LG Dortmund: Rückforderung von 105.000 DM wegen fehlenden Rechtsgrundes (§ 812 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin als treuhänderische Verwalterin der C GmbH verlangt Rückzahlung von 105.000 DM gezahlter Maklerprovisionen. Streitpunkt war, ob die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgten und damit herauszugeben sind. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 105.000 DM zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen (4 %), die Geltendmachung eines höheren Zinssatzes wurde abgewiesen. Maßgeblich war, dass Zahlungen zustimmungsbedürftig und ohne wirksame Zustimmung erfolgten.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 105.000 DM aus ungerechtfertigter Bereicherung teilweise stattgegeben; überhöhter Verzinsungsanspruch abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der treuhänderische Verwalter kann von einem Dritten die Herausgabe von Vermögensleistungen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen, wenn dieser die Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat.
Leistungen an den gesetzlichen Vertreter gelten als Leistungen an den Vertretenen; der Vertretene ist daher Anspruchsgegner im Bereicherungsrecht.
Ein verwaltungsbehördlicher Bescheid, der Vermögensverfügungen zustimmungsbedürftig macht, beseitigt einen sonstigen Rechtsgrund für Zahlungen, sofern keine wirksame Zustimmung vorliegt.
Verzugszinsen entstehen durch Verzug nach § 286 BGB; die Höhe bemisst sich nach § 288 BGB, ein darüber hinausgehender Zinssatz setzt substantiierten Vortrag voraus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.000 DM
(i. W.: Einhundertfünftausend Deutsche Mark) nebst 4 %
Zinsen seit dem 05.04.1994 zu zahlen.
Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
123.000 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als treuhänderische Verwalterin der
C GmbH die Beklagte auf Rückzahlung von
Maklerprovisionen in Höhe von 105.000,00 DM aus dem
Jahre 1990 in Anspruch.
Die C GmbH stand in Geschäftsbeziehungen
mit der Beklagten, die damals noch unter dem Namen T mbH firmierte. Geschäftsführer war in
der Zeit vom 22.09.1989 bis zum 4. Januar 1991 der
Zeuge I . Hinsichtlich der weiteren Rechtsverhältnisse
der Beklagten wird auf die Kopie des Handelsregisterauszugs
BI. 18 ff. der Akten Bezug genommen.
Die Beklagte stellte der C GmbH mit einem
Schreiben vom 08.08.1990 sowie zwei Schreiben vom
29.11.1990 insgesamt 105.000,00 DM Maklerprovision für
die Vermittlung der Mieter F, E
und U GmbH in Rechnung. Die Rechnungen
schlossen jeweils mit " I Geschäftsführer" ab.
Sie waren nicht unterzeichnet. Hinsichtlich des genauen
Inhalts dieser Rechnungen wird auf die Kopien BI. 23,
26 und 27 der Akten Bezug genommen.
Die Beklagte hat bisher nicht bestritten, daß diesen
Forderungen keine Maklerverträge zwischen der C GmbH
und der Beklagten zugrundelagen.
Mit Bescheid vom 27.09.1991 stellte das "Sekretariat der
unabhängigen Kommission zur Überprüfung des Vermögens
der Parteien und Massenorganisationen der DDR im Bundesministerium
des Inneren" fest, daß die C GmbH zum Sondervermögen der PDS gehöre und der auf die Klägerin übertragenen treuhänderischen Verwaltung
unterliege Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Bescheides wird auf die Kopien Bl. 9 ff. d. A. Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12.02.1992 stellte die Klägerin
sodann fest, daß alle Vermögensveränderungen der
C GmbH seit dem 01.06.1990 nur mit Zustimmung
der unabhängigen Kommission bzw. seit dem 03.10.1990 mit Zustimmung der Klägerin wirksam seien. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Bescheides wird
auf die Kopien B1. 13 ff. d , A. Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom
21. März 1994 zur Zahlung von 105.000,00 DM bis zum
05.04.1994 aufgefordert. Hinsichtlich des genauen Inhalts
dieses Schreibens wird auf die Kopien Bl. 40 f.
d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe am 29.08.1990
eine Provisionszahlung von 55.000,00 DM erhalten.
