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Landgericht Dortmund·2 O 94/08·16.02.2009

Private Unfallversicherung: Hemmung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. entfällt spätestens nach 10 Jahren

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistung wegen eines Unfalls aus 1993 und machte die Forderung erst 2007 gerichtlich geltend. Streitpunkt war u.a., ob Invalidität fristgerecht geltend gemacht wurde und ob Verjährung wegen Hemmung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. eingetreten ist. Das LG bejahte eine konkludente Geltendmachung der Invalidität durch Übersendung ärztlicher Unterlagen 1993, nahm aber Fälligkeit spätestens 1994 an. Die Hemmung entfiel nach Treu und Glauben, weil der Versicherer spätestens nach 10 Jahren annehmen durfte, der Anspruch werde nicht weiterverfolgt; daher war der Anspruch verjährt und die Klage abzuweisen.

Ausgang: Klage auf Invaliditätsleistung wegen Verjährung nach Wegfall der Hemmung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fristgerechte Geltendmachung von Invalidität in der privaten Unfallversicherung setzt eine Erklärung voraus, aus der jedenfalls konkludent hervorgeht, dass Invalidität dem Grunde nach behauptet wird; hierfür kann die Übersendung aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen genügen.

2

Gibt der Unfallversicherer trotz vollständiger Mitwirkung und Vorlage der nach den Bedingungen erforderlichen Unterlagen keine Erklärung zur Leistungspflicht ab, kann dies einer Ablehnung gleichstehen und die Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung auslösen.

3

Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 Abs. 1 VVG a.F. beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann; maßgeblich ist dabei die Fälligkeit nach § 11 VVG a.F.

4

Die Hemmung der Verjährung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F. entfällt aus § 242 BGB auch ohne schriftliche Entscheidung des Versicherers, wenn dieser objektiv davon ausgehen durfte, dass der Versicherungsnehmer den angemeldeten Anspruch nicht mehr weiterverfolgt.

5

Werden in der privaten Unfallversicherung angemeldete Invaliditätsansprüche über viele Jahre nicht weiterverfolgt, entfällt die Hemmung der Verjährung jedenfalls spätestens nach einem Zeitraum von zehn Jahren.

Relevante Normen
§ VVG a.F. §§ 12, 11§ 12 Abs. 2 VVG a. F.§ 12 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG a. F.§ 11 Abs. 1 VVG a.F.§ 11, 13 Abs. 1 AUB 61§ 11 AUB 61

Leitsatz

Werden in der privaten Unfallversicherung angemeldete Ansprüche auf Invaliditätsleistung nicht weiterverfolgt, so entfällt spätestens nach 10 Jahren die Hemmung der Verjährung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 21.857,73 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser genommenen privaten Unfallversicherung wegen eines Unfalles aus dem Jahre 1993 in Anspruch.

3

Die Unfallversicherung, der die AUB 61 zugrundeliegen, umfasst u. a. die Leistungsarten Invaliditätsentschädigung, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld.

4

Am 06.06.1993 verunfallte der Kläger; er stürzte beim Treppensteigen und erlitt einen komplizierten Ellenbogengelenkbruch. Dieser machte einen stationären Krankenhausaufenthalt vom Unfalltage bis zum 19.06.1993 erforderlich. Mit Schreiben vom 30.06.1993 meldete der Kläger der Beklagten den Unfall. Er übersandte ihr die Unfallanzeige vom 28.07.1993 nebst ärztlichem Bericht vom 27.07.1993. Wegen der vorbezeichneten Unterlagen wird auf die Anlagen K 3 bis K 5 der Klageschrift Bezug genommen.

5

Die Beklagte rechnete Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus Anlass des oben genannten Krankenhausaufenthaltes mit Schreiben vom 09.08.1993, welches einen Hinweis auf die Fristen des § 8 II (1) AUB 61 enthielt, ab.

6

Die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen bedingten einen weiteren Krankenhausaufenthalt vom 29.09.1993 bis zum 03.10.1993. Die eingesetzte Metallplatte musste wegen einer Materialunverträglichkeit vorzeitigt entfernt werden.

