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Landgericht Dortmund·2 O 343/19·08.02.2021

Kaskoversicherung: Einsicht in Gutachten nur zur Reparaturkostenkalkulation

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte von seinem Kaskoversicherer Einsicht/Übersendung eines vom Versicherer eingeholten Schadensgutachtens sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG Dortmund bejahte aus Treu und Glauben ein Einsichtsrecht nur hinsichtlich der technisch-naturwissenschaftlichen Feststellungen zur Schadenshöhe, insbesondere der Reparaturkostenkalkulation. Durch nach Rechtshängigkeit erfolgte Übersendung dieses Auszugs trat insoweit Erledigung ein; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheiterte mangels Verzugs.

Ausgang: Erledigung nur hinsichtlich der übersandten Reparaturkostenkalkulation festgestellt, im Übrigen Klage (inkl. RA-Kosten) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einseitige Erledigungserklärung ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unbegründet oder unzulässig wird.

2

Aus dem Versicherungsverhältnis kann sich als Konkretisierung von § 242 BGB (Kooperationsgebot) ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Einsicht in ein vom Versicherer eingeholtes Schadensgutachten ergeben, um Waffengleichheit bei der Anspruchsbezifferung und Prozessrisikobewertung herzustellen.

3

Das Einsichtsrecht aus § 242 BGB ist auf technisch-naturwissenschaftliche Feststellungen zur Schadenshöhe und zu erforderlichen Maßnahmen der Schadensbehebung beschränkt; Bewertungen zu Rechtsfragen sowie Empfehlungen und Folgerungen für die Regulierungsentscheidung sind nicht offenzulegen.

4

Eine nur auszugsweise Überlassung eines Gutachtens führt nicht zur Erledigung eines auf vollständige Einsicht gerichteten Begehrens, soweit die nicht übersandten Teile nicht vom bestehenden Einsichtsanspruch umfasst sind.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden nur ersatzfähig, wenn sich der Anspruchsgegner bei Beauftragung des Rechtsanwalts bereits mit der geschuldeten Handlung in Verzug befindet.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 128 Abs. 2 ZPO§ 264 Nr. 2 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 242 BGB§ 85 Abs. 1 VVG

Tenor

I.                    Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit insoweit erledigt ist, als die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.06.2020 als Anlage B6 das begehrte Gutachten auszugsweise, namentlich die darin enthaltene Reparaturkostenkalkulation, vorgelegt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.                  Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III.               Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.               Der Streitwert wird bis zum 06.07.2020 auf 6.000,00 EUR und ab dem 07.07.2020 auf bis zu 3.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

2

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Kfz-Kaskoversicherung für das von ihm gehaltene Fahrzeug Mercedes Benz, amtl. Kennzeichen (K01), zu Vers.-Nr. 000000000.

3

Versicherungsbeginn war der 00.00.2018. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten mit Stand 01.10.2017 (KE.8e.5993) zugrunde. Auf den zur Akte gereichten Versicherungsschein (Anlage B1) sowie das Bedingungswerk der Beklagten (Anlage B2) wird Bezug genommen.

4

Mit Schadensanzeige vom 00.00.2019/00.00.2019 (Anlagen B4/B5) zeigte der Kläger bei der Beklagten ein Unfallereignis vom 00.00.2019 ein. Ausweislich der Angaben im Fragebogen war der Kläger auf ein Motorrad aufgefahren. Den Entschädigungsanspruch des Unfallgegners regulierte die Beklagte. Eine Regulierung des am klägerischen PKW entstandenen Schadens lehnte die Beklagte außergerichtlich ab. Gründe für die Leistungsverweigerung teilte sie nicht mit und erklärte mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 23.07.2019 lediglich, das Unfallereignis zu Grund und Höhe zu bestreiten. Die Herausgabe eines in ihrem Auftrag erstellten Kfz-Kaskogutachtens des Sachverständigen C1 lehnte sie sodann gegenüber dem hierauf beauftragten klägerischen Prozessbevollmächtigen ab.

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Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Einsichtnahme/Übersendung des Kaskogutachtens durch die Beklagte nunmehr gerichtlich weiter.