Weiterhin habe die Beklagte zwei Schecks mit Beträgen
von jeweils 25.000,00 DM auf die Provisionsrechnungen
vom 29.11.1990 erhalten; diese Schecks seien der Beklagten
im Dezember 1990 gutgeschrieben worden. Unstreitig
hat der damalige Geschäftsführer der Beklagten,
der Zeuge I, dies in einem Schreiben vom
14.12.1993 an die Klägerin bestätigt. Hinsichtlich des
genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Kopien
Bl. 24 f. d. A. Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
105.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem
05.04.1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die funktionelle Zuständigkeit der
Zivilkammer und beantragt Verweisung an die zuständige
Kammer für Handelssachen beim Landgericht Dortmund. Die
Beklagte bestreitet, von der Klägerin 105.000,00 DM erhalten
zu haben. Die Beklagte behauptet hilfsweise, die
Klägerin habe der Zahlung von 105.000,00 DM an die Beklagte
durch die C GmbH zugestimmt. Zumindest
sei in der Duldung der Geschäftstätigkeit der
C GmbH ein stillschweigender Zustimmungsverwaltungsakt
zu sehen. Die C GmbH erziele
aufgrund der Vermittlungstätigkeit der Beklagten jährliche
Mietzinseinnahmen in Höhe von 660.000,00 DM.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung
des Zeugen I. Hinsichtlich des Inhalts und
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluß
vorn 13.10.1994, BI. 81 d. A., sowie das
Sitzungsprotokoll vom 15.12.1994, BI. 101 ff. d. A.,
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Zivilammer ist funktionell zuständig. Eine Verwei-
sung an die Kammer für Handelssachen auf den Antrag der
Beklagten gem. § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG kam nicht in Betracht.
Der vorliegende Rechtsstreit ist keine Handelssache.
Handelssachen sind gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 GVG
Ansprüche gegen einen Kaufmann aus Geschäften, die für
beide Teile Handelsgeschäfte sind. Zwar waren beide
Parteien Vollkaufleute; hier jedoch handelte es sich
nicht um ein Handelsgeschäft, sondern um die Rückabwicklung
eines Bereicherungsvorgangs. Ansprüche und
Verbindlichkeiten, die von einem Erfolg herrühren, der
unabhängig von einem wirklich oder anscheinend darauf
gerichteten geschäftlichen Willen eingetreten ist, z.B.
aus einer ungewollten Vermögensverschiebung, sind
keine Ansprüche und Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften
(Großkommentar HGB - Ratz, § 343 HGB Anm. 7).
Die Klage ist auch unbegründet.
Die Klägerin kann als treuhänderische Verwalterin der
C GmbH von der Beklagten Zahlung von
105.000,00 DM aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative
BGB verlangen.
Die Beklagte hat durch Leistung der C GmbH
105.000,00 DM erlangt. Der Zeuge I war als ehemaliger
Geschäftsführer der Beklagten deren gesetzlicher Vertreter.
Bei Leistungen an den Vertreter ist ebenfalls der Vertretene
Anspruchsgegner (Palandt-Thomas § 812 BGB Rdz.46).
Die Klägerin hat bewiesen, daß die Beklagte im Jahre
1990 einen Geldbetrag von 105.000,00 DM erlangt hat.
Der Zeuge I hat glaubhaft bekundet, zwischen der
C GmbH und der Beklagten, vertreten durch
ihn, den Zeugen I, selbst, sei vereinbart wor-
den, daß dieser Betrag in mehreren Teilbeträgen zu
leisten sei und die Klägerin diese Leistungen
auch erbracht habe. So seien 15.000,00 DM in bar an den
jetzigen Geschäftsführer der Beklagten geflossen sowie
weitere 15.000,00 DM in bar an den Zeugen I.
