Klage auf Auskehrung von Lebensversicherungen: Legitimationswirkung des Versicherungsscheins
KI-Zusammenfassung
Der Miterbe verlangt Auszahlung zweier Lebensversicherungen seiner verstorbenen Mutter; die Beklagte hatte an die Schwester (als Inhaberin des Originalversicherungsscheins) und an einen Erben ausgezahlt. Das Gericht sieht die Inhaberklausel als qualifizierte Legitimationswirkung (§808 BGB) und die Leistung an die Inhaberin als befreiend an. Für die zweite Police gilt: der Anspruch ist in den Nachlass gefallen, sodass ein Miterbe Zahlung nur gemeinschaftlich für alle Erben nach §2039 BGB verlangen kann. Deshalb wird die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage des Erben auf Auszahlung abgewiesen; Zahlung an Inhaberin des Originalversicherungsscheins befreit den Versicherer, zweite Police fällt in den Nachlass (§2039 BGB).
Abstrakte Rechtssätze
Eine vertragliche Inhaberklausel berechtigt den Versicherer, dem Inhaber des Originalversicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten.
Der Versicherungsschein kann als qualifiziertes Legitimationspapier i.S. des §808 Abs.1 Satz1 BGB wirken und die Legitimationswirkung erstreckt sich auf die vertraglich versprochene Leistung.
Die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins entfällt nur bei positiver Kenntnis des Versicherers von der mangelnden Verfügungsbefugnis oder bei treuwidriger Leistung; bloße Anhaltspunkte genügen nicht.
Fällt der Anspruch auf Versicherungsleistung in den Nachlass, kann jeder Miterbe die Leistung nur für alle Erben gemeinschaftlich verlangen (§2039 BGB).
Leitsatz
Zur Legitimationswirkung des Versicherungsscheins
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.503,41 € der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist der Sohn und einer der Erben seiner am 07.10.2007 verstorbenen Mutter, die bei dem Beklagten zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, die bis zu ihrem Tode fortbestanden (LV ######50 und LV #####57). Im Vertrag mit der Endnummer 57 war jedenfalls ursprünglich der Kläger als Bezugsberechtigter eingesetzt und auch als solcher im Versicherungsschein namentlich genannt.
Mit Schreiben vom 03.09.2007 teilte die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit, dass das Bezugsrecht zu Gunsten ihrer Tochter L geändert werden sollte. Diese Bezugsänderung bestätigte die Beklagte ihrer Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 10.09.2007.
Nach dem Tod der Versicherungsnehmerin überreichte die Zeugin L der Beklagten mit Schreiben vom 12.10.2007 eine Sterbeurkunde sowie den Versicherungsschein mit der Endnummer 57 und bat um Überweisung der fälligen Versicherungssumme auf ihr Konto. Die Beklagte zahlte 4.698,50 € auf das angegebene Konto. Hinsichtlich der zweiten Lebensversicherung erklärte die Tochter den Versicherungsschein für verlustig und ließ sich die Versicherungsleistung in Höhe von 804,91 € ebenfalls von der Beklagten überweisen.
In der Folgezeit beanspruchte der Kläger die Versicherungsleistungen für sich. Die Beklagte verwies auf die Änderungen des Bezugsrechts und die Auszahlung an die Schwester des Klägers.
Der Kläger behauptet, das Schreiben vom 09.02.2007 sei nicht von der Versicherungsnehmerin, sondern von seiner Schwester, der Zeugin L, unterzeichnet worden. Er verweist darauf, dass seiner Mutter zum damaligen Zeitpunkt 91 Jahre alt und bei sehr schlechter Gesundheit gewesen sei und sich am 03.09.2007 in stationärer Behandlung befunden habe. Außerdem sei sie fast erblindet gewesen. Er bestreitet, dass der Beklagten der Originalversicherungsschein vorgelegt worden ist. Hinsichtlich der weiteren Lebensversicherung habe die Beklagte in Kenntnis des Bestehens einer Erbengemeinschaft an nur einen Miterben ausgezahlt.
