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Landgericht Dortmund·2 O 445/05·03.05.2006

Hausratversicherung: Stehlgutliste gilt mit rechtzeitiger Postaufgabe als eingereicht

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Einbruchdiebstahl verlangte die Versicherungsnehmerin Entschädigung für Bargeld, Münzen und Schmuck; der Versicherer verweigerte die Leistung wegen angeblich nicht bei der Polizei eingegangener Stehlgutliste. Das Landgericht gab der Klage statt, weil die Entwendung bewiesen und eine Obliegenheitsverletzung nicht festgestellt war. Die Obliegenheit aus § 21 Nr. 1 b VHB 84 ist bereits erfüllt, wenn die Stehlgutliste unverzüglich zur Post gegeben wird; ein Zugang bei der Polizeidienststelle muss nicht sichergestellt werden. Zudem trägt der Versicherer die Beweislast für den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung vollständig zugesprochen; keine Leistungsfreiheit wegen angeblicher Obliegenheitsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherer trägt die Beweislast für den objektiven Tatbestand einer behaupteten Obliegenheitsverletzung auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein positives Tun auferlegt ist.

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Die Obliegenheit, eine Stehlgutliste „unverzüglich“ bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen, ist erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer die Liste ohne schuldhaftes Zögern zur Post zur Beförderung an die Polizeidienststelle aufgibt.

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Zum Obliegenheitsinhalt der Einreichung einer Stehlgutliste gehört grundsätzlich nicht, den tatsächlichen Zugang im Geschäftsbereich der Polizeidienststelle sicherzustellen; das Risiko des Postverlusts wird dem Versicherungsnehmer nicht ohne klare Regelung auferlegt.

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Bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere Feiertage/Jahreswechsel sowie ein nachvollziehbarer Zeitbedarf zur Wertermittlung und Erstellung einer vollständigen Liste.

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Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne Spezialkenntnisse auszulegen; belastende Obliegenheiten bedürfen einer für ihn hinreichend deutlichen Risikozuweisung.

Relevante Normen
§ VHB 84 § 21 Nr. 1b§ 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 1, 18 VHB 84§ 21 Nr. 1 b VHB 84§ 6 VVG§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Leitsatz

In der Hausratversicherung erfüllt der Versicherungsnehmer die ihm auferlegte Obliegenheit, die so genannte Stehlgutliste unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen, mit der zeitnahen Aufgabe der Stehlgutliste zur Beförderung bei der Post. Zum Inhalt der Obliegenheit gehört es nicht sicherzustellen, dass die Stehlgutliste auch in den Geschäftsbereich der Polizeidienststelle gelangt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.923,00 € - i. B.: fünftausendneunhundertdreiundzwanzig Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.04.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 5.923,00 € die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung unter Geltung der VHB 84 genommen.

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Am 21.12.2004 kam es zu einem Einbruch in die versicherte Wohnung der Klägerin. Den dabei entstandenen Gebäudeschaden hat die Beklagte reguliert. Eine Entschädigung von angeblich entwendetem Bargeld, entwendeten Münzen und Schmuck verweigert die Beklagte, weil sich keine Stehlgutliste bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befindet.

4

Die Klägerin behauptet, das ihr von der Polizei ausgehändigte Formular zur Schadensmeldung nach einem Einbruchdiebstahl am 06.01.2005 ausgefüllt und kuvertiert ihrem Ehemann übergeben zu haben, der den Brief noch am selben Tag bei der Post eingeliefert habe. Die der Entschädigungsforderung zugrundeliegenden Gegenstände seien tatsächlich entwendet worden.

5

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.932,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 20.04.2005 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet die behauptete Entwendung von Bargeld, Münzen und Schmuck und beruft sich im Übrigen auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung, da die Klägerin eine Stehlgutliste nicht bei der Polizei eingereicht habe.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die behauptete Entwendung von Geld, Schmuck und Münzen sowie die bestrittene Aufgabe der an die Polizei gerichteten Stehlgutliste bei der Post durch Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.05.2006, wegen der weitere Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Versicherungsleistung im geltend gemachten Umfang gemäß §§ 1, 49 VVG in Verbindung mit §§ 1, 18 VHB 84, da der Versicherungsfall unter den Parteien unstreitig ist, die Klägerin die Entwendung von Schmuck, Münzen und Bargeld zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen hat und Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung eine Obliegenheit  unterlassen der Einreichung der so genannten Stehlgutliste bei der Polizei – nicht eingetreten ist.

