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Landgericht Dortmund·20 AktE 15/99·21.10.2001

Spruchstellenverfahren: Keine Erhöhung der Abfindung bei Verschmelzung (Unternehmenswert 0 DM)

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Spruchstellenverfahren eine höhere Barabfindung bzw. bare Zuzahlung nach der Verschmelzung einer Bank-AG auf die Antragsgegnerin. Das LG Dortmund wies den Antrag zurück, weil die Bewertung der übertragenden Gesellschaft zum Stichtag einen Unternehmenswert von 0 DM nachvollziehbar ergab und konkrete Einwendungen gegen das Gutachten fehlten. Ein Anspruch auf Vorlage nachverschmelzungslicher Jahresabschlüsse wurde wegen nur eingeschränkten Einsichtsrechts und mangelnder Aussagekraft wegen Synergieeffekten verneint. Kosten wurden der Antragstellerin aus Billigkeitsgründen auferlegt.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Erhöhung von Abfindung/Umtauschverhältnis im Spruchstellenverfahren zurückgewiesen und Kosten der Antragstellerin auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Spruchstellenverfahren besteht ein Einsichtsrecht in Geschäftsunterlagen nur eingeschränkt; eine Vorlagepflicht folgt nur bei besonderen Umständen oder ausdrücklich geregelten Auskunftsansprüchen des AktG/UmwG.

2

Maßgeblich für die Angemessenheit von Abfindung und Umtauschverhältnis ist die Vermögens- und Ertragslage zum Bewertungsstichtag; spätere Entwicklungen können allenfalls zur Plausibilitätskontrolle herangezogen werden, soweit sie Rückschlüsse auf die Stichtagsbewertung zulassen.

3

Pauschales Misstrauen oder polemische Angriffe gegen Bewertungs- und Prüfungsberichte ersetzen nicht die Obliegenheit, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen Bewertungsannahmen vorzutragen; der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht zur vollständigen Detailüberprüfung ohne belastbare Anhaltspunkte.

4

Behauptete Schadensersatzansprüche können in die Unternehmensbewertung einzubeziehen sein, wenn ihr Bestand und ihre wirtschaftliche Werthaltigkeit im Spruchstellenverfahren mit hinreichender Sicherheit feststellbar sind; bloße Hinweise auf eine (nicht durchgeführte) Sonderprüfung genügen hierfür nicht.

5

Ist der Unternehmenswert der übertragenden Gesellschaft zutreffend mit Null anzusetzen, bedarf es zur Bestimmung des Umtauschverhältnisses regelmäßig keiner eigenständigen Bewertung des übernehmenden Rechtsträgers.

Relevante Normen
§ 46a, 46b KWG§ 46 Abs. 1 KWG§ 12 FGG§ 142 Abs. 1 AktG§ 12, 305 UmwG§ 93, 117 AktG; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichts- und die außergerichtlichen

Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.

Gründe

2

l.

3

Am 09.02.1999 beschloss die W in ihrer

4

Hauptversammlung die Verschmelzung auf die E.

5

Diese hat ihre Firmierung in E2 (Antragsgegnerin) geändert.

6

Der Verschmelzung war im Sommer 1998 eine im Auftrag

7

des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen durchge-

8

führte Prüfung des Geschäftsbetriebs gemäß § 44 Abs. l

9

KWG vorausgegangen. Die beauftragte Prüfungsgesell-

10

schaft hatte festgestellt, dass nach dem Zwischenstand

11

der Prüfung der Bestand der W gefährdet war.

12

Das Bundesaufsichtsamt kündigte daraufhin an, kurzfri-

13

stige Maßnahmen gemäß §§46 a, 46b KWG einzuleiten und

14

ordnete mit Schreiben vom 30. Juli 1998 ein Kreditver-

15

bot gemäß § 46 Abs. l KWG sowie die Bestellung einer

16

Aufsichtsperson an.

17

Durch diese vom Bundesaufsichtsamt erwogene Maßnahmen

18

drohte der W die völlige Einstellung des Ge-

19

schäftsbetriebes. Das Bundesaufsichtsamt erklärte sich

20

jedoch bereit, von den erwogenen Maßnahmen abzusehen,

21

wenn eine unbedingte und unbefristete Garantieerklärung

22

in bilanzwirksamer Form abgegeben würde.

