BU-Versicherung: Keine Leistungsfreiheit ohne Nachweis grober Obliegenheitsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach anerkannter Berufsunfähigkeit die Fortzahlung von BU-Leistungen, nachdem der Versicherer wegen nicht vorgelegter Einkommensteuerbescheide die Zahlungen eingestellt hatte. Streitpunkt war, ob § 8 Abs. 2 AVB die Vorlage solcher Unterlagen als Mitwirkungsobliegenheit umfasst und ob deren Nichtvorlage leistungsfrei macht. Das LG Dortmund bejahte eine Leistungsfreiheit nach § 10 AVB nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung und sah diesen Verschuldensnachweis nicht geführt. Der Versicherer bleibt daher an sein Anerkenntnis gebunden und muss Leistungen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zahlen; zudem ist Beitragsfreistellung festzustellen.
Ausgang: Klage auf Fortzahlung der BU-Leistungen und Beitragsfreistellung nach Anerkenntnis vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer, der seine Leistungspflicht aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung anerkannt hat, bleibt an das Anerkenntnis gebunden, solange die Leistung nicht im bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahren wirksam eingestellt wird.
Eine Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten setzt nach den vereinbarten Bedingungen voraus, dass der Versicherer eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung und deren Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht beweist.
Die Klausel „sachdienliche Auskünfte“ in Nachprüfungsbedingungen kann je nach Verständnishorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch die Überlassung von von Dritten erstellten Unterlagen erfassen; bleibt die Auslegung zweifelhaft, geht dies nach der Unklarheitenregel zu Lasten des Verwenders.
Vorsatz setzt voraus, dass sich der Versicherungsnehmer der bestehenden vertraglichen Verpflichtung bewusst ist; ist die Pflicht aus dem Bedingungswerk für den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar, ist ein vorsätzlicher Verstoß nicht bewiesen.
Grobe Fahrlässigkeit scheidet aus, wenn eine am Bedingungswortlaut und -systematik orientierte, vertretbare Auslegung die verlangte Mitwirkungspflicht nicht eindeutig erkennen lässt.
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.131,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.065,65 € seit dem 02.09.2008 sowie 02.10.2008
sowie weitere 2.696,54 € zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab November 2008 monat-lich 2.065,65 € längstens bis zum 01.09.2010 zu zahlen, zahlbar mo-natlich im Voraus zum 3. Werktag eines jeden Monats.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für den Berufsunfähigkeitsschutz
auf Basis einer Risikoversicherung mit der Versicherungsschein-
nummer 8519339 ab September 2008 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 65.000,00 € der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Basis einer Risikolebensversicherung. Der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen (Anlage B 2) zugrunde, wegen deren Inhalts auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird. Wegen einer Krebserkrankung der Klägerin erkannte der Beklagte seine Leistungspflicht an und erbrachte die bedingungsgemäßen Leistungen ab September 2006. Im Zuge eines bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 15.02.2008 auf, die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2005 bis 2007 einzureichen. Da die Klägerin diesem Verlangen nicht nachkam, drohte der Beklagte Leistungseinstellung wegen Obliegenheitsverletzung an. Die Klägerin ließ durch ihre Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass eine Leistungseinstellung nur auf Grund einer Gesundheitsverbesserung erfolgen könne und eine solche den angeforderten Einkommenssteuerbescheiden nicht zu entnehmen sei. Der Beklagte erläuterte daraufhin sein Verlangen, worauf die Klägerin eine Bescheinigung ihres Steuerberaters, nicht aber die Steuerbescheide selbst einreichte. Letztmalig mit Schreiben vom 12.06.2008 forderte der Beklagte die Steuerbescheide unter Belehrung über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung an und stellte sodann die Leistungen ab 01.09.2008 ein. Mit der im Oktober 2008 eingereichten Klage verlangt die Klägerin Fortzahlung der Leistungen.
Sie vertritt die Auffassung, das Verlangen des Beklagten sei durch § 8 Abs. 2 AVB nicht gedeckt, weil diese Vorschrift nicht der Überprüfung der Berufsunfähigkeit in der Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft diene, so dass die Bescheide 2005 und 2006 irrelevant seien. Der Bescheid 2007 habe noch gar nicht vorgelegen. Im Übrigen beziehe sich § 8 Abs. 2 AVB nur auf mündliche Auskünfte, nicht aber auf die Einreichung von Unterlagen, wie der Vergleich mit § 5 Abs. 2 AVB zeige, der die Mitwirkungsobliegenheiten nach Versicherungsfall regele. Jedenfalls müsse der durchschnittliche Versicherungsnehmer dies so verstehen.