Der Kläger verlangt nun von der Beklagten Auskehrung der Versicherungsleistungen an sich.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.503,41 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 07.10.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Bezugsrechtsänderung sei durch die Versicherungsnehmerin selbst unterzeichnet worden. Im Übrigen sieht er sich leistungsfrei geworden, da ihm – so seine Behauptung – der Originalversicherungsschein durch die Schwester des Klägers vorgelegt worden sei. Hinsichtlich der weiteren Lebensversicherung räumt er ein, dass befreiende Wirkung durch Zahlung an einen Erben nicht eingetreten sei. Er meint aber, dass auch der Kläger die Leistung nicht an sich verlangen könne, sondern nur an die Erbengemeinschaft.
Das Gericht hat zu der Frage, ob dem Beklagten der Originalversicherungsschein mit der Endnummer 57 vorgelegt worden ist Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2009. Wegen der weiteren Einzelheiten vom 22.10.2009, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger kann von der Beklagten als Erbe nach seiner Mutter nicht die Auskehrung der Versicherungsleistungen aus den von der Mutter bei dem Beklagten abgeschlossenen beiden Lebensversicherungen verlangen, weil der Beklagte hinsichtlich der Lebensversicherung mit der Endnummer 57 durch Zahlung an die Schwester des Klägers von der Leistungspflicht befreit worden ist und hinsichtlich der weiteren Lebensversicherung, die in den Nachlass gefallen ist, der Kläger jedenfalls nicht Leistung an sich verlangen kann.
1. Der Beklagte hat seine Zahlungsverpflichtung aus der Lebensversicherung mit der Endnummer 57 durch Leistung der Versicherungssumme an die Zeugin L erfüllt. Denn § 9 der dieser Lebensversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kleinlebensversicherung enthält eine sogenannte Inhaberklausel, wonach der Beklagte den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungs- und empfangsberechtigt ansehen kann. Zusätzlich kann der Beklagte den Nachweis der Berechtigung verlangen.
a) Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Beklagten vor der Auszahlung der Versicherungsleistung der Originalversicherungsschein vorgelegt worden ist. Die Zeugin L hat dazu bekundet, dass sie das Original des Versicherungsscheins von ihrer Mutter nach der Änderung des Bezugsrechts erhalten hat. Nach dem Versicherungsfall hat sich die Zeugin bei dem Beklagten erkundigt, was sie tun müsse, um in den Genuss der Versicherungsleistung zu kommen. Dabei sei ihr gesagt worden, dass sie den Originalversicherungsschein übersenden müsse. Dies habe sie dann getan.
Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Zeugin die Wahrheit gesagt hat. Sie hat in den Anspruchsschreiben an den Beklagten ausdrücklich erwähnt, dass sie den Originalversicherungsschein übersendet und das Gericht hat keine Veranlassung zu der Annahme, dass entgegen der zutreffenden – Auskunft der Beklagten und entgegen der Formulierung im Anspruchsschreiben nicht das Original des Versicherungsscheins, sondern eine Kopie oder Ausfertigung übersandt worden sein sollte.
b) Durch die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Inhaber des Originalversicherungsscheins ist der Beklagte von seiner Leistungspflicht befreit worden, ohne dass es darauf ankäme, ob nun die Zeugin L infolge einer wirksamen Bezugsrechtsänderung oder aber der Kläger infolge der ursprünglichen Einräumung des Bezugsrechtes Anspruch auf die Versicherungsleistung hatte. Denn mit der dem Beklagten in § 9 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen eingeräumten Berechtigung, an den Inhaber des Versicherungsscheins mit befreiender Wirkung zu leisten, wird der Versicherungsschein zu einem qualifizierten Legitimationspapier im Sinne des § 808 BGB. Die Legitimationswirkung des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB erstreckt sich auf die vertraglich versprochene Leistung. Damit ist der Beklagte durch Leistung an die Zeugin L an Inhaberin des Originalversicherungsscheins leistungsfrei geworden, ohne dass es darauf ankäme, ob der Beklagte den Inhaber des Versicherungsscheins gegenüber materiell zur Leistung verpflichtet war (BGH VersR 2009, 1061 = r + s 2009, 342 mit Anmerkung Münkel in Juris Praxisreport-Versicherungsrecht 9/2009 Anm. 2 und Marlow VK 2009, 170; OLG München r + s 2009, 159; OLG Koblenz VersR 2008, 1338).
