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Landgericht Dortmund·2 O 478/04·03.12.2008

Klage auf BU-Leistungen wegen fehlenden Verzichtsnachweises auf Verweisung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Berufsunfähigkeitsleistungen und rügt, der Vermittler habe mündlich zugesichert, der Versicherer verzichte auf Verweisung. Streitpunkt ist, ob ein solcher Verzicht nachgewiesen wurde. Das Gericht verneint dies wegen widersprüchlicher Zeugenaussagen und fehlender substantiierten Darlegung. Der Versicherer durfte daher abstrakt und konkret verweisen; Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen mangels Nachweis eines Verzichts auf Verweisung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versicherungsnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für behauptete mündliche Zusicherungen des Vermittlers, die den Versicherungsbedingungen entgegenstehen.

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Mündliche Zusicherungen eines Vermittlers begründen einen Verzicht des Versicherers auf vertragliche Verweisungsrechte nur bei überzeugendem und widerspruchsfreien Nachweis.

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Bei erheblichen Widersprüchen oder Erinnerungsdefiziten infolge Zeitablaufs kann die Glaubhaftmachung eines behaupteten Beratungssinns unterbleiben.

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Der Versicherer ist nach den vereinbarten Bedingungen berechtigt, sowohl abstrakt als auch konkret auf eine zumutbare andere Tätigkeit zu verweisen; Unzumutbarkeit erfordert erhebliche Einkommenseinbußen oder besondere betriebliche Umstände.

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Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist eine geringe Einkommenseinbuße (etwa bis zu etwa 15 %) unter Berücksichtigung von Vorteilen wie geregelten Arbeitszeiten grundsätzlich hinzunehmen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 VVG§ 2 Abs. 1 Satz 1 BUZ§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Leitsatz

Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für seine Behauptung, der die Berufsunfähigkeitsversicherung vermittelnde Agent habe zugesichert, der Versicherer mache von der in den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Verweisungsmöglichkeit keinen Gebrauch.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 56.014,88 €.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält aufgrund Versicherungsantrags vom 25.11.1996 bei dem Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung unter Geltung der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen des Beklagten. Versprochen ist eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 766,94 € bei einem Beitrag von 70,15 €.

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Der 1958 geborene Kläger war als Werkschutzfacharbeiter im Kernforschungszentrum L beschäftigt, als er am 31.01.1998 einen Vorderwandinfarkt erlitt, der im Jahre 1998 eine längere Krankschreibung und eine Rehabilitation zur Folge hatte. Die damalige Klage des Klägers auf Berufsunfähigkeitsleistungen wurde vom Landgericht Landau 4 O 694/98 abgewiesen. Das OLG Zweibrücken wies die Berufung des Klägers zurück.

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Am 03.08.2002 erlitt der Kläger, der weiterhin als Werkschutzfacharbeiter berufstätig war, einen Hinterwandinfarkt. Er wurde deshalb bis zum 13.08.2002 stationär im Krankenhaus behandelt. Dem schloss sich eine Rehabilitation in Bad Münster vom 29.08. - 26.09.2002 an. Ein weiterer stationärer Aufenthalt war vom 26.11. – 02.12.2002 und vom 04.12. – 10.12.2002 zur Coronardilatation erforderlich.

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Bei dem Beklagten stellte der Kläger einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsleistungen im September 2002. Der Beklagte bot dem Kläger mit Schreiben vom 20.10.2003 Kulanzleistungen an. Mit Schreiben vom 08.04.2004 lehnte der Beklagte Berufsunfähigkeitsleistungen ab. Mit der am 08.10.2004 eingegangenen Klage macht der Kläger Berufsunfähigkeitsleistungen ab dem 01.09.2002 geltend.

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Er behauptet, er könne den Wachdienst nicht mehr ausführen, sondern nur noch Büroinnendienst verrichten. Damit sei er berufsunfähig. Im Rahmen des früher ausgeübten Schichtdienstes habe er ein weitaus höheres Einkommen gehabt, als dies jetzt der Fall sei. Es sei zu berücksichtigen, dass auch Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge, Nachtzuschläge, Samstagszuschläge und Wechselschichtpauschale sowie Überstundenzuschläge in seinem Einkommen bis einschließlich 2002 enthalten seien. Außerdem sei er in den Genuss von fünf weiteren Urlaubstagen für den genommenen Schichtdienst gekommen.

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Der Kläger behauptet weiter, in dem entscheidenden Verkaufsgespräch vor Abschluss des Versicherungsvertrages sei er damit geworben worden, dass der Beklagte auf eine Verweisung im Versicherungsfall verzichte. Der Verzicht auf die Verweisungsmöglichkeit sei für ihn wesentlich für den Vertragsabschluss gewesen. Bei dem Verkaufsgespräch sei kein Unterschied zwischen abstrakter und konkreter Verweisung gemacht worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.173,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus der Berufsunfähigkeitsversicherung VS-Nr. 1 ab dem 01.10.2004 eine monatliche Rente in Höhe von 766,94 € bis längstens 31.08.2023 zu zahlen, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger seitdem 01.09.2002 von der Zahlung der Beiträge für die bei dem Beklagten bestehende Versicherung Nr. 1 beitragsfrei zu stellen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 19.173,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen,
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn aus der Berufsunfähigkeitsversicherung VS-Nr. 1 ab dem 01.10.2004 eine monatliche Rente in Höhe von 766,94 € bis längstens 31.08.2023 zu zahlen,
  3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger seitdem 01.09.2002 von der Zahlung der Beiträge für die bei dem Beklagten bestehende Versicherung Nr. 1 beitragsfrei zu stellen.
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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte bestreitet die bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit des Klägers. Er meint, der Kläger ginge weiterhin seinem vor dem Herzinfarkt ausgeübten Beruf nach. Der Beklagte habe nicht auf Verweisungsmöglichkeiten verzichtet. Dies ergebe sich aus den 1996 verwandten Bedingungen. Erst im Jahr 2005 seien die Bedingungen so geändert worden, dass auf die abstrakte Verweisungsmöglichkeit verzichtet worden sei. Demgemäß seien in dem streitgegenständlichen Zeitraum der Antragstellung keine Schulungen beim Beklagten dahingehend durchgeführt worden, dass der Beklagte im Versicherungsfall insgesamt auf eine Verweisung verzichte.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. T aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 04.05.2006 und 08.05.2007 sowie durch Vernehmung der Zeugen L2 und X. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten sowie die Protokolle vom 15.05. und 18.09.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Berufsunfähigkeitsleistungen aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG zu.

