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Landgericht Dortmund·2 S 7/16·07.09.2016

Berufung zurückzuweisen: Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung von Gebrauchtfahrzeug

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; Gelegenheit zur Stellungnahme wird eingeräumt. Streitgegenstand ist eine Versicherungsleistung wegen Brandschaden an einem Gebraucht-PKW und die Frage, ob bei fiktiver Abrechnung Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen ist. Das Gericht legt dar, dass der Abzug nur dann erfolgt, wenn Umsatzsteuer bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung angefallen wäre; maßgeblich ist, wie das Fahrzeug marktüblich gehandelt wird.

Ausgang: Die Berufung der Beklagten soll nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zurückgewiesen werden; Stellungnahmefrist wurde eingeräumt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei fiktiver Abrechnung ist der Wiederbeschaffungswert der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Erwerb eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses auf dem Markt bezahlen muss.

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Ein Mehrwertsteueranteil kann bei fiktiver Abrechnung nur abgezogen werden, wenn und soweit diese Steuer bei einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung angefallen wäre; ist das Fahrzeug überwiegend privat und umsatzsteuerfrei gehandelt, ist keine Umsatzsteuer abzuziehen.

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Die Entscheidung des BGH (IV ZR 379/13) verlangt nicht generell den Abzug eines fiktiven Mehrwertsteueranteils vom Wiederbeschaffungswert; maßgeblich ist der tatsächlich erzielbare Restwert des nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmers.

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Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist bei Schadensersatz die Umsatzsteuer nur zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich angefallen ist; bei fiktiver Abrechnung ist auf die übliche Marktabwicklung abzustellen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 287 ZPO§ 96 ZPO

Tenor

weist die Kammer darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

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Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der  Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ihr Berufungsbegehren zur Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt,  weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

3

I.

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Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf  Versicherungsleistung wegen eines Brandschadens  vom 5.9.2013 in Anspruch. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung für den PKW Porsche Roadster 356 Speedster Replika Modell 1968 mit einer Selbstbeteiligung von 500 €. Unstreitig beträgt der Restwert des  PKW  5.155 €. Die Beklagte leistete unter Annahme eines Wiederbeschaffungswerts von 11.000 € zunächst 5.345 € an den Kläger. Auf Antrag des Klägers ist im selbständigen Beweisverfahren 2 OH #/## ein Wiederbeschaffungswert von 14.000€ durch den Sachverständigen T im Gutachten vom ##.#.2015 festgestellt worden. Der Sachverständige T hat im Gutachten auch ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein Fahrzeug handele, das auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt überwiegend von privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wird.

5

Mit der sodann am 24.9.2015 erhobenen Klage hat der Kläger Leistung weiterer 3.000 € begehrt. Die Beklagte hat nach einem Netto – Wiederbeschaffungswert von 11.764,71 € einen weiteren Anspruch des Klägers von 764,71 anerkannt und insoweit Zahlung geleistet.

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Das Amtsgericht hat  der Klage in Höhe von 3.000 € nebst Zinsen abzüglich am 2.10.2015 gezahlter, auf die Hauptforderung zu verrechnender 764,71 €   stattgegeben.

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Mit der Berufung meint die Beklagte, es sei ein Netto- Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen. Bei einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer wie dem Kläger müsse von dem Nettowiederbeschaffungswert  der Bruttorestwert abgezogen werden.

8

Sie beantragt,

9

das Urteil des Amtsgericht Dortmund 431 C ####/## abzuändern und die Klage abzuweisen.

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II.

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Hinsichtlich der streitigen Rechtsfrage wird auf die zutreffende Begründung im angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.

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Mehrwertsteuer, die im Wiederbeschaffungswert nicht enthalten ist, kann auch nicht vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Nach Ziffer A.2.6.6. AKB 2008 ist Wiederbeschaffungswert der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen muss. Es ist daher bei fiktiver Abrechnung, wie hier, zu unterscheiden wie das Fahrzeug auf dem Markt üblicherweise gehandelt wird. Wird ein Fahrzeug nur auf dem Privatmarkt gehandelt, ist keine Umsatzsteuer abzuziehen. Wird das Fahrzeug überwiegend regelbesteuert gehandelt, ist der volle Regelsteuersatz von 19 % vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen ist nur der geringere Differenzsteuersatz von 2,5 % abzuziehen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in Ziffer A.2.9 AKB, wonach Mehrwertsteuer nur erstattet wird, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist (Stiefel/Maier, AKB A.2.9.Rn.3 ff.). Danach kann bei  fiktiver Abrechnung ein Mehrwertsteueranteil nur dann abgezogen werden, wenn und soweit dieser  bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung angefallen wäre.

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Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 10.09.2014 (- IV ZR 379/13 -NJW 2015,160) ergibt sich nichts anderes. Denn in jenem Fall führte die Regelung in A 2.9.AKB lediglich dazu, dass der Kläger keine Umsatzsteuer für die Wiederbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeugs verlangen kann, wenn er bislang auf den Kauf eines anderen Fahrzeugs verzichtet und folglich keine Umsatzsteuer gezahlt hat( BGH aaO Rz. 15). Einer „spiegelbildlichen“  Anwendung auf die Anrechnung des Restwerts, wie von der beklagten Versicherung vorgebracht, hat der BGH eine Absage erteilt und betont, dass es allein darauf ankomme,  welchen tatsächlichen Restwert der nicht vorsteuerabzugsberechtigte VN erzielen könne. Die Anrechnung beschränke sich auf die Nettosumme, wenn der nicht  vorsteuer -abzugsberechtigte VN lediglich diesen Restwert erzielen könne. A 2.9.AKB ist insoweit nicht anwendbar, weil keine wechselseitige rechtliche Abhängigkeit beider Geschäfte besteht. Die Wiederbeschaffung des Ersatzfahrzeugs und die Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs sind umsatzsteuerrechtlich voneinander unabhängige Vorgänge. Aus dieser Entscheidung lässt sich daher nicht entnehmen, dass ein fiktiver Mehrwertsteueranteil von 19 % stets bei einer fiktiven Abrechnung  vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen wäre. Vielmehr kommt es, wie oben ausgeführt,  auf die tatsächlichen Gegebenheiten bei dem versicherten Fahrzeug an.

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Gleiches gilt im Übrigen auch im Schadensersatzrecht. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der als Schadensersatz geschuldete Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist. Bei fiktiver Abrechnung nach Gutachten ist beim Abzug der Umsatzsteuer auf den typischen Ablauf abzustellen. Entscheidend für die Schadensfeststellung nach § 287 ZPO  ist, ob entsprechende Ersatzfahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt überwiegend regelbesteuert, differenzbesteuert oder umsatzsteuerfrei erworben werden (BGH Urteil vom 9.5.2006 – VI ZR 225/05-  NJW 2006,2181; Palandt-Grüneberg, BGB § 249 Rn.30).

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Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts ist auch hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens  zutreffend, da der Kläger im selbständigen Beweisverfahren dem Grunde nach obsiegt hat und eine Kostenaufteilung analog § 96 ZPO allein wegen der Höhe des Anspruchs  nicht geboten erscheint.