Hausratversicherung: Zahlung trotz gekipptem Fenster – Kausalitätsmangel bei Zeitnachweis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Entschädigung aus seiner Hausratversicherung nach einem Einbruch durch ein gekipptes Schlafzimmerfenster; die Beklagte lehnte mit dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ab. Das Landgericht sprach dem Kläger 27.627,50 DM zu, weil die Beklagte den Zeitpunkt des Einbruchs nicht nachwies und somit die Kausalität einer möglichen groben Fahrlässigkeit fehlte. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 27.627,50 DM zugesprochen; im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles war.
Ob das Offenlassen eines Fensters in Kippstellung grob fahrlässig ist, bemisst sich maßgeblich nach der Dauer der Abwesenheit; kurze Abwesenheiten begründen regelmäßig keine grobe Fahrlässigkeit, längere können sie hingegen begründen.
Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass der Einbruch zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die zuvor gezeigte Verhaltensweise bereits als grob fahrlässig einzustufen war; gelingt dieser Nachweis nicht, fehlt die Kausalität zwischen Verhalten und Versicherungsfall.
Fehlt der Nachweis des Tatzeitpunkts und damit der Kausalität einer möglichen groben Fahrlässigkeit, ist der Versicherer nicht von seiner Leistungspflicht entbunden und der Versicherungsnehmer kann die vertragliche Entschädigung verlangen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
27.627,50 DM (i. W. siebenundzwanzig-
tausendsechshundertsiebenundzwanzig 50/100
Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem
29.03.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen nach
einem Streitwert von 35.000,00 DM der Kläger
1/5 und die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für
den Kläger jedoch nur gegen Sicherheits-
leistung in Höhe von 33.000,00 DM.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Voll-
streckung der Beklagten durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 700,00 DM abzuwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratver-
sicherung unter Einschluss der VHB 84 für die von ihm
und seiner Familie bewohnte Wohnung im 2. Obergeschoss
des Hauses V-straße in E. Vereinbart war
eine Versicherungssumme von 85.000,00 DM sowie eine
Unterversicherungsverzichtsklausel.
In die Wohnung des Klägers wurde am Sonntag, den
12.09.1999, eingebrochen. Die Wohnung befindet sich in
einem größeren Wohnblock mit einem großen Innenhof, in
dem hohe Bäume stehen und der regelmäßig als Spiel-
fläche für Kinder und Erholungsfläche für Erwachsene
dient. Am 12.09.1999 stand in diesem Innenhof an der
Hauswand ein Gerüst, dass über das zweite Obergeschoss
hinausragte. Eine Ebene des Gerüstes befand sich un-
mittelbar vor dem Fenster des Schlafzimmers des Klä-
gers, das zum Innenhof hinaus liegt. Am 12.09.1999,
einem schönen Sonnentag, verließ der Kläger mit seiner
Familie gegen 14.00 Uhr die Wohnung. Das Schlafzimmer-
fenster ließ er in Kippstellung offen, da das Fenster
an Werktagen wegen des Lärms und Schmutzes geschlossen
blieb. Die folgenden Stunden verbrachte die Familie am
Möhnesee; sie kehrte erst gegen 21.30 Uhr zurück. Bei
ihrer Rückkehr bemerkten der Kläger und seine Familie,
dass zwischenzeitlich in die Wohnung eingebrochen wor-
den war. Hierbei waren der bzw. die Täter über das Ge-
rüst bis zum Schlafzimmerfenster geklettert und durch
dieses Fenster in die Wohnung eingestiegen.
Der Kläger meldete den Einbruch der Polizei sowie der
Beklagten und reichte jeweils Stehlgutlisten ein. Ein
Beauftragter der Beklagten ermittelte eine Schadens-
summe in Höhe von 32.938,25 DM. Ferner stellte er eine
Unterversicherung von 15 % fest und errechnete danach
einen zu ersetzenden Schadensbetrag in Höhe von
27.627,50 DM Diesen Betrag hat der Kläger nunmehr un-
streitig gestellt.
Die Beklagte lehnte eine Regulierung des Schadens
schließlich mit der Begründung ab, der Kläger habe den
Einbruch in seine Wohnung grob fahrlässig mitverur-
sacht.
Der Kläger meint, sich nicht grob fahrlässig verhalten
zu haben.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
35.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
29.03.2000 zu zahlen.
.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, sie sei leistungsfrei, da der Kläger den
Schaden grob fahrlässig mitverursacht habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf
den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in Höhe des zugesprochenen Betrages be-
gründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten aus dem zwischen den
Parteien abgeschlossenen Hausratversicherungsvertrag in
Verbindung mit §§ 1 VVG, 1, 5, 18 VHB 84 die Zahlung
einer Entschädigung in Höhe von 27.627,50 DM verlangen.
