Kapitalanlageberatung: Zurechnung der Falschberatung eines Untervermittlers (§ 278 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Freistellung wegen der Vermittlung einer Fonds-/Kommanditbeteiligung durch einen für die Beklagte tätigen Steuerhelfer. Streitpunkt war insbesondere, ob die Beklagte für die unzureichende Risikoaufklärung (Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, eingeschränkte Veräußerbarkeit) einzustehen hat. Das Landgericht bejahte eine fehlerhafte Beratung und rechnete deren Inhalt der Beklagten als Pflichtverletzung nach § 278 BGB zu. Es sprach der Klägerin Rückzahlung der Einlage nebst Agio und Raten sowie Freistellung, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte, zu; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden abgewiesen.
Ausgang: Schadensersatz (Einlage/Raten) und Freistellung Zug um Zug zugesprochen; vorgerichtliche Anwaltskosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Vermittlung einer unternehmerischen Beteiligung ist anlagegerecht und vollständig über wesentliche Risiken, insbesondere Totalverlustrisiko und mögliche Nachschusspflichten, aufzuklären.
Stellt ein Vermittler dem Anleger erhebliche Renditeaussichten dar, ohne die korrespondierenden Risiken aufzuzeigen, liegt eine pflichtwidrige und schadensersatzbegründende Falschberatung vor.
Der Vermittler hat sich fehlerhafte Beratungs- und Aufklärungsleistungen eines von ihm zur Kundenansprache und Vermittlung eingesetzten Untervermittlers als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen zu lassen.
Für die Ursächlichkeit einer Aufklärungspflichtverletzung für den Anlageentschluss spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wenn der Anleger plausibel darlegt, bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht gezeichnet zu haben.
Der Schadensersatz bei fehlerhafter Anlageberatung umfasst regelmäßig die Rückabwicklung (Einlage inkl. Agio sowie geleistete Raten) und die Freistellung von weiteren Verpflichtungen aus der Beteiligung, Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.587,50 € (in Worten: sechstausendfünfhundertsiebenundachtzig 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Verbindlichkeiten aus der Gesellschafterbeteiligung an der D mit der Vertragsnummer: ##/##### freizustellen.
Die Verurteilung zu Ziffer 1) und 2) erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Gesellschafterbeteiligung an der D mit der Vertragsnummer ##/##### auf die Beklagte.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3) in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 19.837,50 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin kannte den Steuerhelfer Herrn T bereits seit 25 Jahren. Er half der Klägerin bei ihrer Steuererklärung. Im Jahr 2005 erklärte der Steuerhelfer, dass die bestehende Lebensversicherung der Klägerin keine geeignete Altersvorsorge sei. Er empfahl ihr eine andere Geldanlage, die er vermitteln könne. Dies lehnte die Klägerin in diesem Jahr ab. Im Folgejahr sprach er die Klägerin, als er sie wegen der Steuererklärung zu Hause aufsuchte, erneut an. Die Klägerin zeigte Interesse und händigte Herrn T ihre Unterlagen aus. Beim nächsten Gesprächstermin am 11.10.2006 erhielt sie einen zweiseitigen Kapitalaufbauplan mit dem Logo und der Firma der Beklagten. Dieser ist an den Ehemann der Klägerin gerichtet, am 30.08.2006 erstellt worden und weist unter der Überschrift "Übersicht Kapitalanlagen" einen Vergleich alt und neu auf. Unter alt werden die Lebensversicherung, 2 Sparverträge und Vermögenswirksame Leistungen mit Beträgen aufgeführt und eine Ablaufleistung gesamt in Höhe von "ca. 43.862,00 €" genannt. Ferner ist der monatliche Aufwand mit 143,29 € genannt. Unter neu findet sich eine D-Beteiligung von ca. 223.245,28 € Ablaufleistung, Vermögenswirksamer Leistungen mit ca. 45.781,93 € und Garantiesparplan mit ca. 104.286,62 € insgesamt eine Ablaufleistung von 373.313,83 € bei einem monatlichem Aufwand von insgesamt 123,00 € sowie D-Beteiligungsaufwand von 4.200,00 €. Auf der zweiten Seite findet sich ein detaillierter Auszahlungsplan für die einzelnen neuen Beteiligungen über einen Zeitraum von 30 Jahren sowie eine Grafik hinsichtlich der angenommenen Wertentwicklungen.
Kleingedruckt wird auf beiden Seiten u. a. darauf hingewiesen, dass es sich bei allen Beträgen um unverbindliche Prognosen und nicht um vertraglich zugesicherte Auszahlungen handele. Herr T war der Beklagten über einen Geschäftspartnervertrag als selbständiger Handelsvertreter im Nebenberuf verbunden. Der Geschäftspartner war mit der Vermittlung u. a. von Unternehmensbeteiligungen und der Betreuung der jeweiligen Anleger/Kunden betraut, ohne zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt zu sein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftspartnervertrag vom 06.06./06.07.2005 Bezug genommen. Am 11.10.2006 unterschrieb die Klägerin eine Beitrittserklärung des Treugebers zur Zeichnung einer treuhänderischen Kommanditbeteiligung an der D. Für die Beteiligung ist eine Mindestvertragsdauer von 25 Jahren vorgesehen. Die Klägerin zeichnete den Typ K Kombianlage mit einer monatlichen Rate von 50,00 € zuzüglich 3,00 € Agio sowie einer Einmalzahlung von 3.750,00 € nebst 187,50 € Agio. Treuhänderin war die I. In der Spalte Vermittler des Beitrittsformulars ist unter Vermittler der Steuerhelfer T und unter Vertriebsorganisation die Beklagte genannt. Zur Leistung der Einmalzahlung setzte die Klägerin den Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung ein. Herr T hatte die Kündigung dieser Versicherung für die Klägerin vorbereitet.
