Feststellung von Versicherungsschutz: Mahnbelehrung nach § 39 VVG unzureichend
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Feststellung von Versicherungsschutz aus einer Betriebshaftpflicht nach einem Brandschaden; die Beklagte verweigert Leistung mit Verweis auf § 39 Abs. 2 VVG wegen Nichtzahlung einer Folgeprämie. Das Gericht hält die Mahnung vom 11.07.2005 für fehlerhaft, da sie nicht umfassend über die Säumnisfolgen und Abhilfemöglichkeiten – insbesondere die Möglichkeit der Nachzahlung bei unverschuldeter Versäumung – belehrt. Deshalb ist die Beklagte nicht leistungsfrei und die Klage wird stattgegeben.
Ausgang: Klage auf Feststellung des Versicherungsschutzes wegen mangelhafter Mahnbelehrung nach § 39 VVG stattgegeben; Beklagte nicht leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 39 Abs. 2 VVG tritt nur ein, wenn die Mahnung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG die in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechtsfolgen vollständig und zutreffend erläutert.
Die Rechtsfolgenbelehrung muss ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Versicherungsnehmer bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit wiedererlangen kann.
Die Belehrung hat zudem aufzuzeigen, dass durch nachträgliche Zahlung vor Eintritt des Versicherungsfalls das Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen werden kann und eine ausgesprochene Kündigung innerhalb eines Monats durch Zahlung beseitigt werden kann.
Fehlt eine umfassende und zutreffende Belehrung über die drohenden Säumnisfolgen und die hiergegen bestehenden Möglichkeiten, kann sich der Versicherer nicht auf die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG berufen.
Leitsatz
Der Versicherer ist nicht nach § 39 Abs. 2 VVG wegen Zahlungsrückstandes des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer in der Mahnung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dieser sich bei unverschuldeter Säumnis seinen Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit durch nachträgliche Zahlung erhalten kann.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Versicherungsschutz für den Brandschaden vom 19. August 2005 (###########) zu gewähren.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 44.932,12 € die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf bedingungsgemäßen Deckungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung für die von ihm betriebene Klempnerei in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen die AHB sowie die Bestimmungen der Bauhandwerkerpolice zugrunde, nach deren Ziffer I 1.2. auftragsbezogene Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 Handwerksordnung mitversichert sind.
Am 29.08.2005 verursachte der Kläger bzw. sein Mitarbeiter beim Aufbringen einer Schweißbahn mit der Flamme des Gasbrenners einen Brand. Den Arbeiten lag ein Auftrag vom 02.08.2005 über die Durchführung von Dacharbeiten zugrunde, in deren Zug Zinkrinnen aus- und einzubauen sowie Polymerschweißbahnen zu verlegen waren. Infolge des Brandes sieht sich der Kläger Schadensersatzansprüchen der Eigentümer bzw. der Hausrat- und Gebäudeversicherer ausgesetzt, für die die Beklagte Haftpflichtversicherungsschutz gewähren soll.
Die Beklagte sieht sich gemäß § 39 VVG leistungsfrei, weil der Kläger eine Folgeprämie nach Mahnung vom 11.07.2005 nicht bezahlt hatte. Der Kläger bestreitet den Zugang dieser qualifizierten Mahnung.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Versicherungsschutz für den Brandschaden vom 19. August 2005 (0506485 K 500106) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, der Kläger habe den Zugang des Mahnschreibens vom 11.07.2005 eingeräumt.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 31.05.2006 darauf hingewiesen, dass die Mahnung vom 11.07.2005 nicht in ausreichendem Maße auf die Folgen hinweist, die durch Verzug mit der Prämienzahlung entstehen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger aus Anlass des Schadensfalles vom 19.08.2005 aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Betriebshaftpflichtversicherungsvertrages bedingungsgemäßen Deckungsschutz wegen der Schadensersatzansprüche zu gewähren, die von den Eigentümern des beschädigten Gebäudes sowie von Hausrat- und Gebäudeversicherer aufgrund übergegangenen Rechts gemäß § 67 VVG gegen ihn erhoben werden.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Schadensfall unter dem Deckungsumfang der zwischen den Parteien bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung fällt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Beklagte nicht nach § 39 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden, weil der Kläger mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug geraten war. Denn die Rechtsfolge des § 39 Abs. 2 tritt gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG nur ein, wenn in dem Mahnschreiben die Rechtsfolgen angegeben sind, die nach den Absätzen 2 und 3 des § 39 VVG mit dem Ablauf der gesetzten Frist verbunden sind. Die Rechtsfolgenbelehrung, die die Beklagte dem Kläger im Mahnschreiben vom 11.07.2005 erteilt hat, erfüllt nicht die Anforderungen, die Leistungsfreiheit nach § 39 Abs. 2 VVG herbeiführen können. Denn die Rechtsbelehrung ist fehlerhaft und damit unwirksam.
