Unfallversicherung: Klage abgewiesen mangels Nachweis sturzbedingter Gehirnblutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (selbständiger Bauzimmerer) verlangt Invaliditätsleistung sowie Krankenhaus‑ und Genesungsgeld aus seiner Unfallversicherung wegen einer behaupteten Sturzverletzung mit Gehirnblutung. Streitpunkt ist, ob die Blutung durch den Sturz oder spontan verursacht wurde. Ein Gutachten sah eine traumatische Ursache zwar als wahrscheinlicher an, schloss eine Spontanblutung aber nicht aus. Das Gericht hielt den ursächlichen Nachweis für nicht geführt und wies die Klage ab.
Ausgang: Klage auf Invaliditäts- und Tagegeldleistungen mangels Nachweis einer sturzbedingten Gehirnblutung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Nachweis der ursächlichen Verursachung einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch ein behauptetes Unfallereignis im zivilrechtlichen Versicherungsprozess ist der Kläger darlegungs‑ und beweispflichtig; maßgebliches Beweismaß nach § 286 ZPO ist die für das Gericht überzeugende Wahrscheinlichkeit.
Ein Anscheinsbeweis kommt nur bei einem typischen, aus der Lebenserfahrung ableitbaren Geschehensablauf in Betracht; bei konkurrierenden möglichen Ursachen ist der Anscheinsbeweis ausgeschlossen.
Das Gutachten eines Sachverständigen, das eine traumatische Ursache als überwiegend wahrscheinlich einstuft (z. B. 80 %), begründet für sich allein keinen beweiserheblichen Nachweis, wenn eine spontane Alternative nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Mangelt es am ursächlichen Nachweis einer unfallbedingten Gesundheitsstörung, sind daraus hergeleitete Versicherungsansprüche (Invaliditätsleistung, Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld) abzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 130.890,73 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der zuletzt als selbständiger Bauzimmerer tätige Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung unter Geltung der AUB 95. Versichert ist eine unfallbedingte Invalidität mit einer Invaliditätsgrundsumme von 86.000,00 € bei Vereinbarung der progressiven Invaliditätsstaffel 350 %. Versichert ist ferner ein Krankenhaustagegeld von 87,00 € sowie ein Genesungsgeld in gleicher Höhe.
Der Kläger behauptet, er sei am 13.07.2006 bei Ausführung eines ihm erteilten Auftrages zur Aufstellung eines Holzpavillions gestürzt. Er wurde vom Bauherrn benommen auf der Baustelle angetroffen, von seiner Ehefrau dort abgeholt und wegen einer Bewusstseinstrübung durch den Notarzt in das M-Krankenhaus in N eingeliefert, wo eine Gehirnblutung festgestellt wurde.
Der Kläger führt die Blutung auf den erlittenen Sturz zurück und behauptet, eine unfallbedingte Invalidität wegen einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung des Gehirns mit einhergehender Berufs- und Erwerbsunfähigkeit.
Mit der Klage macht er ausgehend von einer versicherten Grundinvaliditätsleistung in Höhe von 100.000,00 DM und einer 80 %igen unfallbedingten Invalidität die daraus unter Anwendung der progressiven Invaliditätsstaffel berechnete Invaliditätsleistung sowie für den stationären Krankenhausaufenthalt im M-Krankenhaus N, das vereinbarte
Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1.) 130.890,73 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 1. März 2007
2.) weitere 2.356,68 € nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sieht nach gutachterlicher Beratung den Beweis einer sturzbedingten Gehirnblutung als nicht geführt an, weil eine Spontanblutung nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Gericht hat ein neurologisches Gutachten zur Frage der Ursächlichkeit der Gehirnblutung eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten I vom 14.07.2008 nebst neuropsychologischem Zusatzgutachten V vom 05.05.2008, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhaltes der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht die begehrte Invaliditätsleistung sowie das bedingungsgemäße Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrages nicht zu, da er nicht zu beweisen vermocht hat, dass der von ihm behauptete Unfall für die erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung, die Gehirnblutung, ursächlich gewesen ist.
