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Landgericht Dortmund·2 S 32/10·28.11.2010

Berufung: Beklagte zur Kostenübernahme einer LASIK-Operation verurteilt

ZivilrechtSchadenersatzrechtHeilbehandlungskostenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und begehrte die Übernahme der Kosten einer LASIK-Operation beider Augen. Das Landgericht Dortmund änderte das erstinstanzliche Urteil ab und stellte fest, dass die Beklagte zur Übernahme der Operationskosten verpflichtet ist und 490,28 € nebst Zinsen seit dem 22.12.2009 zu zahlen hat. Die Beklagte trägt die Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Übernahme der LASIK-Kosten und Zahlung von 490,28 € nebst Zinsen verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung einer Partei zur Übernahme konkreter Heilbehandlungskosten feststellen.

2

Wird ein Geldbetrag zugesprochen, kann das Gericht Verzugszinsen in der vom Gericht genannten Höhe ab einem konkret bezeichneten Datum anordnen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

4

Das Berufungsgericht ist befugt, das Urteil der Vorinstanz abzuändern und die Kosten- und Zahlungsfolgen neu festzulegen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 406 C 11606/09

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.2010 verkündete Urteil

des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die

Lasik-Operation an beiden Augen des Klägers zu übernehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,28 € - i. B.:

vierhundertneunzig 28/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22'.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.