Die Belehrung bei Anmahnung einer Folgeprämie gemäß § 39 Abs. 1 VVG muss umfassend über die dem Versicherungsnehmer drohenden Säumnisfolgen sowie die ihm nach § 39 Abs. 2 und 3 VVG offen stehenden Möglichkeiten, ihnen zu begegnen, erteilt werden. Der Versicherungsnehmer ist daher nicht nur über einzelne, sondern über sämtliche Rechtsfolgen einer Versäumnis der Zahlungsfrist zu belehren. Hinsichtlich der für ihn bestehenden Möglichkeiten muss der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen werden, dass er auch nach Ablauf der gesetzten Frist von 2 Wochen bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls sich durch nachträgliche Zahlung Versicherungsschutz für eben diesen Fall sichern kann. Es darf der Hinweis nicht fehlen, dass er weiter nach Ablauf der Frist von 2 Wochen durch Zahlung dem Versicherer, solange dieser eine Kündigung nicht ausgesprochen hat, das Kündigungsrecht nehmen kann. Schließlich muss die Belehrung aufzeigen, dass der Versicherungsnehmer selbst die Wirkung einer bereits ausgesprochenen Kündigung wieder beseitigen kann, sofern er die Zahlung vor Eintritt eines Versicherungsfalls und innerhalb eines Monats nach Kündigung oder nach Ablauf einer mit der Kündigung verbundenen Zahlungsfrist nachholt. Die Belehrung muss hinsichtlich jeder einzelnen der vorgenannten Rechtsfolgen vollständig und zutreffend sein.
Die dem Kläger mit Schreiben vom 11.07.2005 erteilte Belehrung ist schon deswegen falsch und unwirksam, weil sie nicht ausreichend berücksichtigt, dass nach § 39 Abs. 2 VVG die Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei Verzug einsetzt, also ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetzt. Dementsprechend ist ein Versicherungsnehmer nur dann zur Wahrung seiner Rechte ausreichend informiert, wenn er auch weiß, dass er bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist selbst durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhalten kann. Insoweit ist ein ausdrücklicher Hinweis in der Belehrung erforderlich (BGH Versicherungsrecht 2006, 913; OLG Köln NVersZ 2002, 109 = R + S 2001, 447; OLG Hamm Versicherungsrecht 1992, 558 = R + S 1993, 365; Versicherungsrecht 1999, 957; R + S 1998, 489; OLG Schleswig Versicherungsrecht 1992, 731; vgl. auch Römer/Langheidt VVG 2. Auflage, § 39 Rdnr. 8).
Die Kammer schließt sich hinsichtlich der Anforderungen an eine zutreffende und die Rechtsfolgen des § 39 Abs. 2 auslösende Belehrung dieser Rechtssprechung an und teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit des Eintritts eines Zahlungsverzuges eine umfassende Belehrung des Versicherungsnehmers über die drohenden Säumnisfolgen erfolgt ist. Die Beklagte hat gerade nicht darauf hingewiesen, dass dem Kläger der Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhalten bleibt, wenn er bei unverschuldeter Versäumung der Zahlung der Folgeprämie diese Zahlung nachholt.
Da weitere Gründe für die Versagung des Deckungsschutzes von der Beklagten weder geltend gemacht werden noch sonst ersichtlich sind, war der Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattzugeben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.