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Er ist der Auffassung, das Kaskogutachten sei auch in seinem, dem Interesse des Versicherungsnehmers erstellt, weswegen er einen Anspruch auf Herausgabe bzw. Einsichtnahme des fraglichen Gutachtens habe. Mit ihrer weigerlichen Haltung beschneide die Beklagte ihm die Möglichkeit, seine Leistungsansprüche gegen die Beklagte aufgrund des stattgehabten Unfallereignis zu prüfen und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Dem stünden die gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treupflichten aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis entgegen, die zu einer Herausgabepflicht des Versicherers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben führten.

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Der Kläger hat zunächst angekündigt zu beantragen,

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1.       die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Einsicht in das von der Beklagten eingeholte Gutachten zur Schadennummer (S01) betreffend den PKW des Klägers mit amtlichem Kennzeichen (K01) und den Schadensfall vom 00.00.2019 [zu gewähren und das Gutachten] an den Kläger herauszugeben, hilfsweise Ablichtungen dessen zu übersenden;

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2.       die Beklagte zu verurteilen, an Rechtsanwalt H1, IBAN (...), X-bank eG …, 571,44 EUR zu zahlen.

10

Nachdem die Beklagte mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 02.06.2020 Teile des Gutachtens, namentlich die Reparaturkostenkalkulation des Gutachters, zur Akte gereicht hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.07.2020 den Klageantrag zu Ziff. 1) für erledigt erklärt.

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Die Kammer hat hierauf im Rahmen der Anhörung nach § 91a ZPO mit Verfügung vom 04.08.2020 (Bl. 39 d. A.) einen Vergleichsvorschlag zur Gesamterledigung des Rechtsstreits unterbreitet, dem der Kläger mit Schriftsatz vom 24.08.2020 zunächst zugestimmt hat.

12

Die Beklagte hingegen hat sich der Erledigungserklärung des Klägers ausdrücklich nicht angeschlossen und auch den gerichtlichen Vergleichsvorschlag abgelehnt.

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Mit Schriftsatz vom 06.09.2020 hat hierauf der Kläger seine Zustimmung zum Vergleich widerrufen.

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Nachdem die Kammer sodann mit Beschluss vom 05.11.2020 (Bl. 53 d.A.) im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet hatte, hat der Kläger auf entsprechenden Hinweis der Kammer, dass sich die Beklagte der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen habe, seinen Antrag mit Schriftsatz vom 17.12.2020 neu gefasst.

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Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß:

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1.       Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

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2.       Die Beklagte wird verurteilt, an Rechtsanwalt H1, IBAN (…), X-bank eG …, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Sie ist der Auffassung, eine Erledigung der Hauptsache, wie von Klägerseite angenommen, sei gerade nicht eingetreten. Mit Schriftsatz vom 02.06.2020 habe sie das fragliche Gutachten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht lediglich auszugsweise, namentlich nur hinsichtlich der Reparaturkostenkalkulation des Gutachters, zur Akte gereicht und damit dem Begehren des Klägers auf vollständige Herausgabe oder Einsichtnahme in das Gutachten nicht entsprochen. Es fehle daher bereits an einem erledigenden Ereignis.

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Darüber hinaus ist sie der Auffassung, der Kläger habe bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Herausgabe des Gutachtens. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Versicherer diene allein dazu, dass sich der Versicherer Klarheit über den fraglichen Schaden, dessen Umfang und Bewertung verschaffen könne. Es sei daher nicht (auch) im Interesse des Versicherungsnehmers erstellt. Ein Anspruch aus Treu und Glauben sei nicht gegeben. Der Kläger, dem es unbenommen sei, zur Vorbereitung eines evtl. Leistungsantrags ein eigenes Schadensgutachten einzuholen, sei durch ein Vorenthalten des Gutachtens des Versicherers nicht unangemessen benachteiligt.

