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Landgericht Dortmund·2 S 5/05·31.08.2005

Berufung: Zeckenbiss/Neuro-Borreliose fällt unter Infektionsausschluss der AUB 88

ZivilrechtVersicherungsrechtUnfallversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Unfallkrankenhaustagegeld wegen eines Krankenhausaufenthalts seiner Ehefrau infolge einer Neuro-Borreliose nach Zeckenbiss. Das Landgericht stellte fest, dass die AUB 88 Vertragsbestandteil sind und § 2 II (3) AUB 88 Infektionen vom Versicherungsschutz ausschließt. Ein Zeckenbiss sei als geringfügige Hautverletzung zu qualifizieren; daher besteht kein Leistungsanspruch. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil des Amtsgerichts wegen Ausschlusses nach § 2 II (3) AUB 88 als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Infektionen sind nach § 2 II (3) AUB 88 vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung ausgeschlossen; daraus resultierende Krankenhausaufenthalte begründen keinen Anspruch auf Unfallkrankenhaustagegeld.

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Ein Zeckenbiss ist regelmäßig als geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzung im Sinne des Wiederausschlusses der AUB zu qualifizieren, wenn die Wunde für sich genommen keinen Krankheitswert hat und keiner ärztlichen Behandlung bedarf.

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Aufsichtsbehördlich genehmigte Versicherungsbedingungen werden nach § 23 Abs. 3 AGBG auch dann in das Versicherungsverhältnis einbezogen, wenn die Formerfordernisse der § 2 Abs. 1 AGBG nicht eingehalten sind.

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Bei identischen Regelungen in den für den Streitfall maßgeblichen AUB kommt es auf spätere Änderungen oder andere AUB nur insoweit an, als sie abweichende Regelungen enthalten; maßgeblich sind die für den jeweiligen Bereich relevanten Bestimmungen.

Relevante Normen
§ AUB 88 § 2 Abs. 2 Nr. 3§ 2 II (3) AUB 88§ 313a ZPO§ 23 Abs. 3 AGBG§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 121 C 11691/04

Leitsatz

Eine durch den Biss einer Zecke verursachte Infektion fällt unter den Leistungsausschluss nach § 2 II (3) AUB 88

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.01.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt nach einem Streitwert von 485,73 € der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen).

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Die zulässige - weil zugelassene - Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil die vom Kläger begehrten Kosten für einen Krankenhausaufenthalt aufgrund eines Unfalles nicht vom Umfang der zwischen den Parteien vereinbarten Unfallversicherung gedeckt sind.

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1.

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Unter den Parteien sind die AUB 88 und nicht wie der Kläger meint, die AUB 61 vereinbart. Die AUB 88 sind über den Änderungsantrag vom 14.12.1992 in das Versicherungsverhältnis einbezogen worden, da im Antrag auf die Geltung der AUB 88 verwiesen wird. Für die wirksame Einbeziehung der AUB 88 kommt es nicht auf den vom Amtsgericht unterstellten und vom Kläger bestrittenen Abdruck der Versicherungsbedingungen auf der Rückseite des Änderungsantrages an. Denn nach § 23 Abs. 3 AGBG werden aufsichtsbehördlich genehmigte Versicherungsbedingungen auch dann in das Versicherungsverhältnis einbezogen, wenn die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AGBG bezeichneten Erfordernisse nicht eingehalten sind. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob zu einem späteren Zeitpunkt die AUB 95 Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden sind, da die AUB 88 und AUB 95 für den in diesem Rechtstreit maßgeblichen Bereich identische Regelungen enthalten.

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2.

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Der durch einen Zeckenbiss und sich eine daraus entwickelnde Neuro-Borreliose verursachte Krankenhausaufenthalt der Ehefrau des Klägers führt nicht zu einem Leistungsanspruch des Klägers auf das versicherte Unfallkrankenhaustagegeld, da die Folgen eines Zeckenbisses vom vereinbarten Versicherungsschutz nach den AUB 88 nicht gedeckt sind.

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Die zwischen den Parteien bestehende Unfallversicherung bietet Versicherungsschutz bei Unfällen, die dem Versicherten während der Wirksamkeit des Vertrages zustoßen. Nach § 2 II (3) sind allerdings vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Infektionen, somit auch die Neuro-Borreliose, die den Krankenhausaufenthalt der Ehefrau des Klägers erforderlich gemacht hat. Zwar enthält § 2 II (3) einen Wiedereinschluss für solche Krankheitserreger, die durch eine unter den Versicherungsschutz fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Zugleich wird aber ein Wiederausschluss geregelt für Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Dieser Wiederausschluss für Unfallverletzungen bei geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzungen ist eindeutig formuliert und für den durchschnittlichen nicht mit versicherungsrechtlichen Spezialkenntnissen versehenen Versicherungsnehmer, der die Versicherungsbedingungen mit Aufmerksamkeit liest, verständlich.

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Der Biss einer Zecke stellt eine solche geringfügige Hautverletzung dar, die nicht als Unfallverletzung im Sinne der AUB gilt. Denn als geringfügig wird eine Hautverletzung angesehen, wenn die Wunde über den Bereich der Haut mit ihren 3 Schichten nicht hinausreicht und für sich betrachtet keinen Krankheitswert hat und deshalb keiner ärztlichen Behandlung bedarf. Um eine solche geringfügige Hautverletzung handelt es sich bei einem Zeckenbiss, dem die besondere Gefährlichkeit nicht durch die zugefügte Hautverletzung, sondern durch die Krankheitserreger zukommt, die durch die Bissverletzung in die Blutbahn gelangen. Dementsprechend wird nach weitaus überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur der Biss einer Zecke unter den Ausschluss nach § 2 II (3) AUB 88 subsumiert (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.10.2003, r + s 2004, 298; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2003, Versicherungsrecht 2005, 493; Grimm AUB 3. Auflage, § 2 Rdnr. 80 ff.; Versicherungsrechts-Handbuch/Mangen § 47 Fußnote 282). Aus der Tatsache, dass die AUB 99 unter Ziffer 5.2.4.1 einen Ausschluss ausdrücklich für Insektenstiche oder- Bisse formulieren, kann nicht gefolgert werden, dass nach den älteren AUB sich der Ausschluss nicht auf solche Insektenstiche oder -Bisse bezieht, da die AUB 99 lediglich eine Klarstellung der bisherigen Auslegung älterer AUB beinhalten (vgl. Stockmeier/Huppenbauer Motive und Erläuterungen zu den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 99) Seite 65). Die entgegenstehende Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund NJW - RR 2003, 1680 ist - soweit ersichtlich - vereinzelt geblieben.

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Da somit die begehrte Leistung vom Versicherungsumfang nicht gedeckt ist, da sie unter den Ausschluss des § 2 II (3) AUB 88 fällt, konnte die Berufung des Klägers gegen das Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts Dortmund keinen Erfolg haben, so dass seine Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.

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Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst.