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Landgericht Dortmund·2 S 53/04·06.04.2005

Berufung zurückgewiesen: Haftungsausschluss für gemietete Gegenstände greift bei Krankenhaus-TV nicht

ZivilrechtVersicherungsrechtHaftpflichtversicherungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von seiner Haftpflichtversicherung Erstattung für ein im Krankenhaus beschädigtes Fernsehgerät. Zentral ist, ob der Ausschluss für gemietete Gegenstände (§ 4 I Ziff. 6 a) AHB 2001/E) eintritt. Das Landgericht hält dies für nicht gegeben, da kein Mietvertrag oder entgeltliche Vereinbarung über das Gerät bestand und der Aufnahmevertrag dem Heilbehandlungscharakter unterliegt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen; Klage auf 649,99 € bleibt erfolgreich.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ausschlussklausel in der Haftpflichtversicherung, die Schäden an gemieteten Sachen ausschließt, greift nur, wenn tatsächlich ein Mietverhältnis über die betreffende Sache vorliegt.

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Für das Vorliegen eines Mietverhältnisses ist erforderlich, dass ein bestimmtes Entgelt für die Nutzungsüberlassung vereinbart ist; bloße Inanspruchnahme im Rahmen einer sonstigen Leistung genügt nicht.

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Bei gemischten Verträgen ist auf den dominierenden Vertragszweck abzustellen; überlagern behandlungs- oder dienstleistungsbezogene Leistungen mietvertragliche Elemente, treten diese regelmäßig hinter den Heilbehandlungscharakter zurück.

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Fehlt es an Vereinbarungen über Miete, Leihe oder Verwahrung, kann sich die Haftpflichtversicherung nicht auf einen Ausschluss nach § 4 I Ziff. 6 a) AHB 2001/E berufen.

Relevante Normen
§ AHB § 4 I Ziff. 6 a§ 535 Abs. 2 BGB§ 611 BGB§ 269 BGB§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 133 C 6946/04

Leitsatz

Der Haftungsausschluß in der Haftpflichtversicherung, wonach gemietete Gegenstände vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, greift regelmäßig nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer im Krankenhaus ein Fernsehgerät beschädigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.09.2004 wird kostenpflichtig nach einem Streitwert von 649,99 € zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der beklagten Versicherung.

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Der Kläger nahm bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung, der die AHB 2001/E zugrunde liegen. Der Ausschluss des § 4 I 6.a) der AHB 2001/E der Beklagten lautet:

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"Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf:

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.... Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn

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a) der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet,

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geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigen-

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macht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen

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Verwahrungsvertrages sind."

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Der Kläger begab sich im April 2004 zum Zwecke einer ärztlichen Behandlung in das "Zentrum für Schlafmedizin und Schlafstörungen" (ZSM) in E. Der Aufnahmevertrag vom 01.04.2004 lautet, soweit hier von Interesse:

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"Im Rahmen der Leistungsfähigkeit des ZSM erfolgt die

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Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer mit Telefon und

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Fernsehen."

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Dem Kläger wurde während seines Aufenthaltes im ZSM ein Fernsehgerät zum Gebrauch überlassen. Ein Entgelt für die Überlassung des Fernsehgerätes ist in dem Aufnahmevertrag nicht gesondert ausgewiesen oder in einem zusätzlichen Vertrag gesondert vereinbart worden.

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Während seines Aufenthaltes stieß der Kläger versehentlich gegen den Fernseher, der von seinem Podest fiel und irreparabel beschädigt wurde. Die vorgenannte Klinik ließ den Fernseher ersetzen und stellte dem Kläger hierfür einen Betrag in Höhe von 649,99 € in Rechnung. Daraufhin zahlte der Kläger am 23.04.2004 den vorgenannten Betrag an die Klinik. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 649,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2004 zu zahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Haftungsausschluss gemäß § 4 I Ziff. 6 a) der AHB 2001/E mit näherer Begründung für vorliegend nicht einschlägig erachtet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe die Klausel des § 4 I 6 a) der AHB 2001/E unrichtig interpretiert.

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Sie beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 02.09.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

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Zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat das Fernsehgerät nicht gemietet, so dass der Ausschluss vorliegend nicht greift.

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I.

