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Landgericht Dortmund·2 S 25/05·11.01.2006

Berufung zur Feststellung des Fortbestands einer Krankenversicherung bei Maklervermittlung zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestands seines privaten Krankenversicherungsvertrags nach Rücktritt der Beklagten wegen angeblicher vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung. Zentral ist, ob dem Versicherer Kenntnisse des Vermittlers (Makler) zuzurechnen sind und ob der Kläger sein Entlastungsbeweis geführt hat. Das Landgericht wies die Feststellungsklage ab: Bei Maklervermittlung findet keine Wissenszurechnung statt und der Kläger konnte sein fehlendes Verschulden nicht nachweisen. Neues Vorbringen in der Berufung wurde nach §531 Abs.2 ZPO nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Feststellungsklage wird zurückgewiesen; Feststellungsantrag bleibt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vermittlung durch einen Agenten (Auge‑Ohr‑Konstellation) wird dem Versicherer das dem Agenten zugekommene Wissen zugerechnet; der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass die behauptete ordnungsgemäße Anzeige des Versicherungsnehmers nicht zutrifft.

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Bei Vermittlung durch einen Makler findet keine Wissenszurechnung auf den Versicherer statt; unrichtige Angaben im Antragsformular begründen den objektiven Tatbestand einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung.

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Trägt der Versicherungsnehmer den Entlastungsbeweis nach § 6 Abs. 1 WG; er muss jegliches Verschulden ausräumen, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit die Rechtsfolge des Rücktritts bewirken kann.

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Neues Tatsachen- oder Beweismittelvorbringen in der Berufungsinstanz ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig, wenn es ohne triftigen Grund bereits in erster Instanz vorgebracht werden konnte.

Relevante Normen
§ VVG § 6 Abs. 1§ 6 Abs. 1 WG§ 531 Abs. II ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Dortmund, 108 C 1948/05

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Mai 2005

verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund wird kosten-

pflichtig nach einem Berufungsstreitwert von 6.395,34 €

zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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l.

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Der Kläger hat bei der Beklagten durch Vermittlung eines Maklers eine

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Krankenversicherung abgeschlossen, von der die Beklagte wegen angeb-

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licher Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten zurückgetreten ist. Sie

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hat dem Kläger vorgeworfen, eine Pollenallergie, die unstreitig schon vor

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Antragstellung vorgelegen hat und wiederholt ärztlich behandelt worden

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ist, trotz Fragen nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten 5

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Jahren nicht angegeben zu haben. Der Kläger hat behauptet, die Er-

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krankung und deren Behandlungsbedürftigkeit dem Makler mitgeteilt zu

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haben. Dieser habe die Krankheit jedoch für nicht eintragungspflichtig er-

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klärt.

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Nach Leistungsablehnung hat der Kläger Feststellung des Fortbestehens

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der Krankenversicherung beantragt und Zahlungsklage erhoben. Das

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Amtsgericht hat nach Anhörung des Klägers und informatorischer An-

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hörung des Zeugen D2 die Feststellungsklage abgewiesen und der

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Leistungsklage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es aus-

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geführt, dass eine schuldhafte Anzeigepflichtverletzung des Klägers vor-

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gelegen habe, da dieser darauf habe bestehen müssen, dass die von ihm

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offenbarte Vorerkrankung auch tatsächlich in das Antragsformular hätte

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aufgenommen werden müssen. Der Vermittler sei als Makler nicht Auge

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und Ohr der Beklagten. Deswegen scheidet eine Zurechnung fehlerhafter

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Ratschläge des Vermittlers auf die Beklagte aus.

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Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung insoweit eingelegt, als die

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Feststellungsklage abgewiesen worden ist. In der Berufungsinstanz be-

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streitet er erstmals den Vortrag der Beklagten, dass diese den Antrag bei

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Kenntnis der Vorerkrankung jedenfalls nicht unverändert angenommen

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hätte. Er weist darauf hin, dass ein fehlerhaftes Verhalten des Maklers

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jedenfalls ihm auch nicht zuzurechnen sei, da der Makler nicht sein

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Repräsentant und auch nicht sein Wissenserklärungsvertreter gewesen

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sei. Er macht geltend, dass er den Angaben des Maklers hätte vertrauen

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dürfen und dass er deshalb schuldlos gehandelt habe.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 23.05.2005 - 108

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C 1948/05 - teilweise abzuändern und festzustellen, dass

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der zwischen den Parteien unter der Versicherungsnummer

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890.112.669532 mit Wirkung ab 01.03.2004 abgeschlossene

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private Krankenversicherungsvertrag über den 31.07.2004

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hinaus zu den Bedingungen des am 19.02.2004 von der Be-

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klagten ausgestellten Krankenversicherungsscheines fortbe-

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steht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass ihr das Handeln des Maklers

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nicht zuzurechnen sei und der Kläger schuldhaft gehandelt habe. Jeden-

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falls sei ein Vollmachtsmissbrauch anzunehmen, der eine Wissens-

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zurechnung ausschließe.

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II.