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Nach Antragsneufassung durch den Kläger hat die Kammer den ursprünglich anberaumten Verkündungstermin aufgehoben, der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und - nachdem das Einverständnis hierzu seitens der Parteien wiederholt worden war - erneut das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, eine Schriftsatzfrist bis zum 29.01.2021 eingeräumt und Verkündungstermin auf den 09.02.2021 bestimmt.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist – nach Antragsneufassung – zulässig.

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Nachdem sich die Beklagte der klägerischen Teilerledigungserklärung vom 06.07.2020 nicht angeschlossen hat, hat der Kläger seinen Antrag zu Ziff. 1) in zulässiger Weise gem. § 264 Nr. 2 ZPO auf einen Feststellungsantrag beschränkt. Das gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist aufgrund der Frage der Kostentragungspflicht hinsichtlich des einseitig für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits gegeben.

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II.

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Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

30

1.

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Im Falle einer einseitigen Erledigungserklärung ist die Klage immer dann begründet, wenn die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist.

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Die ursprüngliche Klage, gerichtet auf Herausgabe/Einsichtnahme in das gesamte Gutachten, war zulässig, aber nur teilweise begründet, denn dem Kläger stand lediglich ein Anspruch auf Übersendung bzw. Einsichtnahme in die Reparaturkostenkalkulation im Rahmen des Gutachtens zu.

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a)

34

Ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe eines von dem Versicherer eingeholten Gutachtens kann sich unmittelbar aus dem Kooperationsgebot als Konkretisierung des § 242 BGB ergeben (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Einl. Rn. 249; LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483; LG Dortmund, Urt. v. 21.11.2018, 2 O 8/18).

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Hintergrund ist, dass das Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben geprägt ist. Ausfluss dieses Grundsatzes ist es auch, die überlegene Finanzkraft und Sachkunde des Versicherers nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen (vgl. LG Dortmund, NJW-RR 2008, 1483).

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Aus § 85 Abs. 1 VVG ergibt sich, dass die Kosten der Schadensfeststellung grundsätzlich Kosten des Versicherers darstellen. § 85 Abs. 2 VVG sieht weiter vor, dass Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuziehung eines Sachverständigen entstehen, vom Versicherer grundsätzlich nur dann zu erstatten sind, wenn der Versicherungsnehmer zur Zuziehung vertraglich verpflichtet war oder vom Versicherer hierzu aufgefordert worden war. Dies wird in den AKB der Beklagten in A.2.5.3 entsprechend konkretisiert und ein Ersatzanspruch nur im Falle der vorherigen Zustimmung des Versicherers zur Beauftragung des Sachverständigen oder im Falle der Beauftragung durch den Versicherer selbst gewährt.

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Der Versicherungsnehmer, der eigenständig einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt, kann danach seine diesbezüglich entstehenden Kosten nicht ohne weiteres vom Versicherer ersetzt verlangen. Verweigert der Versicherer aber die Einsicht in ein von ihm eingeholtes Gutachten zur Schadenskalkulation, bliebe dem Versicherungsnehmer zur Vorbereitung eines evtl. gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nur, auf eigene Kosten einen Sachverständigen zu beauftragen. Dies führt jedoch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Verhältnis zum Versicherer und zu der vorstehend zitierten Ausnutzung der überlegenen Finanzkraft und Sachkunde des Versicherers.

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Dem Versicherungsnehmer muss also zum Zwecke der Waffengleichheit die Möglichkeit eingeräumt werden, Einsicht in die Schadensfeststellungen des Versicherers zu nehmen, um auf der Basis dieser Feststellungen sein Prozessrisiko für einen vorzubereitenden Deckungsprozess einschätzen und seinen Leistungsanspruch beziffern zu können.

39

b)

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Dabei sind jedoch die Grenzen des § 242 BGB zu beachten. Das Einsichtsrecht ist auf die Feststellungen des Sachverständigen zu technisch-naturwissenschaftlichen Fragen, zur Schadenshöhe und zu den erforderlichen Maßnahmen der Schadensbehebung begrenzt (s. Armbrüster in Prölls/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018, Einl., Rn. 249). Einschätzungen des Sachverständigen zu Rechtsfragen oder praktischen Folgerungen und Empfehlungen für die Regulierung sind dagegen nicht offenzulegen, denn diese dienen dem Versicherer als Grundlage für die Regulierungsentscheidung dem Grunde nach. Da der Versicherer nicht verpflichtet ist, außergerichtlich Gründe für seine Deckungsablehnung mitzuteilen, hat er insoweit auch nicht dem Versicherungsnehmer die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen zur Kenntnis zu bringen (vgl. Armbrüster, VersR 2013, 944, 951).