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1. Nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung deren Ehemannes ist das Gericht davon überzeugt, dass bei dem unstreitigen Einbruchdiebstahl vom 21.12.2004 in die Wohnung der Klägerin Bargeld, Schmuck und Münzen entwendet worden sind. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung vor dem Gericht äußerst detailreich geschildert, wo sie in ihrer Wohnung vor dem 21.12.2004 Geld und Wertgegenstände aufbewahrt hat, dass diese Gegenstände nach dem Einbruch nicht mehr vorhanden waren und wie der oder die Täter den Schmuck nach wertvolleren und weniger wertvolleren Stücken aussortiert haben. Ihre Angaben sind durch diejenigen ihres Ehemannes bekräftigt worden, soweit der Ehemann zu den entwendeten Gegenständen Angaben machen konnte. Zweifel an der persönlichen Integrität der Klägerin über ihres Ehemannes sind bei der Anhörung der Eheleute auch nicht ansatzweise zu Tage getreten, so dass das Gericht keinerlei Bedenken hat, von der Entwendung derjenigen Wertgegenstände auszugehen, für die die Klägerin von der Beklagten Versicherungsleistung beansprucht.

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2. Über den entschädigungspflichtigen Wert von Schmuck und Münzen hat sich die Klägerin mit dem Schadensregulierer der Beklagten geeinigt. Soweit die Klägerin keine Belege über den Ankauf von Schmuck und Münzen vorweisen konnte, weil solche nicht mehr vorhanden waren oder weil es sich um Erbstücke oder Geschenke handelte, hat sich die Klägerin mit dem Schadenermittler der Beklagten angesichts der Ungewissheiten über den Wert dieser Wertgegenstände auf bestimmte Beträge geeinigt, die die Beklagte bei der Schadensregulierung zugrundelegen sollte. Diese Einigung hat ihren Niederschlag gefunden in einer auf einem Formular der Beklagten niedergelegten Verzeichnis der entwendeten Gegenstände mit entsprechenden Neuwertangaben, in dem expressis verbis bei der Position "Schmuck ohne Beleg" der Begriff Vergleich aufgenommen ist. Entsprechend den Wertangaben in diesem einverständlich aufgesetzten Verzeichnis nimmt das Gericht den entschädigungspflichtigen Schaden der Klägerin mit dem geltend gemachten Betrag von 5.923,00 € an.

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3. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht nicht frei geworden, weil die Klägerin gegen eine nachvertragliche Obliegenheit verstoßen hat. Das Gericht teil die Auffassung der Beklagten nicht, dass der Klägerin ein Verstoß gegen § 21 Nr. 1 b VHB 84 anzulasten ist, wonach der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen hat.

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a) Die Beklagte hat bereits den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nicht bewiesen. Das Gericht schließt sich der herrschenden Meinung an, dass der Versicherer die Verletzung des objektiven Tatbestandes einer vereinbarten Obliegenheit nicht nur dann beweisen muss, wenn die Obliegenheitsverletzung in einem Unterlassen besteht, sondern den Versicherer die Beweislast auch dann trifft, wenn dem Versicherungsnehmer als Inhalt der Obliegenheit ein bestimmtes positives Tun auferlegt worden ist (Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 6 Rn.109 ff. m. w. N. und umfassender Darstellung des Meinungsstreites). Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Zur Überzeugung des Gerichts steht nicht fest, dass die Klägerin die sogenannte Stehlgutliste nicht unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle eingereicht hat.

