Klage auf Vollkasko-Leistung abgewiesen wegen verschwiegenen Vorunfalls
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Vollkaskoversicherung Zahlung nach angeblichem Diebstahl. Die Beklagte lehnte ab, weil der Kläger einen früheren Unfallschaden im Schadenmeldebogen nicht angegeben hatte. Das Landgericht führt die Ablehnung auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach § 6 Abs. 3 VVG i.V.m. § 7 AKB zurück. Die deutlich sichtbare Formularbelehrung und die eindeutige Fragestellung sprechen gegen einen entschuldbaren Irrtum.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Vollkaskoversicherung abgewiesen; Versicherer leistungsfrei wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Schadenmeldebogen gemachte falsche Angabe über Vorunfälle führt bei Vorsatz zur Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 6 Abs. 3 VVG, wenn die Vermutung des Vorsatzes nicht widerlegt wird.
Wer sich bei Falschangaben auf einen Irrtum beruft, muss den Grund des Irrtums plausibel und glaubhaft darlegen; bei klarer Fragestellung und widersprüchlichen Angaben genügt dies nicht.
Die Frage nach dem Zeitpunkt der Beseitigung von Beschädigungen zeigt objektiv, dass auch reparierte Unfallschäden anzugeben sind; eine Beschränkung auf unreparierte Schäden ist der Fragestellung nicht zu entnehmen.
Eine deutlich hervorgehobene Belehrung im Formular über die Rechtsfolgen unvollständiger oder unwahrer Angaben erfüllt die Aufklärungsfunktion gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist im Sinne der Relevanzrechtsprechung des BGH dann erheblich, wenn sie generell geeignet ist, die berechtigten Interessen des Versicherers (z. B. Wertermittlung) zu gefährden.
Leitsatz
Wird in dem Formular der Diebstahls-Anzeige sowohl nach Vorschäden des entwendeten PKW gefragt als auch nach dem Zeitpunkt von deren ( ggf ) Beseitigung, so liegt ein Irrtum des Versicherungsnehmers dahin, nur unreparierte Vorschäden angeben zu müssen, fern
( Anschluß an OLG Hamm RvS 1998, 364 f ) .
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 10.021,38 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist selbständiger Bäcker. Er nahm bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung für den von ihm über die B geleasten Pkw Audi Avant, Erstzulassung Juni 1999, #############.
Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug am 25.01.2004 gegen 17.00 Uhr in der Nähe seiner Bäckerei in der W-Straße abgestellt. Am Montag, den 26.01.2004 habe er den Pkw um 10.00 Uhr nicht mehr vorgefunden.
Gegen 13.00 Uhr erstattete die Ehefrau des Klägers bei der Polizei Strafanzeige wegen Entwendung des Pkw’s. An diesem Tag wurde der Beklagten der Schaden mit einer Meldung über die Vertretung O angezeigt (Anlage B 1). Unter dem 02.02.2004 unterzeichnete der Kläger den ausgefüllten Meldebogen zu dem Schadensfall. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zu Unfällen und Beschädigungen - Seite 2 des Bogens - wird auf die Anlage zur Klageschrift, Bl. 6 ff d. A., Bezug genommen. Die drucktechnisch hervorgehobene Belehrung am Ende dieses Formulars lautet:
Wir weisen darauf hin, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Verlust des Versicherungsschutzes führen können, auch wenn dem Versicherer hierdurch kein Schaden entsteht.
Bei der Ausfüllung des Formulars war die Ehefrau des Klägers, die Zeugin T, zugegen. Entgegen den Angaben in dem Formular hatte der Pkw im März 2000 einen Unfallschaden erlitten, für den die KRAVAG als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eintrat. Nach dem Gutachten L vom 16.03.2000 betrug der Sachschaden 4.232,19 DM. All dies war dem Kläger bekannt. Die Beklagte erhielt hiervon durch Recherchen nach Erhalt des Meldebogens vom 02.02.2004 Kenntnis.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 09.03.2004 Leistungen ab, da der Kläger Unfälle verschwiegen habe.
Der Kläger behauptet, er habe die Frage "war das Fahrzeug an Unfällen beteiligt? Wenn ja, Anzahl und Umfang der Beschädigungen" dahin missverstanden, dass bis dahin nicht reparierte Unfälle gemeint waren.
Der Kläger verlangt Zahlung in Höhe der ihm von der B mitgeteilten "Ablösesumme" in Höhe von 10.021,38 €.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.021,38 € nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet das äußere Bild eines Diebstahls und beruft sich wegen der Nichtangabe des Unfalles auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung. Im Übrigen bestreitet sie die Aktivlegitimation des Klägers und die Höhe des geltend gemachten Schadens, letzteres auch im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Unbegründetheit der Klage folgt jedenfalls aus einer Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung.
I.
