Anwendung der §§ 16 ff. VVG a.F. bei Altverträgen (Versicherungsfall bis 31.12.2008)
KI-Zusammenfassung
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Streitpunkt ist, ob auf einen vor 01.01.2008 geschlossenen Krankenversicherungsvertrag die §§ 16 ff. VVG a.F. oder das VVG 2008 anzuwenden sind. Das Gericht folgt der Auffassung, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls bis 31.12.2008 die Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach §§ 16 ff. VVG a.F. gelten. Die Klägerin hat den hierfür erforderlichen Kausalitätsgegenbeweis (§ 21 VVG a.F.) nicht geführt.
Ausgang: Berufung soll gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden; keine Aussicht auf Erfolg, §§ 16ff. VVG a.F. sind anzuwenden und Klägerin führte keinen Kausalitätsgegenbeweis.
Abstrakte Rechtssätze
Auf Versicherungsverträge, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind, finden die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach §§ 16 ff. VVG a.F. Anwendung, wenn der Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist.
Der Versicherer muss die objektive Falschheit der Angaben des Antragstellers beweisen; ist dies erbracht, wird das Verschulden des Antragstellers vermutet und auch fahrlässige Falschangaben berechtigen zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach §§ 16 ff. VVG a.F.
Hat der Versicherer wirksam vom Vertrag zurückgetreten, kann der Versicherungsnehmer nur dann Leistungen verlangen, wenn er den nach § 21 VVG a.F. vorgeschriebenen Kausalitätsgegenbeweis führt.
Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung sind von den Regelungen über nachvertragliche Obliegenheitsverletzungen (§ 28 VVG) zu trennen; eine quotalle Leistungskürzung wie bei § 28 VVG ist bei vorvertraglichen Pflichtverletzungen nicht vorgesehen.
Art. 1 EGVVG schließt eine Rückwirkung aus; insoweit ist die gesetzgeberische Zielsetzung, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls bis 31.12.2008 weiterhin das alte VVG gilt, auch verfahrensrechtlich und hinsichtlich der Rechtsfolgen anzuwenden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 425 C 778/09
Leitsatz
Die Rechtsfolgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung bestimmen sich nach
§§ 16ff. VVGa.F., wenn in einem vor dem 1.1.2008 geschlossenen Versicherungsvertrag
( Altvertrag ) der Versicherungsfall bis 31.12.2008 eingetreten ist.
Tenor
Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Gründe
I.
Im Ergebnis zu Recht –wenn auch nicht in der die Auge-und Ohr-Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH VersR 2008, 765=NJW-RR 2008, 977=r+s 2008, 284 m.w.N.) ausblendenden Begründung- hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 22.7.2008 wirksam von der Versicherung der Kosten von Zahnersatz für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Tarif CEZK zurückgetreten ist, so dass ein Fortbestehen des Versicherungsvertrages nicht festgestellt werden kann und auch keine Leistungsansprüche aus der beendeten Krankenversicherung bestehen, da der Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VVG a.F. nicht geführt worden ist.
1.
Die insoweit beweisbelastete Beklagte (BGH a.a.O.) hat bewiesen, dass die Angaben der Klägerin bei Antragstellung objektiv falsch waren, auch wenn entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil allein mit den schriftlichen Angaben im Versicherungsantrag bei behaupteter mündlicher Unterrichtung des Agenten der Beweis einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherer nicht geführt werden kann. Das Verschulden der Klägerin wird vermutet. Auch fahrlässige Falschangaben führen zur Leistungsfreiheit der Beklagten, da hier entgegen der Auffassung der Klägerin §§ 16ff. VVG a. F. anzuwenden sind.
2.
Die Berufungsbegründung wendet sich nicht gegen die Annahme einer fahrlässigen Verletzung der Anzeigeobliegenheit, vielmehr gegen die Zugrundelegung des "alten" VVG mit den §§ 16ff. Sie will auf den im Jahre 2006 geschlossenen Krankenversicherungsvertrag für die im Jahre 2009 erhobene Klage das VVG 2008 und §§ 19ff. anwenden, obwohl im Jahre 2008 der Versicherungsfall eingetreten ist, der die zur Rücktrittserklärung der Beklagten wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht führenden Erkenntnisse ausgelöst hat und rügt, dass das Amtsgericht sich nicht mit der Frage befasst habe, ob die der Klägerin vorgeworfene Antragsbeantwortung grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt worden ist, weil nach § 19 VVG eine nur leicht fahrlässige Verletzung der Anzeigepflichtverletzung den Versicherer nicht (mehr) zum Rücktritt berechtigt. Diese Rüge der Klägerin bleibt ohne Erfolg, weil auf die Voraussetzungen wie auch die Rechtsfolgen der von der Klägerin bei Antragstellung begangenen Anzeigepflichtverletzung die §§ 16ff. VVG a. F. Anwendung finden.
a) Gem. Art 1 Abs. 1 EGVVG findet das "alte" VVG bis zum 31.12.2008 auf Versicherungsverträge Anwendung, die bis zum Inkrafttreten des VVG 2008 -1.1.2008- entstanden sind (Altverträge). Die Ausnahmen hierzu sind in den Abs. 2 bis 6 des Art. 1 EGVVG geregelt, wovon der auch von der Klägerin herangezogene Art. 1 Abs. 2 EGVVG für den vorliegenden Rechtsstreit einschlägig ist. Danach findet auch über den 31.12.2008 hinaus das "alte" VVG insoweit weiterhin Anwendung, als ein Versicherungsfall bis zum 31.12.2008 eingetreten ist. In der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 19 VVG ist dazu ausgeführt, dass zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkung in Art 1 Abs. 2 EGVVG bestimmt ist, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 auf die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien weiterhin das "alte" VVG anzuwenden ist (BT-Drucks. 16/3945 S. 118).
