Unfallversicherung: Schriftliche Invaliditätsfeststellung bleibt Anspruchsvoraussetzung trotz Frist-Intransparenz
KI-Zusammenfassung
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistung nach einem Arbeitsunfall. Das Gericht wies die Klage ab, weil eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität als formelle Anspruchsvoraussetzung nach den AUB 2000 Plus fehlte. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit der 15‑Monats-Frist wegen Intransparenz bleibe das Erfordernis der ärztlichen Feststellung als abtrennbarer Klauselteil wirksam. Zudem enthielten die vorgelegten Gutachten gerade keine Bejahung einer unfallbedingten Invalidität.
Ausgang: Klage auf Invaliditätsentschädigung abgewiesen, da eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung als Anspruchsvoraussetzung fehlte.
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftliche ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität nach den AUB ist eine formelle Anspruchsvoraussetzung für die Invaliditätsleistung und prozessual nicht disponibel.
Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung muss die Aussage enthalten, dass ein Dauerschaden unfallkausal ist; die bloße Möglichkeit der Kausalität genügt nicht.
Erweist sich eine in einer AUB-Klausel enthaltene Fristenregelung als intransparent und unwirksam, bleibt ein sprachlich und inhaltlich abtrennbares Erfordernis der schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung grundsätzlich wirksam.
Die Teilaufrechterhaltung abtrennbarer, zulässiger Klauselteile stellt keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion dar, wenn der verbleibende Regelungsgehalt eigenständig und sinnvoll fortbesteht.
Auf das Fehlen der schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung kann sich der Versicherer ausnahmsweise nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen einer solchen Einwendung darlegt und beweist.
Leitsatz
Eine schriftliche ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität ist auch dann Anspruchsvorraussetzung für eine Invaliditätsleistung, wenn die "Fristenregelung" in Ziff. 2.1.1.1 der AUB 2000 (hier AUB 2000 Plus) wegen Intransparenz unwirksam sein sollte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 16.000,00 € dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung, der die AUB 2000 PLUS zugrunde liegen.
Am 14.07.2005 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall. Er stürzte in einem Rohbau in das tiefer gelegene Treppenhaus der ersten Etage. Hierbei schlug er mit dem Hinterkopf sowie mit dem Rücken auf. Er erlitt eine Rippenserienfraktur links, eine Schädelprellung und Brüche der Querfortsätze des ersten bis vierten Wirbelkörpers.
Der Kläger meldete den Unfall der Beklagten mit Unfallbericht vom 06.06.2006, welchem er die Unfallanzeige für seinen Arbeitgeber vom 02.08.2005 beifügte. Mit Schreiben vom 15.06.2006 (Anlage B 5 zur Klageerwiderung) klagte er anhaltende Beschwerden und bat die Beklagte um Überprüfung der Angelegenheit.
Die Beklagte holte in der Folgezeit verschiedene Gutachten ein. So ein Gut-achten des Dr. F vom 15.08.2006 nebst fachröntgenologischem Zusatzgutachten (Anlage B 6 zur Klageerwiderung) und ein Gutachten von Dr. L vom 03.04.2008 (Anlage B 10 zur Klageerwiderung). Sämtliche Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass eine unfallbedingte Invalidität nicht vorliege.
Der Kläger behauptet, unfallbedingt sei die Bewegungsfähigkeit wegen heftiger stechender Schmerzen in erheblicher Weise eingeschränkt. Hieraus folge auch eine schnell eintretende Atemnot bei jeglicher Belastung; weiterhin seien seit dem Unfallereignis häufig starke Kopfschmerzen aufgetreten. Vor dem Unfall habe er keine Beschwerden gehabt.
Der Kläger leitet hieraus eine Invalidität in Höhe von 20 % ab. Ausgehend von einer Grundversicherungssumme von 80.000,00 € errechnet er einen Forderungsbetrag in Höhe von 16.000,00 €.
Er beantragt daher,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet unter Hinweis auf die eingeholten Gutachten das Vorliegen einer unfallbedingten Invalidität und weist auf das Fehlen einer schriftlichen ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität hin.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte bedingungsgemäß kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung aus §§ 1, 179 f. VVG a.F. in Verbindung mit 2.2.1.1 AUB 2000 PLUS zu.