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Der Beklagte hat den Kläger zurecht auf eine Vergleichstätigkeit nach § 2 Abs. 1 der vereinbarten Bedingungen verwiesen. Dass der Beklagte auf die Verweisungsmöglichkeit verzichtet habe, hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Zwar hat der Zeuge L2 insoweit den Vortrag des Klägers bestätigt. Der Zeuge hat aber zugleich bekundet, dass er auf Schulungen gelernt habe, dass der Beklagte im Versicherungsfall auf eine Verweisung verzichten wird. Das Gericht ist überzeugt, dass diese Angabe für das Jahr der Antragstellung nicht zutrifft. Der Zeuge X, der damals für die Schulungen im Bereich des Agenten L2 zuständig war, hat nämlich bekundet, dass erst im Jahr 2000/2001 von Seiten des Wettbewerbs der Verweisungsverzicht aufgekommen sei und im Jahre 1996 nicht im Hinblick auf einen generellen Verweisungsverzicht des Beklagten geschult worden ist. Da der Zeuge L2 den Kläger entsprechend der Schulung beraten haben will, ist nicht nachvollziehbar, dass er ihn dergestalt beriet. Vielmehr dürfte der Zeuge einer Verwechslung unterliegen, die durch den langen Zeitraum seit dem Beratungsgespräch auch verständlich ist. Jedenfalls kann die Kammer wegen dieser Unstimmigkeit der Aussage des Zeugen L2 keinen Glauben schenken. Daher konnte der beweisbelastete Kläger (vgl. BGH VersR 2002, 1089; OLG Koblenz v. 28.4.2008 –10 U 1115/07-, BeckRS 2008 22585; OLG Saarbrücken VersR 2001, 1405) nicht beweisen, dass der Versicherungsvertrag unter mündlichem Verzicht auf jede Verweisungsmöglichkeit zustande gekommen ist.

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Demgemäss kann der Beklagte den Kläger nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen sowohl abstrakt für die Zeit bis zum 01.04.2003 wie auch konkret auf den nunmehr ausgeübten Beruf als Facharbeiter im Bürodienst verweisen. § 2 Abs. 1 Satz 1 BUZ sieht die abstrakte Verweisung auf eine Tätigkeit vor, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung vom Versicherungsnehmer ausgeübt werden kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer auf eine bereits ausgeübte Tätigkeit verweisbar. Für die Zeit bis zum 1.4.2003 hat der Sachverständige T festgestellt, dass der Kläger aufgrund seiner Herzerkrankung nicht mehr im bisherigen Beruf als Werkschutzfacharbeiter mit Wechselschicht tätig werden konnte, wohl aber als Arbeiter im Innendienst. Mithin war der Kläger auch in diesen Zeitraum auf den später ausgeübten Beruf verweisbar.

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Die Bürotätigkeit entspricht auch der bisherigen Lebensstellung des Klägers. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm wegen einer Einkommenseinbuße die ausgeübte Tätigkeit nicht zumutbar ist. Nach den eingereichten Unterlagen errechnet sich eine Einkommenseinbuße von weniger als 15 %. Eine Einkommenseinbuße von maximal 15 % des Bruttoeinkommens ist bei einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person bei dem hier erzielten Bruttoeinkommen jedenfalls dann hinzunehmen, wenn die Einkommenseinbuße durch Vorteile kompensiert wird. Hier kann der Kläger nunmehr in geregelten Arbeitszeiten seinen Dienst verrichten und ist nicht mehr auf die anstrengenden Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht angewiesen. Die Einkommenseinbuße hinsichtlich des Bruttoeinkommens beträgt nach den eingereichten Unterlagen im Jahr 2004 knapp 15 % im Vergleich zum Jahr 2001, da die durchschnittlichen Monatseinkünfte im Jahr 2004 nach den vorgelegten Einkommensunterlagen 2.591,07 € und im Jahr 2001 3.001,20 € betrugen. Die durchschnittlichen Bruttoverdienste errechnen sich aus einem Jahresverdienst für das Jahr 2004 von 31.092,86 € und für das Jahr 2001 von 70.437,97 DM. Im Jahr 2002 erzielte der Kläger ein durchschnittliches Monatseinkommen für die Monate Januar bis Juli 2002 von 2.931,87 € und im Jahr 2003 ein durchschnittliches Monatseinkommen von 2.752,62 € hinsichtlich der Monate April bis Dezember 2003, so dass in diesem Jahr die Einkommenseinbuße noch geringer ist.

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Auch bei einem Vergleich der Nettoeinkommen (vgl. hierzu OLG Saarbrücken NJOZ 2006, 3595) ergibt sich keine größere Einbuße als 15 %. Eine besondere Wertschätzung des Klägers im bisherigen betrieblichen Umfeld, die in Verbindung mit der Einkommenseinbuße zu einer Unzumutbarkeit der Verweisung führen könnte (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2007, 1212) ist hier nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.