23

Der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raif-

24

feisenbanken BVR war bereit, eine solche Erklärung ab-

25

zugeben, um das schon seit längerer Zeit verfolgte Ziel

26

der Fusion beider Institute nicht zu gefährden. Diese

27

Zusagen und die dafür vorgesehenen Deckungsmittel waren

28

Bestandteil eines Konzepts zur Fortführung der Geschäf-

29

te sowie der Kundenbeziehungen in einer organisatorisch

30

und wirtschaftlich auf die Verhältnisse der Bank und

31

die regionale genossenschaftliche Bankenstruktur abge-

32

stimmten Fassung.

33

Im Vorfeld der Verschmelzung erstattete die D

34

ein Gutachten über den Wert der W-

35

Aktien. Die Gutachter sind zu dem Ergebnis gekom-

36

men, dass der Wert einer Aktie im Nennwert von

37

50,00 DM = 0,00 DM sei.

38

Gleichwohl bot die Antragsgegnerin den durch Verschmel-

39

zung aussteigenden Aktionären der W

40

Geschäftsanteile an ihr und/oder eine "Vergütung" je

41

Aktie von mindestens 50,00 DM je Aktie. Darüber hinaus

42

erhielt jeder Aktionär, der Mitglied der Genossenschaft

43

wurde, einen bedingten Zahlungsanspruch aus der zwi-

44

schen der E und dem BVR damals noch abzuschließenden Besserungsabrede.

45

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf § 3 des Ver-

46

schmelzungsvertrages vom 02 .10 ./ 20 .10 .1998 verwiesen.

47

Die Antragstellerin hält das Angebot für unzureichend

48

und beantragt,

49

eine gerichtliche Festsetzung eines höheren Aus-

50

gleiches durch bare Zuzahlung und gerichtliche

51

Nachprüfung der Abfindung.

52

Mit Verfügung vom 21.09.2000 hat das Gericht ihr aufge-

53

geben, konkrete Einwendungen gegen die Gutachten vorzu-

54

bringen. Sie hat sich zunächst - teils in leicht pole-

55

mischer Form - gegen die Richtigkeit des Verschmel-

56

zungsprüfungsberichts der Firma L gewandt. Sie hat

57

auf einzelne Punkte hingewiesen, aus der sich ihrer An-

58

sicht nach Widersprüchlichkeiten ergäben und bemängelt,

59

dass ihr das dem Verschmelzungsbericht zugrunde liegen-

60

de Gutachten von D nicht vorgelegen habe.

61

Diese Unterlagen sind ihr sodann zugesandt worden. Mit

62

Schreiben vom 25.02.2001 bemängelte sie, dass ihr eine

63

Stellungnahme zu diesem Gutachten nicht möglich sei,

64

bevor ihr nicht die seit der Verschmelzung erstellten

65

Jahresabschlüsse vorgelegt würden. Sie hat deswegen

66

ausdrücklich beantragt,

67

der Antragsgegnerin nach § 12 FGG aufzugeben,

68

die seit der Verschmelzung erstellten Jahresab-

69

schlüsse im Volltext vorzulegen.

70

Sie rügt weiter, dass die Gutachter keine Bewertung der

71

Antragsgegnerin vorgenommen hätten. Insoweit könne eine

72

Verschmelzungsrelation nicht vorgenommen werden. Sie

73

beantragt deshalb,

74

der Antragsgegnerin ebenfalls aufzugeben, auch

75

bezüglich dieses Bewertungsobjektes Bewertungs-

76

unterlagen verfügbar zu machen.

77

Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre

78

weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Ver-

79

schmelzung-Hauptversammlung seinerzeit Anlass hatte,

80

ein Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 AktG zu bestellen.

81

Die Sonderprüfung hat jedoch nie stattgefunden.