Die Klägerin beantragt,
1.
der Beklagte wird verurteilt, an sie 4.131,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.065,65 € seit dem 02.09.2008 sowie seit dem 02.10.2008 sowie weitere 2.696,54 € zu zahlen;
2.
der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab November 2008 aus den Berufsunfähigkeitsschutz auf Basis einer Risikoversicherung mit der Versicherungsscheinnummer 8519339 Leistungen in Höhe von monatlich 2.065,65 € längstens bis zum Vertragsende am 01.09.2010 zu gewähren, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats;
3.
es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Beitragszahlungspflicht für den Berufsunfähigkeitsschutz auf Basis einer Risikoversicherung mit der Versicherungsscheinnummer 8519339 ab September 2008 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht sich gemäß § 10 AVB bis zur Einreichung der Steuerbescheide leistungsfrei. Er führt aus, dass er auch die Steuerbescheide 2005 und 2006 benötige, um einen Vergleich des Einkommens vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles vornehmen sowie Umorganisation und Verweisung prüfen zu können. Wenn der Bescheid 2007 seinerzeit noch nicht vorgelegen habe, hätte er nachgereicht werden müssen. Er hält sich nach den vereinbarten Bedingungen für berechtigt, auch Unterlagen anzufordern, um die Validität von Angaben der versicherten Person überprüfen zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist von der anerkannten Leistungspflicht nicht gemäß § 10 AVB frei geworden, weil eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der in § 8 Abs. 2 AVB geregelten Mitwirkungsobliegenheit nicht bewiesen ist.
Grundlage der Leistungspflicht der Beklagten ist das von ihr bedingungsgemäß abgegebene Anerkenntnis, an das sie gebunden ist, solange nicht im bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahren Leistungseinstellung erfolgt ist. Daneben kann entgegen der von der Klägerin im vorprozessualen Schriftverkehr vertretenen Auffassung der Beklagte auch deswegen von der Leistung frei sein, weil die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach Anerkenntnis der Leistung durch den Beklagten zu erfüllende Mitwirkungsobliegenheit verletzt hat. Denn die zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen treffen dazu folgende Regelungen:
§ 8 Nachprüfung der Berufsunfähigkeit
(1)
Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leistungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen; dies gilt auch für zeitlich begrenzte Anerkenntnisse. Dabei können wir erneut prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausüben kann, die ihre Ausbildung und Erfahrung und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei dieser Prüfung dürfen wir neu erworbene berufliche Fähigkeiten berücksichtigen.
(2)
Zur Nachprüfung können wir auf unsere Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von uns zu beauftragende unabhängige Ärzte verlangen.
(3)…….
§ 10 Verletzung der Mitwirkungspflichten
Solange eine Mitwirkungspflicht im Anspruchsfall (§ 5) oder bei Nachprüfung der Berufsunfähigkeit (§ 8) von ihnen, der versicherten Person oder dem Anspruch erhebenden vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird und dies Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht hat, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.
1.
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin objektiv gegen die Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs. 2 AVB verstoßen hat. Danach hat sie jederzeit sachdienliche Auskünfte zu erteilen. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass unter Auskunft nur mündliche Auskünfte zu verstehen sind. Eine derartige Einschränkung lässt sich § 8 Abs. 2 der AVB nicht entnehmen. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob unter die Auskunftspflicht auch die Überlassung von Unterlagen gehört. Dies lässt sich mit guten Gründen bejahen. Denn bei einer Auskunft handele es sich um die Erteilung von Informationen. Mit dem Begriff Auskunft ist aber nichts darüber gesagt, ob diese Auskunft von der versicherten Person selbst stammen muss oder ob es sich auch um eine Information Dritter handeln kann. Der Regelung in § 10 AVB vermag der Versicherungsnehmer entnehmen, dass er die Auskunft übermitteln muss, weil es sich um eine ihn treffende Verpflichtung handelt. Aus § 10 der AVB folgt indes nicht, dass die nach § 8 Abs. 2 AVB zu erteilende Auskunft auch vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person stammen muss. Danach kann unter die Pflicht zur sachdienlichen Auskunft auch die Überlassung von Unterlagen gehören, die von Dritten erstellt worden sind, im vorliegenden Fall also die Steuerbescheide des Finanzamtes (vgl. OLG Köln, VersR 2008, 107 zur Vorlage betriebswirtschaftlicher Unterlagen bei allerdings abweichenden Bedingungen, die eine Obliegenheit zur Vorlage von "Unterlagen über den Beruf" vorsehen).
