Datenträgerversicherung: Dongles als mitversicherte Software – Entschädigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Entschädigung aus einer Datenträgerversicherung wegen Einbruchdiebstahls von Dongles. Streitgegenstand ist, ob Dongles der mitversicherten Software oder der Hardware zuzuordnen sind. Das Landgericht qualifiziert Dongles als Software und erkennt Wiederbeschaffungskosten zu, abzüglich vertraglichen Selbstbehalts; Einwendungen der Beklagten (Antragsangaben, Gefahrerhöhung) bleiben ohne Erfolg.
Ausgang: Klage hinsichtlich Entschädigung für entwendete Dongles teilweise stattgegeben; übriger Klageantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Dongle ist der Software zuzurechnen, wenn seine Funktion überwiegend durch codierte Mikroprogramme bestimmt wird und er den Zugang zu einem Softwareprogramm sichert.
Unter die AVFE-Versicherungsdeckung fallen auch Programminformationen, die außerhalb des Arbeitsspeichers in physischem Trägerform gespeichert sind, sofern die Bedingungen Softwarebestandteile einschließen.
Eine Versicherungsbefreiung wegen vorvertraglich falscher Angaben gem. § 6 VVG kommt nicht in Betracht, wenn die strittigen Angaben vor Anschaffung der relevanten Gegenstände gemacht wurden.
Eine nachträgliche Gefahrerhöhung führt nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn die Voraussetzungen der §§ 23 ff. VVG vorliegen und der Versicherer fristgerecht kündigt oder der erhöhte Gefahrenumstand den Eintritt des Versicherungsfalls beeinflusst.
Vertraglich vereinbarte Selbstbehalte sind auf die zu ersetzende Entschädigung anzurechnen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
15.488 DM (i.W. fünfzehntausendvierhunder-
tachtundachtzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zin-
sen seit dem 11.08.1995 zuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt, die Kosten des Rechts-
streits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 23.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Datenträger-
Versicherung auf Entschädigung in Anspruch.
Die Klägerin kaufte im Januar 1993 das Computerprogramm
B und im September 1993 das Programm I , die
beide im Rahmen des Lizenzvertrages jeweils mit einem
Kopierschutz in Form eines Dongle-Hardwarelocks von dem
Software-Hersteller ausgeliefert wurden. Ein Dongle
wird als Stecker auf eine der Schnittstellen des PC ge-
steckt; er enthält einen speziellen Code, wodurch das
jeweilige Programm nicht ohne ihn gestartet werden
kann.
In der Installationsbeschreibung für den Hardwarelock
des B heißt es unter anderem: "... daß pro
B-Lizenz Anrecht auf einen Hardwarelock besteht.
Falls der Hardwarelock verlorengehen oder gestohlen
werden sollte, muß zu dessen Ersatz ein neues B-
Paket zum vollen Preis erworben werden. Wir empfehlen
Ihnen deshalb, den Hardwarelock wie die übrige
Computerausrüstung zu versichern." (vgl. Bl. 60 d.A.).
Die Klägerin unterhielt bei Ankauf der Programme
bereits- bei der Beklagten unter anderem eine Daten-
träger-Versicherung auf der Grundlage der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige
elektrotechnische Anlagen (AVFE 70/1986), wonach unter
anderem für den Fall des Einbruchsdiebstahls Ver-
sicherungsschutz für die Gegenstände gemäß der der
Police beigefügten Aufstellung besteht.
Am 27.05.1995 ereignete sich bei der Klägerin ein Ein-
bruchdiebstahl, der von der Beklagten bis auf die Re-
gulierung für die beiden Dongles abgewickelt wurde. Die
Parteien streiten über die Frage, ob diese mitver-
sichert sind.
Die Klägerin behauptet, die Dongles seien untrennbarer
Bestandteil der Software und damit Gegenstand des Ver-
sicherungsvertrages; eine Nutzung der Programme ohne
die dem Computer aufgesteckten Dongles sei nicht
möglich. Eine Wiederbeschaffung sei entsprechend den
Bedingungen der Software-Lieferanten nur insgesamt zum
vollen Preis möglich.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.560,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem 11.08.1995 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, daß es sich bei den Dongles um Hardware-
Teile gehandelt habe, die von der Versicherung nicht
umfaßt seien, da sie in der Aufstellung nicht enthalten
seien. Sollte es sich dennoch um Software-Bestandteile
handeln, habe die Klägerin falsche Angaben im Rahmen
des Antrages vom 05.01.1989 unter den Punkten 2, 6 und
7 gemacht. Zudem stelle die Installation von Dongles
eine mitteilungspflichtige Gefahrerhöhung dar. Schließ-
lich bestreitet die Beklagte die Schadenshöhe: Sie be-
hauptet, daß ein Dongle lediglich 100,00 DM koste, und
daß die Programmierung in wenigen Minuten durch den
Lizenzgeber möglich sei, der zudem zur Mitwirkung ver-
pflichtet sei.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen verwiesen.
Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluß vom
29.02.1996 (Bl. 49 bis 51 d. A.) durch Einholung eines
schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Er-
gebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des
Diplom-Ingenieurs E vom 19.03.1997 (Eingang Land-
gericht Dortmund; Bl. 75 bis 81 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten Entschädigung für
die Entwendung der Dongles anläßlich des unstreitigen
Versicherungsfalles vom 27.05.1995 in Höhe des Wieder-
beschaffungswertes verlangen, da die Kammer nach durch-
geführter Beweisaufnahme davon überzeugt ist, daß die
Dongles unter die mitversicherte Software fallen und
die Höhe der geltend gemachten Wiederbeschaffungskosten
nachgewiesen ist.
Gemäß Klausel 638 (87) Ziffer 2 b zu den §§ 1 bis 11
AVFE 76 sind Daten versichert, die außerhalb des
Arbeitsspeichers der Zentraleinheit gespeichert sind,
worunter die Dongles nach dem Ergebnis der Beweisauf-
nahme fallen.
Die Kammer sieht nämlich nach durchgeführter Beweisauf-
nahme die Behauptung der Klägerin als bewiesen an,
wonach die entwendeten Dongles nicht der Hardware
sondern der Software zuzurechnen sind, so daß die Be-
klagte die Wiederbeschaffungskosten zu erstatten hatte.
Der Sachverständige E hat eingehend und zur Über-
zeugung der Kammer ausgeführt, daß ausschlaggebend für
die Funktion eines Dongles die im Mikroprogramm
codierte Information und nicht der Baustein als
physikalischer Gegenstand sei, der als solcher ein
elektronisches Bauteil sei. Auch nach den Unter-
scheidungskriterien zwischen Soft- und Hardware ist ein
Dongle der Software zuzuordnen, da das Dongle nicht der
Funktion des Computers dient, sondern über ein be-
stimmtes Software-Programm den Zugang zu einem weiter-
gehenden Software-Programm sichert. Auch das OLG
Karlsruhe hat in dem vom Sachverständigen zitierten
Urteil entschieden, daß in der Entfernung einer Dongle-
Abfrage die Umgestaltung des PC-Programms zu sehen ist,
was sich wiederum ausschließlich auf die Software be-
zieht (vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW 96, 2583).
Die Beklagte ist nicht wegen vorsätzlich falscher An-
gaben der Klägerin im Rahmen des Antrages gemäß § 6 VVG
von der Eintrittspflicht frei, da die Klägerin die
Dongles erstmals im Jahre 1993 erwarb und die Antrags-
fragen bereits im Januar 1989 ausgefüllt wurden.
Die Beklagte ist auch nicht wegen nachträglicher Ge-
fahrerhöhung und deren Nichtanzeige gemäß den §§23 ff.
VVG von der Leistungspflicht frei geworden.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Klägerin
verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten die An-
schaffung der Dongles im Hinblick auf die Höhe der
Wiederbeschaffungskosten anzuzeigen. Jedenfalls liegen
die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit
der Beklagten nicht vor, da diese den Vertrag weder
innerhalb Monatsfrist ab Kenntniserlangung von der Ge-
fahrerhöhung gekündigt hat (§ 24 VVG) noch die An-
bringung der Dongles Einfluß auf den Eintritt des Ver-
sicherungsfalls im Sinne des § .25 III VVG hatte.
Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme
auch davon überzeugt, daß der Klägerin der mit der
Klage geltend gemachte Schaden durch das Ereignis vom
27.05.1995 entstanden ist, wobei der 5 %ige Selbst-
behalt gemäß § 6 Abs. 5 der Klausel 638 (87) abzuziehen
war.
Nach den vorliegenden AGB des B -Programmes ist
der Käufer im Falle des Verlustes sowie der Entwendung
verpflichtet, ein neues B-Paket zu erwerben, das
heißt jeweils einen neuen Dongle mit installiertem
Sicherungs-Programm.
Ein Verstoß gegen das AGB-Gesetz durch die Neuan-
schaffungspflicht ist nicht ersichtlich, da der Käufer
bei jedem in Verlust geratenen Gegenstand denselben er-
setzen müßte und gerade dieses Risiko durch die abge-
schlossene Versicherung abgedeckt wird. Es ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen im Falle des Verlustes
eines Dongles andere Grundsätze gelten sollten.
Die Wiederbeschaffungskosten entsprechen auf der Grund-
lage der vorliegenden Verträge denen des Erstvertrages,
so daß der Schaden anhand der vorliegenden Unterlagen
nachgewiesen ist.
Die Klägerin muß sich jedoch gemäß Ziffer 6 Klausel 638
zu den §§ 1 bis 11 AVFE 76 einen Selbstbehalt in Höhe
von 5 % anrechnen lassen, was unter Berücksichtigung
der bereits erbrachten Leistung in Höhe von 5.880,00 DM
zuzüglich der Klageforderung in Höhe von 15.560,00 DM
dem Abzug eines Betrages in Höhe von 1.072,00 DM ent-
spricht. Da die Beklagte im Rahmen der Regulierung und.
Zahlung bereits den Selbstbehalt in Höhe von pauschal
1.000,00 DM abgezogen hat, war noch ein Betrag von
72,00 DM als restlicher Selbstbehalt abzuziehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709
ZPO.