82

Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre meint, dass

83

möglicherweise Regressansprüche gegen den Vorstand und

84

Aufsichtsrat bestehen könnten, die bilanziert hätten

85

werden und deshalb in den Unternehmenswert hätten ein-

86

gerechnet werden müssen. Auffallend sei auch, dass die

87

Antragsgegenerin selbst zum 30.06.1998 die in ihrem eigenen

88

Bestand befindlichen eigenen Aktien mit einem Betrag

89

von 330,00 DM pro Aktie bewertet hätten, die Aktien

90

dann jedoch auf ein Erinnerungsbuchwert von 1,00 DM ab-

91

geschrieben hätte.

92

Die Antragsgegnerin verweigert die Herausgabe der von

93

der Antragstellerin geforderten Unterlagen. Sie hält

94

das von ihr angebotene Abfindungsangebot für angemes-

95

sen.

96

II.

97

1.

98

Gegen die Zulässigkeit des Antrages bestehen keine Be-

99

denken .

100

2.

101

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf eine Ver-

102

besserung des Umtauschverhältnisses (§§ 2 Nr. l, 15,

103

305 UmwG).

104

a)

105

Dem Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin

106

aufzugeben, die Jahresabschlüsse nach der Verschmelzung

107

bekanntzugeben, brauchte nicht nachgegangen zu werden.

108

Ganz allgemein besteht im Spruchstellenverfahren nur

109

ein eingeschränkter Anspruch der Beteiligten auf Ein-

110

sicht in die Geschäftsunterlagen der beteiligten Ge-

111

sellschaften. Ein Einsichtsrecht der Aktionäre in die

112

Geschäftsunterlagen der Gesellschaft ist dann auch nur

113

unter besonderen Umständen gegeben, soweit nicht die

114

Vorschriften des Aktien- oder Umwandlungsgesetzes ein

115

Auskunftsanspruch ausdrücklich regelt (vgl. OLG Düssel-

116

dorf, AG 1999, 90).

117

Darüber hinaus ist vorliegend zu beachten, dass für die

118

Bewertung der Bewertungsstichtag maßgebend ist. Die da-

119

nach eingetretene tatsächliche Entwicklung kann zwar

120

unter Umständen zur "Verprobung" oder

121

"Plausibilitätsprüfung" herangezogen werden. Im vorlie-

122

genden Falle ist dies jedoch schon deshalb nicht mög-

123

lich, weil die W mit der Verschmelzung

124

untergegangen ist und - wie die Antragsgegnerin zu

125

Recht meint - die nach der Verschmelzung gemachten Ab-

126

schlüsse schon wegen der Synergieeffekte keine Rück-

127

schlüsse auf die Bewertung der übernommenen Gesell-

128

schaft zulassen.

129

b)

130

Das Gericht hält den von den Gutachtern D

131

ermittelten Unternehmenswert der W für zu-

132

treffend und infolgedessen das Angebot der Antragsgeg-

133

nerin für angemessen.

134

Nach §§ 12, 305 UmwG ist für die angemessene Abfindung

135

die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft im

136

Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung

137

zu berücksichtigen. Die Gutachter haben - wie auch der

138

Verschmelzungsprüfungsbericht bestätigt hat - die Er-

139

mittlung des Umtauschverhältnisses nach den anerkannten

140

Bewertungsgrundsätzen und -methoden ausgeführt, die

141

heute in der Theorie und Praxis der Unternehmensbewer-

142

tung als gesichert gelten. Nach Ansicht der Kammer ha-

143

ben die Sachverständigen die AG umfassend, vollständig

144

und nachvollziehbar - gestützt auf Zahlenmaterial - be-

145

wertet. Es war nicht Sache des Gerichts, die von den

146

Sachverständigen zugrunde gelegten Einzelpositionen zu

147

überprüfen oder sich Unterlagen und Belege zu bestimm-

148

ten Feststellungen vorlegen zu lassen. Insoweit hat

149

sich das Gericht - abgesehen von den konkreten Einwen-

150

dungen der Antragstellerin, auf die noch einzugehen

151

sein wird - im Wesentlichen darauf beschränkt, die

152

aufgrund der angegebenen Zahlen gemachten Folgerungen

153

zu überprüfen. Insoweit ergaben sich keine Zweifel an

154

der Richtigkeit des Gutachtens.

