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Landgericht Dortmund·2 O 418/03·07.07.2010

KZVK: Systemumstellung auf Punktemodell wirksam; Startgutschrift für Rentenferne unverbindlich

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Umstellung der kirchlichen Zusatzversorgung vom Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell und begehrte die Berechnung seiner Anwartschaften nach altem Satzungsrecht. Das Landgericht hielt die Grundsätze der BGH-Entscheidung zur VBL auf die KZVK übertragbar und erklärte Systemwechsel sowie Übergangsregelung (u.a. Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG) für zulässig. Eine aus der BGH-Rechtsprechung folgende Ungleichbehandlung innerhalb der rentenfernen Versicherten führte jedoch dazu, dass die Beklagte die Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift anerkannte. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab und legte dem Kläger wegen sofortigen Anerkenntnisses die Kosten auf.

Ausgang: Feststellung der Unverbindlichkeit der Startgutschrift (anerkannt); im Übrigen Klage gegen Systemumstellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versorgungsträger kann sein Zusatzversorgungssystem auch ohne Zustimmung der Versicherten aus einem ausreichenden Anlass vom Gesamtversorgungssystem auf ein Punktemodell umstellen.

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Die Einschätzung des Satzungsgebers zur Notwendigkeit einer Systemumstellung unterliegt einem Handlungs- und Entscheidungsfreiraum; Gerichte haben diese Wertung nur eingeschränkt zu überprüfen.

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Eine Übergangsregelung für rentenferne Versicherte, die bei der Besitzstandsermittlung auf § 18 Abs. 2 BetrAVG verweist, kann mit Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit vereinbar sein.

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Typisierende und pauschalierende Verfahren zur Besitzstandsermittlung in Massenverfahren sind zulässig, wenn sie zur Handhabung hochkomplexer Materien sachgerecht erforderlich sind.

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Eine weitergehende Besitzstandswahrung für rentennahe Versicherte gegenüber rentenfernen Versicherten kann durch den Gesichtspunkt der Rentennähe sachlich gerechtfertigt sein und gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht verstoßen.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 2 BetrAVG§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 91, 93 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte, eine kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK), hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Dies geschieht dergestalt, dass im Rahmen der Arbeitsverhältnisse den Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes von den Arbeitgebern eine zusätzliche Altersversorgung zur gesetzlichen Altersversorgung zugesagt wird. Diese Zusage decken die Arbeitgeber rück über einen Gruppenversicherungsvertrag bei der Beklagten, in dem die Empfänger der Versorgungszusage als Versicherte einbezogen werden. Dabei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, der sich die Mitarbeiter des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes nicht entziehen können.

3

Mit Neufassung ihrer Satzung hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Mit dieser Systemumstellung wurde das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

4

Die neue Satzung der Beklagten enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in der rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer sowohl am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte als auch im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen, wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes für betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) berechnen.

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Der am ##.06.1947 geborene Kläger ist verheiratet. Er ist seit dem 01.07.1979 bei den A in C als Krankenpfleger tätig. Der Arbeitgeber ist Beteiligter der Beklagten. Der Kläger ist bereits seit dem 01.04.1972 bei der Beklagten zusatzversichert. Seit dem 01.07.2002 befindet er sich in Altersteilzeit. Durch Mitteilung der Beklagten vom 15.11.2002 wurde dem Kläger eine voraussichtliche Rentenleistung von 486,88 € auf Basis einer Rentenanwartschaft zum 1.1.2002 von 417,28 € genannt. Durch Bescheid vom 20.12.2002 wurde dem Kläger sodann auf Basis des durch die neue Satzung der Beklagten eingeführten Punktemodells eine neue Startgutschrift in Höhe von 417,28 € zuerkannt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger satzungsgemäß Widerspruch bzw. Einspruch ein, der mit Bescheid vom 10.07.2003 abgelehnt wurde. Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Systemumstellung in der Altersversorgung und gegen die Verbindlichkeit der ihm erteilten Startgutschrift. Er hält die Systemumstellung für rechtswidrig und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 2008, 1625 zur Systemumstellung der Altersversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) auf die Systemumstellung bei der Beklagten nicht übertragbar sei.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass die von der Beklagten am 26.04.2002 beschlossene mit Wirkung zum 01.01.2002 vorgenommene Neufassung der Satzung (n.F.) – hier Umstellung von Gesamtversorgung auf Punktemodell durch die § 30 ff. der Neufassung und insbesondere die in § 72 ff. der Satzung n. F. enthaltene Regelung zur Umrechnung der bereits erdienten Anwartschaften in das Punktemodell unwirksam ist, soweit hierdurch in die vom Kläger bis 31.12.2001 bereits erdienten Anwartschaften auf Zusatzversorgung eingegriffen wird;

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hilfsweise

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die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 10.07.2003, dem Kläger zugegangen am 14.07.2003, aufzuheben und den Einspruch des Klägers gegen die Mitteilung der Startgutschrift vom 20.12.2002 stattzugeben sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dem Kläger mit Beginn der Altersrente zustehenden Versorgungsleistungen nach den Regelungen der bis zum 31.12.2001 gültigen Satzung der KZVK (hier insbesondere nach den §§ 27 ff. der bis 31.12.2001 gültigen Fassung) zu berechnen und abzuwickeln,

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hilfsweise hierzu

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die Beklagte zu verurteilen, mit Beginn der Altersrente an den Kläger eine dynamische Versorgungsrente in Höhe von mindestens 890,44 € monatlich zu zahlen,

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hilfsweise

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festzustellen, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

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Die Beklagte hat den letzten – mit Schriftsatz vom 11.11.2009 gestellten – Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 10.02.2010 anerkannt.

