AGB-Verlängerung der Verjährung nach § 548 BGB bei Baumaschinenmiete unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Vermieterin von Baumaschinen verlangte von der Mieterin Miet-, Kraftstoff- und Schadensersatzbeträge aus der Rückgabe eines Kettenbaggers sowie Miete für einen Radlader. Das LG Dortmund gab der Klage hinsichtlich Miete und Diesel weitgehend statt, wies den Schadensersatz wegen Beschädigungen jedoch wegen Verjährung nach § 548 Abs. 1 BGB ab. Eine AGB-Klausel, die durch Verschiebung der Fälligkeit bzw. durch „entsprechende“ Verschiebung die Verjährung verlängern sollte, hielt das Gericht nach § 307 BGB für unwirksam; zudem fehle es an einer Hemmung durch Verhandlungen (§ 203 BGB). Nebenforderungen wegen Lastschriftretouren scheiterten an unsubstantiiertem Vortrag.
Ausgang: Klage auf Miete und Kraftstoffkosten überwiegend stattgegeben; Schadensersatz wegen Beschädigung wegen Verjährung und unwirksamer AGB-Verlängerung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe, unabhängig davon, ob sie als Schadensersatz oder wegen unterlassener Wiederherstellung geltend gemacht werden.
Eine formularmäßige Erschwerung/Verlängerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB benachteiligt den Mieter grundsätzlich unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die dem Vermieter eine Anspruchsprüfung innerhalb der gesetzlichen Frist unzumutbar machen.
Eine AGB-Klausel, die lediglich die Fälligkeit von Ersatzansprüchen nach Rückgabe hinaussschiebt, ohne klarzustellen, ob und wie sich der Verjährungsbeginn bzw. -lauf ändern soll, ist wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.
Die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB setzt Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände voraus; Korrespondenz mit Dritten oder bloßes Bestreiten einzelner Positionen genügt hierfür regelmäßig nicht.
Für Nebenforderungen (z.B. Rücklastschriftkosten) ist ein substantiiertes Vorbringen erforderlich, aus dem insbesondere Bezug und Berechtigung der zugrundeliegenden Abbuchungsversuche nachvollziehbar hervorgehen.
Leitsatz
Zur Unwirksamkeit einer Klausel, mit der die Verjährungsfrist des § 548 BGB verlängert werden soll
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.346,52 € (in Worten: dreitausenddreihundertsechsundvierzig 52/100 Euro) nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2008 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 63 % die Beklagte und 37 % die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vermietet Baumaschinen. Die Beklagte war im Jahr 2008 Inhaberin der Firma T. Ihr Ehemann, der Zeuge T2, führte die Geschäfte. Er hatte bereits früher bei der Klägerin Baumaschinen gemietet, so dass bei dieser ein sogenanntes "Kundenkonto" angelegt worden war. Im März 2008 mietete er bei der Klägerin
- 1 Kettenbagger CAT 323 DL und
- 1 Radlader CAT 914 G an.
Die Beklagte behauptet, der Zeuge T2 habe in Vertretung für die Firma F gehandelt.
Unstreitig wurde der Kettenbagger später an der L Straße ### in I zum Einsatz gebracht, wo die Firma F ein neues Betriebsgelände herrichtete. Der Kettenbagger wurde am 10.03.2008 von einer durch die Klägerin beauftragten Spedition abgeholt. Noch am 11.03.2008 wurde der Beklagten ein Mängelbericht gefaxt. Mit Schreiben vom 01.04.2008 (Anlage K 18) trat die Beklagte den geltend gemachten Mängeln entgegen. In dem Schreiben wird ferner erklärt:
"Wie Ihnen auch bekannt, sind wir zwar die vertraglichen Mieter, handelten aber auf Freundschaftsbasis für die Firma F, die auch mit Ihnen abrechnen möchte und wird."
