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Landgericht Dortmund·2 O 399/08·13.01.2010

Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Teilarbeitsunfähigkeit genügt zur Leistung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Zahlungen aus einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Juni 2008–Januar 2010, nachdem die Beklagte Leistungen wegen angeblicher Berufsunfähigkeit ablehnte. Streitpunkt war, ob Arbeitsunfähigkeit vollständig oder bereits teilweise vorliegen muss. Das LG Dortmund entschied, dass bei unklaren Versicherungsbedingungen zugunsten der Versicherten Teilarbeitsunfähigkeit genügt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Eine unbefristete Berufsunfähigkeit hat die Beklagte nicht bewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Zahlungspflicht der Beklagten für Raten Juni 2008–Jan 2010 festgestellt, übrige Klagepunkte abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer Regelung in den Versicherungsbedingungen ist die zugunsten der versicherten Person günstigere Auslegung anzuwenden (vgl. § 305c Abs. 2 BGB).

2

Werden in einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung Arbeitsunfähigkeit nicht eindeutig als vollständig vorausgesetzt, kann bereits Teilarbeitsunfähigkeit Leistungsanspruch begründen.

3

Der Versicherer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Ende der Leistungspflicht wegen unbefristeter Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

4

Zahlt die versicherte Person nach Leistungsverweigerung die geschuldeten Raten selbst, kann sie Ersatz der gezahlten Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) verlangen.

Relevante Normen
§ 812 BGB§ 305 c Abs. 2 BGB§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB§ 91 ZPO§ 269 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Leitsatz

In einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung reicht eine Teilarbeitsunfähigkeit zur Leistungsbegründung aus, wenn die Versicherungsbedingungen offenlassen, ob vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.620,00 € (i. W.:

viertausendsechshundertzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus monatlich 231,00 € ab dem 15. eines jeden Monats, beginnend mit Juni 2008 und endend mit Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 775,65 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen 3/5 die Klägerin und 2/5 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin hat bei der Beklagten zur Absicherung eines für den Ankauf eines Pkw abgeschlossenen Ratenkredits eine Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung der Beklagten zugrunde liegen. Nach dem Kreditvertrag waren am 15.08.2005 eine erste Rate von 185,34 € sowie 84 Folgeraten von je 231,00 € von der Klägerin zu zahlen. Diese Raten sollten durch die Restschuldarbeitsunfähigkeitsversicherung abgesichert werden.

3

Während der Versicherungsdauer erkrankte die Klägerin an Multipler Sklerose und konnte deshalb ihren Beruf als Altenpflegerin nicht mehr ausüben. Ab dem 01.03.2007 bezieht sie eine (zunächst) bis zum 30.06.2008 befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Diese Befristung wurde bis zum 30.06.2010 verlängert.

4

Die Beklagte hat die monatlichen Darlehensraten übernommen und bis einschließlich Mai 2008 an die kreditierende Bank gezahlt. Weitere Leistungen lehnte sie wegen behaupteter Berufsunfähigkeit ab. Deshalb zahlt die Klägerin seit Juni 2008 die monatlichen Raten wieder selbst an die kreditierende Bank.

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Mit der Klage hat sie zunächst Zahlung der Raten von Mai 2008 bis einschließlich März 2009 an sich sowie ab April 2009 auch für die Zukunft an die kreditierende Bank verlangt. Nach teilweiser Klagerücknahme begehrt sie nunmehr noch Zahlung der von ihr an die kreditierende Bank geleisteten Raten für den Zeitraum Juni 2008 bis einschließlich Januar 2010. Sie behauptet fortbestehende Arbeitsunfähigkeit in ihrem Beruf als Altenpflegerin.

6

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen,

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1.

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an sie 4.620,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich 231,00 € ab dem 15. eines jeden Monats, beginnend mit Juni 2008 und endend mit Januar 2010 zu zahlen,

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2.

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sie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 837,52 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet Arbeitsunfähigkeit der Klägerin und behauptet unbefristete Berufsunfähigkeit.

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Das Gericht hat zur Arbeits- wie Berufsunfähigkeit ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen T vom 30.09.2009 sowie die mündliche Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 14.01.2010, wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bis auf eine geringe Zuvielforderung bei den vorgerichtlichen Anwaltskosten begründet.

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I.

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Die Klägerin kann von der Beklagten aus der bestehenden Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung Übernahme der Ratenzahlungsverpflichtung ab Juni 2008 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung verlangen und, da sie die Raten wegen der Leistungsweigerung der Beklagten selbst erbracht und diese insoweit von einer Verbindlichkeit befreit hat, Zahlung an sich verlangen, § 812 BGB.