Die Klägerin erhielt ein im November 2006 ausgestelltes Beteiligungszertifikat Nr. ##/###### über eine Gesamteinlage von 18.750,00 € an der D. Die Beteiligung der Klägerin an dem Fonds war laut Mitteilung von Oktober 2008 bei einer Einlage von 4.450,00 € zum 31.12.2007 1.203,34 € wert. Mit Schreiben vom 29.11.2010 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zur Schadensersatzzahlung auf.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei von dem Steuerhelfer T vertreten worden, wie auch die der Klägerin von ihm überreichte Visitenkarte zeige. Jedenfalls habe eine Duldungs- bzw. Anscheinsvollmacht des Herrn T bestanden. Herr T habe der Klägerin unmissverständlich mitgeteilt, dass er für die Beklagte tätig sei. Die Klägerin habe vor Zeichnung keinen Prospekt erhalten. Vielmehr sei ihr nach der Zeichnung eine Produktinformation, die laut Herrn T alle relevanten Informationen enthalten sollte, übergeben worden. Vor Zeichnung habe sich die Klägerin den Zeichnungsschein nicht durchgelesen. Herr T habe geäußert die Beteiligung sei sicher, es bestünden keine Risiken. Die Anlageziele Steuerersparnis und Altersvorsorge würden verwirklicht. Im schlimmsten Falle würde die Klägerin keine Ausschüttungen erhalten, sondern nur die eingezahlten Beträge zurückerhalten. Nicht angesprochen worden sei, dass die Beteiligung mangels liquiden Zweitmarkts nicht bzw. nur schlecht veräußert werden könne. Auch auf Risiken der Kommanditbeteiligung speziell die Nachschusspflicht sei nicht hingewiesen worden. Die Klägerin habe keinerlei Erfahrungen oder Fachwissen im Bereich der Kapitalanlage. Die Provision sei nicht offengelegt worden. Die Klägerin hätte sich nicht beteiligt, wenn sie geahnt hätte, dass sie eine riskante unternehmerische Beteiligung eingehe und den gesamten Betrag verlieren könne.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.587,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2011 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.791,90 € zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Verbindlichkeiten aus der Gesellschafterbeteiligung an der D mit der Vertragsnummer: ##/##### freizustellen,
3.
die Verurteilung gemäß Ziffer 1) und 2) erfolge Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Gesellschafterbeteiligung an der D mit der Vertragsnummer ##/##### auf die Beklagte,
4.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß Ziffer 3) in Annahmeverzug befinde.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, Herr T sei nicht bevollmächtigt gewesen, einen Auskunfts- oder Beratungsvertrag für die Beklagte zu schließen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Geschäftspartnervertrag. Auch habe die Klägerin laut Gesprächsprotokoll vom 11.10.2006 bestätigt, dass sie anhand des Prospekts über die Risiken der Beteiligung informiert worden sei. Sie behauptet diese Erklärung der Klägerin sei richtig. Ferner weist sie darauf hin, dass das Gesprächsprotokoll Herrn T als verantwortlich handelnde Person ausweise.
Sie behauptet, dass der Klägerin der Verkaufsprospekt ausgehändigt worden sei. Im Übrigen bestreitet sie den Gesprächsinhalt mit Nichtwissen. Die Provision habe maximal 11,25 % betragen. Agio sei darin nicht enthalten.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat die Klägerin angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemanns der Klägerin Herrn G. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.07.2011 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 278 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu.
1.
Die Beratung durch den Steuerhelfer T war nach dem Beweisergebnis und dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin fehlerhaft in mehrfacher Hinsicht. Der Klägerin und dem Zeugen wurden durch den Kapitalaufbauplan eine enorme Rendite durch die Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung vorgestellt, ohne dass auf die Risiken dieser Beteiligung hingewiesen wurde. Insbesondere fehlte jeder Hinweis auf die Möglichkeit des Totalverlustes sowie auf die Nachschusspflicht. Die Klägerin hat den Ablauf des Gesprächs vom 11.10.2006 nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt. Danach war sie im Bereich der Kapitalanlage gänzlich unerfahren und wollte kein Risiko hinsichtlich des eingezahlten Kapitals eingehen. Dies hat ihr Ehemann bestätigt. Er hat glaubhaft bekundet, dass als einziges Risiko die Höhe der Zinsen genannt worden sei. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Produktinformationen noch aus dem Kapitalaufbauplan weiterführende Informationen.