Trotz dieser Gesetzesbegründung ist allerdings der Anwendungsbereich von Art 1 Abs. 2 EGVVG umstritten.
aa) Zum Teil wird angenommen, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalles bis zum 31.12.2008 das "alte" VVG insgesamt mit seinen materiellrechtlichen wie prozessualen Vorschriften Anwendung findet, weil eine Geltungsbeschränkung allein auf vertragsrechtliche Regelungen im Gesetz nicht vorgenommen worden sei (OLG Hamm VersR 2009, 1345, 1346). Folgt man dieser Auffassung, ergibt sich zwanglos, dass auch die §§ 16ff. a.F. fortgelten.
bb) Aber auch wenn man der auf die amtliche Gesetzesbegründung abhebenden Gegenmeinung zuneigt, dass der Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf materiellrechtliche Vorschriften beschränkt bleibt (OLG Köln VersR 2009, 1347), steht der Anwendung der §§ 16ff. VVG a.F. nichts im Wege. Zu den in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angesprochenen Rechten gehören auch die dem Versicherer bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zustehenden Rechte. Selbst bei einer Einengung der Rechte auf diejenigen aus dem Versicherungsfall, also etwa auf den unmittelbaren Leistungsanspruch, wie dies der Berufungsführerin vorschwebt, wäre das Ergebnis kein anderes, da über § 21 VVG a.F. und § 21 Abs. 2 VVG 2008 von der Anwendbarkeit des Rücktrittsrechts bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung auch der unmittelbare Leistungsanspruch betroffen ist. Deshalb geht die h.M. zu Recht von einer über den 31.12.2008 hinaus reichenden Anwendbarkeit der §§ 16ff. VVG a.F. bei Altverträgen auch hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung aus, wenn der Versicherungsfall jedenfalls noch im Jahre 2008 eingetreten ist (Bruck/Möller/Rolfs, VVG, 9. Aufl. § 19 Rn. 5; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 3. Aufl. S. 61/62; Muschner, HK-Versicherungsrecht, Art 1 EGVVG Rn. 8; Schwintowski/Brömmelmeyer/Klär, Praxiskommentar zum VVG, § 19 Rn. 150; Müller-Frank, Aktuelle Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeits-(Zusatz-)Versicherung, 7. Aufl. s. 258; Neuhaus r+s 2008, 45,46; differenzierend: Grote/Finkel, VersR 2009, 312). Für die Voraussetzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht und deren Verletzung bleiben ohnehin stets die bei Vertragsschluss zu beachtenden Regelungen weiterhin anwendbar (Amtl. Begründung in BT-Drucks. 16/ 3945 S. 118).
Würde die Anwendbarkeit der §§ 16ff. a.F. in vorliegendem Fall verneint, hätte es die Klägerin in der Hand gehabt, durch ein Zuwarten mit der Klage bis zum Beginn des Jahres 2009 das anzuwendende Recht zu beeinflussen.
3.
Völlig fehl gehen die Ausführungen der Berufungsbegründung zur quotalen Leistungskürzung, weil hierbei die Rechtsfolgen der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG mit denjenigen vermengt werden, die für die Verletzung von Obliegenheiten nach Abschluss des Versicherungsvertrages gem. § 28 VVG gelten. Bei Verletzung der vorvertraglichen und damit bei Vertragsschluss zu erfüllenden Anzeigepflicht sehen die §§ 19ff. je nach dem Grad des Verschuldens Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung und Arglistanfechtung durch den Versicherer vor, wobei das Rücktrittsrecht im Gegensatz zum alten Rechtszustand bei einer nur leicht fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung nicht mehr ausgeübt werden kann, § 19 Abs. 3 S. 1 VVG, und in der Krankenversicherung gem. § 194 Abs. 1 S. 3 VVG bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht dem Versicherer das Kündigungs- und Vertragsanpassungsrecht verwehrt bleibt. Ein von der Klägerin herangezogenes quotales Leistungskürzungsrecht sehen die §§ 19ff. VVG nicht vor. Ein solches ist vielmehr u.a. bei grob fahrlässiger Verletzung einer nach Vertragsschluss zu erfüllenden Obliegenheit in § 28 VVG vorgesehen, die in dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt allerdings nicht stattgefunden hat.
4.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1., mit dem Leistungen wegen eines vor dem Rücktritt der Beklagten eingetretenen Versicherungsfalls geltend gemacht werden, kann eine Leistungspflicht der Beklagten trotz wirksamen Rücktritts nicht festgestellt werden. Denn die Klägerin hat den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis des § 21 VVG a. F. nicht angetreten.
II.
Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Auf die Kostenprivilegierung bei Berufungsrücknahme wird hingewiesen.