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1.

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Die Beklagte war verpflichtet, aus der bestehenden Versicherung die Klägerin von der Ratenzahlungsverpflichtung freizustellen, da die Klägerin auch über Mai 2008 hinaus arbeitsunfähig gewesen ist und die Leistungspflicht der Beklagten nicht durch Berufsunfähigkeit endete. Denn die Parteien haben durch die abgeschlossene Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung vereinbart, dass die Beklagte während der Versicherungsdauer die monatliche Arbeitsunfähigkeitsrente zahlt, wenn die versicherte Person arbeitsunfähig wird (§ 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen). Nach § 1 Abs. 2 liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Gesundheitsstörungen die ärztlich nachzuweisen sind, außerstande ist, ihre bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

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Die Klägerin hat bewiesen, dass die Voraussetzungen der ersten Alternative vorliegen und sie außerstande ist, ihre bisherige Tätigkeit weiter auszuüben. Dabei legt das Gericht zugrunde, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen bereits vorliegen, wenn eine Teilarbeitsunfähigkeit besteht. Denn anders als beispielsweise in den gängigen Bedingungen für die Krankentagegeldversicherung wird in den Allgemeinen Bedingungen der Beklagten nicht geregelt, ob es sich bei der bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit um eine vollständige oder teilweise handeln muss. Die Bedingungen der Beklagten sind insoweit unklar. Sie lassen sowohl eine Auslegung dahingehend, dass vollständige Arbeitsunfähigkeit gemeint sein soll als auch dahingehend zu, dass bereits eine teilweise Arbeitsunfähigkeit den Leistungsanspruch der versicherten Person auslösen soll. Nach der Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB kommt deshalb die für die versicherte Person günstigere Auslegungsmöglichkeit zum Tragen, so dass die vollständige Arbeitsunfähigkeitsrente auch dann zu zahlen ist, wenn lediglich eine teilweise Arbeitsunfähigkeit vorliegt (LG Berlin, VersR 2002, 1235).

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Die von der Klägerin behauptete und von der Beklagten auch zunächst anerkannte Arbeitsunfähigkeit endete nicht mit dem Monat Mai 2006. Dies folgt aus dem vom Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen T. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Erkrankung der Klägerin an Multipler Sklerose zwar zu keinen kognitiven Störungen bei der Klägerin geführt hat, dass aber ein leichtgradiges Defizit mit einer diskreten Hemiataxie rechts besteht, also ein auf eine Körperhälfte beschränktes mangelhaftes Zusammenwirken der Muskeln, dass sich nach den Erläuterungen des Sachverständigen im Termin vom 14.01.2010 in einer Gangstörung nach einer Gehstrecke von 200 m bemerkbar macht. Ferner liegt bei der Klägerin eine vorzeitige Ermüdbarkeit vor. Diese Einschränkungen haben den Sachverständigen letztlich zu der Erkenntnis kommen lassen, dass die Klägerin bei den sehr anstrengenden Bereichen ihrer Tätigkeit als Altenpflegerin eingeschränkt ist, wohingegen sie die nicht so körperlich belastenden Bereiche ihrer Tätigkeit noch uneingeschränkt ausüben kann. Damit liegen die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Teilarbeitsunfähigkeit bis einschließlich Januar 2010 vor.

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Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin auch außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben. Selbst wenn diese Regelung in § 1 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen die Klägerin nicht unangemessen benachteiligen sollte und deshalb nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam wäre (in diesem Sinne OLG Hamm, VersR 1989, 694), käme die Vorschrift nicht zur Anwendung, weil die Beklagte keine Verweisungstätigkeit aufgezeigt hat, die die Klägerin noch vollständig hätte ausüben können.

25

2.

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Die Leistungspflicht der Beklagten endete auch nicht gemäß § 5 Abs. 4 c der Allgemeinen Bedingungen wegen unbefristeter Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Dazu hat der Sachverständige ausgeführt, dass für die Erkrankung der Klägerin eine gute Prognose besteht und damit zu rechnen ist, dass sie in nicht all zu ferner Zukunft wieder in ihren Beruf eingegliedert werden kann. Damit hat die Beklagte eine unbefristete Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht bewiesen, zumal auch die der Klägerin gewährte gesetzliche Rente nur befristet ist.

27

II.

28

Die Klage hatte somit mit der Hauptforderung einschließlich Zinsen in vollem Umfang erfolgt. Lediglich hinsichtlich der eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten unterlag sie einer teilweisen Abweisung, weil das Gericht insoweit lediglich einen Gegenstandswert von bis zu 10.000,00 € zugrunde gelegt hat.

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III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO.