Berufungsaussichtslos: Widerspruch nach Kündigung von Rentenversicherung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Kammer weist darauf hin, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich erfolglos ist. Das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen: Ein Widerspruch war nach Annahme des Rückkaufswerts nicht mehr zulässig und der Widerruf war bereits erloschen. Die Belehrung im Versicherungsschein entspricht den gesetzlichen Anforderungen.
Ausgang: Berufung soll nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden, da sie offensichtlich aussichtslos ist
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerspruch gegen einen Versicherungsvertrag ist ausgeschlossen, wenn die Parteien beide vollständig geleistet haben und der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert akzeptiert hat, sodass die Prämienzahlungspflicht erloschen ist.
Die Widerrufs- bzw. Widerspruchsfrist beginnt mit dem Zugang der Vertragsunterlagen; eine erst spät vorgebrachte behauptete Nichtzustellung ist unplausibel, wenn der Versicherungsnehmer über Jahre vertragsbezogene Informationen erhalten hat.
Eine Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie deutlich hervorgehoben und der Widerspruchsempfänger klar erkennbar genannt ist; zusätzliche Belehrungen über die Rechtsfolgen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Ein Auskunfts- oder Erstattungsanspruch setzt eine zumindest ansatzweise konkrete Begründung voraus, aus der sich plausibel ein Anspruch auf höhere Leistungen als bereits gezahlt ergibt; fehlt eine solche Darstellung, ist ein Auskunftsanspruch zu verneinen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
weist die Kammer die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Amtsgericht hat Haupt- und Hilfsanträge zu Recht abgewiesen.
1.
Zutreffend hat das Amtsdgericht erkannt, dass nach Kündigung des Rentenversicherungsvertrags ein Widerspruch nicht mehr möglich war. Zwar schließt eine vorhergehende Kündigung den Widerspruch jedenfalls dann nicht aus, wenn der VN nicht oder nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist. Das Widerspruchsrecht erlischt allerdings nach beidseitiger vollständiger Erbringung der Leistungen, also auch nach Kündigung mit Erlöschen der Prämienzahlungspflicht und Zahlung des Rückkaufswertes als andere Form der Versicherungssumme, wenn der VN den Rückkaufswert akzeptiert (BGH VersR 2013, 1513).
So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat unter dem 27.9.2011 nach Kündigung durch den Kläger den Rückkaufswert ausgezahlt und unter dem 14.1.2013 weitere 878,70 € zunächst einbehaltene Stornogebühren. Weder nach dem 27.9.2011 noch nach dem 14.1.2013 hat der Kläger Einwendungen gegen die Abrechnung nach Kündigung erhoben. Damit war der erst unter dem 23.5.2013 durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte Widerspruch, anlässlich dessen ebenfalls keine Einwendungen gegen die Abrechnung des Beklagten erhoben wurden, nicht mehr zulässig.
2.
Der Widerspruch ist aber auch in der Sache erfolglos, weil die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufs bereits abgelaufen war. Dabei geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen, der Versicherungsschein und die erforderlichen Verbraucherinformationen zugegangen sind. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unbeachtlich. Denn dieses Bestreiten ist erstmals mit der Klagebegründung erfolgt und damit nicht plausibel. Denn das Gericht kann nicht unberücksichtigt lassen, dass der Kläger von 2007 bis zum Jahre 2011 unbeanstandet gelassen hat, dass ihm der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die erforderlichen Verbraucherinformationen nicht zugegangen sein sollen, obwohl er jährliche Informationen über seinen Vertragsstand erhalten hat. Er müsste dann ohne jede rechtliche Absicherung jahrelang Prämien gezahlt haben, was für das Gericht in keiner Weise nachvollziehbar, geschweige denn plausibel ist (vgl. OLG Hamm vom 31.08.2011 – 20 U 81/11 - ).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerspruchsbelehrung des Beklagten im Versicherungsschein vom 30.12.1996 nicht zu beanstanden. Die Belehrung befindet sich auf der vierten Seite des Versicherungsscheins und ist drucktechnisch durch die Verwendung von Fettdruck und räumlicher Absetzung vom übrigen Text so deutlich hervorgehoben, dass sie vom Kläger nicht übersehen werden konnte. Dass auch auf der Seite 1 des Versicherungsscheins Textpassagen mit Fettdruck hervorgehoben worden sind, vermag die Fokussierung des Versicherungsnehmers auf die Belehrung auf Seite 4 des Versicherungsscheins nicht zu beeinträchtigen.
