Themis
Anmelden
Landgericht Dortmund·2 O 459/07·13.02.2008

Einstweilige Verfügung: Aufnahme in modifizierten Standardtarif der Krankenversicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtKrankenversicherungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagte auf Aufnahme in den modifizierten Standardtarif der Krankenversicherung ab 01.07.2007 bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Das Landgericht verpflichtete die Beklagte, den Kläger einstweilen in den Tarif aufzunehmen. Das Gericht stellte damit die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung fest und traf eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers.

Ausgang: Einstweiliger Verfügungsantrag des Klägers auf Aufnahme in den modifizierten Standardtarif als stattgegeben; Kosten der Verfügungsbeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Gewährung einer einstweiligen Verfügung ist die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs sowie das Vorliegen des Verfügungsgrundes erforderlich; das Gericht hat die beiderseitigen Interessen abzuwägen.

2

Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Versicherungstarif kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn sich glaubhaft macht, dass der Hauptanspruch überwiegend wahrscheinlich ist und Dringlichkeit besteht.

3

Über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens entscheidet das Gericht nach dem Streitwert; bei Obsiegen kann die Kostenlast der unterlegenen Partei auferlegt werden.

4

Das Urteil oder der Beschluss kann zur Sicherung der Rechtsstellung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, den Verfügungskläger

einstweilen bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache ab dem

01.07.2007 in den modifizierten Standardtarif der Krankenver-

sicherung aufzunehmen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt nach

einem Streitwert von bis zu 7.000,00 € die Verfügungsbeklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.