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Nach der Anhörung der Klägerin und Vernehmung ihres Ehemannes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die so genannte Stehlgutliste am 06.01.2005 erstellt und ihr Ehemann den an die zuständige Polizeidienststelle in I adressierten Brief, der die Stehlgutliste auf einem Formular der Polizei enthielt, noch am selben Tag zur Beförderung bei der Post aufgegeben hat. Damit ist die Stehlgutliste, die die Klägerin in Kopie bei ihrer Anhörung dem Gericht überreicht hat und an deren inhaltlicher Ausgestaltung auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten keine obliegenheitswidrigen Bedenken ausgemacht hat, unverzüglich und somit rechtzeitig bei der Polizei eingereicht worden. Denn unverzüglich ist die Stehlgutliste dann eingereicht, wenn dies ohne schuldhaftes Zögern des Versicherungsnehmers erfolgt ist. Die danach erforderliche Zeit richtet sich nach den Umständen, die den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen, seiner Obliegenheit zügig nachzukommen. Ohne besondere Erschwernisse dürfte ein Zeitraum von wenigen Tagen ausreichend sein. Wenn wie im vorliegenden Fall dem Einbruchsdiebstahl die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel unmittelbar folgen, verlängert sich die Zeit, die der Versicherungsnehmer für die Anfertigung der Stehlgutliste benötigt entsprechend (vgl. OLG Frankfurt VersR 2003, 1171). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das der Klägerin von der Polizei übergebene Formular "Schadensmeldung zu einem Einbruchsdiebstahl", in das die entwendeten Gegenstände aufgenommen werden sollten, auch eine Rubrik mit Anschaffungsjahr und Anschaffungswert enthielt. Die Klägerin hat dazu glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich erst durch entsprechende Recherchen bei Juwelieren und Münzhändlern eine ungefähre Gewissheit darüber verschaffen musste, welchen Anschaffungswert die entwendeten Schmuckstücke und Münzen überhaupt hatten, da sie hinsichtlich der meisten der entwendeten Wertgegenstände keine Anschaffungsbelege mehr hatte. Unter diesen Umständen erachtet das Gericht die Anfertigung der Stehlgutliste und deren Absendung an die zuständige Polizeidienststelle noch als "unverzüglich" im Sinne der der Klägerin auferlegten Obliegenheit. Dass die Stehlgutliste nicht bei der Polizei eingereicht worden ist, vermochte die Beklagte nicht zu beweisen. Selbst wenn das Gericht die der Klägerin insoweit auferlegte Obliegenheit dahingehend versteht, dass die Klägerin sicherzustellen hatte, dass die Stehlgutliste in den Geschäftsbereich der zuständigen Polizeidienststelle gelangte, wäre ihr ein Verstoß gegen die Obliegenheit nicht nachzuweisen. Zwar steht fest, dass sich bei den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten die von der Klägerin angefertigte Stehlgutliste nicht befindet. Zur Überzeugung des Gerichts steht aber auch fest, dass der Ehemann der Klägerin die Liste in einem Brief zur Post aufgegeben hat, der an die zuständige Polizeidienststelle in I gerichtet war. Mit diesen feststehenden oder bewiesenen Umständen ist weder auszuschließen, dass die Stehlgutliste bei der Beförderung im Zuständigkeitsbereich der Post verloren gegangen ist noch vermag das Gericht auszuschließen, dass die Post den Brief zur zuständigen Polizeidienststelle befördert hat und der Brief mit der Stehlgutliste dort verloren gegangen ist. Denn nicht nur bei der Post, sondern auch bei Behörden und Dienststellen der Justiz können Schriftstücke verloren gehen, wie dem Gericht aus eigener Erfahrung bekannt ist. Somit hat die Beklagte nicht bewiesen, dass die Klägerin gegen die Obliegenheit nach § 21 Nr. 1 b VHB 24 verstoßen hat, indem sie die Stehlgutliste nicht unverzüglich bei der zuständigen Polizeidienststelle eingereicht hat.

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Im Übrigen teilt das Gericht nicht die Auffassung der Beklagten, dass durch die Obliegenheit in § 21 Nr. 1 b VHB 84 dem Versicherungsnehmer als Inhalt der Obliegenheit auferlegt worden ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Stehlgutliste in den Machtbereich der zuständigen Polizeidienststelle gelangt. Ein solches Verständnis der Obliegenheit erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer nach Auffassung des Gerichts nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtssprechung sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs stehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGH VersR 2003, 454; 2003, 531; 2003, 641). Dies zugrundelegend geht das Verständnis der Beklagten von der in § 21 Nr. 1 b festgelegten Obliegenheit fehl. Trotz des Wortlautes der dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheit, wonach er die Stehlgutliste bei der Polizei "einreichen" soll, wird sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch die gewählte Formulierung nicht, aber jedenfalls nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erschließen, dass es für die Erfüllung der Obliegenheit nicht ausreicht, dass er die Stehlgutliste rechtzeitig in einen Briefkasten der Deutschen Post AG einwirft, sondern dass ihm darüber hinaus das Risiko eines Misserfolges seines Übersendebemühens auferlegt wird. Hinzu kommt, dass der Versicherungsnehmer bei einem dem Verständnis der Beklagten zum Inhalt der Obliegenheit der jeweiligen Polizeiorganisation folgen müsste, da er die Stehlgutliste nicht bei irgendeiner, sondern bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen hätte, die sich fernab vom Versicherungsort oder Wohnort des Versicherungsnehmers befinden kann. Unter Berücksichtigung auch seiner Interessen wird der verständige Versicherungsnehmer die Obliegenheit zum Einreichen der Stehlgutliste bei der Polizei dahingehend verstehen, dass es genügt, dass er die Liste an die zuständige Polizeidienststelle abschickt und dass sich die Obliegenheit nicht über diesen Anstoß der Beförderung hinaus auch auf das Risiko erstreckt, dass der Beförderungsvorgang erfolgreich verläuft und der Brief bei der zuständigen Polizeidienststelle ankommt (OLG Köln NversZ 2000, 531; LG Berlin zfs 2001, 125; Rüther in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Handbuch § 23 Rn. 306; anderer Ansicht Rixsecker zfs 2001, 24).

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Da somit ein Verstoß der Klägerin gegen eine ihr auferlegte Obliegenheit durch die Beklagte nicht bewiesen ist, musste der Klage in vollem Umfang mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO stattgegeben werden.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.