155

Soweit die Antragstellerin allgemeines Misstrauen gegen

156

die Verschmelzungsprüferin und die Gutachter zum Aus-

157

druck bringt, weil diese in fast allen Wirtschaftsprü-

158

fungsskandale der letzten Jahre verwickelt seien, ge-

159

nügt dies einer seriösen Auseinandersetzung mit den

160

Gutachten nicht. Wenn die Antragstellerin für sich in

161

Anspruch nimmt, diesen Gutachtern nicht glauben zu kön-

162

nen, was nicht zahlenmäßig nachvollzogen werden könne

163

und wenn sie von" Geheimgutachten" der Firmen D

164

spricht, so sind dies nur polemische Angriffe ohne sub-

165

stantiellen Gehalt. Die Kammer verkennt zwar nicht,

166

dass nach § 12 FGG der Grundsatz der Amtsermittlung

167

gilt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht nun-

168

mehr gehalten sei, aufgrund solcher pauschaler Angriffe

169

das Gutachten in allen Einzelheiten nachzuprüfen, so-

170

weit es davon überzeugt ist, dass die Sachverständigen

171

die entscheidenden Fragen einleuchtend und überzeugend

172

nachvollziehbar richtig beantwortet haben. Darüber hin-

173

aus wäre es Aufgabe der Antragstellerin gewesen, kon-

174

krete Einwendungen gegen die Richtigkeit bestimmter

175

Aussagen vorzubringen. Das Gericht ist davon überzeugt,

176

dass die Antragstellerin - insbesondere vertreten durch

177

ihren aus anderen Verfahren bekannten Vorstand - inso-

178

weit über ausreichende Sachkenntnis verfügt. Außerdem

179

hätte sie sich des Rechtsrats dritter Personen bedienen

180

können. Das mag unter Umständen im konkreten Fall mit

181

nicht kostendeckenden Auslagen verbunden gewesen sein.

182

Als eine Beteiligungs- und Grundstücksverwaltungs AG,

183

die bekanntermaßen sich rege an Spruchstellenverfahren

184

beteiligt, wäre ihr eine solche finanzielle Belastung

185

im Rahmen einer "Mischkalkulation" durchaus zuzumuten.

186

Jedenfalls ist es nicht Sinn eines Spruchstellenverfah-

187

rens, kostenlos ein Gutachten in allen Details überprü-

188

fen zu lassen, ohne konkrete Anhaltspunkte für dessen

189

Unrichtigkeit auch nur anzudeuten.

190

Soweit der Antragstellerin allerdings konkrete Vorwürfe

191

gegen die Richtigkeit des Gutachtens erhoben hat, hat

192

das Gericht diese - auch soweit sie bereits vor Ein-

193

sicht der Antragstellerin in das Gutachten D

194

erfolgt sind - im Einzelnen nachgeprüft. Sie geben je-

195

doch keinen Anlass, an der gutachterlichen Bewertung zu

196

zweifeln. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Erwä-

197

gungen :

198

3.

199

a)

200

Die Antragstellerin weist darauf hin, dass nach dem

201

Gutachten die W ein haftendes Eigenka-

202

pital für 1998 in Höhe von 34,7 Mio DM benötige und zum

203

30. Juni 2000 ein Fehlbetrag von 34,9 Mio DM bestehen

204

solle. Hieraus hätten die Gutachten errechnet, dass zur

205

Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen vom

206

30. Juni 1998, also DM 66,67 Mio fehlten. DM 34,9 Mio +

207

34,9 Mio ergeben aber - insoweit ist der Antragstelle-

208

rin zuzustimmen - DM 69,6 Mio. Hierbei hat sie jedoch

209

übersehen, dass die Gutachter (Blatt 21 des Gutachtens)

210

berücksichtigt haben, dass von den erforderlichen Be-

211

trägen DM 3,0 Mio durch nachrangige Verbindlichkeiten

212

erbracht wurden und der noch erforderliche Betrag an

213

haftenden Kapital so entsprechend verringerte.

214

b)

215

Die Antragstellerin bemängelt, dass die Tochtergesell-

216

schaften - mit Ausnahme der F - nicht bewertet

217

worden seien, obgleich allein die Firma H Gesell-

218

schaft für Grundbesitzhandel AG per 31.12.1997 über ein

219

Eigenkapital von mehr als DM 10 Mio verfügt habe.