Den Beweis der Ursächlichkeit zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung (haftungsbegründende Kausalität) hat der Kläger mit dem Beweismaßstab des § 286 ZPO zu führen (OLG Saarbrücken, zfs 2008, 283). Auf einen Anscheinsbeweis kann er sich dabei nicht stützen, denn die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt ein Geschehen voraus, bei dem die Regeln des Lebens und die Erfahrung des üblichen und gewöhnlichen dem Richter die Überzeugung vermitteln, dass auch in dem von ihm zu entscheidenden Fall der Ursachenverlauf so gewesen ist, wie in vergleichbaren Fällen. Der derart typischer Geschehensablauf ist im Streitfall aber nicht gegeben. Hier geht es darum, welche von mehreren behaupteten Möglichkeiten die Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht haben, ob nämlich der Kläger eine spontane Gehirnblutung erlitten hat oder ob die Blutung durch einen vom Kläger behaupteten Sturz ausgelöst worden ist. Selbst wenn die Möglichkeit, dass das äußere Ereignis (der Sturz) die Blutung verursacht haben könnte, wahrscheinlicher wäre, als die Entstehung einer Spontanblutung, würde dies nicht genügen, um einen Anscheinsbeweis anzunehmen. Es fehlt an einem allgemeinen Lebenserfahrungssatz für solche Fälle (BGH RuS 1988, 151; OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Hamm RuS 1991, 286).
Nach dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen I kann eine Spontanruptur des Blutgefäßes nicht ausgeschlossen und die Entstehung der Gehirnblutung durch den vom Kläger behaupteten Sturz nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden. Der Sachverständige hatte dazu ausgeführt, dass er eine traumatische Ursache für die Gehirnblutung zwar für wahrscheinlicher hält als eine Spontanblutung, er aber nicht ausschließen kann, dass beim Kläger eine solche stattgefunden hat. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer traumatisch bedingten Blutung hat der Sachverständige aus der Bewertung der gesamten Umstände geschöpft und mit einem Prozentsatz von 80 % angegeben. Selbst wenn das Gericht diese Wahrscheinlichkeitsannahme von 80 % teilen würde, wäre damit der Beweis einer unfallbedingten Gehirnblutung nicht geführt, da für diese nach den Beweismaß des § 286 ZPO eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich wäre, die bei einem Prozentsatz von 80 % nicht erreicht ist.
Unabhängig davon hat das Gericht nach seinen Erfahrungen mit gleichgelagerten Fällen erhebliche Zweifel daran, ob die vom Sachverständigen angegebene Wahrscheinlichkeit tatsächlich mit 80 % bewertet werden kann. Denn der Sachverständige hat auch ausgeführt, dass die Lokalisation der beim Kläger stattgefundenen Blutung eher gegen eine Spontanblutung spricht. Auch sind beim Kläger nach dem Unfall keine äußeren Verletzungen – mit Ausnahme eines abgebrochenen Schneidezahnes – festgestellt worden. Dies deutet eher darauf hin, dass ein Sturz - wenn er denn überhaupt stattgefunden hat, was ebenfalls nicht gesichert ist – ohne größere Einwirkung auf den Kopf des Klägers stattgefunden haben muss, da ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass solche Verletzungen bei Untersuchung und Operation des Klägers festgestellt worden wären. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind aus der Krankengeschichte des Klägers keine Risikofaktoren für eine Spontanblutung festzustellen gewesen. Allerdings sind beim Kläger am 05.01.2000 ein Blutdruck von 160/105, am 10.01.1997 ein solcher von 140/80, am 17.03.1995 ein solcher von 150/80 und am 13.07.2006 ein solcher von 180/110 gemessen worden und auch in der an die Operation anschließende Rehabilitation musste ein Bluthochdruck beim Kläger medikamentös eingestellt werden.
Die Gesamtschau dieser Umstände lassen das Gericht daran zweifeln, ob die vom Sachverständigen angenommene Wahrscheinlichkeit für eine traumatisch bedingte Gehirnblutung tatsächlich mit einem Prozentsatz von 80 % angenommen werden kann, ohne dass es einer Entscheidung über die richtige Höhe der Wahrscheinlichkeit bedarf, da – wie ausgeführt – auch eine Wahrscheinlichkeit von 80 % nicht ausreicht, um mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer traumatisch bedingten Gehirnblutung ausgehen zu können.
Die Klage muss somit mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.