Vergleichsvorschlag in Streit um Leistungsausschluss nach § 4 Abs. 5 AVB
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht Dortmund schlägt den Parteien einen Vergleich vor (Zahlung 437,13 €, Kosten gegeneinander aufgehoben). Streitgegenstand ist, ob ein Leistungsausschluss nach § 4 Abs. 5 AVB wegen angeblicher Kur-/Sanatoriumsbehandlung greift. Das Gericht hält einen Internetauftritt nur für indizielle, nicht für entscheidende Bedeutung und betont die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten. Die medizinische Notwendigkeit stationärer Behandlung könne gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.
Ausgang: Gericht unterbreitet den Parteien einen Vergleichsvorschlag: Zahlung 437,13 €; Kosten gegeneinander aufgehoben; Annahme binnen 4 Wochen möglich.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Internetauftritt einer Einrichtung ist allenfalls indizielle, aber nicht maßgebliche Grundlage für die Annahme eines Leistungsausschlusses nach § 4 Abs. 5 AVB.
Für die Abgrenzung zwischen Krankenhausbehandlung und Kur-/Sanatoriumsbehandlung ist die konkrete Ausgestaltung der Behandlung maßgeblich.
Eine Krankenhausbehandlung ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass sie unter intensivem Einsatz medizinischen Personals, besonderer medizinisch-technischer Geräte und ständiger ärztlicher Überwachung erfolgt.
Für das Vorliegen der den Leistungsausschluss begründenden Voraussetzungen trifft die die Leistung versagende Partei die Darlegungs- und Beweislast.
Die medizinische Notwendigkeit stationärer Behandlung entfällt, wenn eine ambulante Behandlung gleichermaßen erfolgversprechend gewesen wäre; dies kann gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 27 C 224/09
Tenor
schlägt das Gericht den Parteien den Abschluss nachstehenden Vergleichs vor, den sie durch Erklärung gegenüber dem Gericht binnen 4 Wochen annehmen können, damit nach § 278 VI ZPO verfahren werden kann:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger einen Betrag von 437,13 €.
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben.
Gründe
1.
Mit der allein auf einen Internetauftritt der Klinik für manuelle Therapie abstellenden Begründung des angefochtenen Urteils wird die Annnahme des Leistungsausschlusses nach § 4 Abs. 5 der vereinbarten AVB nicht gestützt werden können. Entscheidend bleibt nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift, ob in der Klinik tatsächlich Kur- oder Sanatoriumsbehandlungen durchgeführt bzw. Rekonvaleszenten aufgenommen werden (OLG L, VersR 2006, 1203; vgl. auch Versicherungsombudsmann, r+s 2007, 73). Dem in einem Internetauftritt beschriebenen Leistungsangebot der Klinik kommt eine indizielle, allerdings nicht die entscheidende Bedeutung zu.
Maßgeblich für die rechtliche Frage der Abgrenzung einer Krankenhausbehandlung von einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme ist daher in erster Linie die konkrete Ausgestaltung der Behandlung, wobei eine Krankenhausbehandlung in der Regel dadurch gekennzeichnet ist, dass sie unter besonders intensivem Einsatz von medizinischem Personal und besonderen dafür vorgehaltenen medizinisch-technischen Geräten stattfindet und der Behandlungsverlauf ständiger ärztlicher Bewachung unterliegt. Demgegenüber stellt die Durchführung einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung hinsichtlich der Intensität des Einsatzes von medizinischem Personal und/oder beim Einsatz besonderer medizinisch-technischer Geräte geringere Anforderungen, da die Patienten der umfassenden medizinischen Versorgung und Kontrolle regelmäßig nicht (mehr) bedürfen. Die Kur- oder Sanatoriumsbehandlung ist vielmehr zumeist auf spezielle Heilanwendungen unter heilklimatisch günstigen Vorbedingungen ausgerichtet (darunter z. B. ernährungs- oder physikalische Therapien), deren Anforderungen auch die weitere Ausstattung und Ausgestaltung der Einrichtung bestimmen. Letztere muss und wird daher regelmäßig nicht den medizinischen Anforderungen entsprechen, die eine umfassende Krankenhausbehandlung erfordert. Der Heilerfolg einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung wird schließlich auch von einer geregelten Lebensweise, dem Herauslösen aus der gewohnten Umgebung und dem Fernhalten von schädlichen Umwelteinflüssen erwartet; regelmäßig ist es dem Patienten auch gestattet, die Einrichtung zu Spaziergängen zu verlassen ( BGH, VersR 1995, 1040). Der Annahme einer stationären Heilbehandlung steht dabei nicht entgegen, dass nicht nur eine rein medizinische Behandlung erfolgt, sondern in Ergänzung zu der konventionellen Behandlung des Patienten weitere Maßnahmen durchgeführt werden, die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen für eine stationäre Heilbehandlung als notwendig und dienlich angesehen werden, mag es sich dabei auch um solche Maßnahmen handeln, die allgemein als funktionelle, berufliche oder soziale Rehabilitation bezeichnet werden.
Für diese den Leistungsausschluss ausfüllenden Voraussetzungen ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig.
2.
Ob die stätionäre Behandlung der versicherten Ehefrau des Klägers überhaupt und für die stattgefundene Dauer medizinisch notwendig war, wäre ggfls. durch Sachverständigengutachten zu klären. Das erkennende Gericht teilt hierzu die Auffassung der Beklagten, dass es an der medizinischen Notwendigkeit gerade der stationären Behandlung fehlt, wenn eine ambulante Behandlung genauso erfolgversprechend hätte durchgeführt werden können, auch wenn in jüngster Zeit gegen diese Auffassung Bedenken erhoben worden sind (Egger VersR 2009, 1320).
3. Zum Ausgleich der mit einer weiteren Durchführung des Prozesses verbundenen Risiken für beide Parteien schlägt das Gericht den Abschluss des vorstehenden Vergleiches vor.
Dortmund, 09.11.2009 2. Zivilkammer - 2. Instanz
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