Denn mit dem Einbruch in die Wohnung des Klägers vom
12.09.1999 ist der Versicherungsfall eingetreten.
Die Beklagte ist auch nicht wegen einer grob fahrlässi-
gen Verursachung des Einbruchdiebstahls durch den Klä-
ger gemäß § 9 Ziff. 1 Lit. a VHB 84 leistungsfrei. Da-
bei kann dahinstehen, ob der Kläger dadurch grob fahr-
lässig handelte, dass er das Schlafzimmerfenster seiner
Wohnung während einer Abwesenheit von 7 1/2 Stunden in
Kippstellung offen stehen ließ, obwohl vor dem Schlaf-
zimmerfenster an der Hauswand ein Gerüst stand, über
das das Fenster ohne größere Probleme erreichbar war.
Zweifel hiergegen bestehen, da sich das Gerüst in einem
Innenhof befand, in dem sich regelmäßig Personen auf-
halten, für die das Fenster jederzeit einsehbar war. Es
erscheint fraglich, ob der Kläger mit der Möglichkeit
eines Einstiegs von Tätern in seine Wohnung über das
Gerüst durch das Schlafzimmerfenster in dieser
Situation rechnen musste, da das Erreichen des Fensters
über das Gerüst einen erheblichen, auch zeitlichen,
Aufwand erforderte, der mit einem deutlichen Ent-
deckungsrisiko verbunden war, und da auch mögliche
Täter im fraglichen Zeitraum jederzeit damit rechnen
mussten, dass Personen den Innenhof des Wohngebäudes
betreten würden.
Letztlich konnte diese Frage jedoch offenbleiben, da es
zumindest an einer Kausalität eines eventuell grob
fahrlässigen Verhaltens für den erfolgten Einbruchdieb-
stahl fehlt. Denn das Verhalten des Klägers wäre allen-
falls aufgrund der Dauer der Abwesenheit von
7 1/2 Stunden als grob fahrlässig zu qualifizieren, wäh-
rend bei einer kürzeren Abwesenheit von beispielsweise
einer halben Stunde es unzweifelhaft nicht als grob
fahrlässig anzusehen wäre, in der gegebenen Situation
das Schlafzimmerfenster in Kippstellung offenstehen zu
lassen. In diesem Fall ist eine Ursächlichkeit der gro-
ben Fahrlässigkeit für den erfolgten Einbruchdiebstahl,
mithin den Eintritt des Versicherungsfalls, aber nur
gegeben, wenn der Einbruch nicht zu einer Zeit er-
folgte, zu der die Kippstellung des Fensters noch nicht
als grob fahrlässig zu qualifizieren war (vgl. OLG
Hamm, r+ s 1996, 66 ff.; 1997, 338 f.; ZfS 1999, 438;
Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 9 VHB 84 Rn. 9).
Demgemäß muss der Versicherer zum Nachweis der Ursäch-
lichkeit eines grob fahrlässigen Verhaltens des Ver-
sicherungsnehmers bei einer solchen Sachlage darlegen
und beweisen, dass die Tat nicht unmittelbar nach Ver-
lassen der Wohnung durch den Versicherungsnehmer son-
dern zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Kipp-
stellung des Fensters, durch das die Täter in die Woh-
nung eindrangen, als grob fahrlässig einzustufen war.
Fehlt es hieran, ist die Kausalität eines grob fahr-
lässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht
festzustellen (so auch OLG Hamm, a.a.O.; Prölss/Martin,
a.a.O.).
Vorliegend konnte die Beklagte keine Angaben zum Zeit-
punkt des Einbruchdiebstahls machen, so dass nicht aus-
geschlossen ist, dass der Einbruch schon unmittelbar,
nachdem der Kläger und seine Familie die Wohnung ver-
lassen hatten, erfolgte. Demgemäß kann eine Ursächlich-
keit eines (möglicherweise) grob fahrlässigen Verhal-
tens des Klägers für den Einbruchdiebstahl nicht fest-
gestellt werden, so dass die Beklagte nicht gemäß § 9
Ziff. 1 Lit. a VHB 84 leistungsfrei ist und der Kläger
eine Entschädigung für die entwendeten Gegenstände ent-
sprechend den abgeschlossenen Bedingungen beanspruchen
kann.
Die zu erstattende Entschädigungssumme beläuft sich auf
27.627,50 DM, nachdem der Kläger diesen von der Beklag-
ten ermittelten Betrag nunmehr unstreitig gestellt hat.
Die weitergehende Klage war abzuweisen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1
BGB.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1
Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.