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Landgericht Dortmund·2 S 37/06·24.09.2008

Berufung: Versicherer-Regress nach Unfallflucht wegen Verjährung und Kenntnis des Geschädigten abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Haftpflichtversicherung) begehrte Regress gegen ihren Versicherungsnehmer nach einem Unfall am 05.04.2003 wegen Verletzung von Anzeige- und Aufklärungsobliegenheiten. Das Landgericht änderte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Versicherung durch die Anzeige des Geschädigten vom Unfall Kenntnis erlangte und sich daher nicht auf die Anzeigeobliegenheit berufen kann; zudem ist der Rückgriffsanspruch nach der speziellen Verjährungsregel des PflVG verjährt.

Ausgang: Klage der Versichererin auf Regress wegen Unfallflucht und Obliegenheitsverletzung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Erwirbt der Versicherer durch Anzeige des Geschädigten Kenntnis vom Versicherungsfall, kann er sich nicht mehr auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers berufen.

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Der Rückgriffsanspruch des Kraftfahrzeugversicherers nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der speziellen Verjährungsregel des § 3 Nr. 11 PflVG und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Versicherer dem Dritten geleistet hat.

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Die Hemmung der Verjährung durch ein Mahnverfahren erstreckt sich nur auf die im Mahnverfahren geltend gemachten Streitgegenstände; andere, nicht zum Streitgegenstand erklärte Anspruchsgrundlagen bleiben von der Hemmung unberührt.

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Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) kann einen Regressanspruch des Versicherers begründen, sofern dieser Anspruch nicht bereits durch Verjährung ausgeschlossen ist.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 5 (2) AKB§ 7 Abs. 1 (2) a AKB§ 7 Abs. 1 (2) c AKB§ 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 Abs. 1 und 2 BGB§ 3 Nr. 11 Satz 1 PflVG§ 3 Nr. 9, 10 PflVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 104 C 13452/05

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 28.06.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Der Beklagte hatte im Jahr 2003 einen Pkw Ford bei der Klägerin haftpflichtversichert unter Geltung der AKB der Klägerin. Am Samstag, den 05.04.2003 war der Beklagte mit seinem Pkw an einem Unfall mit dem Pkw des Geschädigten T beteiligt. Da sich der Beklagte vom Unfallort entfernt hatte ohne Feststellungen zu ermöglichen, wurde er vom Amtsgericht Dortmund wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Im Berufungsverfahren reduzierte das Landgericht Dortmund das Fahrverbot von drei Monaten auf einen Monat. Das Urteil ist seit dem 07.06.2004 rechtskräftig. Nachdem der Geschädigte bei der Klägerin den Schaden angezeigt hatte, forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 24.04.2003 zur Rücksendung der anliegenden Schadenanzeige auf. Hieran erinnerte sie mehrfach, ohne dass sich der Beklagte meldete. Im September 2003 bezahlte die Klägerin nach Einsicht in die Ermittlungsakte an den Geschädigten 2.912,50 € für Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Rechtsanwaltskosten.

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Mit der Klage nimmt sie den Beklagten in Höhe von 2.556,46 € entsprechend 5.000,00 DM gemäß § 7 Abs. 5 (2) AKB in Regress. Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Coburg einen Mahnbescheid am 27.11.2003 erlassen, in dem die Hauptforderung von 2.556,46 € als "Regressforderung aus Schadenfall vom 05.04.2003 wegen fehlendem Versicherungsschutz, gemäß unserem Schreiben vom 27.05.2003" bezeichnet ist. In dem Schreiben vom 27.05.2003 heißt es:

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"Den Schaden haben sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht gemeldet.

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Gemäß § 7 Abs. 1 (2) a der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) besteht die Verpflichtung, uns jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen. Wird diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Es besteht deshalb für dieses Schadenereignis kein Versicherungsschutz..."

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Nachdem der Beklagte gegen den am 02.12.2003 zugestellten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte, wurden die Kosten bei der Klägerin angefordert. Diese gingen am 16.11.2005 beim Amtsgericht ein. Nach gerichtlicher Aufforderung vom 09.12.2005 wurde am 28.02.2006 die Anspruchsbegründung eingereicht.