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Die Berufung hat keinen Erfolg.

50

Das Amtsgericht hat zu Recht den Feststellungsantrag des Klägers abge-

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wiesen, da das Krankenversicherungsverhältnis zwischen den Parteien

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durch einen berechtigten Rücktritt der Beklagten wegen Verletzung vor-

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vertraglicher Anzeigepflichten nicht fortbesteht.

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1.

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Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Amtsgericht davon aus,

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dass bei der - hier unstreitigen - Vermittlung des Versicherungsvertrages

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durch einen Makler die sogenannte Auge-Ohr-Rechtsprechung keine An-

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wendung findet, wonach der Agent des Versicherers dem Versicherungs-

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nehmer bildlich gesprochen als Auge und Ohr des Versicherers gegen-

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übersteht. Was den Agenten gesagt oder vorgelegt worden ist, ist dem

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Versicherer gesagt und vorgelegt worden, so dass es, wenn der Ver-

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sicherungsantrag wie üblich nicht vom Versicherungsnehmer sondern vom

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Agenten auf Grund der Befragung des Antragstellers ausgefüllt worden ist,

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nicht auf die schriftlich niedergelegten Antworten, sondern auf das an-

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kommt, was der Versicherungsnehmer dem Agenten bei Antragstellung

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mündlich mitteilt. Der Versicherungsnehmer hat mithin seine Anzeige-

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obliegenheit genügt, wenn er bei Antragsaufnahme dem Agenten dessen

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Fragen wahrheitsgemäß beantwortet. Stützt der Versicherer den Rücktritt

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auf unzutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zu gefahrerheb-

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lichen Umständen, muss er - der Versicherer -da es um den Vorwurf

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einer Obliegenheitsverletzung geht, darlegen und beweisen, dass das-

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jenige, was der Versicherungsnehmer als ordnungsgemäße Erfüllung der

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Anzeigeobliegenheit behauptet, nicht zutrifft. Gelingt dem Versicherer

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dieser Beweis nicht, fehlt es bereits am objektiven Tatbestand der Ob-

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liegenheitsverletzung, ohne dass es auf ein irgendwie geartetes Ver-

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schulden des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang ankäme.

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Wird der Versicherungsvertrag hingegen durch einen Makler vermittelt,

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findet eine Wissenszurechnung auf den Versicherer nicht statt. Der

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objektive Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung steht durch die un-

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richtigen Angaben im Antragsformular fest. Es ist nunmehr Sache des

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Versicherungsnehmers, das nach § 6 Abs. 1 WG vermutete Verschulden

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zu widerlegen, wobei er jedwedes Verschulden auszuräumen hat, da ihm

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bereits leichte Fahrlässigkeit schadet.

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Dieser Entlastungsbeweis ist dem Kläger nicht gelungen. Denn der Kläger

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hat schon nicht bewiesen, dass er die im Zeitpunkt der Beantragung des

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Versicherungsschutzes bestehende Pollenallergie und die in jüngster Zeit

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zuvor stattgefundenen ärztlichen Behandlungen dem Makler offenbart hat.

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Zwar hat sein Bruder bei der Vernehmung vor der Kammer den Vortrag

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des Klägers bestätigt, wonach sowohl die Pollenallergie als auch deren

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Behandlungsbedürftigkeit dem Makler mitgeteilt worden sein soll. Der

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Zeuge D, der den Versicherungsvertrag vermittelt hat, hat jedoch

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eine solche Offenbarung von Vorerkrankungen und Vorbehandlungen

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glaubhaft in Abrede gestellt. Er hat nachvollziehbar erläutert, dass der von

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ihm gewählte Tarif nur absolut Gesunden vorbehalten sei und dass er

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dem Kläger einen anderen Tarif, wenn nicht gar einen anderen Ver-

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sicherer, angeraten hätte, wenn der Kläger seine Vorerkrankung offenbart

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hätte.

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Da dem Kläger die Beweislast für fehlendes Verschulden obliegt, liegt be-

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reits das non liquet der Beweisaufnahme - anders als bei der Vermittlung

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eines Vertrages durch einen Agenten und der damit verbundenen Anwen-

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dung der Auge-Ohr-Rechtsprechung - zu Lasten des Klägers. Er hat nicht

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nachgewiesen, dass ihn an der unstreitig vorliegenden objektiven Ver-

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letzung der Anzeigenobliegenheit kein Verschulden trifft, so dass der

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Rücktritt der Beklagten berechtigt war und dem Feststellungsbegehren

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des Klägers nicht stattgegeben werden konnte.

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Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz bestritten hat, dass

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die Beklagte den Versicherungsantrag bei Kenntnis der Vorerkrankung

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und der darauf fußenden ärztlichen Behandlungen nicht oder nicht

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unverändert angenommen hätte, konnte er damit gemäß § 531 II ZPO

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kein Gehör finden, da er nicht vorgetragen hat, dass dieser Vortrag nicht

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schon in erster Instanz hätte erfolgen können.

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Seine Berufung gegen das angefochtene Urteil war somit mit der Kosten-

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folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.