Insgesamt beziffert die Klägerin ihre Ansprüche wie folgt:
I. Kettenbagger
1. Rechnung vom 06.03.2008 (Anlage K 3), Miete
abzüglich Gutschrift vom 12.03.2008 2.095,59 €
abzüglich Gutschrift vom 12.03.2008 (Anlage K 5) - 360,57 €
2. Rechnung vom 12.03.2008 (Anlage K 4), Diesel-
kraftstoff 724,95 €
3. Rechnung vom 31.03.2008 (Anlage K 8), Schäden 1.964,79 €
II. Radlader
1. Rechnung vom 12.03.2008 (Anlage K 6), Miete 315,35 €
2. Rechnung vom 13.03.2008 (Anlage K 7), Miete 571,20 €
III. Sonstiges
1. Lastschriftretoure 10,54 €
2. Lastschriftretoure 8,66 €
Summe: 5.330,51 €
Die Klägerin behauptet, der Kettenbagger habe bei der Rückgabe die aus dem Eingangsschein vom 11.03.2008 (Anlage K 8) und die aus den Lichtbildern der Anlage K 25 ersichtlichen Beschädigungen aufgewiesen. Zur Beseitigung dieser Beschädigungen sei der Betrag aus der Rechnung zu I. 3) erforderlich. Sie ist der Auffassung, insoweit bestehe ein Schadensersatzanspruch, weil die Beklagte die Erfüllung (Rückgabe eines mangelfreien Kettenbaggers) ernsthaft und endgültig verweigert habe. Hierzu behauptet sie, einige Tage nach dem 11.03.2008 habe der Zeuge T gegenüber dem Zeugen W erklärt, dass die Schäden überhaupt nicht von der Beklagten zu verantworten seien und hierfür ausschließlich die Firma F zuständig sei.
Die Klägerin behauptet ferner, es habe einen Fehlbestand von 248 l Dieselkraftstoff vorgelegen.
Die Mietzeit für den Kettenbagger sei über die in dem schriftlichen Mietvertrag vereinbarte Zeit hinaus bis zum 10.03.2008 verlängert worden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.330,51 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Mietzeit für den Kettenbagger sei nur bis Freitag, den 07.03.2008 ausgedehnt worden. Der Kettenbagger sei aus nicht bekannten Gründen erst am 10.03.2008 abgeholt worden. Der Dieselkraftstoff sei aufgefüllt gewesen.
Wegen der Forderung zu I. 3) beruft die Beklagte sich auf Verjährung.
Demgegenüber beruft die Klägerin sich auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie ist ferner der Auffassung, wegen des Schriftverkehrs im Zeitraum vom 08.07.2008 bis zum 12.09.2008 (Anlage K 12 bis K 14) sei der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt gewesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T2, L, L2, W, A und V. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2010, Bl. 56 ff. der Akte, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet (hierzu im Folgenden A.). Im Übrigen ist die Klage unbegründet (B.).
Im erkannten Umfang ist die Klage begründet, weil die Beklagte verpflichtet ist, die Rechnungen zu I. 1), I. 2) und II. zu begleichen.
I.
Hinsichtlich der Rechnung zu I. 1) folgt der Anspruch aus § 535 BGB in Verbindung mit den vertraglichen Abreden. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis, der Zeuge T2 habe in offener Stellvertretung für die Firma F gehandelt, nicht geführt, § 164 Abs.2 BGB. Ein solches Vorgehen lag bereits nach der Aktenlage fern. So sind sämtliche Verträge auf die Beklagte ausgestellt worden. Auch der Zeuge T2 hat lediglich bekundet, er habe nach Erhalt eines Faxes mit Vertragsunterlagen gegenüber Mitarbeitern der Klägerin noch geäußert, dass dies nachher noch wegen der Rechnungsstellung geändert werden müsse. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin sich auf eine solche Abrede eingelassen hätte, soweit sie den Inhalt gehabt haben sollte, dass die Beklagte durch eine abweichende Rechnungsstellung aus der Haftung zu entlassen wäre. Dies folgt aus den überzeugenden Bekundungen des Zeugen A. Danach war es bei der Klägerin üblich, bei der Anlegung eines Kundenkontos eine Schufa-Auskunft einzuholen. Damit kam es der Klägerin ersichtlich darauf an, mit dem Mieter einen Vertrag abzuschließen, dessen Bonität sie geprüft hatte. Für die Abgabe abweichender Erklärungen bestand mithin für die Mitarbeiter der Klägerin kein Anlass. Sie haben daher auch bekundet, dass sie sich auf eine Regelung, wonach Vertragspartner nicht die Beklagte, sondern eine ihr nicht bekannte Firma werden sollte, nicht eingelassen hätten. Damit steht im Einklang, dass die Beklagte selbst ausweislich ihres Schreibens vom 01.04.2008 (Anlage K 18) davon ausging, Vertragspartner geworden zu sein.
