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Landgericht Dortmund·2 O 379/07·05.12.2007

Aussetzung des Zivilverfahrens wegen Selbstbelastungsgefahr abgelehnt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAussetzung nach § 149 ZPOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Aussetzung des Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im gegen sie geführten Strafverfahren mit der Begründung, die zivilprozessuale Wahrheitspflicht könne zu einer Selbstbelastung führen. Das LG Dortmund wies das Gesuch nach § 149 Abs. 1 ZPO zurück. Eine Aussetzung sei nur gerechtfertigt, wenn das Strafverfahren voraussichtlich erhebliche Aufklärungsvorteile für den Zivilstreit bringt; die bloße Befürchtung der Selbstbelastung genüge nicht. Dem Interesse des Klägers an zeitnaher Rechtsdurchsetzung sei Vorrang zu geben; das Verwertungsverbot im Strafprozess biete Schutz.

Ausgang: Aussetzungsantrag der Beklagten bis zur Entscheidung im Strafverfahren als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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§ 149 Abs. 1 ZPO ermöglicht die Aussetzung eines Zivilverfahrens nur, wenn das Ergebnis des Strafverfahrens voraussichtlich wesentlich zur Klärung der im Zivilprozess streitigen Beweislage beitragen wird.

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Die bloße Möglichkeit, dass eine Partei im Zivilverfahren wegen der prozessualen Wahrheitspflicht sich selbst belasten könnte, rechtfertigt für sich genommen nicht die Aussetzung des Zivilverfahrens.

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Bei der Ermessensausübung nach § 149 Abs. 1 ZPO ist der Nachteil des Verfahrensstillstands gegen den möglichen Erkenntnisvorteil des Strafverfahrens abzuwägen; dem Anspruch des Klägers auf effektiven und zeitnahen Rechtsschutz ist dabei besonderes Gewicht beizumessen.

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Ein möglicher verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aussetzung wegen mittelbarem Zwang zur Selbstbelastung wäre durch die verfassungsrechtlich geschützten Interessen Dritter begrenzt; das strafprozessuale Verwertungsverbot kann der betroffenen Partei Schutz gewähren.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ ZPO § 149§ 149 Abs. 1 ZPO§ 149 ZPO§ 97 Abs. 1 InsO

Leitsatz

Allein der Umstand, dass die beklagte Partei in einem Zivilprozess ggf. gezwungen ist, sich aufgrund ihrer prozessualen Wahrheitspflicht selbst zu belasten, rechtfertigt keine Aussetzung des Zivilprozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren (gegen LG Dortmund, Beschluß vom 04.06.1992 - 12 O 74/92).

Tenor

wird das Gesuch der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entschei-

dung des gegen sie vor dem Amtsgericht Dortmund geführten Strafverfahrens

auszusetzen, zurückgewiesen.

Gründe

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Das Gesuch der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens, dass sie damit begründet, sie sei unter Umständen gezwungen, im hiesigen Rechtsstreit Erklärungen abzugeben, die im Strafverfahren gegen sie verwendet werden könnten, ist unbegründet und unterlag daher der Zurückweisung.

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Gemäß § 149 Abs. 1 ZPO kann das (Zivil-) Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung eines Strafverfahrens anordnen, wenn das Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen auf die Entscheidung des Zivilprozesses von Einfluss ist. Die Aussetzung dient dabei dem Zweck, es dem Zivilgericht zu ermöglichen, Ermittlungen und Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um sich die allgemein besseren Erkenntnismöglichkeiten des der Untersuchungsmaxime folgenden Verfahrens nach der StPO zu Nutze zu machen, wenn sich eine schwierige Beweislage im Zivilrechtsstreit voraussichtlich nicht oder nicht so gut wie im Strafverfahren wird klären lassen (vgl. OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2001, 1649; OLG-Report 1998, 334: OLG Köln, OLG-Report 1998, 132: NJW 1990, 778: OLG Düsseldorf, NJW- RR 1998, 1531 = MDR 1998, 797; NJW 1980, 2534; OLG Saarbrücken, wistra 1996, 241, 242: OLG Stuttgart, NJW 1991, 1556).

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Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Gericht dabei den möglichen Nachteil des Stillstands des Verfahrens durch Aussetzung mit dem voraussichtlichen Vorteil abzuwägen, der eine Verwertung des Strafverfahrens und des Strafurteils für das zivilprozessuale Verfahren bringt (OLG Frankfurt, a. a. 0., m. w. N.; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 149 Rn. 10). Dabei darf es das berechtigte Interesse der klagenden Partei an einer alsbaldigen Entscheidung über seinen Anspruch nicht außer Acht lassen (OLG Stuttgart, a. a. 0.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1531: OLG Saarbrücken, a. a. 0.).

