Klage des mitversicherten Ehegatten abgewiesen: Rücktritt wegen Anzeigepflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Die mitversicherte Ehefrau verlangt die Feststellung des Fortbestands ihres Versicherungsteils. Das Gericht prüft Aktivlegitimation und vorvertragliche Anzeigepflichten; es folgt der BGH-Rechtsprechung, dass ein mitversicherter Ehegatte Leistungsrechte aus eigenem Namen geltend machen kann. Die Klage wird dennoch abgewiesen, weil die Klägerin erhebliche Vorerkrankungen im Antrag verschwiegen hatte und die Beklagte deshalb zu Recht vom Vertrag zurücktrat.
Ausgang: Feststellungsklage der mitversicherten Ehefrau abgewiesen; Rücktritt der Beklagten wegen verschwiegener Vorerkrankungen gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Ehepartner des Versicherungsnehmers in der privaten Krankenversicherung mitversichert und enthalten die Bedingungen keine besonderen Rechteregelungen, liegt regelmäßig ein Vertrag zugunsten Dritter i.S.v. § 328 Abs. 1 BGB vor; der Mitversicherte kann Leistungen und den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses im eigenen Namen geltend machen.
Die §§ 74 ff. VVG finden auf die private Krankheitskostenversicherung, die als Schadensversicherung betrieben wird, wegen des Ausschlusses des § 178a Abs. 2 VVG keine Anwendung.
Beantwortet der Versicherte vorvertragliche Gesundheitsfragen objektiv unrichtig und wären bei Kenntnis der Vorerkrankungen nur Annahme mit Risikozuschlag oder Ablehnung erfolgt, ist der Versicherer gemäß § 20 VVG zum Rücktritt berechtigt.
Die Kenntnis des Versicherers von vorvertraglich anzuzeigenden Umständen ist substantiiert darzulegen; eine bloße Existenz früherer Versicherungsverträge oder nicht automatisiert abrufbare Datensätze begründen keine Kenntnis des Risikoprüfers.
Zitiert von (1)
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Leitsatz
In der privaten Krankenversicherung ist der ( ohne eigenes Einkommen ) mitversicherte Ehepartner berechtigt, eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend zu machen. Dieses Recht schließt die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses feststellen zu lassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 8.237,88 € die Klägern.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Versicherte einer Krankenversicherung, die ihr Ehemann als Versicherungsnehmer bei der Beklagten genommen hat. Im Antragsformular vom 26.05.2003 sind sämtliche Gesundheitsfragen, auch diejenige nach Krankheiten oder Beschwerden in den letzten drei Jahren, verneint. Im November 2004 reichte der Versicherungsnehmer Abrechnungen bei der Beklagten ein, aus denen zu entnehmen war, dass die Klägerin am 07.11.2002 wegen HWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndroms, Cephalgie, Dysmenorrhoe und vegetativer Dystonie der ärztlich behandelt worden war. Daraufhin trat die Beklagte mit Schreiben vom 07.12.2004 vom Krankenversicherungsvertrag betreffend die Klägerin zurück. Ein Angebot, den Vertrag mit einem Risikozuschlag von 37,50 € fortzuführen, lehnte die Klägerin bzw. ihr Ehemann ab.
Die Klägerin bestreitet nicht, die ärztliche Behandlung vom 07.11.2002 gegenüber dem den Versicherungsantrag aufzunehmenden Agenten der Beklagten verschwiegen zu haben. Als Grund dafür gibt sie an, dass es sich bei den behandelnden Krankheiten/Beschwerden um nichts gravierendes gehandelt haben. Im Übrigen – so behauptet sie – seien der Beklagten ihre Behandlungen bis 2002 im Rahmen einer bei der Beklagten abgeschlossenen Reisekrankenversicherung bekannt gewesen. Auch der vermittelnde Agent habe diese Behandlungen gekannt. Dies sei ein weiterer Grund gewesen, warum sie diesbezüglich keine Angaben gemacht habe.
Mit der Klage will die Klägerin den Fortbestand des sie betreffenden Teils des Krankenversicherungsvertrages festgestellt wissen. Sie hält sich für aktivlegitimiert, weil sie die Auffassung vertritt, dass ihr gemäß § 75 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zustehen.
Die Klägerin beantragt,
es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten geführte Krankenversicherung, Versicherungsschein-Nr.: 323/37959072, nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 07.12.2004 beendet worden ist und ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält nicht die Klägerin, sondern den Versicherungsnehmer für allein aktivlegitimiert, da zum einen keine Fremdversicherung vorliege und zum anderen die §§ 74 ff. in der Krankenversicherung gemäß § 178 a Abs. 2 VVG keine Anwendung finden. Sie bestreitet eine Kenntnis von den Vorbehandlungen, da die Klägerin die Reisekrankenversicherung unter ihrem Mädchennamen abgeschlossen habe und die Beklagte ohnehin nicht ihren Datenbestand durchforsche, wenn ein Antrag auf Abschluss einer Krankenversicherung eingehe. Auch ihr Agent habe keine Kenntnis von den verschwiegenen Behandlungen gehabt.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die von der Klägerin behauptete Kenntnis, der Beklagten und ihres Agenten von der Behandlung der Klägerin im Jahre 2002. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.04.2006, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die von der Klägerin begehrte Feststellung des Fortbestandes des sie betreffenden Teils der zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung kann nicht festgestellt werden, da die Beklagte wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch die Klägerin zu Recht den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat.