220

Dieser Vorwurf gegen den Verschmelzungsprüfungsbericht

221

der L ist ungerechtfertigt, da sich die Gutachter

222

D ausführlich mit der Bewertung der Toch-

223

terunternehmen auseinandergesetzt haben. Die Antrag-

224

stellerin ist nach diesem allgemeinen Angriff das Gut-

225

achten von D zur Verfügung gestellt wor-

226

den. Konkrete Angriffe gegen die von diesen auf Seite

227

10 ff, 22 ff, Ausführungen zu den Tochterfirmen sind nicht er-

228

folgt.

229

c)

230

Die Antragstellerin hat vor Einblick in das Gutachten

231

von D bemängelt, dass für sie die Ermitt-

232

lung des Unternehmenwerts in Höhe von 0,00 DM für die

233

AG nicht nachvollziehbar sei. Nach Erhalt des Gutachtens

234

hat sie diesen Vorwurf nicht wiederholt. Das Gericht

235

hat unabhängig von diesem Vorwurf das Gutachten - wie

236

bereits oben ausgeführt - als vollständig nachvollzieh-

237

bar und zutreffend beurteilt. Die Sachverständigen sind

238

nach der von der Rechtsprechung anerkannten Methode der

239

Ertragswertberechnung - bezogen auf den Bewertungs-

240

stichtag - ausgegangen. Sie haben nachvollziehbar dar-

241

gestellt, dass die AG nicht mehr in der Lage war, aus

242

eigener Kraft positive Ergebnisse zu erzielen, sondern

243

dass sie vielmehr im Referenzzeitraum 1994 bis 1997

244

und im 1.Halbjahr 1998 durch die sehr hohen Aufwendun-

245

gen und unter Berücksichtigung der Risiken aus dem Kre-

246

ditgeschäft gezwungen war, die vorhandenen stillen Re-

247

serven im Grundvermögen in 1995 zum Ausgleich von Ver-

248

lusten aus dem Jahr 1994 einzusetzen, und dass das zum

249

30.06.1998 das bilanzielle Eigenkapital vollständig

250

aufgezehrt war und daher darüber hinaus ein nicht durch

251

Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag vorlag und schließ-

252

lich damit das bankenaufsichtsrechtliche erforderliche

253

haftende Eigenkapital nicht mehr vorhanden war, sondern

254

ein Fehlbetrag, der über dem nicht durch Eigenkapital

255

gedeckten Fehlbetrag lag. Der Vorwurf, dass bei der Be-

256

wertung Zuschüsse von 60 Mio DM durch Garantien der BVR

257

nicht berücksichtigt worden seien, geht fehl, da die

258

Gutachter zu Recht ausgeführt haben, dass auch bei Be-

259

rücksichtigung dieser Garantien sich das für 1998 nega-

260

tive Ergebnis von über 60 Mio DM immer noch im negati-

261

ven Bereich bewegt (Blatt 33 des Gutachtens). Im Übri-

262

gen sieht das Abfindungsangebot insoweit eine

263

"Besserungskiausel" vor.

264

d)

265

Ebenso unbeachtlich ist der Vorwurf, die bis zum

266

31.12.1997 bestehenden Verlustvorträge seien nicht bei

267

der Ableitung des Unternehmenswerts berücksichtigt wor-

268

den. Hier haben die Gutachter zutreffend dargelegt,

269

dass die Bank aus eigener Kraft überhaupt nicht in der

270

Lage gewesen sei, die gewerbesteuerlichen und körper-

271

schaftsteuerlichen Verlustevorträge zu nutzen.

272

e)

273

Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass grundsätzlich

274

auch behauptete Schadensersatzansprüche in die Unter-

275

nehmesbewertung einzubeziehen sind. Grundsätzlich sind

276

Forderungen - ebenso wie Verbindlichkeiten - bei der

277

Bewertung zu berücksichtigen, weil sie zum Vermögen ge-

278

hören. Dabei kann bei Bonität der Forderung eine Wert-

279

berichtigung erfolgen. Dass eine Forderung eingeklagt

280

werden muss und dass das Klageverfahren noch nicht ein-

281

geleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, kann keinen

282

Grund darstellen, sie als Wert völlig zu vernachlässi-

283

gen, weil dadurch die ausgeschlossenen Aktionäre be-

284

nachteiligt würden. Dies gilt für Schadensersatzansprü-

285

che jeglicher Art (OLG Düsseldorf AG 1991, 107 f.). al-

286

so auch für die hier offenbar angesprochenen Ansprüche

287

aus §§ 93, 117 AktG, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB.