7

Mit Schreiben vom 30.11.1993, der Beklagten zugegangen, am 06.12.1993, teilte der Kläger Folgendes mit:

8

"Betr.

9

1. Anschriftenänderung

10

2. erneuter Krankenhausaufenthalt v. 29.09.93 bis 02.10.93

11

3. Ärztliche Bescheinigung

12

Sehr geehrte Damen und Herren,

13

anbei o.a. Schriftstücke zur weiteren Veranlassung."

14

Beigefügt war eine "ärztliche Bescheinigung" des Chefarztes Dr. W vom 27.07.1993. Diese hat zum Inhalt, soweit hier von Interesse:

15

"Unter der regelmäßigen krankengymnastischen Übungsbehandlung ist es während der letzten Wochen noch zu einer zwar langsamen, aber deutlich messbaren Verbesserung der Beweglichkeit gekommen. Bei der schweren Gelenkverletzung mit Teilzerstörung des Speichenköpfchens ist eine freie Ellenbogengelenksbeweglichkeit nicht zu erwarten. Das linke Ellenbogengelenk wird auf Dauer sowohl bei Beugung/Streckung als auch bei Umwendbewegungen eingeschränkt bleiben. Das genaue Ausmaß der verbleibenden Einschränkung ist z. Z. nicht sicher abzuschätzen."

16

Der Beklagten lagen zu dieser Zeit ferner die mit den Anlagen K 7 bis K 10 zur Klageschrift eingereichten Arztberichte vor.

17

Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 09.12.1993 (Anlage K 6 zur Klageschrift) Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus Anlass des weiteren stationären Krankenhausaufenthaltes ab.

18

Nach über 13 Jahren machte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 25.09.2007 Ansprüche wegen erlittener Invalidität in Höhe von 14.571,82 € (28.500,00 DM) geltend, die die Beklagte zurückwies.

19

Der Kläger behauptet eine unfallbedingte Invalidität in Höhe von ½ Armwert. Hieraus errechnet er unter Berücksichtigung der vereinbarten Progression einen Betrag in Höhe von 21.857,73 €.

20

Der Kläger beantragt daher,

21

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.857,73 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2007 zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Sie beruft sich verspätete Geltendmachung des Anspruches auf Invaliditätsleistung (§ 8 II (1) AUB 61) sowie Verjährung und Verwirkung.

25

Der Kläger meint, der Anspruch könne nicht verjährt sein, da er noch fällig geworden sei. Jedenfalls sei der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 2 VVG a. F. gehemmt gewesen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage ist unbegründet.

28

Der Anspruch auf Invaliditätsleistung scheitert allerdings nicht bereits daran, dass der Kläger die Invalidität nicht fristgerecht geltend gemacht hat (dazu im Folgenden I.).

29

Die Klage ist aber jedenfalls unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch verjährt ist (II.).

30

I.

31

Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 8 II (1) AUB 61 durch Übersendung des Schreibens vom 30.11.1993 nebst ärztlichem Attest eine Invalidität geltend gemacht. Die Geltendmachung der Invalidität setzt eine ordnungsgemäße Meldung des Unfalles voraus und muss die Behauptung enthalten, es sei Invalidität dem Grunde nach eingetreten (BGH NJW-RR 1990, 1048; Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl., 2 AUB 99, Rdn. 15). Die Geltendmachung ist eine Willenserklärung (OLG Hamm VersR 1993, 300). Für eine konkludente Geltendmachung kann es daher ausreichen, dass Unterlagen überreicht werden, aus denen sich mittelbar ergibt, dass eine Invalidität geltend gemacht wird (BGH, a.a.O.: Überreichung einer Klageschrift aus dem Haftpflichtprozess mit welcher zur Begründung eines Schmerzensgeldanspruches eine dauernde Erwerbsminderung von 20 % behauptet wird; dagegen nicht ausreichend nach OLG Köln RuS 1989, 100: Übergabe einer Bescheinigung eines Krankenhauses mit welcher lediglich die Diagnose Schädelprellung und Schleudertrauma der Halswirbelsäule gestellt wird). Danach kann vorliegend in dem Schreiben vom 30.11.1993 i. V. m. der ärztlichen Bescheinigung die Geltendmachung der Invalidität gesehen werden. In der in Bezug genommenen ärztlichen Bescheinigung wird eine dauerhafte Teilfunktionsunfähigkeit des Ellenbogengelenkes attestiert. Die Einschränkungen der Beweglichkeit haben notwendig Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, so dass die Voraussetzungen für eine Invalidität im Sinne der AUB 61 beschrieben werden. Indem der Kläger mit Schreiben vom 30.11.1993 auf diese ärztliche Bescheinigung Bezug genommen hat, machte er sich deren Inhalt für die Beklagte erkennbar zu Eigen.