Der vorstehend wiederbegehenden Auslegung könnte indes § 5 der AVB entgegenstehen. Denn in dieser Vorschrift werden die Mitwirkungspflichten im Anspruchsfall wie folgt geregelt:
(1)
Werden Berufsunfähigkeitsleistungen verlangt, so sind uns unverzüglich folgende Unterlagen einzureichen.
a)…
b)…
c)…
d)
Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.
e)…
(2)
Wir können außerdem, dann allerdings auf unsere Kosten, weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihrer Veränderung - verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen…
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt BGH VersR 2009, 216) sind versicherungsrechtliche Vertragsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird demnach erkennen, dass der Versicherer in § 5 Abs. 2 zwischen notwendigen Nachweisen einerseits und zusätzlichen Auskünften und Aufklärungen andererseits unterscheidet, während bei der Mitwirkungsobliegenheit in § 8 Abs. 2 AVB nur die sachlichen Auskünfte erwähnt werden. Daraus könnte der verständige Versicherungsnehmer - so wie es die Klägerin nach ihren Bekundungen im Termin getan hat - schließen, dass die Erteilung notwendiger Nachweise von der Mitwirkungsobliegenheit in § 8 Abs. 2 AVB nicht erfasst ist, diese sich vielmehr auf Auskünfte beschränkt, die von der versicherten Person selbst stammen.
Wären die Bedingungen in ihrer Auslegung unklar, weil beide der genannten Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, käme nach der Unklarheitenregelung die für den Versicherungsnehmer günstigere Auslegungsmöglichkeit zum Tragen (BGH VersR 2003, 1163).
2.
Letztlich können aber die unter Ziffer 1) aufgeworfenen Auslegungsfragen offen bleiben, da der Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine Obliegenheit nach § 8 Abs. 2 AVB verstoßen hat. Denn in Abweichung von § 6 Abs. 3 VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer nicht von einem vermuteten Verschulden entlasten. Nach dem Wortlaut von § 10 AVB weicht diese Vorschrift zulässigerweise (§ 15 a VVG a.F. verbietet Abweichungen von § 6 Abs. 3 VVG a.F. nur insoweit, dass die zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen - halbzwingender Charakter -) insoweit zu Gunsten des Versicherungsnehmers von § 6 Abs. 3 VVG a.F. ab, als dem Versicherer der Nachweis des qualifizierten Verschuldens obliegt. Angesichts der unterschiedlichen Gestaltung der Mitwirkungsobliegenheit in § 5 Abs. 2 einerseits und § 8 Abs. 2 AVB sieht das Gericht den Verschuldensnachweis als nicht geführt an. Die Klägerin hat bei ihrer Anhörung glaubhaft erklärt, dass sie aus den Versicherungsbedingungen nicht herauslesen kann, dass sie zur Herausgabe der Steuerbescheide verpflichtet ist. Nach ihren Angaben hätte sie die Versicherung nicht abgeschlossen, wenn sie sich einer solchen Verpflichtung bewusst gewesen wäre, da sie sich durch diese Verpflichtung in ihren Freiheitsrechten eingeengt fühlt. Damit ist der vorsätzliche Verstoß gegen die Obliegenheit nicht bewiesen, da dieser voraussetzt, dass sich der Versicherungsnehmer der Verpflichtung, gegen die er verstoßen soll, auch bewusst ist.
Das Gericht vermag ebenso nicht von einem grob fahrlässigen Verstoß gegen eine Obliegenheit nach § 8 Abs. 2 AVB auszugehen, da eine an § 5 Abs. 2 AVB angelehnte Auslegung jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen ist und beispielsweise auch vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten wird. Unter diesen Umständen sieht das Gericht keinen Vorwurf in Richtung grober Fahrlässigkeit, wenn die Klägerin sich auf den Standpunkt zurückgezogen hat, dass § 8 Abs. 2 AVB die Überlassung von Unterlagen nicht regelt, zumal es sich bei dieser in § 8 Abs. 2 AVB statuierten Obliegenheit ohnehin um eine "ungewöhnliche" Mitwirkungsobliegenheit des Gläubigers handelt, die darauf abzielt, dem Schuldner bei einer Beweisführung zu helfen, die diesen von der anerkannten Leistungspflicht wieder befreien soll (BGH VersR 1993, 559; BGH NJW-RR 1993, 721).
Mithin ist der Beklagte verpflichtet, auf Grund seines einmal abgegebenen Anerkenntnisses die Leistungen bis zum vertraglich vorgesehenen Ende weiter zu gewähren. Der Klage war in vollem Umfang auch hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.