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Die Klägerin hat sich auf Verletzung der Anzeigeobliegenheit und auf Leistungsfreiheit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort berufen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, dass er zur Schadenanzeige keine Veranlassung hatte, da die Gegenseite ihn auf die Anspruchserhebung hätte hinweisen müssen.

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Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, da der Beklagte die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 (2) c AKB verletzt habe, indem er auf die Folgeschreiben der Klägerin nicht reagiert habe. Dagegen wendet sich die Berufung des Beklagten.

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II. Die zulässige Berufung führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Klägerin steht kein Regressanspruch aus § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 Abs. 1 und 2 BGB in Höhe von 2.556,46 € wegen Obliegenheitsverletzung nach §§ 7 Abs. 1 (2) a oder 7 Abs. 1 (2) c AKB in Verbindung mit § 7 Abs. 5 AKB gegen den Beklagten zu.

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1.

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Der Beklagte hat zwar die Anzeigeobliegenheit nach § 7 Abs. 1 (2) a AKB verletzt, indem er den Schadenfall der Klägerin nicht anzeigte. Hierzu ist er entgegen seiner Auffassung auch dann verpflichtet, wenn der Geschädigte sich nicht meldet. Allerdings kann sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit gemäß § 33 Abs. 2 VVG berufen, wenn der Geschädigte den Unfall anzeigte und die Versicherung hierdurch vom Unfall Kenntnis erlangte. Dies ist hier unstreitig geschehen, so dass der Regressanspruch wegen Anzeigeobliegenheitsverletzung ausscheidet.

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2.

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Die Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Abs. 1 (2) c AKB ist vom Beklagten bereits durch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort verletzt worden. Den Regressansprüchen der Klägerin steht aber die Einrede der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist begann gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 PflVG mit dem Ende des Jahres in dem der Versicherer die Leistung an den Dritten erbrachte, mithin mit Ablauf des 31.12.2003 (vgl. BGH Urteil vom 24.10.2007, NJW-RR 2008, 344). Der Rückgriffsanspruch des Versicherers beruht nicht auf den Vorschriften des Auftrags- oder Bereicherungsrecht und auch nicht auf Vorschriften der unerlaubten Handlung, sondern ergibt sich allein aus den § 3 Nr. 2, 9 Satz 2 PflVG in Verbindung mit § 426 Abs. 1 BGB. § 3 Nr. 9, 10 PflVG stellt eine abschließende Regelung für den Rückgriff des Kraftfahrzeugversicherers dar, so dass weitere Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht kommen. Durch § 3 Nr. 11 Satz 2 ist die Verjährung des Regressanspruchs des Haftpflichtversicherers abweichend von den allgemeinen Verjährungsvorschriften geregelt, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer den originären Regressanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB oder den Anspruch aus übergegangenem Recht nach § 426 A bs. 2 BGB geltend macht (BGH a.a.O. m.w.N.). Die durch den Mahnbescheid ab dem 01.11.2004 eingetretene Hemmung der Verjährung erstreckte sich nicht auf die Regressforderung wegen Unfallflucht, da sie nicht Streitgegenstand war, sondern die Regressforderung ausdrücklich nur auf die Verletzung der Anzeigeobliegenheit gestützt wurde. Allein auf diese Obliegenheitsverletzung hatte sich die Klägerin bis zum Eingang der Anspruchsbegründung berufen. Nur hinsichtlich dieses Streitgegenstands ist die Hemmung eingetreten (vgl. BGH NJW 2005, 2004; NJW 2000, 2678). Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, nämlich das Entfernen vom Unfallort und die auch im übrigen fehlende Mitwirkung des Beklagten bei der Sachverhaltsaufklärung, beruht auf einem anderen Lebenssachverhalt als die Verletzung der Anzeigeobliegenheit. Auch nicht in Teilbereichen sind diese Sachverhalte identisch, so dass kein einheitlicher Streitgegenstand gegeben ist. Auf die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit hat sich die Klägerin erstmals im Jahre 2006 gestützt. Zu dieser Zeit, nämlich mit Ablauf des 31.12.2005, war die am 1.1.2004 beginnende zweijährige Verjährungsfrist des § 3 Nr. 11 Satz 1 PflVG bereits verstrichen.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2 ZPO.