288

Voraussetzung ist allerdings, dass sich solche Forde-

289

rungen mit hinreichender Sicherheit im Spruchstellen-

290

verfahren feststellen lassen und sie damit dem Vermögen

291

der Gesellschaft zurechenbar sind (OLG Düsseldorf,

292

a.a.O.). Vorliegend ist für das Gericht jedoch nicht

293

ersichtlich, weshalb und in welcher Höhe Schadenser-

294

satzsansprüche bestehen könnten. Dass von der Hauptver-

295

sammlung eine Sonderprüfung beschlossen worden ist,

296

reicht hierfür nicht aus, weil diese bisher nicht

297

durchgeführt worden ist und auch offensichtlich auch

298

nicht mehr durchgeführt werden soll. Es kann daher da-

299

von ausgegangen werden, dass realistische oder auch nur

300

zu einem kleinen Teil zu realisierende Schadensersatz-

301

forderungen nicht bestehen, zumal sie bisher auch noch

302

nicht geltend gemacht worden sind.

303

g)

304

Die Antragstellerin bemängelt, dass die Gutachter davon

305

abgesehen hätten, den Liquidationswert zu ermitteln.

306

Die Sachverständigen haben ausgeführt und dies ist auch vom

307

Verschmelzungsprüfer bestätigt worden, dass ein Liqui-

308

dationswert nicht darstellbar sei. Nach Auffassung des

309

Gerichts ist hiermit gemeint, dass eine tatsächlich

310

durchgeführte Liquidation zu keinem positiven Wert ge-

311

führt hätte.

312

Solange die Antragstellerin keinen konkreten Hinweise

313

auf eine andere Beurteilung geben kann, hat das Ge-

314

richt zunächst keine Veranlassung, hier weitere Nach-

315

forschungen anzustellen.

316

Abgesehen davon gilt Folgendes:

317

Es ist zwar richtig, dass der Liquidationswert, d.h.

318

die Summe der Einzelveräußerungspreise, im Regelfall

319

die Untergrenze des Unternehmenswerts darstellt, selbst

320

wenn tatsächlich keine Liquidation durchgeführt worden

321

ist.

322

Der BGH hat aber bereits für den Fall der Berechnung

323

eines Pflichtteilanspruchs nach § 2311 BGB entschieden,

324

dass der den Ertragswert übersteigenden Liquidations-

325

wert eines Unternehmens dann nicht für die Anteilsbe-

326

wertung herangezogen werden könne, wenn der verbleiben-

327

de Gesellschafter dem Ausscheidenden gegenüber nicht

328

zur Liquidation verpflichtet oder das Unternehmen nicht

329

tatsächlich liquidationsreif sei (BGH, WM 1973, 307).

330

Ob ein Unternehmen einen ertragslosen Betrieb liquidere

331

oder weiterführe, unterliege seiner unternehmerischen

332

Entscheidung. Diesen Gedanken hat das Oberlandesgericht

333

Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 22.01.1999 (AG

334

1999, 325) aufgegriffen und - bezogen auf den dortigen

335

Fall - ausgeführt, dass es gerechtfertigt sein dürfte,

336

in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob der Ansatz des

337

Liquidationswertes zu sachgerechten Ergebnissen führt.

338

Eine denkbare Liquidation der W wäre sowohl

339

volkswirtschaftlich als auch betriebswirtschaftlich un-

340

sinnig und nicht gerechtfertigt. Der Wert einer Bank

341

besteht weniger in verwertbaren Anlagenvermögen, son-

342

dern vielmehr in einem bei einer Liquidation nicht ver-

343

wertbaren Kundenstamm, der Tätigkeit im Kredit- und son-

344

stigen Bankgeschäften und insbesondere in dem in sie

345

gesetzte Vertrauen der Kunden. Eine sinnvollere Verwer-

346

tung als die Übernahme durch ein anderes Unternehmen

347

- wie vorliegend - wäre schon deshalb wirtschaftlich

348

nicht vertretbar gewesen, zumal durch diese Fortführung

349

die Garantiezusagen der BVR nicht erfolgt wären.

