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Landgericht Dortmund·2 O 362/13·25.08.2015

Berufsunfähigkeit: Beamtenklausel schränkt teilweise Berufsunfähigkeit nicht aus

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Berufsunfähigkeitsrente wegen Krebserkrankung für März 2012 bis Juli 2014. Das Landgericht erkennt Anspruch ab 1. April 2012 an, da ab März 2012 mindestens sechs Monate teilweise Berufsunfähigkeit (>50 %) vorlag; für März bleibt der Anspruch abgewiesen. Die Beamtenklausel wird so ausgelegt, dass sie keine Zahlungen bei teilweiser BU ausschließt; der Feststellungsantrag ist unzulässig.

Ausgang: Zahlungsklage auf Berufsunfähigkeitsrente für April 2012–Juli 2014 stattgegeben; Anspruch für März 2012 abgewiesen; Feststellungsantrag unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klausel, wonach Versetzung/Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bei Beamten als vollständige Berufsunfähigkeit gilt (Beamtenklausel), ersetzt nicht den Begriff der teilweisen Berufsunfähigkeit und schließt damit nicht die Anwendbarkeit der allgemeinen Bedingungen für teilweise Berufsunfähigkeit aus.

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Die Beamtenklausel ist als Leistungserweiterung und nicht als leistungseinschränkende Regelung auszulegen; eine überraschende Verschlechterung des Versicherungsnehmers ist nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam.

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Bei Leistungsstaffel I führt eine teilweise Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % zu einem Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente; der Anspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist.

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Ein Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt, weil sich aus vertraglicher Auslegung keine weitergehende Rechtsunsicherheit über künftige Leistungsansprüche ergibt.

Relevante Normen
§ 305c Abs. 1 BGB§ 343 ZPO§ 284 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 91a Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.336,00 € (i. W.: vierzehntausenddreihundertsechsunddreißig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.072,00 € seit dem 05.09.2012, aus 1.536,00 € jeweils seit dem 01.10.2012, dem 01.01.2013, dem 01.04.2013 und dem 01.07.2013 sowie aus jeweils 512,00 € seit dem 01.10.2013, dem 31.10.2013, dem 30.11.2013, dem 01.01.2014, dem 31.01.2014, dem 28.02.2014, dem 01.04.2014, dem 30.04.2014, dem 31.05.2014 und dem 01.07.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass hinsichtlich der Zahlung weiterer laufender Berufsunfähigkeitsrente der Rechtsstreit erledigt ist. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, wird das Versäumnisurteil vom 30. April 2014 aufgehoben.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 30. April 2014 aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten. Letztere hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Der Streitwert wird bis zum 25.02.2015 auf 30.000,00 € und danach auf 14.848,00 € festgesetzt.

Rubrum

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Die 1966 geborene Klägerin unterhält bei dem Beklagten gemäß Versicherungsschein vom 30.09.1997 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Basis einer Kapitalversicherung ab dem 01.10.1997. Versicherte Leistungen sind Beitragsbefreiung und eine Monatsrente von 1.000,00 DM bis zum 01.10.2026 bei Berufsunfähigkeit nach Leistungsstaffel I. Dem Vertrag liegen u. a. die Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen des Beklagten zugrunde. Im Versicherungsschein heißt es unter besondere Vereinbarungen: „folgende Vereinbarungen sind Vertragsbestandteil:

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Beamtenklausel für Beamte auf Lebenszeit und Beamte auf Zeit

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Der in den „Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen“ gebrauchte Begriff der „Berufsunfähigkeit“ wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Bei Beamten und Richterin gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.

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Soweit der Versicherte allerdings eine andere, seine Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende Tätigkeit konkret ausübt, liegt Berufsunfähigkeit nicht vor (§ 7 der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen)“.

