesanzeiger bekannt

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gemacht worden.

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Eine Vielzahl von Minderheitsaktionären hält die angebotene Abfindung für

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zu gering; sie beantragen im Spruchstellenverfahren eine höhere

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Festsetzung (20 AktE 45/03). Durch Beschluss vom 24.09.2004 hat das

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Gericht die Verfahren der o.a. Beteiligten abgetrennt, weil sie diese Anträge

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für unzulässig hält.

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Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes:

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II.

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1.

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Unzulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 1. und 2.

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a) Die Anträge sind rechtzeitig, nämlich am 02.01.2004 bei Gericht

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eingegangen.

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b) Den Nachweis, dass die Antragsteller i.S.d.§3 SpruchG sind, hält das

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Gericht für erbracht.

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Nach § 3 S. 3 SpruchG hat der Aktionär seine Stellung "ausschließlich

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durch Urkunde nachzuweisen". Dies wird in der Regel durch einen

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entsprechenden Depotauszug oder dem effektiven Aktienpapier erfolgen.

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Der Begriff der Urkunde kann aber keineswegs so eng ausgelegt werden,

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wie es die Antragsgegner meint. Urkundlicher Nachweis kann auch durch

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eine entsprechende schriftliche Bestätigung der verwahrenden Bank

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erfolgen. Eine solche ausreichende Bestätigung sieht das Gericht in dem

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Schreiben der I-bank vom 28.11.2003 (Bl. 26. d. A.). Die Bank

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hätte die Antragsteller nicht angeschrieben, wenn der in dem Betreff

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angegebene Depotbestand nicht den Tatsachen entsprochen hätte.

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Dem Gericht genügt daher die Bestätigung der Bank im Zusammenhang

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mit der Erklärung der Antragsteller in ihren Anträgen, dass sie bis zur

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Eintragung oder Übertragung der Aktionäre der Gesellschaft gewesen

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waren.

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Abgesehen davon ist nach § 3 S.2 SpruchG nicht einmal Voraussetzung,

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dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber

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sein muss. In dem Sqeeze Out-Verfahren macht der Gesetzgeber im § 3

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SpruchG eine Ausnahme von dem Grundsatz der herrschenden Meinung

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(vgl. Wasmann WM 2004 S. 822; Büchel, NZG 2003 S. 795; LG Dortmund

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Der Betrieb 2004 1355 Fritzsche/Dreier/Verführt, Spruchverfahrensgesetz,

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Kommenter, § 3 RZ 31, 23), dass der Einzelrechtsnachfolger des

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ausgeschiedenen Aktionärs nicht Anteilsinhaber gewesen sein, sondern

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diese später geworben haben. Der nachträgliche Erwerb der Aktien würde

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somit ausreichend sein.

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c) Gleichwohl waren die Anträge als unzulässig zurückzuweisen, weil nach

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§ 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG innerhalb der Antragsfrist keine konkreten

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Einwendungen gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten

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Unternehmenswert vorgetragen worden sind.

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Eine Ausnahme von der strengen Regel gilt nur, wenn der Antragsteller

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glaubhaft macht, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen,

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die er nicht zu vertreten hat, über die in § 7 Abs. 3 aufgeführten

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Unterlagen nicht verfügt und er gleichzeitig Abschriftenerteilung gem. §7

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Abs. 2 SpruchG verlangt und einen Antrag auf Fristverlängerung stellt.

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In seinem Antrag vom 02.01.2004 trägt der Verfahrensbevollmächtigte der

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Antragsteller vor, dass eine nähere Begründung nicht erfolgen könne, da

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sich die T AG weigere, ihm die entsprechenden Unterlagen zur

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Verfügung zu stellen. Gleichzeitig bittet er das Gericht, die

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Antragsgegnerin aufzufordern, die Unterlagen ihm zur Verfügung zu

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stellen.

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Tatsächlich hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom

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02.12.2003 die Antragsgegnerin aufgefordert, ihm die entsprechenden

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Unterlagen auszuhändigen. Diese hat dies mit Schreiben vom 08.12.2003

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abgelehnt mit der Begründung, dass die Unterlagen zur

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Hauptversammlung am 26.08.2003 versandt worden seien und sie keine

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Verpflichtung für eine erneute Übersendung sehe.

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Die Kammer hält die Ansicht der Antragsgegnerin für zutreffend. Das

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Aktienrecht ist in vielen Fällen zum Vorteil der Aktionäre an formelle

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Voraussetzungen geknüpft, so dass sich auch die Aktiengesellschaft

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durchaus berechtigterweise auf einen formalen Standpunkt beziehen

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kann. Sie war verpflichtet, die Unterlagen zur Hauptversammlung zu

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versenden bzw. auszulegen. Für eine nachträglich Zusendung war sie

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nicht verpflichtet.

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Abgesehen davon verlangt § 4 Abs. 2 Ziffer 4 SpruchG, dass die Stellung

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eines Antrages zur Fristverlängerung notwendig ist. Diesen Antrag hat der

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Verfahrensbevollmächtigte nicht gestellt, so dass die von ihm später

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vorgebrachte Begründung als verspätet zurückzuweisen ist. Dies strenge

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Auslegung der Vorschrift mag im Einzelfall unbillig sein; das Gericht kann

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sich aber über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht

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hinwegsetzen.

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Dementsprechend waren die Anträge der Beteiligten zu 1 .und 2. als

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unzulässig abzuweisen.

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2.