Die vom Kläger vermisste Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und auch nicht geboten. Die vom Kläger dazu zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf das Rücktrittsrecht und ist auf das Widerspruchsrecht nach § 5 a VVG a.F. nicht zu übertragen.
Das Gericht teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, dass der Widerspruchsempfänger nicht klar und deutlich benannt ist. Denn auf jeder Seite des Versicherungsscheins ist der Sitz des Beklagten, des Vertragspartners, mit postalischer Anschrift abgedruckt. Daneben befindet sich zwar auf der letzten Seite des Versicherungsscheins die Nennung des Vertriebspartners mit postalischer Anschrift. Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass ein VN durch diese Gestaltung der Meinung sein könnte, den Widerspruch nicht an den Vertrags- sondern an der Vertriebspartner richten zu müssen/können, zumal der Vertriebspartner augenscheinlich ein Makler ist, der als Interessenwalter des VN gilt und schon deswegen keine Empfangsvollmacht für den VR hat.
Ein Hinweis, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen erfolgen kann, war nicht erforderlich. Die dem Kläger erteilte Belehrung weist kein Erfordernis zur Angabe von Gründen aus, so dass dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass die Angabe von Gründen nicht erforderlich ist. Auch das Gesetz schreibt nicht vor, dass die Belehrung den vom Kläger insoweit geforderten Hinweis zu enthalten hat.
Eine Belehrung über die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil diese Vorschrift – wie auch der Kläger selbst erkennt – gegen Europarecht verstößt und damit unwirksam ist (EuGH vom 19.12.2013 – C 209/12 - ).
Die vom Kläger vermisste Belehrung über den Fristbeginn ist in der Belehrung des Beklagten enthalten, indem die Belehrung darauf hinweist, dass der Vertrag als abgeschlossen gilt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Überlassung der Unterlagen – maßgeblich ist die rechtzeitige Absendung durch Sie – in Textform widersprochen wird.
Auf die vom Kläger bemängelte Widersprüchlichkeit zwischen den Belehrungen im Antrag einerseits und der Police kommt es nicht an. Allein maßgebend ist die Belehrung im Versicherungsschein.
Über die Art und Weise der Ausübung des Widerspruchs verhält sich die Belehrung entgegen den Ausführungen in der Klage unter Ziff. 7.
Auf die vom EuGH durch Urteil vom 19.12.2013 -13 – C 209/12 - ausgesprochene Europarechtswidrigkeit von § 5 Abs. 2 S. 4 VVG a.F. bei fehlerhafter Belehrung über das Widerspruchs-/Widerrufsrecht nach § 5 a VVG a.F. kommt es vorliegend nicht an, da – wie ausgeführt – die Widerspruchsbelehrung, die dem Kläger durch den Beklagten im Versicherungsschein erteilt worden ist, den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Mithin steht dem Kläger kein Anspruch aus § 812 BGB zu, so dass die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Zahlungsansprüche unbegründet sind
3.
Auch die hilfsweise erhobene Stufenklage ist unbegründet.
Auskunft über den Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten bzw. Auskunft über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals kann der Kläger nicht verlangen. Zwar kann grundsätzlich ein solcher Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs nach Treu und Glauben bestehen. Er setzt jedoch voraus, dass zumindest ansatzweise begründet wird, dass ein solcher Zahlungsanspruch z.B. wegen unrichtiger Berechnung des Rückkaufswertes bestehen kann. Da der Beklagte dem Kläger deutlich mehr als die Hälfte der gezahlten Beiträge zurückgezahlt hat, ist nicht ersichtlich und auch vom Kläger nicht vorgetragen, dass ihm überhaupt noch ein Anspruch zustehen könnte, der über den Betrag hinausgeht, den der Beklagte bereits gezahlt hat. Dies jedenfalls ansatzweise darzulegen wäre Voraussetzung dafür, dass dem Kläger überhaupt der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch zustehen könnte. Der vom Beklagten ausgezahlte Betrag liegt so deutlich unter dem Mindestbetrag in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals, dass das Gericht auch die Möglichkeit nicht erkennen kann, dass dem Kläger überhaupt noch irgendein Anspruch gegen den Beklagten zusteht.