Berufung zur Feststellung des Fortbestands einer Krankenversicherung bei Maklervermittlung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestands seines privaten Krankenversicherungsvertrags nach Rücktritt der Beklagten wegen angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung. Zentral ist, ob dem Versicherer Kenntnisse des Vermittlers (Makler) zuzurechnen sind und ob der Kläger sein Entlastungsbeweis geführt hat. Das Landgericht wies die Feststellungsklage ab: Bei Maklervermittlung findet keine Wissenszurechnung statt und der Kläger konnte sein fehlendes Verschulden nicht nachweisen. Neues Vorbringen in der Berufung wurde nach §531 Abs.2 ZPO nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Feststellungsklage wird zurückgewiesen; Feststellungsantrag bleibt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vermittlung durch einen Agenten (Auge‑Ohr‑Konstellation) wird dem Versicherer das dem Agenten zugekommene Wissen zugerechnet; der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass die behauptete ordnungsgemäße Anzeige des Versicherungsnehmers nicht zutrifft.
Bei Vermittlung durch einen Makler findet keine Wissenszurechnung auf den Versicherer statt; unrichtige Angaben im Antragsformular begründen den objektiven Tatbestand einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung.
Trägt der Versicherungsnehmer den Entlastungsbeweis nach § 6 Abs. 1 WG; er muss jegliches Verschulden ausräumen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Rechtsfolge des Rücktritts bewirken kann.
Neues Tatsachen- oder Beweismittelvorbringen in der Berufungsinstanz ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn es ohne triftigen Grund bereits in erster Instanz vorgebracht werden konnte.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 108 C 1948/05
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2005
verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird kosten-
pflichtig nach einem Berufungsstreitwert von 6.395,34 €
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
l.
Der Kläger hat bei der Beklagten durch Vermittlung eines Maklers eine
Krankenversicherung abgeschlossen, von der die Beklagte wegen angeb-
licher Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten zurückgetreten ist. Sie
hat dem Kläger vorgeworfen, eine Pollenallergie, die unstreitig schon vor
Antragstellung vorgelegen hat und wiederholt ärztlich behandelt worden
ist, trotz Fragen nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten 5
Jahren nicht angegeben zu haben. Der Kläger hat behauptet, die Er-
krankung und deren Behandlungsbedürftigkeit dem Makler mitgeteilt zu
haben. Dieser habe die Krankheit jedoch für nicht eintragungspflichtig er-
klärt.
Nach Leistungsablehnung hat der Kläger Feststellung des Fortbestehens
der Krankenversicherung beantragt und Zahlungsklage erhoben. Das
Amtsgericht hat nach Anhörung des Klägers und informatorischer An-
hörung des Zeugen D2 die Feststellungsklage abgewiesen und der
Leistungsklage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es aus-
geführt, dass eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung des Klägers vor-
gelegen habe, da dieser darauf habe bestehen müssen, dass die von ihm
offenbarte Vorerkrankung auch tatsächlich in das Antragsformular hätte
aufgenommen werden müssen. Der Vermittler sei als Makler nicht Auge
und Ohr der Beklagten. Deswegen scheidet eine Zurechnung fehlerhafter
Ratschläge des Vermittlers auf die Beklagte aus.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung insoweit eingelegt, als die
Feststellungsklage abgewiesen worden ist. In der Berufungsinstanz be-
streitet er erstmals den Vortrag der Beklagten, dass diese den Antrag bei
Kenntnis der Vorerkrankung jedenfalls nicht unverändert angenommen
hätte. Er weist darauf hin, dass ein fehlerhaftes Verhalten des Maklers
jedenfalls ihm auch nicht zuzurechnen sei, da der Makler nicht sein
Repräsentant und auch nicht sein Wissenserklärungsvertreter gewesen
sei. Er macht geltend, dass er den Angaben des Maklers hätte vertrauen
dürfen und dass er deshalb schuldlos gehandelt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.05.2005 - 108
C 1948/05 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass
der zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer
890.112.669532 mit Wirkung ab 01.03.2004 abgeschlossene
private Krankenversicherungsvertrag über den 31.07.2004
hinaus zu den Bedingungen des am 19.02.2004 von der Be-
klagten ausgestellten Krankenversicherungsscheines fortbe-
steht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass ihr das Handeln des Maklers
nicht zuzurechnen sei und der Kläger schuldhaft gehandelt habe. Jeden-
falls sei ein Vollmachtsmissbrauch anzunehmen, der eine Wissens-
zurechnung ausschließe.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zu Recht den Feststellungsantrag des Klägers abge-
wiesen, da das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien
durch einen berechtigten Rücktritt der Beklagten wegen Verletzung vor-
vertraglicher Anzeigepflichten nicht fortbesteht.
