Zurückweisung einstweiliger Leistungsverfügung auf Lizenzerteilung im Bundesliga-Ringen
KI-Zusammenfassung
Der Vereinsvertreter begehrte per einstweiliger Verfügung die Erteilung von Lizenzen für fünf ausländische Ringer nach den Regeln für EU-Inländer. Das Landgericht wies den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung nicht vorlägen und ein bloßes Abwarten zulässig sei; Schadensersatz sei grundsätzlich ausreichend. Die Schiedsgerichtseinrede verhindert die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vorläufige Maßnahmen nicht (§ 1033 ZPO). Zudem bestehen Zweifel an aufenthaltsrechtlicher Erlaubnis der Sportler.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Lizenzerteilung zurückgewiesen; Verfügungsgrund entfällt, Leistungsverfügung nicht gerechtfertigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vorläufige und sichernde Maßnahmen bleibt trotz Schiedsvereinbarung bestehen, soweit § 1033 ZPO einschlägig ist.
Eine einstweilige Leistungsverfügung, die zur vorweggenommenen Erfüllung eines Leistungsanspruchs führt und nicht rückgängig gemacht werden kann, ist nur unter strengen Voraussetzungen zu erlassen; es muss dringender Bedarf bestehen, sodass ein Abwarten oder die Geltendmachung von Schadensersatz unzumutbar ist.
Wirtschaftliche Nachteile sind in der Regel durch Schadensersatz auszugleichen; bloße sportliche Beeinträchtigungen rechtfertigen eine Leistungsverfügung nur, wenn sie substantiiert und erheblich dargelegt werden.
Bei der Interessenabwägung ist die Gleichbehandlung der Wettbewerbsbeteiligten und die Integrität des bestehenden Verbandsregelwerks zu berücksichtigen; es ist dem Betroffenen in der Regel zuzumuten, die Regeln bis zu deren Anpassung anzuerkennen.
Fehlende aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen können der Erteilung einer Verbandslizenz entgegenstehen und sind bei der Prüfung eines Eilentscheids zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 € der Antragsteller.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Mitglied des Antragsgegners und nimmt mit seinen Sportlern an den vom Antragsgegner veranstalteten Wettkämpfen der 1. Bundesliga Ringen teil. Für die Saison 2003/2004 möchte er mit 5 Ringern aus Bulgarien, Polen und Tschechien bei den Bundesligakämpfen antreten. Dies ist ihm bisher nicht möglich, weil der Antragsgegner die für die Wettkampfteilnahme nach den Statuten des Antragsgegners erforderlichen Lizenzen für die Sportler nicht, wie beantragt, erteilen will, sondern nur nach einem Status für EU-Ausländer mit den entsprechenden Beschränkungen.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Lizenzerteilung nach den für EU-Inländer geltenden Verbandsvorschriften.
Er hält den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten trotz einer in der Rechtsordnung des Antragsgegners verankerten Schiedsgerichtsklausel für Eilfälle eröffnet, weil effektiver Rechtsschutz nur durch das ordentliche Gericht gewährleistet werden könne. Den Verfügungsgrund sieht der Antragsteller darin, dass ihm ein nicht wieder gut zu machender sportlicher und wirtschaftlicher Nachteil drohe, wenn er die Wettkämpfe ohne die genannten Sportler bestreiten müßte.
In der Sache hält er sein Begehren für gerechtfertigt, weil die betroffenen Sportler aus Ländern stammen, die mit der EU Assoziierungsabkommen geschlossen haben, die eine Diskriminierung gegenüber EU-Inländern verhindern soll. Er bezieht sich dazu auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 08.05.2003 in der Rechtssache Kolpak - C-438/00 –
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, die von ihm beantragten Lizenzen für die Saison 2003/2004 der 1. Bundesliga Ringen für die Sportler L, Q, U, K sowie T nach den für EU-Inländer geltenden Verbandsvorschriften und ohne Anordnung einer Wartezeit zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Er erhebt die Schiedsgerichtseinrede und verweist auf § 1041 ZPO.
§ 1033 hält er für nicht einschlägig, weil der Antragsteller keine vorläufige oder sichernde Maßnahme begehre, sondern praktisch die Erfüllung seines Begehrens. Aus diesem Grunde hält er auch die Leistungsverfügung für unzulässig, weil unwiederbringliche Nachteile für den Antragsteller nicht erkennbar seien.