Die Auskunft des Herrn T war falsch, wie sich bereits aus der überreichten Prospektkopie des streitgegenständlichen Fonds ergibt. Risiken ergeben sich aus dem Blind-Pool-Charakter der beabsichtigten Investitionen in Unternehmensbeteiligungen, Private Equityfonds und Immobilien. Bei diesen Investitionen bestehen neben dem Totalverlustrisiko weitere vielfältige Risiken, die sämtlich der Klägerin vor Augen geführt hätten müssen. Dies hat der Steuerhelfer T nicht getan, sondern die Bedenken der Klägerin dahin zerstreut, dass zumindest das eingezahlte Kapital zurückgezahlt werde.
2.
Die Falschberatung bzw. falsche Auskunft des Steuerhelfers T ist der Beklagten zuzurechnen. Denn sie hat ausweislich des Geschäftspartnervertrages den Steuerhelfer T damit betraut, die streitgegenständliche Beteiligung zu vermitteln. Hinsichtlich der Auskunftserteilung bzw. der Beratung bediente sich die Beklagte ihres Geschäftspartners zur Erfüllung der aus diesen Verträgen herrührenden Verbindlichkeiten. So ist auch im Geschäftspartnervertrag zu Ziffer 3. " Pflichten des Geschäftspartners" ausdrücklich geregelt, dass es dem Geschäftspartner untersagt ist, mit dem Kunden eigene Berater- oder Auskunftsverträge zu schließen (Seite 2 oben des Geschäftspartnervertrages). Auch lässt sich dem Prospekt entnehmen, dass die Beklagte in die Vertriebsorganisation des Fonds eingebunden war. So heißt es auf Seite 105 unter "II) die wesentlichen Verflechtungen", dass die Beklagte Hauptvertriebspartner der D ist. Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass der Steuerhelfer T nicht im eigenen Namen, sondern im fremden Namen handeln musste, wollte er nicht gegen den Geschäftspartnervertrag verstoßen. Entsprechendes haben der Zeuge G und die Klägerin bekundet. Danach trat Herr T sowohl im Jahre 2005 wie auch im Jahre 2006 bei der Anlagenvermittlung bzw. Beratung für die Beklagte auf. Dies wird auch aus der Visitenkarte sowie aus dem Kapitalaufbauplan, der ausschließlich die Firma der Beklagten aufzeigt, deutlich. Das Gericht teilt daher die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg in dem von der Beklagten überreichten Beschluss vom 17.05.2011 -1 U 2651/10- nicht. Dieser hatte möglicherweise einen Geschäftspartnervertrag mit anderem Inhalt zum Gegenstand. Soweit die Beklagte ausführt, dass der Geschäftspartner keine Vollmacht zum Abschluss dieser Verträge habe, so ist es der Regelfall, dass der Makler nicht selbst die von ihm vermakelten Verträge schließt. Die Beklagte ist vielmehr als selbständiges Rechtsobjekt in eigenem Namen tätig. Insoweit geht es hier um die Zurechnung des Verhaltens von Untervermittlern im Rahmen der Kapitalanlageberatung bei Aufklärungspflichtverletzung. Da sowohl bei der Kapitalanlageberatung wie auch bei der Vermittlung die richtige und vollständige Information über die Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, geschuldet ist, steht der Vermittler auch für ein etwaiges Fehlverhalten seiner Untervermittler ein. Denn der Vermittler bedient sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit, nämlich der Aufklärungspflicht gerade des Untervermittlers. Für diesen hat er nach § 278 BGB einzustehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2006, NJW-RR 2007, 348; NJW 1998, 2898).
3.
Die fehlerhafte Auskunft bzw. Beratung war auch ursächlich für den Anlageentschluss der Klägerin. Die Klägerin hat glaubhaft angegeben, dass sie sich bei Kenntnis des Verlustrisikos der Anlage nicht beteiligt hätte. Im Übrigen spricht für sie die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens.
Da die fehlerhafte Information bzw. Beratung ursächlich für die Anlageentscheidung der Klägerin war, ist der Klägerin Schadensersatz in Höhe der geleisteten Einlage nebst Agio zu leisten. Die Zahlbeträge sind bewiesen durch die Aussage des Zeugen G. Soweit der Zeuge die Höhe der einzelnen Raten nicht mehr erinnern konnte, hat die Klägerin diese durch die Vorlage von Kopien ihrer Kontoauszüge nachgewiesen. Ihr Anspruch beläuft sich auf die Einmaleinlage inklusive Agio in Höhe von 3.937,50 € sowie die geltend gemachten 50 monatliche Raten zu 53,00 €, insgesamt 6.587,50 €.
Ferner umfasst die Schadensersatzverpflichtung die Freistellung von künftigen Verbindlichkeiten aus der Fondsbeteiligung, da die Klägerin so zu stellen ist als hätte sie die Anlage nicht gezeichnet.
Die Beklagte befindet sich aufgrund des Schreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29.11.2010 in Annahmeverzug.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten war die Klage abzuweisen, da die vorgerichtliche Aufforderung zu Schadensersatzleistung vom 29.11.2010 erst verzugsbegründend wirkte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.