350

h)

351

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin bedurfte es

352

keiner Bewertung der Antragsgegnerin. Dies folgt dar-

353

aus, dass der Unternehmenswert der W

354

zutreffend mit 0,00 DM angesetzt worden ist und daher

355

eine Umtauschrelation nicht ermittelt zu werden

356

braucht.

357

4.

358

Auch der Hinweis des gemeinsamen Vertreters der außen-

359

stehenden Aktionäre, dass die Antragsgegnerin die in

360

ihrem eigenen Bestand befindlichen eigenen Aktien der

361

AG mit einem Betrag von 330,00 DM pro Aktie zum

362

30.06.1998 bewertet hätten und sie erst mit dem Bilanz-

363

stichtag auf ein Erinnerungswert von 1,00 DM abge-

364

schrieben hätte, berechtigt zu keinem vernünftigen

365

Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Insoweit war

366

der durch die Antragsgegnerin genommene Wertansatz

367

zweifelsohne zu hoch. Dass sie dann auf den Wert von

368

1,00 DM pro Aktie abgeschrieben wurde, ist die notwen-

369

dige Konsequenz aus dem von dem Bundesaufsichtsamt für

370

das Kreditwesen mit Schreiben vom 30. Juni 1998 ausge-

371

sprochene Kreditverbot gemäß § 46 Abs. 1 KBG.

372

III.

373

Zusammenfassend ist daher das Gericht der Ansicht, dass

374

das Gutachten der Sachverständigen D, das

375

von der L als Verschmelzungsprüferin geprüft wor-

376

den ist, zutreffend ist. Das Gericht ist ferner der An-

377

sicht, dass sich die Antragstellerin nicht ernsthaft

378

mit den Gutachten auseinandergesetzt hat. Soweit sie

379

ansatzweise Bedenken konkretisiert hat, sind diese nach

380

Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt.

381

Der Antrag auf eine höhere Festsetzung war daher zu-

382

rückzuweisen.

383

IV.

384

Nach § 312 UmwG sind Schuldner der Kosten grundsätzlich

385

die Übernehmenden oder neuen Rechtsträger. Die Kosten

386

können jedoch ganz oder zum Teil einem anderen Betei-

387

ligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit ent-

388

spricht .

389

Das Gericht hält es für billig, die Gerichtskosten der

390

Antragstellerin aufzuerlegen. Der Umstand, dass sich

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die Antragstellerin nicht ernsthaft mit dem Gutachten

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auseinandergesetzt hat und sie im Grunde lediglich eine

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kostenlose Überprüfung der Bewertungsgutachten errei-

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chen wollte, rechtfertigt diese Entscheidung. Es ist

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nicht Sinn des Spruchstellenverfahrens die kostenfreie

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Überprüfung offensichtlich erfolgloser oder mutwilliger

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Rechtsbehelfer zu fördern (OLG Düsseldorf, AG 1998,

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238).

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Für die Verteilung der außergerichtlichen Kosten war

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§ 13 a Abs. l Satz l FGG maßgebend, wonach das Gericht

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anordnen kann, dass die zur zweckentsprechenden Erledi-

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gung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antrag-

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stellerin ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn

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dies der Billigkeit entspricht. Entsprechend dem obigen

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Gedanken ist das Gericht der Ansicht, dass nach diesem

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Grundsatz die Antragstellerin auch verpflichtet ist,

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die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu

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tragen.

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Der gemeinsame Vertreter der außenstehenden Vertreter

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kann gemäß § 308 UmwG Ersatz der angemessenen baren

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Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit von dei

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Antragsgegnerin verlangen. Seine Auslagen und die Ver-

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gütung werden gesondert festgesetzt werden.

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v.

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Der Geschäftswert wird ebenfalls gesondert festgesetzt

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Insoweit wird die Antragstellerin zunächst angeben müssen,

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wieviel Aktien die W besessen hat.