Klage auf Unfallversicherungssumme wegen Schießübung abgewiesen (Ausschluss wegen Vorsatz)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen, minderjährige Erbinnen des Verstorbenen, fordern Auszahlung einer Unfallversicherung nach dessen Tod bei einer Schießübung. Das Landgericht verneint den Anspruch aufgrund einer Ausschlussklausel, weil der Versicherte vorsätzlich ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen hat. Vorsatz kann bereits aus dem Bewusstsein, auf allgemein zugänglichem Gelände nicht schießen zu dürfen, folgen. Die Klage wird daher abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme wegen Ausschlussklausel bei vorsätzlicher Begehung eines Vergehens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Ausschlussklausel, die Unfälle infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuchs von Verbrechen oder Vergehen vom Versicherungsschutz ausnimmt, ist anzuwenden, wenn der Versicherte das einschlägige Vergehen vorsätzlich begangen hat.
Das Führen einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, wenn der Täter außerhalb von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt; bei gemeinschaftlich nutzbaren Mietflächen ist regelmäßiges Befriedetsein zu verneinen.
Zur Bejahung des Vorsatzes bei Verstößen gegen das Waffengesetz bedarf es nicht der Kenntnis der konkreten gesetzlichen Tatbestandsmerkmale; es genügt, dass der Täter als Laie bewusst gegen bestehende Verbote (z. B. Schießübungen auf allgemein zugänglichem Gelände) gehandelt hat.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften ist kausal für einen tödlichen Unfall, wenn ohne die versuchte Ausführung des Schusses der Unfall nicht eingetreten wäre.
Ist für die Verwaltung eines Nachlasses eine Testamentsvollstreckung angeordnet, kann ein von der Testamentsvollstreckung betroffenes Recht nur durch den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden, sofern dieser das Amt angenommen hat.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 119/93 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die 1985 und 1986 geborenen Klägerinnen sind Töchter des am #.#.1992 verstorbenen E. E war durch Beschluß des Amtsgerichts Seligenstadt vom 16.12.1991 (2 F 266/91) das alleinige Sorgerecht für sie übertragen worden. Mit Beschluß des Amtsgerichts Seligenstadt vom 19.01.1993 (VIII 4/93) ist Herr H zum Pfleger mit dem Wirkungskreis "Vertretung in dem bürgerlichen Rechtsstreit E2+E3 ./. T Versicherungs AG E" vor dem Landgericht Dortmund -Aktenzeichen 2 0 662/92- bestellt worden. E hatte ein Testament hinterlassen, in dem es heißt:
"Meine beiden Kinder E2 geb. #.#.1985 und E3 geb. #.#.1986 setzte ich hiermit als Alleinerben über mein Haus und mein sonstiges Vermögen ein. Wenn sie die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben, setzte ich hiermit meine Eltern E4 und E5 als Verwalter ein."
E war Bezugsberechtigter einer Unfallversicherung, die sein Sohn E6 am 30.07.1985 bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Die Todesfallsumme betrug 11.000,00 DM. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (AUB/Signal) zugrunde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotokopien des Versicherungsscheines Bl. 17 f d.A. Bezug genommen. E6 war am #.#.1991 verstorben. Er hatte mit einem waffenbesitzkartenfreien "Perkussionsgewehr" auf einem zum Hinterhaus des Mehrfamilienhauses, in dem er eine Wohnung gemietet hatte, gehörenden Hof Schießübungen gemacht. Dabei war der Lauf des Gewehres explodiert ("Rohrkrepierer") und hatte ihn tödlich getroffen. E6 war nicht im Besitz eines Waffenscheins.
Die Klägerinnen beantragen:
die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.02.1992 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich auf § 3 (2) AUB/Signal. Diese Vorschrift lautet:
"Ausgeschlossen yon der Versicherung sind:
( 1) ...
(2) Unfälle, die der Versicherte erleidet infolge der vorsätzlichen Ausführung oder des Versuches yon Verbrechen oder Vergehen ... ".
Die Beklagte meint, E6 habe eine vorsätzliche Straftat nach §§ 35, 53 Abs. 3 1 b des Waffengesetzes begangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klägerinnen sind durch den gerichtlich bestellten Prozeßpfleger gem. § 57 ZPO ordnungsgemäß vertreten. Sie sind auch prozeßführungsbefugt. Im Testament ihres Vaters E ist allerdings gem. § 2209 BGB eine Testamentsvollstreckung angeordnet worden; die Einsetzung der Großeltern als "Verwalter" kann nur als Anordnung der Testamentsvollstreckung verstanden werden. Gem. § 2212 BGB kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur yom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Das Amt des Testamentsvollstreckers beginn gem. § 2202 BGB jedoch erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. Daß die Großeltern der Klägerinnen ihr Amt angenommen hätten, ist jedoch nicht ersichtlich; der yom Amtsgericht Seligenstadt am 28.10.1992 (VI D 12/92) ausgestellte gemeinschaftliche Erbschein enthält jedenfalls keinen entsprechenden Vermerk.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Den Klagerinnen steht kein Anspruch aus §§ 1 AUB/Signal,
1 VVB i.V.m. § 1922 BGB zu, weil der Unfall, der zum Tode des Versicherungsnehmers E6 geführt hat, auf die vorsätzliche Ausführung eines Vergehens zurückzuführen ist § 3 (2) AUB/Signal).
Der Versicherungsnehmer E6 hat ein Vergehen gem. §§ 53 Abs. 2 Ziff. 1 b, 35 Abs. 1 des Waffengesetzes begangen. Er hat eine Schußwaffe ohne Waffenschein "geführt". Das Perkussionsgewehr stellt eine Schußwaffe gem. § 1 Abs. 1 des Waffengesetzes dar, denn es handelte sich um ein Gerät, bei dem Geschosse durch einen Lauf getrieben wurden. Er hat dieses Gewehr auch "geführt". Eine Waffe "führt", wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt (§ 4 Abs. 4 des Waffengesetzes). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Hof des Mehrparteienhauses, in dem E6 eine yon sechs Wohnungen zur Miete bewohnte, war nicht dessen befriedetes Besitztum. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der yon den Klägerinnen angeführten Kommentarstelle yon Potrykus/Steindorf, derzufolge auch der Pächter oder Mieter eines Anwesens zum Führen yon Waffen berechtigt sei. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Pächter oder Mieter mindestens theoretisch die "Kontrolle" über das Gelände ausüben kann, so daß der Zutritt -und damit die Gefährdung- Dritter ausgeschlossen bleibt. Bei einem yon mehreren Mietern, die sämtlich Zugang zu dem fraglichen Gelände hatten und es benutzen durften, ist das nicht der Fall.
Unstreitig war E6 nicht Inhaber eines Waffenscheines.
E6 handelte schließlich auch vorsätzlich. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen kommt es nicht darauf an, ob er sein Verhalten einem bestimmten Paragraphen des Waffengesetzes zuordnen konnte, den Rechtsbegriff "Führen einer Schußwaffe" kannte oder auch nur yon dem Waffengesetz wußte. Die Kammer ist davon überzeugt, daß er jedenfalls wußte, daß man nicht auf jedermann zugänglichem Gelände Schießübungen veranstalten darf. Eine solche "Parallelwertung in der Laienssphäre" reicht zur Bejahung eines Vorsatzes auch bezogen auf ein Vergehen nach dem Waffengesetz aus.
Der vorsätzliche Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes war schließlich kausal für den Unfall. Hätte E6 nicht versucht, den Schuß abzufeuern, wäre es nicht zu dem Unfall und den tödlichen Folgen gekommen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.