32

II.

33

Es kann dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen für eine Invaliditätsleistung erfüllt sind. Ein eventueller Anspruch ist jedenfalls verjährt.

34

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 und 2 VVG a. F. beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

35

1.

36

Vorliegend ist die Leistung im Laufe des Jahres 1994 gemäß § 11 Abs. 1 VVG a.F. fällig geworden.

37

a)

38

Die Fälligkeit richtet sich vorliegend nicht nach §§ 11, 13 (1) AUB 61. Diese erfassen nur den Fall, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer positiv bescheidet und bedingen § 11 VVG insofern nicht ab (BGH NVersZ 2000, 332; BGH NVersZ 2002, 308; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 11, Rdn. 15). Vorliegend hat die Beklagte ungeachtet des Vorliegens der erforderlichen Unterlagen sich nicht positiv zu Invaliditätsleistungsansprüchen des Klägers erklärt. Sie hat hierzu in den Jahren 1993 und 1994 überhaupt keine Erklärung abgegeben, auch nicht mit dem Abrechnungsschreiben vom 09.12.1993, mit dem sie lediglich über Krankenhaustagegeld – und Genesungsgeldansprüche abrechnete, ohne dass sich dem Schreiben darüber hinaus mit hinreichender Sicherheit der Wille entnehmen ließe, sich auch über Invaliditätsleistungsansprüche zu erklären.

39

b)

40

Gibt ein Versicherer keine Erklärung über seine Leistungspflicht ab, obwohl der Versicherungsnehmer sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat, so steht dies einer Ablehnung des Anspruches gleich, so dass damit Fälligkeit der Invaliditätsentschädigung eintritt (OLG Hamm RuS 1998, 302; vgl. BGH VersR 1974, 329). Voraussetzung für eine Fälligkeit und damit das Anlaufen der Verjährungsfrist ist jedoch stets, dass der Versicherungsnehmer die nach dem Bedingungswerk erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Werden diese, auch über einen längeren Zeitraum, nicht vorgenommen, kann die Verjährung grundsätzlich nicht zu laufen beginnen (BGH VersR 2002, 698 = NJW-RR 2002, 892). Unter Geltung der AUB 61 bedeutet dies, dass die Verjährung nicht anlaufen kann, bevor der Versicherungsnehmer die nach § 11 AUB 61 erforderlichen Unterlagen eingereicht hat (BGH, a.a.O.). Hier lagen der Beklagten die gemäß § 11 AUB 61 erforderlichen Unterlagen vor. Der Kläger hat sich schriftlich zum Unfallhergang erklärt. Er hat schriftliche Atteste zu den Unfallfolgen vorgelegt. In der ärztlichen Bescheinigung vom 27.10.1993 ist auch der "Nachweis des Abschlusses des für die Feststellung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens" zu sehen. Erforderlich ist hier nicht, dass ein Heilverfahren endgültig abgeschlossen ist. Ausreichend ist die Darstellung einer Beendigung des Heilverfahrens, soweit es zur Feststellung von dauernden Unfallfolgen nötig ist (Grimm, a.a.O., 9 AUB 99, Rdn. 7 m. w. N.). Daher genügt die ärztliche Bescheinigung vom 27.10.1993, aus der hervorgeht, dass es ungeachtet zweier Operationen und regelmäßiger krankengymnastischer Übungsbehandlung bei einer dauernden Einschränkung der Beweglichkeit des Ellbogengelenkes verbleiben wird.

