Berufung: Beklagte zur Kostenübernahme einer LASIK-Operation verurteilt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger berief gegen das Urteil des Amtsgerichts und begehrte die Übernahme der Kosten einer LASIK-Operation beider Augen. Das Landgericht Dortmund änderte das erstinstanzliche Urteil ab und stellte fest, dass die Beklagte zur Übernahme der Operationskosten verpflichtet ist und 490,28 € nebst Zinsen seit dem 22.12.2009 zu zahlen hat. Die Beklagte trägt die Prozesskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers stattgegeben; Beklagte zur Übernahme der LASIK-Kosten und Zahlung von 490,28 € nebst Zinsen verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung einer Partei zur Übernahme konkreter Heilbehandlungskosten feststellen.
Wird ein Geldbetrag zugesprochen, kann das Gericht Verzugszinsen in der vom Gericht genannten Höhe ab einem konkret bezeichneten Datum anordnen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Das Berufungsgericht ist befugt, das Urteil der Vorinstanz abzuändern und die Kosten- und Zahlungsfolgen neu festzulegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 406 C 11606/09
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.05.2010 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Dortmund abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die
Lasik-Operation an beiden Augen des Klägers zu übernehmen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 490,28 € - i. B.:
vierhundertneunzig 28/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22'.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.