Die Klage ist nicht bereits deshalb abzuweisen, weil der Kläger etwa das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls (vgl. dazu Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rdnr. 17 ff.) nicht bewiesen hätte. Vielmehr ist ungeachtet der folgenden Ausführungen zu II die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger mit seiner Ehefrau den Pkw am 25.01.2004 in der Nähe der Bäckerei abstellte und am Folgetag nicht dort wieder vorfand. Dies folgt aus den insoweit glaubhaften Angaben des Klägers und den hiermit im Einklang stehenden Bekundungen der Zeugin T.
II.
Die Beklagte ist jedoch gemäß § 6 Abs. 3 VVG i. V. m. § 7 I (2) Satz 4, VI AKB leistungsfrei geworden.
1.
Nach letzterer Vorschrift oblag es dem Kläger, bei der Aufklärung des von ihm behaupteten Versicherungsfalles dadurch mitzuwirken, dass er die von der Beklagten begehrten Auskünfte wahrheitsgemäß erteilt. Er hat gegen diese Pflicht verstoßen, da er in dem Schadenanzeigeformular falsche Angaben zu einer vorhergehenden Unfallbeteiligung des Pkw’s gemacht hat.
2.
Diese Falschangabe führt zur Leistungsfreiheit der Beklagten, da der Kläger vorsätzlich gehandelt hat. Die Vermutung aus § 6 Abs. 3 VVG hat er nicht widerlegt. Wer sich bei Falschangaben auf einen Irrtum beruft, muss zumindest den Grund seines Irrtums plausibel und glaubhaft darlegen können (OLG Düsseldorf Schaden-Praxis 2001, 424 m. w. N., vgl. OLG Hamm VersR 1985, 535). Die Kammer ist nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin nicht davon überzeugt, dass das Unterlassen der Angabe des Unfallvorschadens nur durch Irrtum bedingt war.
Die Fragestellung ist eindeutig. Abgefragt wird, ob das Fahrzeug an Unfällen beteiligt war. Eine Einschränkung auf nicht reparierte Unfallschäden kann der Fragestellung objektiv nicht entnommen werden. Gegen ein Missverständnis der Frage nach Vorunfällen spricht auch die weitergehende Frage nach dem Zeitpunkt der Beseitigung von Beschädigungen. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Beseitigung macht ersichtlich nur dann Sinn, wenn auch reparierte Beschädigungen anzugeben sind (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung OLG Hamm RuS 1998, 364 f). Lag bereits nach vorstehendem ein Irrtum bei der Ausfüllung des Formulars fern, so ergeben sich weitere Zweifel hinsichtlich einer irrtümlichen Nichtangabe aus den Diskrepanzen zwischen den Erklärungen des Klägers und den Bekundungen seiner Ehefrau im Termin zur mündlichen Verhandlung. So hat der Kläger angegeben, er habe sowohl die Frage nach Unfällen als auch die Frage nach Vorschäden dahin verstanden, dass nur zum Zeitpunkt der Entwendung vorhandene Vorschäden erfragt werden sollten. Demgegenüber hat die Zeugin bekundet, sie habe die Frage nach der Beteiligung des Fahrzeugs an Unfällen so verstanden, als wenn der Versicherer, die Allianz, Schäden wissen wollte, die die Allianz selbst reguliert habe. Dieses Verständnis der Frage habe sie dem Kläger mitgeteilt.
Da der Kläger in die Ausfüllung des Formulars eingebunden war, so vermag es ihn auch nicht zu entlasten, dass der Zeugin im Rahmen der Ehe nach deren glaubhaften Bekundungen die Führung von "Schriftverkehr" oblag. Angesichts der klaren Fragestellung in dem Formular und den Diskrepanzen zwischen den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau ist die Vorsatzvermutung nicht widerlegt.
3.
Der Kläger ist hinreichend über die Folgen falscher Angaben aufgeklärt worden. Er ist in dem Formular dahin belehrt worden, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben zum Anspruchsverlust führen können, auch wenn der Beklagten dadurch keine Nachteile entstehen. Die Belehrung findet sich fettgedruckt direkt über dem Unterschriftenfeld des Formulars und war damit für den Kläger deutlich wahrnehmbar. Sie genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
III.
Die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung ist relevant im Sinne der Relevanzrechtssprechung des Bundesgerichtshofes. Sie war generell geeignet, die berechtigten Interessen der Beklagten zu gefährden. Dem Kläger fiel ein erhebliches Verschulden zur Last (vgl. BGH VersR 1984, 228). Die Nichtangabe eines erheblichen Unfallschadens ist generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden, da hierdurch die Wertermittlung und damit die Entschädigungsleistung verfälscht wird. Es handelt sich nicht um ein Fehlverhalten, dass einem ordentlichen Versicherungsnehmers leicht unterlaufen könnte und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen müsste.
Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.