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Die Klägerin ist als Grundschullehrerin im Land Berlin in der Schule „B“ tätig. Bis zu ihrer Erkrankung war sie in vollem Umfang  mit 28 Wochenstunden erwerbstätig. Sie wurde seit dem 02.03.2012 wegen einer Krebserkrankung arbeitsunfähig krankgeschrieben. Mit Schreiben vom 05.09.2012 lehnte der Beklagte Leistungen ab, da es sich voraussichtlich um eine befristete Erkrankung handele und nicht die Voraussetzungen der Beamtenklausel erfüllt seien. Mit der Klage hat die Klägerin zunächst fortlaufende Berufsunfähigkeitsrente geltend gemacht. Im Termin vom 30.04.2014 ist die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen worden. Die Klägerin hat gegen dieses Versäumnisurteil rechtzeitig Einspruch eingelegt. Nachdem die Klägerin nunmehr ihre Berufstätigkeit in reduziertem Umfang wieder aufgenommen hat, beansprucht sie jetzt Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit von März 2012 bis einschließlich Juli 2014 geltend.

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Sie behauptet, im Antrag sei das Kästchen mit der Beamtenklausel nicht angekreuzt worden. Es sei über diese bei Antragsstellung auch nicht geredet worden. Die Beamtenklausel sei ohne ihr Wissen und zutun nachträglich angekreuzt worden. Sie sei in der Zeit vom 02.03.2012 bis zum 31.07.2014 wegen der Krebserkrankung nicht in der Lage gewesen ihren Beruf als Unterstufenlehrerin auszuüben. Sie sei auch als Klassenlehrerin tätig gewesen und sei zudem neben der Arbeit als Lehrerin in der Schulsozialarbeit tätig gewesen. In dieser Tätigkeit habe sie Kinder der 5. und 6. Klasse zu Streitschlichtern ausgebildet und schulinterne Fortbildungen für die Kollegen durchgeführt. In ihrem Unterricht werde auch die Förderung von beeinträchtigten Kindern vollzogen. Sie sei durchschnittlich anderthalb Stunden am Tag mit der Vor- und Nachbereitung beschäftigt gewesen.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin eine Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versicherungsvertrag zur Versicherungsnummer ####### für den Zeitraum von März 2012 bis einschließlich 31.07.2014 in Höhe von insgesamt 14.848,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.216,00 € seit dem 05.09.2012, 512,00 € seit dem 30.09.2013, 512,00 € seit dem 31.10.2013, 512,00 € seit dem 30.11.2013, 512,00 € seit dem 31.12.2013, 512,00 € seit dem 31.01.2014, 512,00 € seit dem 28.02.2014, 512,00 € seit dem 31.03.2014, 512,00 € seit dem 30.04.2014, 512,00 € seit dem 31.05.2014, 512,00 € seit dem 30.06.2014 sowie 512,00 € seit dem 31.07.2014 zu zahlen;

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils festzustellen, dass der Versicherungsvertrag zur Versicherungsnummer ####### ohne Vereinbarung der Beamtenklausel geschlossen worden ist.

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Im Übrigen erklärt sie den Rechtsstreit für erledigt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, die Beamtenklausel sei wirksam vereinbart worden. Der Antrag, der bei dem Beklagten eingegangen sei, habe die Beamtenklausel vorgesehen. Auch habe die Klägerin den Versicherungsschein nicht widersprochen.

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Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat die Klägerin angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. V. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 9. Juli 2014, wegen des Beweisergebnisses wird auf das Gutachten vom 16.12.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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1.

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Die Zahlungsklage ist zulässig und überwiegend begründet.