41

Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe des /Einsichtnahme in das Gutachten beschränkt sich daher auf den Teil des Gutachtens, der sich mit der Reparaturkostenkalkulation befasst. Denn mit der Kenntnis der Schadenskalkulation ist es dem Kläger möglich, seinen Leistungsanspruch zu beziffern (vgl. LG Bremen, Beschl. v. 09.09.2019, 6 S 26/19 – Anlage B7).

42

c)

43

Hinsichtlich dieses Anspruchs des Klägers ist durch Übersendung der Anlage B6 seitens der Beklagten im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 02.06.2020 auch Erledigung eingetreten, denn durch die Übersendung der darin enthaltenen Reparaturkostenkalkulation wurde der klägerische Anspruch erfüllt und hierdurch die ursprünglich hinsichtlich dieses Gutachtenteils begründete Klage unbegründet.

44

Dem Feststellungsbegehren des Klägers war insoweit stattzugeben.

45

2.

46

Soweit der Kläger darüber hinaus die Herausgabe der weiteren Gutachtenteile begehrte, war die Klage mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 1 bereits unbegründet.

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Es fehlt daneben an einem erledigenden Ereignis.

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Mit seinem ursprünglichen Antrag hatte der Kläger die vollständige Herausgabe des bzw. Einsichtnahme in das gesamte Gutachten begehrt. Dem ist die Beklagte jedoch im Verfahren unstreitig nicht nachgekommen, denn mit ihrem Klageerwiderungsschriftsatz hat sie als Anlage B6 lediglich Auszüge des streitgegenständlichen Gutachtens vorgelegt und sich dabei auf die Übersendung von Ablichtungen der Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen beschränkt. Nicht übersandt hat sie insbesondere die Feststellungen des Sachverständigen zu möglichen Vorschäden am betroffenen PKW sowie zur Unfallplausibilität. Dem Kläger kam es jedoch auf die Herausgabe des vollständigen Gutachtens an. Dann fehlt es aber im Falle einer nur unvollständigen, da auszugsweisen Übersendung des Gutachtens an einem Ereignis, welches den Antrag zu Ziff. 1) vollumfänglich einer Erledigung zuführt.

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3.

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Ein Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage kann hier nicht festgestellt werden.

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Mit Schreiben vom 23.07.2019 erklärte die Beklagte ihre Leistungsablehnung gegenüber dem Kläger, was dieser zum Anlass nahm, seinen Prozessbevollmächtigten mit seiner Interessenswahrnehmung zu beauftragen. Der Kläger selbst hatte jedoch zuvor nicht zur Übersendung des hier streitgegenständlichen Gutachtens aufgefordert und die Beklagte das hier streitige Begehren (noch) nicht abgelehnt. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte somit noch nicht in Verzug mit der Übersendung des Gutachtens bzw. Teilen hiervon.

52

Der Anspruch kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Beklagte allein aufgrund ihrer Leistungsverweigerung vom 23.07.2019 in Verzug hinsichtlich der Versicherungsleistungen geriet und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hierdurch erforderlich geworden waren. Das Unfallereignis vom 00.00.2019 ist nach wie vor streitig. Eine Beurteilung, ob die Beklagte (un)berechtigt ihre Einstandspflicht ablehnte, kann hier nicht erfolgen, sodass die Voraussetzungen des Verzugs seitens des Klägers nicht dargetan sind.

53

II.

54

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711  ZPO. Der Streitwert war bis zur Erledigungserklärung des Klägers auf 6.000,00 EUR, sodann auf das Kosteninteresse, mithin bis zu 3.000,00 EUR, festzusetzen.