c) Entgegen der Auffassung des Klägers lagen keine Umstände vor, die der Legitimationswirkung des Versicherungsscheins im vorliegenden Fall entgegenstehen würden. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der Versicherer die mangelnde Verfügungsbefugnis positiv kennt (BGH a.a.O.; VersR, 2000, 709; VersR 1999, 700) oder sonst gegen Treu und Glauben die Leistung bewirkt hat (BGH a.a.O.). Ob die Legitimationswirkung auch dann entfällt, wenn der Versicherer die mangelnde Berechtigung des Inhabers aufgrund grober Fahrlässigkeit verkannt hat (so OLG Karlsruhe NVersZ 1999, 67) ist streitig und vom Bundesgerichtshof bisher unentschieden gelassen worden (BGH VersR 2009, 1061; VersR 1999, 700).
Die Beklagte hätte die vom Kläger behauptete mangelnde Verfügungsberechtigung der Zeugin L jedenfalls nicht positiv gekannt. Substantiiertes hinsichtlich einer positiven Kenntnis des Beklagten hat der Kläger auch nicht vortragen können. Das Gericht kann auch offen lassen, ob grob fahrlässige Unkenntnis der Versicherer schadet, da grobe Fahrlässigkeit der Beklagten ebenfalls nicht anzunehmen ist. Selbst wenn die Unterschrift der Versicherungsnehmerin unter der Bezugsrechtsänderung deutlich vom Schriftbild von Unterschriften bei Antragstellung der Lebensversicherungen abweichen sollte, musste dies den Beklagten nicht misstrauisch werden lassen, da zwischen Antragstellung und Bezugsrechtsänderung Jahrzehnte liegen und sich das Schriftbild einer Unterschrift in diesem Zeitraum auch – gravierend – verändern kann. Ferner erscheint es nicht ungewöhnlich, dass eine Versicherungsnehmerin auch im hoch betagten Alter eine Bezugsrechtsänderung von einem Nachkommen auf den anderen vornimmt. Hinweise darauf, dass die Versicherungsnehmerin infolge Krankheit nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, wirksam Verfügungen zu treffen, lagen dem Beklagten ersichtlich nicht vor. Allein das hohe Alter lässt nicht einmal ansatzweise den Schluss auf eine fehlende Geschäftsfähigkeit zu. Schließlich musste auch die rasche zeitliche Abfolge von Bezugsrechtsänderung bei Eintritt des Versicherungsfalles bei dem Beklagten keinen Argwohn im Hinblick auf eine materielle Verfügungsberechtigung wecken, da die Versicherungsnehmerin im Zeitpunkt der Bezugsrechtsänderung schon über 90 Jahre alt gewesen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann dem Beklagten auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, wenn er die Versicherungsleistung an die Tochter der Versicherungsnehmerin, die zuvor als Bezugsberechtigte eingesetzt worden war, ausgezahlt hat, zumal der Beklagte die Bezugsrechtsänderung durch Schreiben an die Versicherungsnehmerin bestätigt hatte und kein Widerspruch durch die Versicherungsnehmerin erfolgt ist.
2. Hinsichtlich der zweiten Lebensversicherung kann der Kläger jedenfalls nicht Zahlung an sich verlangen. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ist unstreitig in den Nachlass gefallen, so dass nach § 2039 BGB jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern kann.
Mithin war die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.