1.Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistung bereits deswegen nicht zu, weil es an der formellen Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung gemäß Ziffer 2.2.1.1. der AUB 2000 PLUS der Beklagten fehlt. Bei dieser Regelung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine Anspruchsvoraussetzung, die prozessual nicht verzichtbar ist und die die Parteien allenfalls unstreitig stellen können (OLG Celle, NJOZ 2004, 612; r+s 2002, 260; OLG Frankfurt, r+s 2004, 518; OLG Hamm, NVersZ 2001, 551). An die bedingungsgemäße ärztliche Invaliditätsfeststellung sind allerdings keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Sie muss sich nicht abschließend zu einem bestimmten Invaliditätsgrad äußern. Die Feststellungen der Unfallbedingtheit eines bestimmten Dauerschadens muss auch nicht richtig sein und dem Versicherer nicht innerhalb der bestimmten Frist zugehen, sofern sie nur fristgerecht getroffen worden ist. Allerdings müssen sich aus der Invaliditätsfeststellung die ärztlicherseits dafür angenommene Ursache und die Art ihrer Auswirkungen ergeben. Sie muss damit die ärztliche Aussage enthalten, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der Kausalität nicht ausreicht (OLG Hamm, r+s 2007, 74; MDR 2006, 1045; OLG Frankfurt, r+s 2003, 29). Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen (BGH, r+s 1997, 84).
Diesen Anforderungen genügen – worauf das Gericht bereits mit Verfügungen vom 17.10.2008 sowie 12.02.2009 hingewiesen hat – die von den Parteien eingereichten ärztlichen Gutachten nicht. In sämtlichen Gutachten wird eine unfallbedingte Invalidität verneint.
2. Das Fehlen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung kann bei der Prüfung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil die Regelung in Ziffer 2.2.1.1 der AUB 2000 PLUS der Beklagten unwirksam ist.
a) Die AUB enthalten in der genannten Ziffer für den Anspruch auf Invaliditätsleistung mehrere Anspruchsvoraussetzungen:
Im ersten Aufzählungspunkt wird geregelt, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten sein muss. Im zweiten Aufzählungspunkt erfordern die AUB die schriftliche ärztliche Feststellung der Invalidität, die wiederum binnen einer Frist von 15 Monaten nach dem Unfall zu erfolgen hat. Sowohl die ärztliche Invaliditätsfeststellung als auch die Frist, innerhalb der die Feststellung getroffen werden muss, werden rechtlich als Anspruchsvoraussetzungen qualifiziert (OLG Koblenz, NJOZ 2004, 4073; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 179 Rn. 23), so dass bei Fristversäumung ein Entschuldigungsbeweis nicht zugelassen wird (BGH, VersR 2006, 911; VersR 2005, 639; OLG Hamm, VersR 2004, 187). Bezüglich der Fristenregelung, die vom BGH in den Vorläuferbedingungen der AUB 2000 auch unter Transparenzgesichtspunkten für wirksam erachtet worden ist (BGH, VersR 2005, 639) werden mit beachtlichen Gründen Wirksamkeitsbedenken geltend gemacht, weil der um Kenntnis der nach einem Versicherungsfall zu treffenden Maßnahmen bemühte Versicherungsnehmer durch das – auch in den zwischen den Parteien vereinbarten AUB – vorangestellte Inhaltsverzeichnis und durch die Überschrift über Ziffer 7 der AUB davon abgehalten werden könnte, auch den Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vorliegend vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) Beachtung zu schenken, so dass die Fristenregelung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen könnte (so OLG Hamm, VersR 2008, 811 mit zustimmender Anmerkung Lücke VK 2008,7 und mit kritischer Anmerkung Fuchs, jurisPR- VersR 4/2008 Anmerkung 3 sowie Kloth, jurisPR-VersR 9/2008, Anmerkung 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 179 Rn. 21; Knappmann, r+s 2002, 489; derselbe, r+s 2004, 339; derselbe in Prölss/Martin VVG 27. Aufl., Ziffer 2 AUB 99, Rn. 2; anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, VersR 2006, 1487; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 1384 mit zustimmender Anmerkungen Nitschke; Kloth, Private Unfallversicherung, S. 100 f.; Marlow, r+s 2006, 397, 400; derselbe, r+s 2007, 353, 358).
b) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob den vom OLG Hamm, a.a.O. geäußerten Bedenken hinsichtlich der Intransparenz der Fristenregelung zu folgen ist. Denn eine solche – für die nachstehenden Ausführungen unterstellte – Intransparenz der Fristenregelung bezieht jedenfalls die weitere Anspruchsvoraussetzung, dass die Invalidität schriftlich ärztlich festgestellt sein muss, nicht mit ein, obwohl die unwirksame Fristenregelung mit der weiteren Anspruchsvoraussetzung sprachlich in einem Satz zusammengefasst ist und die weiteren neben der Fristenregelung in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (Ziffer 2.2.1.1 AUB 2000 PLUS der Beklagten) bedungenen Anspruchsvoraussetzungen sind auch nicht ihrerseits wegen Intransparenz unwirksam (so bereits Landgericht Dortmund, Urteil vom 19.2.2009, Az.: 2 O 370/08).
aa) Denn selbst wenn eine AGB-Klausel neben der unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich wie inhaltlich abtrennbare Bestandteile enthält, bleiben diese wirksam, auch wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen (BGH, NJW 2006, 1059; Palandt/Heinrichs, BGB 68. Aufl. 2009, Vorbemerkung vor § 307 Rn. 11). Die Fristenregelung einerseits und das Erfordernis der ärztlichen Invaliditätsfeststellung in Ziffer 2.2.1.1 der AUB 2000 PLUS der Beklagten können in diesem Sinne sprachlich wie inhaltlich voneinander getrennt werden. Dass die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt werden muss, um einen Anspruch auf Invaliditätsleistung begründen zu können, hätte sich ohne inhaltliche Veränderung sprachlich auch in einem selbstständigen Satz ausdrücken lassen. Auch ohne den Zusatz "innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall" enthält die restliche AUB-Klausel eine in sich verständliche, inhaltlich selbstständige Regelung.
bb) Die Teilwirksamkeit einer AGB-Bestimmung kann allerdings auch dann, wenn der Rest sprachlich trennbar, inhaltlich selbstständig und – für sich allein gesehen – rechtlich zulässig ist, trotzdem zur Unwirksamkeit der ganzen Bestimmung führen, wenn der Rest im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll wäre. Ist der beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, so ergreift die Unwirksamkeit von Teilen der Klausel die Gesamtklausel (BGH, NJW 1984, 2816). So liegt es aber hier nicht. Die Invaliditätsbescheinigung soll dem Versicherer Gelegenheit geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf Grundlage der ärztlichen Feststellung zu prüfen (BGH, VersR 2007, 400 = NJW 2007, 977). Diese Zielsetzung der vereinbarten Anspruchsvoraussetzung behält ihre Berechtigung auch dann, wenn die Fristgebundenheit der ärztlichen Invaliditätsfeststellung wegen Intransparenz unwirksam wäre und damit entfallen würde und der weitere Zweck der Klausel, Spätschäden auszugrenzen, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind (BGH, a.a.O.) jedenfalls nicht in vollem Umfang erfüllt werden könnte, weil ohne die Fristenregelung auch ärztlich festgestellte Spätschäden der Leistungsprüfung durch den Versicherer unterlegen und erst durch die weitere Anspruchsvoraussetzung des Eintritts der Invalidität binnen eines Jahres nach dem Unfall wieder ausgegrenzt werden müssen.
