Berufung zurückgewiesen: Rückforderungsanspruch wegen Verjährung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte einen Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB geltend und legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein. Zentral war, ob der Anspruch bereits verjährt ist. Das Landgericht hielt den Anspruch für im Jahr 2002 entstanden und die Kenntnis der Klägerin ebenfalls 2002 gegeben, sodass die Dreijahresfrist nach §§ 195, 199 BGB ablief. Die Berufung wurde zurückgewiesen; Kosten trägt die Klägerin, Revision nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen; Rückforderungsanspruch wegen Verjährung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch entsteht mit der Vermögensverschiebung; maßgeblicher Entstehungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Leistung/Abführung.
Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB erfordert nicht die Kenntnis aller Einzelheiten; es genügt, dass aufgrund der bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche Klage zumindest als Feststellungsklage möglich ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Hamm, 28 C 553/06
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.03.2007
verkündete Urteil des Amtsgerichts Hamm wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung nach einem
Rechtsmittelstreitwert von 3.575,70 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Gem. § 540 Abs. 2 i. V. mit § 313 a Abs. 1 S. 1 und § 544 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO wird von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat zu Recht einen Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von 3.575,70 € verneint.
Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin vorliegend überhaupt berechtigt ist, den klageweise geltend gemachten Anspruch aus § 812 Abs. 1 S 1. 1. Altern. BGB geltend zu machen.
Denn der Anspruch der Klägerin scheitert letztendlich an einer Verjährung desselben.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche unterliegen gem. § 195 BGB der Regelverjährung von 3 Jahren (Palandt-Heinrichs, § 195 Rn. 5). Insoweit wird auf die diesbezüglichen zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt dabei gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin bereits im Jahr 2002 entstanden. Denn bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die Vermögensverschiebung stattfindet (Palandt-Sprau, § 818 Rn. 3).
Diese Vermögensverschiebung hat vorliegend in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 04.12.2002 dergestalt stattgefunden, dass der Beklagte in dieser Zeit Wahlleistungszuschläge in Höhe von 60,00 € pro Tag von bei der Klägerin versicherten Personen veranschlagt hat und diese auch von der Klägerin bezahlt worden sind.
Der Einwand der Klägerin, der geltend gemachte Anspruch sei erst im Jahre 2003 entstanden, ist vor diesem Hintergrund insoweit unzutreffend.
Auch hat die Klägerin bereits im Jahre 2002 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn der Gläubiger Tatsachen kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Kenntnis aller Einzelheiten ist, insbesondere bei Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen, nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage – zumindest eine Feststellungsklage – erheben kann (BGH Z 102, 246; 122, 317; Palandt-Heinrichs, § 199 Rn. 27).
Diese Voraussetzungen waren nach Überzeugung der Kammer für die Klägerin bereits im Jahre 2002 erfüllt.
Denn bereits im Juli 2002 haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der PKV-Verband Gemeinsame Empfehlungen beschlossen, aus denen sich ergibt, nach welchen Kriterien für jedes Krankenhaus die angemessenen Zimmerzuschläge zu berechnen sind. Gestützt auf diese Gemeinsamen Empfehlungen haben sodann auch in der Folgezeit der PKV-Verband und der Beklagte für die Zeit ab Geltung der gemeinsamen Empfehlungen, also ab August 2002, Verhandlungen über die Bestimmung der angemessenen Zuschläge im Hause des Beklagten aufgenommen.
Entscheidend für die Festlegung der angemessenen Zuschläge in diesem Zusammenhang waren die konkreten Gegebenheiten bei dem Beklagten, wie Komfort der Zimmer (Größe, Ausstattung und Lage), die besondere Qualität der Verpflegung etc.
Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift hat der Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2002 diesbezüglich umfassend Auskunft erteilt.
Dieses hatte nach Überzeugung der Kammer zur Folge, dass spätestens mit Erhalt dieses Schreibens der Beklagten – unstreitig noch im Jahre 2002 – die Klägerin in der Lage war, die Angemessenheit der streitgegenständlichen Zimmerzuschläge zu ermitteln, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt von der erforderlichen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB beim Kläger ausgegangen werden musste.
Dabei ist es unerheblich, dass die Ermittlung dann tatsächlich erst im Jahre 2003 erfolgt ist. Denn die Klägerin wäre in der Lage gewesen, aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen zumindest eine Feststellungsklage zu erheben. Das für eine solche Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin hätte unproblematisch bejaht werden können. Denn ein solches Feststellungsinteresse ist bereits gegeben, wenn die nicht ihr fernliegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Ersatzpflicht besteht (BGH NJW 1991, 2707). Diese Möglichkeit der Ersatzpflicht der Beklagten hätte anhand der von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und des PKV-Verbandes beschlossenen Gemeinsamen Empfehlungen im Zusammenspiel mit der Darstellung der konkreten Gegebenheiten bei dem Beklagten – wie im Schreiben vom 19.12.2002 dargestellt – belegt werden können.
Aufgrund dieser Tatsachen begann die hier streitgegenständliche Verjährungsfrist bereits Ende des Jahres 2002 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB, so dass vorliegend die Verjährung der hier geltend gemachten Ansprüche bereits Ende des Jahres 2005 eingetreten ist. Die Klage ist jedoch erst im Dezember des Jahres 2006 erhoben worden.
Auch eine kurzfristige Hemmung der Verjährungsfrist ändert an der geschilderten Sach- und Rechtslage nichts. Insoweit wird auf die in diesem Zusammenhang zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Die Berufung musste somit mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision ist von der Kammer nicht zugelassen worden. Die Voraussetzung einer solchen Zulassung gem. § 543 ZPO liegen nicht vor, da der Rechtsstreit weder eine grundsätzliche Bedeutung besitzt noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zum Zwecke der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.