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Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum ab 1. April 2012 zu. Denn die Klägerin war nach den überzeugenden und von dem Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Oberarztes für Innere Medizin Dr. V voraussichtlich mindestens sechs Monate ab dem 02.03.2012 unfähig ihren Beruf auszuüben, da die Krankheit und die für mehrere Monate geplante Chemotherapie sie hinderte, die zuvor ausgeübten Tätigkeiten als Unterstufenlehrerin zu mehr als 50 % weiter auszuüben. Insoweit liegt nach § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen des Beklagten Berufsunfähigkeit vor. Die zusätzliche Anwendung des § 1 Abs.1 der Bedingungen wird nicht ausgeschlossen durch die Beamtenklausel, so dass es nicht darauf ankommt, ob diese wirksam vereinbart wurde. Denn durch die Klausel wird, wenn sie überhaupt einschränkende Wirkung entfalten sollte, allein die vollständige Berufsunfähigkeit durch den Begriff Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. den Begriff Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit ersetzt. Hinsichtlich der teilweisen Berufsunfähigkeit, die nach den Bedingungen, sofern sie bei der hier vereinbarten Leistungsstaffel 1 50 % erreicht, ebenfalls zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente führt, wird das Eintreten dieser Berufsunfähigkeit durch die Beamtenklausel nicht ausgeschlossen. Daher kann die Beamtenklausel nur in der Weise ausgelegt werden, dass sie zusätzlich einen weiteren Fall der Berufsunfähigkeit durch Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit vorsieht. Dies wird auch durch Verwendung des Worts „gilt“ offenbar. Hiermit ist eine Fiktion der Berufsunfähigkeit gemeint, die per se nicht geeignet ist, den Begriff der teilweisen Berufsunfähigkeit zu ersetzen. Denn gerade bei teilweiser Berufsunfähigkeit kommt keine Versetzung in den Ruhestand in Betracht. Hier werden aber sowohl im Versicherungsschein Leistungen bei Berufsunfähigkeit nach Leistungsstaffel 1 zugesagt als auch im Antragsformular versprochen. Dort heißt es auf Seite 1 Mitte: „In der BU gilt die Staffel I (volle BU-Leistung ab 50 % Berufsunfähigkeit)“. Wegen dieser Angaben kann die Beamtenklausel von einem verständigen Versicherungsnehmer nur dahingehend verstanden werde, dass bei vollständiger Berufsunfähigkeit auch die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit gilt, ansonsten aber durchaus die Allgemeinen Bedingungen Anwendung finden können. So stellt die Beamtenklausel eine Leistungserweiterung, nicht eine Leistungseinschränkung dar (vgl. Dörnen, VVG MünchKomm § 172 Rn. 91). Eine zu einem früheren Zeitpunkt eintretende Berufsunfähigkeit nach allgemeinen Grundsätzen wird durch die Beamtenklausel nicht ausgeschlossen (KG VersR 2004,723). Bei einer wörtlichen Anwendung der Beamtenklausel wäre diese, wegen der mit ihr einhergehenden Verschlechterung der Lage des Versicherten überraschend und daher gemäß § 305 c Abs. 1 BGB unwirksam (Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann,Versicherungsrechts-Handbuch, 2.Aufl. § 46 Rn. 47).

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Der Klägerin steht gemäß § 1 Abs. 4 der Bedingungen mithin ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, zu. Mithin konnte die Klägerin erst ab dem 1. April 2012 Berufsunfähigkeitsleistungen verlangen, da nach ihrem Vortrag die Berufsunfähigkeit erst im März 2012 eingetreten ist. Hinsichtlich der für den Monat März 2012 begehrten Rente besteht kein Anspruch der Klägerin, so dass insoweit das Versäumnisurteil gemäß § 343 ZPO aufrechtzuerhalten war. Die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente beträgt unstreitig 512,00 €, so dass sich für den beantragten Leistungszeitraum bis zum 31. Juli 2014, also für 28 Monate, ein Zahlbetrag von 14.336,00 € errechnet. Insoweit war gemäß § 343 ZPO das Versäumnisurteil aufzuheben.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB. Die monatliche Rente wird gemäß § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für Berufsunfähigkeitsleistungen ¼-jährlich im Voraus gezahlt.

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2.

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Hinsichtlich des Feststellungsantrags war das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, da die Klage insoweit nicht zulässig ist. Es fehlt am Feststellungsinteresse, sofern die Klausel so ausgelegt wird, wie vorliegend ausgeführt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a Abs. 1, 344 ZPO.

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Zurzeit der Klageerhebung war der Zahlungsantrag auf fortlaufende Berufsunfähigkeitsrente zulässig und begründet. Dieser hat sich erst mit den Feststellungen des Sachverständigen und den Schriftsatz des Beklagten vom 04.02.2015 erledigt.

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Der Beklagte hat auch insoweit die Kosten zu tragen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.