Berufung: Erstattungsforderung wegen nicht fälligen Anspruchs abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Erstattung aus einer Krankenversicherung; das Amtsgericht hatte anders entschieden, das Landgericht änderte auf Berufung der Beklagten und wies die Klage ab. Zentrale Frage war, ob der Anspruch bereits fällig ist. Nach § 11 Abs. 1 VVG a.F. sind notwendige Ermittlungen zur Feststellung des Versicherungsfalls noch nicht abgeschlossen, weil Auskünfte des Vorbehandlers nur bei Schweigepflichtentbindung eingeholt werden können.
Ausgang: Klage auf Erstattung abgewiesen; Anspruch noch nicht fällig, da erforderliche Erhebungen mangels Schweigepflichtentbindung nicht abgeschlossen sind
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 11 Abs. 1 VVG a.F. tritt die Fälligkeit einer Geldforderung erst mit Abschluss der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Leistungsumfangs notwendigen Erhebungen ein.
Der Versicherer darf zur Leistungsprüfung Auskünfte des Vorbehandlers verlangen und eine Schweigepflichtentbindung für diesen Zweck verlangen.
Die Weigerung des Versicherten, eine Schweigepflichtentbindung zu erteilen, begründet nicht ohne Weiteres eine Obliegenheitsverletzung und schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Führt die Verweigerung zur Verhinderung notwendiger Erhebungen, bleibt der Leistungsanspruch solange nicht fällig, bis der Versicherer die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Zur leistungsrechtlichen Prüfung gehört auch die Überprüfung einer möglichen Vorvertraglichkeit der Behandlung, wenn der Versicherungsbeginn ein maßgebliches Datum darstellt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 425 C 101/09
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der im Beschluss vom 20.05.2009 genannten Kosten, trägt nach einem Gegenstandswert von 1.298,64 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.
II.
Auf die Berufung der Beklagten war das am 03.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abzuändern und die Zahlungsklage abzuweisen.
Ein etwaiger aus dem bestehenden Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien bestehender Erstattungsanspruch des Klägers ist derzeit nicht fällig, so dass die Klage keinen Erfolg haben kann. Gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. tritt Fälligkeit einer Geldforderung mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen ein. Diese Erhebungen sind noch nicht abgeschlossen. Dazu bedarf es noch der Auskünfte des Vorbehandlers des Klägers, die die Beklagte nicht erlangen kann, solange der Kläger seinen Vorbehandler nicht von dessen ärztlicher Schweigepflicht entbindet. Die Beklagte war berechtigt, vom Kläger eine solche Schweigepflichtentbindungserklärung zu verlangen. Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte bei der Leistungsprüfung Gesundheitsdaten prüfen darf mit dem Ziel, sich vom Vertrag zu lösen, kann nicht zweifelhaft sein, dass ihr das Recht zusteht, die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht zu prüfen, wozu auch eine evtl. Vorvertraglichkeit gehört. Denn der dem Kläger versprochene Versicherungsschutz begann nach § 2 Abs. 1 der vereinbarten MB/KK 94 (erst) mit dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, dem 01.05.2005, so dass für die im Jahre 2006 und 2007 durchgeführten zahnärztlichen Behandlungen die Annahme eines Versicherungsfalles in versicherter Zeit nicht selbstverständlich war, da der Versicherungsfall nicht erst mit der Behandlung, sondern bereits mit der ersten Diagnostik beginnt (OLG Dresden, VersR 2009, 1651; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 118). Jedenfalls war die dem Kläger unter dem 14.03.2007 abverlangte Schweigepflichtentbindungserklärung betreffend Dr. Alte grundsätzlich zulässig. Der Kläger war auch berechtigt, sich dem Verlangen der Beklagten zu widersetzen, da es ihm zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechts in Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung frei stand, seine Zustimmung zu der von der Beklagten verlangten Datenerhebung zu verweigern (BVerfG, VersR 2006, 1669; BGH, VersR 2010, 97; jetzt auch § 213 Abs. 2 Satz 2, 2. Absatz VVG 2208). Deshalb kann die Weigerung zwar nicht dazu führen, dass der Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung erfüllt wäre. Die Weigerung führt aber dazu, dass der Versicherer die zur Leistungsprüfung notwendigen Erhebungen im Sinne von § 11 Abs. 1 VVG a.F. nicht durchführen kann, so dass der Leistungsanspruch noch nicht fällig ist. Dem steht die Entscheidung des BVerfG VersR 2006, 1669 nicht entgegen, da das Bundesverfassungsgericht explizit ausgeführt hat, dass es dem Versicherten freistehen muss, unter Verzicht auf seinen Leistungsanspruch einer Datenerhebung durch den Versicherer zu widersprechen. Damit hat auch das Bundesversicherungsgericht gebilligt, dass der Versicherte Gefahr laufen kann, dass er seinen Leistungsanspruch nicht durchsetzen kann, wenn er sich dem (zulässigen) Verlangen eines Versicherers zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung hinsichtlich eines einzelnen konkret bezeichneten Arztes (Vorbehandler) zur Wahrung seines Persönlichkeitsrechtes widersetzt und der beabsichtigten Erhebung von Gesundheitsdaten widerspricht.
Auf die Berufung der Beklagten musste mithin das angefochtene Urteil abgeändert werden. Die Klage war abzuweisen und dem Kläger waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit über diese nicht bereits durch Beschluss der Kammer vom 20.05.2009 entschieden worden ist.