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Landgericht Dortmund·2 S 63/10·30.01.2011

Berufung: Keine Versicherungsdeckung für behaupteten Nachschlüsseldiebstahl (AERB 2004)

ZivilrechtVersicherungsrechtDiebstahls-/SachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Wertersatz für Bargeld aus einem Tresor und beruft sich auf gedeckten Nachschlüsseldiebstahl nach AERB 2004 in zwei Tatvarianten (Schlossauswechslung; Nutzung einer von Dritten unachtsam preisgegebenen Zahlenkombination). Das Gericht verneint in beiden Varianten die Versicherungsdeckung und weist darauf hin, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg. Beweiserleichterungen genügen nicht, wenn unversicherte Begehungsweisen nicht ausgeschlossen sind.

Ausgang: Berufung der Klägerin ohne Erfolg; kein Versicherungsfall nach AERB 2004 für die behaupteten Tatvarianten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein „falscher Schlüssel“ i.S.d. § 1 Nr. 2 a) AERB 2004 liegt nur vor, wenn dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.

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Die Auswechslung eines Schlosses nach rechtmäßiger Öffnung und die spätere Öffnung mit einem zum ausgewechselten Schloss gehörenden Schlüssel sind kein Nachschlüsseldiebstahl, da dabei bestimmungsgemäße echte geistige oder physische Schlüssel verwendet werden.

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Eine durch Unachtsamkeit Dritter preisgegebene Zahlenkombination ist als echter geistiger Schlüssel zu behandeln und begründet keinen gedeckten Nachschlüsseldiebstahl; ein falscher geistiger Schlüssel setzt Erraten, Manipulation oder eine Schlüsselvortat voraus.

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Fehlen Einbruchspuren, kann die Versicherte Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen; sie muss jedoch unversicherte Begehungsweisen als unwahrscheinlich ausschließen, damit die versicherte Begehungsweise als hinreichend wahrscheinlich gilt.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 1 Nr. 2 a) AERB 2004

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 15 C 89/10

Leitsatz

Ein von der AERB gedeckter Nachschlüsseldiebstahl liegt weder vor, wenn der Täter vor der Tat unter Verwendung eines "richtigen" geistigen oder physischen Schlüssels das Tresorschloss ausgewechselt hat noch wenn er bei der Tat den Tresor unter Verwendung einer Zahlenkombination öffnet, die ein Dritter durch Unachtsamkeit preisgegeben hat.

(Vermerk: Die Berufung wurde zurückgenommen)

Tenor

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbe-gründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entschei-dung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeu-tung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

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I.

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Die Klägerin, die ein Hotel betreibt, unterhält bei der Beklagten eine Betriebsversicherung unter Einschluss des Einbruchdiebstahlsrisikos, der die AERB 2004 der Beklagten zugrunde liegen. Wegen der –von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen- Entwendung von 1.730 € Bargeld am 7.9./8.9.2008 aus einem Tresor durch die Mitarbeiterin E nimmt sie die Beklagte auf Wertersatz in Anspruch. Der Tresor wird mit einer Zahlenkombination über ein Tastenfeld geöffnet. Zusätzlich verfügt der Tresor über ein Schloss, damit er mittels eines Notschlüssels geöffnet werden kann, wenn z.B. die Batterie, die das Tastenfeld mit Energie versorgt, ausfallen sollte.

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Die Klägerin behauptet: Nach einem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten durch die Mitarbeiterin E hätte sie –die Klägerin- die der Mitarbeiterin E bekannte Zahlenkombination zum Öffnen des Tresors geändert und der Mitarbeiterin nicht mehr bekannt gegeben. Die Zahlenkombination sei nur der Mitarbeiterin T kurz vor dem eigenen Urlaub bekannt gegeben worden. Die Mitarbeiterin E habe noch zu einer Zeit, als die ihr bekannte Zahlenkombination noch gültig war, das Schloss des Tresors ausgewechselt und so am Tattag den Tresor mittels eines Schlüssels für das ausgewechselte Schloss geöffnet und das Bargeld entwendet. Denn nach der Tat hätten ihre eigenen Schlüssel nicht mehr zu dem Schloss gepasst.

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Hilfsweise behauptet sie mit der Berufungsbegründung –gestützt auf die Ermittlungen der Polizei und die Aussage der Täterin, dass diese die neue Zahlenkombination von einem Zettel abgelesen habe, den die Mitarbeiterin T offen habe liegen lassen, nachdem sie darauf die Zahlenkombination notiert hatte.

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In beiden Tatvarianten sieht die Klägerin einen gedeckten Versicherungsfall, während die Beklagte die nach ihrer Auffassung nahe liegende Möglichkeit einer Öffnung des Tresors mit der der Täterin von der Klägerin bekannt gegebenen Zahlenkombination oder mit einem Schlüssel der Klägerin für wahrscheinlich hält.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Schloss des Tresors nicht aufgebrochen worden ist und die Auswechslung des Schlosses keinen Nachschlüsseldiebstahl darstelle.

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II.

9

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil beide von der Klägerin behaupteten Tatvarianten keinen von den Versicherungsbedingungen gedeckten qualifizierten Diebstahl darstellen.

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1.

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Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Klägerin, dass sie den Vollbeweis einer versicherten Entwendung nicht führen muss, sondern sich auf Beweiserleichterungen stützen kann, die ihr zum Schutz vor einer Entwertung des Versicherungsschutzes von der Rechtsprechung zugebilligt werden. Da Einbruchspuren am Tresor fehlen, kann die Klägerin den erforderlichen Mindestbeweis für eine versicherte Entwendung nur führen, wenn von mehreren möglichen Begehungsweisen der Tat die unversicherten unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen sind und sich daraus und aus anderen Umständen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (KG VersR 2010, 1077; OLG Frankfurt VersR 2010, 904; OLG Köln VersR 2005, 1077; OLG Karlsruhe zfs 2006, 34) für eine versicherte Begehungsweise folgern lässt (OLG Saarbrücken zfs 2003, 246; OLG Hamm VersR 1997, 1229).

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2.

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Die von der Klägerin behaupteten Tatvarianten sind vom Versicherungsvertrag zwischen den Parteien nicht gedeckt. Sie stellen entgegen der Auffassung der Klägerin keinen Diebstahl mit falschen Schlüsseln gem. § 1 Nr. 2 a) AERB 2004 dar. Denn nach dieser Regelung ist ein Schlüssel nur falsch, wenn die Anfertigung desselben für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist.

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a)

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Die Auswechselung des Tresorschlosses nach Öffnen des Tresors mittels der bekannten richtigen Zahlenkombination und die anschließende Öffnung des Tresors mittels eines zum ausgewechselten Schloss gehörenden Schlüssel fällt schon nach dem Wortlaut von § 1 Nr. 2 a) AERB 2004 nicht unter diese Regelung. Eine Schlossauswechselung steht einer Benutzung eines falschen Schlüssels auch nicht gleich, da in allen Teilakten ein bestimmungsgemäßer echter geistiger oder physischer Schlüssel zum Öffnen des Schlosses verwendet worden ist. Die Schlossauswechselung stellt vielmehr eine besondere Form einer List dar, mit der der Täter sein Vorgehen verschleiert und die nicht zu den versicherten Begehungsweisen eines Diebstahls gehört.

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b)

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Auch die hilfsweise vorgetragene Tatvariante stellt keinen Diebstahl mittels eines falschen Schlüssels dar. Die Notiz mit der richtigen Zahlenkombination kann als echter "geistiger Schlüssel" behandelt werden (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. D X Rn. 7). Da die Mitarbeiterin E den geistigen Schlüssel nicht durch eine Schlüsselvortat erlangt hat, könnte allenfalls die erratene oder durch Manipulation ermittelte Zahlenkombination als falscher Schlüssel angesehen werden und einen gedeckten Nachschlüsseldiebstahl darstellen, nicht aber die durch Unachtsamkeit der Mitarbeiterin Schmidt preisgegebene und auf diese Weise verratene Zahlenkombination (Martin, a.a.O., D V Rn 2 und D X Rn. 17; Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 33 Rn. 23).

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3.

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Da andere versicherte Begehungsweisen nicht aufgezeigt oder ersichtlich und erst recht nicht wahrscheinlicher als unversicherte Begehungsweisen sind, hat die Klägerin eine gedeckte qualifizierte Form der Entwendung weder dargelegt noch bewiesen.