Er rügt die fehlende Prozessführungsbefugnis des Antragstellers, weil die Lizenzen den Ringern persönlich erteilt werden. Daraus folgert er, dass allein die Ringer prozessbefugt seien. Der Antragsteller weist dem gegenüber auf die Antragsformulare des Antragsgegners hin, die eine Beantragung der Lizenz auch durch den Verein vorsehen. Ferner sieht der Antragsgegner die formellen und sachlichen Voraussetzungen für eine Lizenzerteilung nicht erfüllt. So seien die Anträge auf dem nach § 3 Nr. 1 StBB vorgeschriebenen Formularen erst nach dem Stichtag, dem 31.05.2003 eingereicht worden. Der nach § 10 StBB bei Vereinswechsel fällige Kostenersatz für Q, T und U sei nicht gezahlt worden.
Dazu ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden, dass diese Kosten inzwischen gezahlt sind. Der Sportler T habe die nach §9 StBB erforderlichen Erklärungen und Nachweise bei Vereinswechsel nicht erbracht. In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsgegner sein Vorbringen diesbezüglich dahingehend präzisiert, dass die diesbezüglichen Erklärungen und Nachweise zwar hinsichtlich des Vereins P vorlägen, dass aber der Ringer T auch bei einem Verein in Eisenhüttenstadt tätig gewesen sei und dass diesbezüglich die Ein- und Austrittserklärung nicht vorläge. Die nach § 14 b S. 1 LRSt erforderliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und den Ringern liege nicht vor, weshalb nicht gewährleistet sei, dass die Ringer der Satzungsgewalt des Antragsgegners unterliegen. Ferner fehle die nach § 14 d LRSt erforderliche ausländerrechtliche Aufenthaltserlaubnis.
Die vorhandenen Vorabzustimmungen der Ausländerbehörde seien nicht gleichwertig und im Übrigen rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Ringer als Arbeitnehmer und nicht als Selbständige zu qualifizieren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, weil ein Verfügungsgrund nicht vorliegt.
Zwar greift die Schiedsgerichtseinrede des Antragsgegners nicht durch, weil § 1033 ZPO ausdrücklich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vorläufige und sichernde Maßnahmen auch dann begründet, wenn das Schiedsgericht vorläufige Anordnungen treffen kann. Bei der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, auch wenn das Begehren in der Sache auf die Erfüllung eines Leistungsbegehrens hinausläuft.
Dem Antrag muss aber der Erfolg versagt bleiben, weil die besonderen Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung nicht vorliegen.
Denn mit dem Antrag, den genannten Spielern die begehrten Lizenzen zu erteilen, begehrt der Antragsteller den Erlass einer Leistungsverfügung, die über die bloße Sicherung seiner behaupteten Rechte hinausgeht. Die Leistungsverfügung würde vielmehr zur Wettkampfberechtigung der genannten Sportler und damit zur Erfüllung seines Anspruchs führen, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht. Diese Wirkungen der Leistungsverfügung können später im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig gemacht werden. Deshalb müssen an den Erlass einer Leistungsverfügung in einem summarischen Verfahren strenge Anforderungen gestellt werden, die eine vorweggenommene Anspruchsbefriedigung ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Leistungsverfügung liegen vor, wenn der Antragsteller so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen ist und ihm sonst so erhebliche Nachteile erwachsen würden, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zumutbar ist.
(OLG Frankfurt, NJW RR 2000, 1117,1119).
Diese Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch sind solche Nachteile ersichtlich. Wirtschaftliche Nachteile, die dem Antragsteller durch die verweigerte Lizenzerteilung erwachsen könnten, sind in aller Regel durch Schadensersatzansprüche auszugleichen. Sportliche Nachteile, die dem Antragsteller erwachsen könnten, weil er die genannten Ringer in den Wettkämpfen nicht einsetzen kann, sind nicht vorgetragen. Immerhin scheint der Antragsteller auch ohne die genannten Ringer über eine schlagkräftige Ringermannschaft zu verfügen, da er den ersten Wettkampf der 1. Bundesliga Nord am 16.08.2003 gegen den FC F2 sehr deutlich mit 22,5 zu 4,5 Punkten gewonnen hat. Im Übrigen wäre im Rahmen der Interessenabwägung -worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - zu berücksichtigen, dass sich alle Vereine an die Regeln, die der Antragsgegner aufgestellt hat, gehalten haben und es auch dem Antragsteller zuzumuten ist, sich an diese Regeln zu halten, bis der Antragsgegner in seinem Regelwerk auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.05.2003 in der Rechtssache Kolpak reagiert hat.
Somit kommt es nicht darauf an, ob in der Sache die Voraussetzungen für die Lizenzerteilung vorliegen, woran jedenfalls im Hinblick auf die nicht vorliegende Aufenthaltserlaubnis für die genannten Sportler nicht unerhebliche Bedenken bestehen.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war somit mit der Kostenfolge aus §91 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und deren Abwendung beruht auf §§ 708 und 711 ZPO.