Rückzahlung von Treuhand-Einmalzahlung bei Kündigung eines Dauergrabpflegevertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von 5.250 € aus einem Treuhandvertrag über Dauergrabpflege nach Kündigung. Strittig war, ob Schuldrecht anwendbar ist und ob eine vorformulierte Klausel die Kündigung für mehr als zwei Jahre wirksam ausschließt. Das LG qualifiziert das Verhältnis als Dauerschuldverhältnis, wendet AGB-Kontrolle an und erklärt die Bindung nach § 309 Nr. 9 BGB für unwirksam. Der Kläger erhält die Einmalzahlung zurück; weitergehende Zinsforderungen werden abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Einmalzahlung in Höhe von 5.250 € stattgegeben; weitergehender Zinsantrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Auf Treuhandverträge zur Einrichtung eines zweckgebundenen Vermögens findet regelmäßig das Schuldrecht Anwendung; handelt es sich um eine Leistungspflicht über längere Dauer, liegt ein Dauerschuldverhältnis vor.
Eine vorformulierte AGB-Klausel, die den Verbraucher länger als zwei Jahre an die Leistung bindet, ist nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam; ein wirksamer Ausschluss des Kündigungsrechts ist insoweit nicht möglich.
Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses vor Leistungsbeginn berechtigt zur Rückforderung der geleisteten Einmalzahlung, soweit keine ersparte oder bereits erbrachte Gegenleistung nachgewiesen ist.
Die bloße Belehrung über Bedeutung oder Tragweite einer vorformulierten Klausel begründet nicht ohne weiteres Verhandlungsbereitschaft und hebt daher die AGB-Kontrolle nicht auf.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.250,00 € - i. B.: fünftausendzweihundertfünfzig Euro - nebst 3 % Zinsen seit dem 23.11.2006 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 293,70 € - i. B.: zweihundertdreiundneunzig 70/100 Euro - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.11.2006 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsantrags wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 5.250,00 €.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 16.02.2005 einen Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und § 14 Verwaltungsordnung. Vertragsgemäß zahlte der Kläger an die Beklagte 5.250,00 € für den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Laufzeit von 30 Jahren ab dem Tod des Klägers. In § 3 Abs. 1 des Treuhandvertrages heißt es:
"Die/Der Nutzungsberechtigte bzw. die Erben der/des Nutzungsberechtigten sind zu einer Kündigung nicht berechtigt.
(2)
Der Treuhandvertrag endet mit Ende der Laufzeit gemäß § 2 Abs.1 oder nach dem Verbrauch des Kapitals aus dem Treuhandvermögen.
(3)
Die/Der Nutzungsberechtigte kann von dem Treuhandvertrag zurücktreten, wenn eine Bestattung im Gebiet des Kirchenkreises nicht möglich oder nicht mehr zumutbar ist. Auf Wunsch der/des Nutzungsberechtigten kann in dem Fall das Treuhandvermögen an einen anderen geeigneten Treuhänder überleitet werden. Andernfalls ist der Betrag aus dem Treuhandvermögen dem Nutzungsberechtigten zu übereignen. Dabei hat der Treuhänder die rechtlichen Vorschriften über die Betreuung von Kapitalerträgen zu beachten und ggf. den Betrag entsprechend zu kürzen."
Der Beklagte schloss als Treuhänder für den Kläger mit der Ev. Kirchengemeinde N am 16.02.2005 einen Grabpflegevertrag, wonach die Kirchengemeinde N die Dauergrabpflege nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten für 30 Jahre für eine näher bezeichnete Grabstätte übernimmt. Dieser Vertrag ist gemäß § 5 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende kündbar.
Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 24. April 2006 und bat um Rückzahlung der Grabpflegegebühr.
Der Kläger behauptet, die Grabpflege sei unzureichend. Er benötigte das eingezahlte um einen Treppenlift für 11.658,00 € anzuschaffen. Diesen brauche er wegen seiner Gehbehinderung.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.250,00 € nebst 3 % Zinsen seit dem 16.02.2005 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 239,70 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, der Vertrag könne nicht als bloßes Treuhandverhältnis angesehen werden, da Kernpunkt die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG sei. Daher seien die §§ 305 ff. BGB nicht anwendbar, sondern das Stiftungsrecht.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Betrages von 5.250,00 € zu. Denn er hat den Treuhandvertrag vom 16.02.2005 wirksam mit Schreiben vom 24.04.2006 gekündigt. Mit dem Treuhandvertrag wurde eine unselbständige Stiftung nämlich die Einrichtung eines zweckgebundenen Vermögens für Gewährleistung der Grabpflege beabsichtigt. Auf diesen Vertrag ist das Schuldrecht anzuwenden (vgl. Palandt-Heinrichs BGB, 66. Aufl., 2007, Vorbemerkung vor § 80 Rn. 10). Da wesentlicher Inhalt des Vertrages die Grabpflege für die Dauer von 30 Jahren gegen eine einmalige Geldleistung ist, handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 309 Nr. 9 BGB. Das Kündigungsrecht des Klägers konnte nicht wirksam durch § 3 Ziffer 1 des Treuhandvertrages ausgeschlossen werden. Bei dieser Klausel handelt es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, da sie für die Verwendung in einer Vielzahl von Verträgen vorgesehen war. Dass diese Klausel im Einzelnen mit dem Kläger verhandelt worden sei, behauptet die Beklagte nicht. Unbeachtlich ist ihr Vortrag, dass der Kläger über Bedeutung und Tragweite der Klausel belehrt worden sei (vgl. BGH NJW 1992, 2759). Denn allein die Belehrung erlaubt nicht den Schluss auf Verhandlungsbereitschaft. Der Kläger wird durch den Treuhandvertrag länger als zwei Jahre an die Durchführung der Grabpflege gebunden. Diese langfristige Bindung ist unwirksam. Da die Grabpflege noch nicht begonnen hatte, konnte der Kläger kündigen ohne an Fristen gebunden zu sein. Dass bis zur Kündigung ein Teil seiner Leistungen bereits verbraucht worden ist, ist von dem Beklagten nicht behauptet worden und auch sonst nicht ersichtlich. Ihm sind daher die erbrachten Leistungen in voller Höhe zurückzuerstatten.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.