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Der Antrag des Antragstellers zu 3. war ebenfalls als unzulässig abzuweisen.

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a) Der Antrag ist rechtzeitig - zunächst per Fax, sodann im Original - einge-

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legt worden.

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b) Entgegen der im Schriftsatz erfolgten Ankündigung hat jedoch kein Nach-

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weis der Antragsberechtigung beigelegen - wie dies § 3 SpruchG verlangt.

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Der Nachweis der Inhaberschaft kann auch nicht nachgeholt werden; er

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muss innerhalb der Antragsbegründungsfrist eingereicht werden (Glö-

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cker/Frowein, Kommentar zum SpruchG § 4 RZ 21 ).

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3.

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a) Der Antrag des Beteiligten zu 4. war ebenfalls als unzulässig

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zurückzuweisen. Auch hier fehlt der Nachweis der

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Antragsberechtigung. Insoweit kann auf die rechtlichen Ausführungen

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zu Ziffer 2. verwiesen werden.

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b) Darüber hinaus enthält die Antragsschrift keine konkreten

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Einwendungen gegen den ermittelten Unternehmenswert. Allein die

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Behauptungen, dass in einem anderen Verfahren eine höhere

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Abfindung angeboten worden sei, sie keine angemessene Verzinsung

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seines vor über acht Jahren angebrachten Kapitals erhalte und die

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Veräußerung der eingebrachten Beteiligung zu einem zu niedrigen

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Kaufpreis erfolgte, können nicht als konkrete Einwendungen

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angesehen werden.

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4.

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Die Anträge der Beteiligten zu 5. und 6. waren ebenfalls als unzulässig

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abzuweisen.

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Sie sind verspätet am zuständigen Gericht eingegangen.

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Die Frist lief am 04.03.2004 ab. Beim zuständigen beschließenden Gericht

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ist sie erst am 09.03.2004, also verspätet eingegangen.

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Zwar datiert der Antrag vom 03.03.2004, war aber an das unzuständige

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Gericht in Essen adressiert. Dort trägt der Antrag den Eingangsstempel vom

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04.03.2004. Wahrscheinlich ist er aber bereits per Fax am 03.03.2004

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eingegangen, da der Richter beim Landgericht Essen bereits unter dem

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03.03.2004 einen Aktenvermerk gefertigt hat, am selben Tage die

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Antragsteller auf die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund hingewiesen

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zu haben.

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Ebenfalls am 03.03.2004 - eingegangen beim Landgericht Essen am

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06.03.2004 -haben die Antragsteller Verweisungsantrag an das Landgericht

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Dortmund gestellt. Dieser ist am 05.03.2004 von dem zuständigen Richter

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verfügt, am 09.03.2004 beim Landgericht Essen abgegangen und am

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12.03.2004 beim Landgericht Dortmund eingegangen.

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Damit war der Antrag beim Landgericht Dortmund verspätet eingegangen.

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Es wäre zwar grundsätzlich an eine Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in

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den vorigen Stand zu denken. Im Zivilverfahren ist anerkannt, dass - wenn

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ein Schriftsatz so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist -

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die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen

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Gerichtsgang erwartet werden könne und damit die Frist gewahrt würde

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(BVG NJW 2001,1343).

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Ob dieser Grundsatz auch bei den formal strengen Vorschriften gilt, die es

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allgemein im Aktienrecht gibt, kann dahingestellt bleiben (verneinend

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Glöcker/Frowein § 4 RZ 13).

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Jedenfalls wäre auch nach dem Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts

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der Antrag verspätet eingegangen. Wenn ein Antrag erst einen Tag vor

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Fristablauf eingereicht wird, kann vernünftigerweise nicht mit einer Frist

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wahrenden Weiterleitung gerechnet werden.

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Zum anderen wussten die Antragsteller, dass die Frist am 04.03.2004 ablief.

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Dies haben sie selbst in ihrer Antragsschrift unter 1. geschrieben.

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Dementsprechend wussten sie um den äußerst knappen Zeitrahmen, so

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dass es Ihnen ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, einen neuen Antrag

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fristgerecht beim Landgericht Dortmund per Fax einzureichen.

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Soweit die Antragsgegner allerdings rügen, dass der Nachweis der

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Inhaberschaft nicht urkundlich nachgewiesen sei, ist ihrer Ansicht nicht zu

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folgen. Das Schreiben der D vom 28.11.2003 weist sie als

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früherer Aktionärer aus. Im Übrigen gilt das oben zu 1. Gesagte.

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Einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Nach § 15 Abs.

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2 SpruchG ist Schuldner der Gerichtskosten der Antragsgegner. Die Kosten

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können den Antragstellern allerdings auferlegt werden, wenn dies der

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Billigkeit entspricht. Dies wäre z.B. beim mutwilligen, grob schuldhaften oder

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mißbräulichen Verhalten der Antragsteller möglich. In der Grundregelung ist

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der Wunsch des Gesetzgebers, die Möglichkeit einer abweichenden

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Kostentragungspflicht in begründeten Fällen des Rechtsmißbrauchs zu

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eröffnen. Davon kann nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht ausgegangen

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werden.

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Die Antragsteller haben ihre Kosten selbst zu tragen. Eine Anordnung nach

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§ 15 Abs. 4 SpruchG aus Billigkeitsgründen sieht das Gericht für nicht

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angebracht.

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Der Geschäftswert war nach 15 Abs. 1 SpruchG auf 200.000,00 €

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festzusetzen.