41

Hatte der Kläger somit sämtliche von ihm zu fordernden Mitwirkungshandlungen erbracht, ohne dass die Beklagte weitere Erhebungen vornahm oder sich zu einer Invaliditätsleistung erklärte, wurde der Anspruch des Klägers (ggf.) spätestens im Laufe des Jahres 1994 fällig.

42

2.

43

Dem nach Vorstehendem gegebenen Verjährungseintritt steht auch nicht die Hemmung der Verjährung gemäß § 12 Abs. 2 VVG a.F. entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn der Versicherungsnehmer beim Versicherer einen Anspruch angemeldet hat.

44

a)

45

Zwar wird man vorliegend die Anmeldung eines Anspruches auf Invaliditätsleistung in der Übersendung des Schreibens vom 30.11.1993 sehen können. Insofern wird man in der Geltendmachung einer Invalidität (siehe oben I.) zugleich auch die jedenfalls konkludente Anmeldung eines Anspruches auf Invaliditätsleistung sehen müssen, so dass eine Hemmung der Verjährung zunächst eingetreten ist.

46

b)

47

Jedoch fällt die Hemmung der Verjährung gemäß § 242 BGB auch ohne schriftliche Entscheidung des Versicherers weg, wenn dieser davon ausgehen durfte, der Versicherungsnehmer verfolge die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche nicht mehr weiter und daher die Erteilung eines schriftlichen Bescheides durch den Versicherer keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei wäre, weil der Geschädigte auf einen endgültigen Bescheid überhaupt nicht mehr wartet (OLG Saarbrücken VersR 2009, 105). Dabei berechtigt allerdings die bloße Untätigkeit des Geschädigten während eines längeren Zeitraumes noch nicht zu der Annahme, ein schriftlicher Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Geschädigte billigerweise nicht mehr rechnen (BGH VersR 1977, 335). Werden allerdings angemeldete Invaliditätsansprüche vom Versicherer viele Jahre nicht beschieden, so ist regelmäßig von einem Entfall der Hemmung der Verjährung nach mehreren Jahren auszugehen (OLG Saarbrücken a.a.O.: nahezu 6 Jahre; OLG Oldenburg VersR 2002, 303: 3 ½ Jahre). Bei der gebotenen objektiven Betrachtung (LG Hamburg, VersR 2008, 907 ) durfte die Beklagte nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls spätestens nach 10 Jahren, also ab 2004, davon ausgehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Invaliditätsleistung nicht mehr verfolgen würde ( vgl. zum Zeitraum von 10 Jahren auch den Rechtsgedanken des § 937 Abs.1 BGB – Befriedung, Beruhigung und Vereinfachung unklarer Rechtsbeziehungen - , Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 937,Rn2 ).

48

Auch soweit man in die Überlegungen einbezieht, dass im Jahre 1993 weder der Kläger noch der Sachbearbeiter der Beklagten positiv über mögliche Ansprüche wegen Invaliditätsleistung reflektiert haben mögen, so ergibt sich nichts anderes. Denn nach Ablauf von über 10 Jahren musste die Beklagte nicht mehr ernsthaft damit rechnen, dass der Kläger seinen Anspruch auf Invaliditätsleistungen noch verfolgen wollte, auch wenn dieser Fall dann tatsächlich eintrat.

49

Auch der Schutzzweck des § 12 Abs. 2 VVG a.F. gebietet es vorliegend nicht, eine Hemmung der Verjährung für einen 10 Jahre übersteigenden Zeitraum anzunehmen. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Abs. 2 VVG a.F. ist es, den Versicherungsnehmer gerade bei langwierigen Verhandlungen mit dem Versicherer vor einem Ablauf der Verjährungsfrist zu schützen und ihn daher, solange seine Ansprüche noch nicht geklärt sind, vor dem Weiterlaufen der Verjährung zu bewahren (OLG Oldenburg a.a.O. m. w. N., LG Hamburg a.a.O.). Der Versicherungsnehmer soll durch § 12 Abs. 2 VVG a.F. nicht davor geschützt werden, dass er durch das Nichterkennen von Ansprüchen Nachteile erleidet.

50

Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

51

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.