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Der vorliegende Krankenhausaufnahmevertrag enthält bereits kein mietvertragliches Element. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien die Zahlung eines Mietzinses für den Fernseher vereinbart haben. Die Zahlung der Miete ist die Hauptpflicht des Mieters (§ 535 Abs. 2 BGB). Die Vereinbarung einer Miete ist für den Vertragstyp des Mietverhältnisses unerlässlich (OLG Hamm, RuS 2005, 104 f, Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 535, Rn. 70). Um ein Mietverhältnis im Sinne des Ausschlusses feststellen zu können, bedarf es konkreter Angaben zu einem bestimmten vertraglich vereinbarten und gerade auf die Nutzungsüberlassung bezogenem Entgelt (OLG Koblenz VersR 1995, 1083). Daran fehlt es vorliegend. Das ZSM hat lediglich für den Fall der Leistungsfähigkeit die Überlassung eines Fernsehgerätes in Aussicht gestellt. Es ist bereits fraglich, ob hiermit überhaupt ein – gegebenenfalls nur bedingter – Anspruch auf Überlassung eines Fernsehgerätes begründet worden ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei erfolgter Überlassung des Fernsehgerätes ein bestimmtes Entgelt von dem Patienten zu erbringen wäre. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der von dem Kläger zu entrichtende Tagessatz in der Höhe unabhängig von der Überlassung eines Fernsehgerätes war.

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II.

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Selbst dann aber, wenn vorliegend in dem Krankenhausaufnahmevertrag hinsichtlich des Fernsehgerätes mietvertragliche Elemente enthalten wären, ergebe sich nichts anderes.

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1.

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Die Kammer folgt im Ausgangspunkt Späte (Haftpflichtversicherung, 1993, § 4, Rn. 119 und 120), der bei gemischten Verträgen die Anwendung der Ausschlussklausel dann in Erwägung ziehen will, wenn in einem gemischten Vertrag alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale des ausgeschlossenen Rechtsverhältnisses selbstständig enthalten sind, soweit dieses eine eigenständige Bedeutung behält und nicht völlig hinter einem anderen Element des gemischten Vertrages zurücktritt. Danach ist der Ausschlusstatbestand hier nicht gegeben:

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Der Krankenhausaufnahmevertrag zwischen dem Krankenhausträger und dem Privatpatienten ist ein gemischter Vertrag, der Elemente der Miete (Raumüberlassung) und des Werkvertrages (Beköstigung) enthält. Diese Elemente treten jedoch hinter dem dienstvertraglichen Charakter, der durch die ärztliche Behandlung / Diagnostik und Krankenpflege geprägt ist, zurück. (Münchener Kommentar zum BGB, Band 4, 4. Aufl., § 611, Rn. 105; Uhlenbrock NJW 1973, 1399 (1400, insbesondere Fußnote 7); in der Tendenz: BGH NJW 1951, 596; vgl. auch OLG Celle, NJW 1990, 777 zu § 269 BGB). Die Anwendung mietvertraglicher Regeln auf die Überlassung eines Fernsehgerätes in einem Krankenhaus ist vor dem Hintergrund der dominierenden charakteristischen Leistung des Krankenhausaufnahmevertrages, nämlich der Heilbehandlung, auch nicht geboten. Würde ein Arzt beispielsweise seinem Patienten im Rahmen der Behandlung die Weisung geben, nach 20.00 Uhr nicht mehr fern zu sehen, so wäre es geradezu absurd, dem Patienten für einen solchen Fall eine Minderung des Mietzinses für den Fernseher zuzugestehen. Letztlich spricht auch die vom BGH (NJW 2003, 1453) für den Heimvertrag vorgenommene Wertung für die Auffassung der Kammer. In dieser Entscheidung hat der BGH die Anwendung mietvertraglicher Vorschriften auf den Heimvertrag abgelehnt, obwohl dieser auch Elemente des Mietvertrages enthält, da ein gemischter Vertrag dem Vertragsrecht zu unterstellen ist, in dessen Bereich ggf. der Schwerpunkt des Vertrages liegt.

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2.

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Nach alledem vermag die Kammer Späte (a.a.O., Rn. 120) insoweit nicht zu folgen, als dieser den Ausschluss auf Einrichtungsgegenstände in einem Krankenhaus anwenden will. Insoweit hat Späte zwar zu Recht das Vorhandensein mietvertraglicher Elemente in Betracht gezogen, jedoch nicht hinreichend beachtet, dass diese bei einem Krankenhausaufnahmevertrag regelmäßig hinter das charakteristische Element der ärztlichen Heilbehandlung zurücktreten.

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III.

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Da dem Kläger das Fernsehgerät auch nicht auf Grund von Leihe oder auf Grund eines Verwahrungsvertrages zur Verfügung gestellt wurde, kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den Ausschluss des § 4 I Ziff. 6 a) AHB 2001/E berufen.

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Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür weder vorgetragen noch ersichtlich sind.