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Im Übrigen beantragt die Beklagte,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klageanträge für unbegründet, soweit sie über das Anerkenntnis hinausgehen. Sie rechtfertigt die Systemumstellung insgesamt und weist daraufhin, dass die Vorschriften der neuen Satzung der Beklagten denjenigen Vorschriften der neuen Satzung der VBL entsprechen, so dass sie die Entscheidung BGH VersR 2008, 1625 für übertragbar hält.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, soweit sie über den anerkannten letzten Hilfsantrag hinausgeht und zum Ziel hat, die Systemumstellung in der Altersversorgung der Beklagten in Frage zu stellen und eine Berechnung der Anwartschaften nach der alten Satzung zu erreichen.

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1. Unter den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger zu den sogenannten rentenfernen Jahrgängen zählt, so dass er gegebenenfalls den hierfür erlassenen Regelungen in der Satzung der Beklagten zu unterwerfen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers vertritt das erkennende Gericht die Meinung, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VersR 2008, 1625 zur Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem Endgehalt bezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein von dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem in der VBLS auf die Systemumstellung in der Satzung der Beklagten übertragbar ist. Es mag zwar sein, dass die Satzung der Beklagten anders als die Satzung der VBL nicht zwischen den Tarifparteien ausgehandelt worden ist. Allerdings haben – wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat – in einer arbeitsrechtlichen Kommission die Kirchenleitungen und die Mitarbeitervertretungen gleichberechtigt (paritätisch) und partnerschaftlich die Arbeits- und Versorgungsbedingungen festgelegt. Mit Beschluss vom 19. Juni 2002 hat diese paritätisch besetzte Kommission einen Anspruch der Mitarbeiter auf eine betriebliche Altersversorgung festgeschrieben, die der Arbeitgeber durch Versicherung bei der kirchlichen Versorgungskasse sicherzustellen hat. Deshalb finden die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Versicherungsrecht 2008, 1625 für die Systemumstellung in der Satzung der VBL aufgestellt hat, auch auf die Satzungen der kirchlichen Zusatzversorgungskassen Anwendung. Auch deren Systemumstellung vom Modell einer Gesamtversorgung auf ein Punktemodell ist rechtlich zulässig (BAG BB 2008, 1954).

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2. Sowohl der BGH a.a.O. als auch das BAG a.a.O. haben ausgeführt, dass die Satzung der Versorgungsträger auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell umgestellt werden konnten, da für den Systemwechsel ein ausreichender Anlass bestand. Der Kläger hat zwar eine finanzielle Situation bei der Beklagten entsprechend derjenigen bei der VBL bestritten. Die Beklagte hat dazu aber ausgeführt, dass wegen der demografischen Entwicklung der Bevölkerung, der längeren Laufzeit der Renten und der immer größer werdenden Zahl von Versorgungsempfängern auch das Gesamtversorgungssystem der Beklagten auf Dauer nicht aufrecht zu erhalten war und deshalb wie bei VBL eine Umstellung auf das Punktesystem geboten war. Diese Wertung unterliegt der Einschätzungsprärogative der Beklagten und ist von Seiten des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden. Denn der Satzungsgeber und die die Regelungen des Versorgungswerkes tragenden Tarifparteien sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Ihnen steht ein Handlungs- und Entscheidungsfreiraum bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Satzung zur Verfügung.

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3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Übergangsregelung in der KZVKS mit ihrem Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG wirksam und greift nicht unverhältnismäßig in Versorgungsbesitzstände unter Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz ein. Auch dazu haben die vorgenannten Entscheidungen des BGH und BAG grundlegende Ausführungen gemacht, denen sich das erkennende Gericht anschließt.

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4. Zwar war die Beklagte bei der Ausgestaltung ihrer neuen Satzung an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz gebunden. Danach hatte die Beklagte unter steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, dass insbesondere bei der Ordnung von Massenerscheinungen und bei der Regelung hoch komplizierter Materien wie der Zusatzversorgung typisierende und generalisierende Regelungen notwendig sind. Damit verstößt die Satzung der Beklagten durch den Verweis auf § 18 Abs. 2 BetrAVG nicht gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz. Es war auch sachlich gerechtfertigt, den älteren Versicherten wegen ihrer Rentennähe (rentennahe Jahrgänge) einen weitergehenden Vertrauensschutz einzuräumen als den rentenferneren Jahrgängen.

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5. Das von dem Kläger bemängelte pauschale Nährungsverfahren hat der Bundesgerichtshof a.a.O. ebenfalls gebilligt, da die Versicherer im Rahmen von Massenverfahren hoch komplizierte Materien zu bearbeiten haben, die zu Vereinfachungen und Typisierungen zwingen, wofür das Näherungsverfahren eine sachgerechte Pauschalierung und Typisierung ermöglicht.

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6. Soweit der Bundesgerichtshof in der Satzungsregelung der VBL eine der entsprechenden Regelung der Satzung der Beklagten vergleichbare Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten festgestellt und damit die Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung ausgesprochen hat, hat die Beklagte daraus die Konsequenzen gezogen und den letzten Hilfsantrag des Klägers, der auf die Feststellungen der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift gerichtet war, anerkannt. Die weiteren Anträge, die auf die Unwirksamkeit der Systemumstellung und Berechnung der Anwartschaften nach der alten Satzung der Beklagten gerichtet waren, sind jedoch unbegründet.

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Da das Anerkenntnis der Beklagten ein sofortiges war, waren die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger gemäß §§ 91,93 ZPO aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.