cc) Das Gericht setzt sich mit dieser Entscheidung nicht in Gegensatz zur Rechtsprechung, die eine geltungserhaltene Reduktion von AGB-Klauseln, zu denen auch die Versicherungsbedingungen zählen, auf einen zulässigen Kern ablehnt. Dort geht es um Klauseln, die zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbinden, bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche Umgestaltung erreicht werden könnte. Dies soll jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht geschehen. Die Fristenregelung würde bei angenommener Unwirksamkeit wegen Intransparenz vielmehr vollständig und ersatzlos entfallen, die restliche Bestimmung enthält in ihrer verbleibenden Fassung noch eine sprachlich und inhaltlich selbstständige Regelung, die – wie ausgeführt – dem Regelungszweck der Klausel dient. Im Gegensatz zur geltungserhaltenen Reduktion geht es hier nicht darum, für eine unzulässige Klausel eine neue Fassung zu finden, die für den Verwender möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist – das ist als einseitige Wahrnehmung der Verwenderinteressen nicht Aufgabe des Gerichts. Eine sprachlich und inhaltlich teilbare Bestimmung in den Versicherungsbedingungen wird hier vielmehr ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten, weil das auch den Interessen des Versicherungsnehmers als Vertragspartner des Klauselverwenders nicht zuwiderläuft (vgl. BGH, NJW 1984, 2816; OLG Köln, r+s 2000, 305). dd) Die Regelung über das Erfordernis der ärztlichen Feststellung der Invalidität ist auch nicht für sich gesehen ihrerseits wegen Intransparenz unwirksam. Allerdings können auch einzelne aus sich hieraus verständliche AGB-Bestimmungen Gegenstand gesonderter Wirksamkeitsprüfungen und- Feststellungen sein, selbst wenn sie sprachlich in einem Satz zusammengefasst sind (BGH, a.a.O.). Die für die Intransparenz der Fristenregelung ins Feld geführten Argumente schlagen im Ergebnis bei der weiteren Anspruchsvoraussetzung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung allerdings nicht durch. Zwar erscheint durchaus nachvollziehbar, dass ein Versicherungsnehmer, der sich nach einem Unfall in den vereinbarten AUB hinsichtlich der nunmehr zu veranlassenden Maßnahmen kundig machen will, durch das Inhaltsverzeichnis und die Überschrift über Ziffer 7. nur zur Beachtung der in dieser Ziffer geregelten Obliegenheiten angehalten und zunächst geradezu davon abgehalten wird, auch die Anspruchsvoraussetzungen in Ziffer 2.1.1.1 AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) zu beachten. Dieses durch die intransparente Gestaltung der AUB ausgelöste Versäumnis wäre jedoch nur vorübergehend, da der Versicherungsnehmer jedenfalls dann, wenn er einen Anspruch auf Invaliditätsleistung geltend machen will, sich über dessen Voraussetzungen im Klaren werden muss. Damit wird seine Aufmerksamkeit zwangsläufig auf Ziffer 2.1.1.1 der AUB 2000 (bzw. 2.2.1.1 der vereinbarten AUB 2000 PLUS der Beklagten) gelenkt, der er unschwer entnehmen kann, dass für den Anspruch auf unfallbedingte Invaliditätsleistung (auch) eine schriftliche ärztliche Invaliditätsfeststellung erforderlich ist. Anders als die Fristenregelung, die bei ihrer Beachtung durch den Versicherungsnehmer wegen Verstreichens der Frist gegenstandslos geworden sein kann, behält das Erfordernis der ärztlichen Invaliditätsfeststellung – für den Versicherungsnehmer erkennbar – auch über den Ablauf der Frist seinem Sinn und teilt deshalb nicht das Schicksal einer wegen Intransparenz unwirksamen Fristenregelung. Diese Erkenntnis schließt nicht aus, dass es dem Versicherer im Einzelfall nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, sich auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung einer schriftlichen ärztlichen Invaliditätsfeststellung zu berufen (vgl. BGH, VersR 2005, 639 unter II 4), wenn der Versicherungsnehmer die dazu erforderlichen Voraussetzungen darlegt und ggf. beweist, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.
Somit fehlt es an einer bedingungsgemäß vereinbarten Anspruchsvoraussetzung für die vom Kläger begehrt Invaliditätsleistung, so dass die Klage unschlüssig ist (OLG Hamm, MDR 2006, 1045; OLG Naumburg, VersR 2005, 970).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91,709 ZPO.