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Hieran gemessen ist nach Dafürhalten des Gerichts eine Aussetzung des Zivilrechtsstreits nicht veranlasst, und zwar unabhängig von dem Stand des Strafverfahrens. Eine die Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO rechtfertigende Erleichterung des Zivilrechtsstreits durch die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens ist derweil nicht ersichtlich, da die Beklagte bislang dem Sachvortrag des Klägers in der Sache nicht entgegen getreten ist. Es geht der Beklagten mit ihrem Aussetzungsantrag auch nicht darum, sich die im Hinblick auf den im Strafprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz dort bestehende bessere Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und so eine gründliche Klärung des Sachverhalts zu erreichen, sondern darum, ihr verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich verbürgtes Recht, im Strafverfahren zu gegen sie erhobenen Vorwürfen schweigen zu dürfen, nicht durch die im Zivilverfahren zu beachtende prozessuale Wahrheitspflicht aushebeln zu müssen. Einen solchen Aussetzungsgrund indes kennt die ZPO nicht (so auch LG Münster, Beschluss vom 12.05.2003 - 2 0 658/02, n. v.; LAG Düsseldorf, MDR 2002, 54; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 149 Rn. 2: Böse, wistra 1999, 451 ff.).

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Es bedarf auch keiner abschließenden Entscheidung, ob einer verfassungskonformen Auslegung des § 149 ZPO bzw. unmittelbar dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch auf Aussetzung eines Zivilrechtsstreits entnommen werden kann, sofern das Zivilverfahren einen mittelbaren Zwang zu selbstbelastenden Angaben bedeutet (so LG Dortmund, 12. Zivilkammer, StV 1994, 36 mit zustimmender Anmerkung Neuhaus, AG Bremen-Blumenthal, StV 1997, 653; AG Grevenbroich, StV 1996, 109; anderer Ansicht OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2001,1649; Böse, wistra 1999, 454 ff.).

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Ein derartiger Verfassungsrechtlicher Anspruch wäre nämlich jedenfalls solchen Schranken unterworfen, die sich aus verfassungsrechtlich

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geschützten Rechten Dritter ergeben. Ebenso wie der Grundsatz aber, dass niemand gezwungen werden kann, sich in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren selbst zu belasten, ist auch das Recht der klagenden Partei auf wirkungsvollen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten verfassungsrechtlich verbürgt (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.03.2002 - 2 BvR 307/01,

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NJW 2002, 2227; BVerfGE 54, 277, 291: BVerfGE 80, 103, 107; BVerfGE 85, 337, 345; BverfGE 97, 169, 185). In diesen allgemeinen Justizgewährungsanspruch der klagenden Partei wird mit jeder Aussetzung des Verfahrens eingegriffen, da in ihm auch ein Anspruch auf zeitliche Effektivität enthalten ist. Dieses sich ergebende Spannungsverhältnis der verfassungsrechtlich verbürgten Rechte der Parteien ist einem schonenden Ausgleich zuzuführen, im Rahmen dessen nach Dafürhalten des Gerichts den Interessen des Klägers an einer zeitnahen Durchsetzung seiner geltend gemachten Ansprüche der Vorzug gebührt. Den berechtigten Interessen der Beklagten an der Wahrung ihrer strafprozessualen Rechte kann nämlich bereits dadurch wirkungsvoll Rechnung getragen werden, dass mit dem Verwertungsverbot im Strafverfahren ein Instrument zum Schutz der Beklagten vorhanden ist, das die Rechte des Klägers im Zivilverfahren unberührt lässt. Dies ist für Auskunftspflichten des Gemeinschuldners im Konkursverfahren vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 56, 37) ausdrücklich anerkannt. Aus dem Umstand, dass im Rahmen der zivilprozessualen Wahrheitspflicht eine dem § 97 Abs. 1 InsO vergleichbare Regelung fehlt, folgt nichts anderes. Der Kodifizierung des § 97 Abs. 1 InsO liegen ersichtlich die im Gemeinschuldnerbeschluss des Bundesverfassungsrechts aufgestellten Prinzipien zu Grunde, die einen über das Insolvenzverfahren

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verallgemeinerungsfähigen Inhalt haben (ebenso LG Münster, a. a. 0.).