Eine Verlängerung der Mietzeit hat der Zeuge T2 nach Vorhalt des Schreibens vom 8.3.2008 ( Anlage K 21 ) eingeräumt.
Gemäß der vertraglichen Abrede (Anlage K 3) ist die Beklagte auch verpflichtet, die Rechnung vom 12.03.2008 über 248 l Dieselkraftstoff zu begleichen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass eine entsprechende Fehlmenge in dem Tank vorlag. Das Gericht hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keinen Zweifel, dass der Zeuge V die Fehlmenge zutreffend ermittelt und in dem Eingangsschein vom 11.03.2008 niedergelegt hat. Der Zeuge hat insoweit glaubhaft bekundet, dass er die Betankung selber vorgenommen hat. An der Zuverlässigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel.
II.
Auch die Rechnungen zu II. 1) und II. 2) hat die Beklagte zu begleichen. Die Beklagte hat zuletzt nicht mehr in Abrede gestellt, den Radlader CAT 914 G bestellt zu haben. Soweit sie geltend macht, sie habe diesen nicht verwenden können, ist dies unerheblich. Denn das Verwendungsrisiko trägt der Mieter. Dass die Anmietung des Radladers Resultat einer Fehlberatung der Klägerin war, hat die Beklagte nicht behauptet. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Aus dem erkannten Betrag schuldet die Beklagte wie tenoriert Zinsen aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
B.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen etwaiger Beschädigungen des Kettenbaggers zu. Es kann dahinstehen, ob die von der Klägerin behaupteten Beschädigungen tatsächlich vorlagen, denn ein hierauf gestützter Anspruch wäre jedenfalls gemäß § 548 Abs.1 BGB verjährt. Dabei kann offen bleiben, ob ein etwaiger Anspruch der Klägerin aus der Unterlassung der Reparaturen von Beschädigungen oder aus dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches wegen der Beschädigung der Mietsache herzuleiten ist. Denn in beiden Fällen beginnt die Verjährungsfrist mit der Rückgabe der Mietsache (Blank/Börstinghaus, Mietrecht, § 548 BGB, Rn. 19). Da die Mietsache am 11.03.2008 zurückgegeben wurde, waren Ansprüche der Klägerin bereits verjährt, als sie am 07.10.2008 den Erlass eines Mahnbescheides beim Mahngericht beantragte.
Die Verjährungsfrist ist auch nicht etwa durch die AGB der Klägerin verlängert worden. Denn die AGB der Klägerin sind insofern wegen § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.
Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2010 in Bezug genommene Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:
"J. Verjährungsfrist für Ersatzansprüche
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die MVZ. Ansprüche der MVZ wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst 2 Monate nach Rückgabe derselben fällig."
Demgegenüber lautet § 11 von weiteren von der Klägerin eingereichten AGBs (Anlage K 3) wie folgt:
"Verjährungsfrist von Ersatzansprüchen
Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Mieters erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch die MVZ. Ansprüche der MVZ wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig; entsprechend verschiebt sich die Verjährung."
1)
Es kann vorliegend offen bleiben, welche Fassung der AGB dem Vertrag zugrunde lagen. Denn in beiden Fällen liegt eine Unwirksamkeit wegen der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild vor.
Allerdings ist der Klägerin zuzugegen, dass nach § 202 BGB n.F. eine Erschwerung der Verjährung grundsätzlich möglich ist. Auch in AGB wird eine Erschwerung der Verjährungsfrist des § 548 BGB für wirksam gehalten, sofern auf berechtigte Belange des Mieters Rücksicht genommen wird (Palandt, BGB, 67. Aufl., § 202, Rn. 14; Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, § 307, Rn. 670) und dieser nicht unangemessen benachteiligt wird (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 548, Rn. 26). Dabei ist das Gericht mit Gruber (WUM 2002, 252) der Auffassung, dass § 548 BGB zum Leitbild der Miete gehört und daher bei einer Erschwerung der Verjährung grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung vorliegt (§ 307 II Nr. 1 BGB), es sei denn, der Vermieter ist aus besonderen Gründen nicht in der Lage, sich in zumutbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen innerhalb der Frist des § 548 BGB Kenntnis zu verschaffen. Das Gericht hält es für gerechtfertigt, nur in einem solchen Ausnahmefall die Erschwerung der Verjährung zuzulassen, weil § 548 BGB dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen soll (Gruber a.a.O., vgl. BGH, NJW 1986, 1608).
Vorliegend ist aber die Klägerin, welche mit der Vermietung von Baumaschinen befasst ist, regelmäßig in der Lage, sich binnen kürzester Zeit in zumutbarer Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen wegen der Rückgabe einer beschädigten Mietsache klar zu werden. Anders, als in den Fällen der Vermietung von Pkw ( wo häufig zur Aufklärung eines Unfallgeschehens Ermittlungsakten eingesehen werden müssen, vgl. hierzu OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 1254) kann vorliegend die Klägerin als Vermieterin alsbald nach der Rückgabe die erforderlichen Feststellungen treffen. Dass dies regelmäßig möglich ist, zeigt exemplarisch der vorliegende Fall. Bereits unmittelbar nach der Rückgabe hat die Klägerin die aus ihrer Sicht erforderlichen Feststellungen vorgenommen. Wenige Tage später war der Zustand der Mietsache Gegenstand eines Telefonates zwischen den Parteien.
2)
Soweit die erstgenannte Klausel in den Vertrag einbezogen sein sollte, ergibt sich deren Unwirksamkeit aus einem weiteren Grund. Denn die Klausel ist intransparent, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Ihr kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, wie sich der Lauf der Verjährungsfrist berechnet. Einerseits ist sie überschrieben mit "Verjährungsfrist für Ersatzansprüche", andererseits verhält sich der Text lediglich über die Herausschiebung der Fälligkeit des Anspruches. Damit erschließt sich dem Leser nicht, ob lediglich eine Änderung des Fälligkeitszeitpunktes gemeint ist, oder darüber hinaus auch der nach dem Gesetzeswortlaut an die Rückgabe der Sache gekoppelte Verjährungsbeginn hinausgeschoben werden soll. Eine entsprechende Klarstellung enthält nur die zweitgenannte Version der AGB. Die Klägerin hat jedoch ungeachtet eines erteilten Hinweises des Gerichts ihren Sachvortrag nicht geändert, wonach die erstgenannte Klausel Vertragsgegenstand geworden sein soll.
Einer Verjährung des geltend gemachten Anspruches steht auch nicht etwa § 203 BGB entgegen. Denn der von der Klägerin in Bezug genommene Schriftverkehr im Zeitraum vom 08.07.2008 bis zum 23.10.2008 wurde im Wesentlichen nicht mit der Beklagten, sondern mit der Firma F geführt. Soweit in einem nicht vorgelegten Schreiben vom 24.07.2008 die Beklagte gegenüber der Klägerin einzelne Positionen bestritten haben soll, so folgt auch hieraus keine Hemmung der Verjährung. Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB werden damit nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Parteien zu dieser Zeit noch Verhandlungen über Ansprüche wegen Schäden des Kettenbaggers führten, nachdem die Klägerin behauptet hat, der Zeuge T2 habe bereits wenige Tage nach der Rückgabe des Kettenbaggers diesbezügliche Ansprüche ernsthaft und endgültig in Abrede gestellt.
II.
Auch hinsichtlich der Positionen III. 1) und III. 2) ist die Klage unbegründet. Hinsichtlich dieser Nebenforderungen fehlt es an einem substantiierten Sachvortrag. Allein der Hinweis auf Lastschriftretouren ist nicht ausreichend. Es ist auch unklar, auf welche Rechnungen sich etwaige Abbuchungsversuche bezogen, so dass vorliegend auch nicht festgestellt werden kann, ob solche – unterstellten – Abbuchungsversuche sich überhaupt auf berechtigte Forderungen der Klägerin bezogen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.