1. Die Klage scheitert allerdings nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die bisher in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob der Versicherte einer Krankenversicherung selbst die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann ist nunmehr durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 2006 IV ZR 205/04 – NJW 2006, 1434 – geklärt. Danach gilt, dass in der privaten Krankheitskostenversicherung, wenn sie wie im vorliegenden Fall als Schadensversicherung genommen ist, die Anwendung der §§ 74 bis 80 ff. VVG durch § 178 a Abs. 2 VVG ausgeschlossen ist, weil die letztgenannte Vorschrift die Anwendung der §§ 74 ff. VVG infolge einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers und nicht infolge eines redaktionellen Versehens im Gesetzgebungsverfahren ausschließt. Wird der Ehepartner des Versicherungsnehmers mitversichert (§ 178 a Abs. 1 VVG) und enthalten die Versicherungsbedingungen, wie im vorliegenden Fall, keine besondere Bestimmungen über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag, so ist er regelmäßig nicht lediglich als Gefahrsperson einer allein im Eigeninteresse des Versicherungsnehmers abgeschlossenen Versicherung anzusehen, sondern es liegt ein Krankheitskostenversicherungsvertrag für fremde Rechnung und damit ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB vor. Darauf, ob der mitversicherte Ehepartner einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgeht oder durch Tätigkeit im Haushalt zum Familienunterhalt beiträgt, kommt es insoweit nicht an. Der mitversicherte Ehepartner kann vielmehr auch ohne eigene Erwerbstätigkeit nach § 328 Abs. 1 BGB eine ihm betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen. Das schließt die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.
2. Der Klage ist jedoch der Erfolg versagt, weil die Klägerin, die den Antrag auf Einbeziehung in die zwischen ihrem Ehemann und der Beklagten bereits bestehende Krankenversicherung vom 26.05.2003 selbst unterschrieben hat, unstreitig die Gesundheitsfrage nach dem Bestehen von Krankheiten und Beschwerden in den letzten drei Jahren objektiv unrichtig mit nein beantwortet hat, weil sie die ärztliche Behandlung am 07.11.2002 wegen HWS-Syndroms, Schulter-Arm-Syndroms, Cephalgie, Dysmenorrhoe und vegetativer Dystonie nicht angegeben hat. Die verschwiegenen Beschwerden waren nicht unerheblich, was sich schon darin manifestiert, dass die Klägerin dieserhalb um ärztliche Behandlung nachgesucht hat.
Entgegen der Behauptung der Klägerin waren weder dem Agenten der Beklagten noch dem Risikoprüfer der Beklagten die Vorbehandlung über die vorbestehende Reisekrankenversicherung, die die Klägerin unter ihrem Mädchennamen bei der Beklagten abgeschlossen hatte, bekannt. Der Zeuge W hat dazu glaubhaft bekundet, dass die Reisekrankenversicherung der Klägerin nicht über ihn bzw. seiner Agentur abgeschlossen worden ist und das auch der Leistungsfall aus dieser Krankenversicherung nicht über ihn oder seine Agentur abgewickelt worden ist, so dass er im Zeitpunkt der Aufnahme des Antrags auf Abschluss der Krankenversicherung von den vorbestehenden Beschwerden der Klägerin und der darauf fußenden ärztlichen Behandlung keine Kenntnis gehabt habe. Eine solche Kenntnis bestand auch nach den Bekundungen des Zeugen D nicht bei Risikoprüfung der Beklagten. Der Zeuge hat dazu ausgeführt, dass sich der zuständige Sachbearbeiter bei der Beklagten ausschließlich an den Angaben im Versicherungsantrag orientiert und nicht auf andere Versicherungen zurückgreift, die bei der Beklagten für die betreffende Person abgeschlossen sein könnten. Solche Versicherungen werden auch nicht automatisch über die identischen Versicherungsdaten im PC des Risikoprüfers eingeblendet, so dass das Gericht nicht von einer Kenntnis der Beklagten von den verschwiegenen Beschwerden ausgehen kann.
Da die Beklagte den Versicherungsantrag bei Kenntnis der vorbestehenden Beschwerden nicht ohne Risikozuschlag angenommen hätte, war sie berechtigt, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach §§ 16, 178a III 2 VVG gemäß § 20 VVG vom Krankenversicherungsvertrag betreffend die Klägerin zurückzutreten, so dass der Fortbestand des Krankenversicherungsvertrages entgegen dem Antrag der Klägerin nicht festgestellt werden konnte.
Die Klage musste mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.