Weitere 25.000,00 DM seien vereinbarungsgemäß an die
C GmbH zurückgeflossen als Einlage für eine
Beteiligung des Zeugen I an dieser Gesellschaft.
Mit weiteren 50.000,00 DM seien zwei andere Gesellschafter
der C GmbH ausgezahlt worden.
Insoweit handelte es sich um Leistungen der C
GmbH, die auf Anweisungen der Beklagten, vertreten
durch ihren damaligen Geschäftsführer, den Zeugen I,
erbracht wurden. Auch insoweit findet jedoch der
Bereicherungsausgleich zwischen den an diesem Deckungsverhältnis
beteiligten Personen, nämlich der C GmbH und der
Beklagten statt (vgl. Palandt-Thomas,
§ 812 BGB Rdz. 52). Die Kammer hatte im Ergebnis
auch keine Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit
des Zeugen I. Die Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Beklagte zur Stellungnahme zu der Aussage des Zeugen I war nach Ansicht der
Kammer nicht erforderlich. Die Klägerin hat bereits in
der Klageschrift behauptet, die Beklagte habe durch
Leistung der C GmbH im Jahre 1990 einen Betrag
von 105.000,00 DM erlangt. Insofern handelte es
sich um Vorgänge aus dem Bereich der Beklagten selbst,
die diese spätestens mit der Zustellung der Klageschrift
hätte recherchieren können und müssen.
Die Leistung erfolgte auch ohne Rechtsgrund.
Zum einen ist die Beklagte der Behauptung der Klägerin
nicht entgegengetreten, zwischen der C GmbH
und der Beklagten sei kein Maklervertrag geschlossen
worden.
Selbst wenn ein solcher Vertrag vorläge, wäre der
Rechtsgrund für die Zahlung der 105.000,00 DM
spätestens durch den Bescheid der Klägerin vorn
12.02.1990 entfallen. Danach waren alle Vermögensveränderungen der
C GmbH, die nach dem
01.06.1990 vorgenommen worden sind, zustimmungsbedürftig,
also auch die Zahlungen an die Beklagte.
Eine Zustimmung zu dieser Vermögensveränderung ist
zu keinem Zeitpunkt erteilt worden. Soweit die Beklagte
behauptet, es sei stillschweigend eine Zustimmung erteilt
worden, ist dies nicht näher substantiiert worden.
Allein aus der Duldung der Geschäftstätigkeit der
C GmbH kann dieser Schluß nicht gezogen
werden.
Damit ist die Beklagte zur Herausgabe der von der
C GmbH erlangten 105.000,00 DM verpflichtet.
Dieser Anspruch ist nicht ganz oder teilweise
durch eine Saldierung mit Gegenansprüchen der Beklagten
aus § 812 Abs. 1, Satz 1 1. Alternative BGB. gegen die
Klägerin aufgrund möglicher Maklerleistungen der Be-
klagten untergegangen. Die Behauptunq der Beklagten,
die C GmbH erziele aufgrund der Ver-
mittlungstätigkeit der Beklaqten Mietzinseinnahmen in
Höhe von 660.000,00 DM jährlich, ist zu unsubstantiiert,
um einem Beweis zugänglich zu. sein. Die Beklagte hätte
im einzelnen darlegen müssen, welche Mietverträge zu
welchen Bedingungen allein
aufgrund einer Vermittlungstätigkeit der Beklagten zustandegekommen sind.
Der Zinsanspruch ist aus § 286 Abs. 1 BGB begründet.
Die Beklagte befindet sich aufgrund der Mahnung der
Klägerin vom 21. März 1994 seit dem 05.04.1994 gemäß
§ 284 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verzug.
Hinsichtlich der Zinshöhe von 5 % jährlich ist die
Klage unschlüssig, da die Klägerin für eine entsprechende
Verzinsung nichts vorgetragen hat. Die
Klägerin kann damit nur die gesetzlichen Verzugszinsen
in Höhe von 4 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB verlangen.
Die Nebenentscheidungen ergingen gem. §§ 91, 92 Abs. 2
709 ZPO.