1.
Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus,
dass bei der - hier unstreitigen - Vermittlung des Versicherungsvertrages
durch einen Makler die sogenannte Auge-Ohr-Rechtsprechung keine An-
wendung findet, wonach der Agent des Versicherers dem Versicherungs-
nehmer bildlich gesprochen als Auge und Ohr des Versicherers gegen-
übersteht. Was den Agenten gesagt oder vorgelegt worden ist, ist dem
Versicherer gesagt und vorgelegt worden, so dass es, wenn der Ver-
sicherungsantrag wie üblich nicht vom Versicherungsnehmer sondern vom
Agenten auf Grund der Befragung des Antragstellers ausgefüllt worden ist,
nicht auf die schriftlich niedergelegten Antworten, sondern auf das an-
kommt, was der Versicherungsnehmer dem Agenten bei Antragstellung
mündlich mitteilt. Der Versicherungsnehmer hat mithin seine Anzeige-
obliegenheit genügt, wenn er bei Antragsaufnahme dem Agenten dessen
Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Stützt der Versicherer den Rücktritt
auf unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zu gefahrerheb-
lichen Umständen, muss er - der Versicherer -da es um den Vorwurf
einer Obliegenheitsverletzung geht, darlegen und beweisen, dass das-
jenige, was der Versicherungsnehmer als ordnungsgemäße Erfüllung der
Anzeigeobliegenheit behauptet, nicht zutrifft. Gelingt dem Versicherer
dieser Beweis nicht, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Ob-
liegenheitsverletzung, ohne dass es auf ein irgendwie geartetes Ver-
schulden des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang ankäme.
Wird der Versicherungsvertrag hingegen durch einen Makler vermittelt,
findet eine Wissenszurechnung auf den Versicherer nicht statt. Der
objektive Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung steht durch die un-
richtigen Angaben im Antragsformular fest. Es ist nunmehr Sache des
Versicherungsnehmers, das nach § 6 Abs. 1 WG vermutete Verschulden
zu widerlegen, wobei er jedwedes Verschulden auszuräumen hat, da ihm
bereits leichte Fahrlässigkeit schadet.
Dieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Denn der Kläger
hat schon nicht bewiesen, dass er die im Zeitpunkt der Beantragung des
Versicherungsschutzes bestehende Pollenallergie und die in jüngster Zeit
zuvor stattgefundenen ärztlichen Behandlungen dem Makler offenbart hat.
Zwar hat sein Bruder bei der Vernehmung vor der Kammer den Vortrag
des Klägers bestätigt, wonach sowohl die Pollenallergie als auch deren
Behandlungsbedürftigkeit dem Makler mitgeteilt worden sein soll. Der
Zeuge D, der den Versicherungsvertrag vermittelt hat, hat jedoch
eine solche Offenbarung von Vorerkrankungen und Vorbehandlungen
glaubhaft in Abrede gestellt. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass der von
ihm gewählte Tarif nur absolut Gesunden vorbehalten sei und dass er
dem Kläger einen anderen Tarif, wenn nicht gar einen anderen Ver-
sicherer, angeraten hätte, wenn der Kläger seine Vorerkrankung offenbart
hätte.
Da dem Kläger die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt, liegt be-
reits das non liquet der Beweisaufnahme - anders als bei der Vermittlung
eines Vertrages durch einen Agenten und der damit verbundenen Anwen-
dung der Auge-Ohr-Rechtsprechung - zu Lasten des Klägers. Er hat nicht
nachgewiesen, dass ihn an der unstreitig vorliegenden objektiven Ver-
letzung der Anzeigenobliegenheit kein Verschulden trifft, so dass der
Rücktritt der Beklagten berechtigt war und dem Feststellungsbegehren
des Klägers nicht stattgegeben werden konnte.
Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz bestritten hat, dass
die Beklagte den Versicherungsantrag bei Kenntnis der Vorerkrankung
und der darauf fußenden ärztlichen Behandlungen nicht oder nicht
unverändert angenommen hätte, konnte er damit gemäß § 531 II ZPO
kein Gehör finden, da er nicht vorgetragen hat, dass dieser Vortrag nicht
schon in erster Instanz hätte erfolgen können.
Seine Berufung gegen das angefochtene Urteil war somit mit der Kosten-
folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.