Kaskoversicherung: Klage abgewiesen wegen arglistiger Vorlage nachgefertigter Kaufvertragsurkunde
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Kaskoleistungen nach Brand seines Grillwagens; die Beklagte verweigerte Zahlung und beruft sich auf Obliegenheitsverletzung. Zentral ist, ob der Kläger durch Vorlage einer nachträglich gefertigten Kaufvertragsurkunde arglistig gehandelt hat. Das Landgericht verneint Ansprüche und sieht Leistungsfreiheit der Versicherung wegen arglistiger Täuschung und Nichterweis des Gegenbelegs. Die Entscheidung stützt sich auf § 6 WG und die AKB.
Ausgang: Klage auf Kaskoleistung als unbegründet abgewiesen; Versicherer wegen arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers leistungsfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei Kaskoversicherungen führt eine vorsätzliche oder arglistige Täuschung über für die Entschädigung erheblich Tatsachen zur Leistungsfreiheit des Versicherers.
Die Vorlage einer nachträglich angefertigten oder falschen Kaufvertragsurkunde ohne Hinweis auf deren Nicht‑Originalität erfüllt regelmäßig den Tatbestand der arglistigen Täuschung.
Arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers rechtfertigt Leistungsfreiheit des Versicherers unabhängig von einer gesonderten Belehrung über die Rechtsfolgen.
Die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 WG kann nur durch substantiierten Gegenbeweis des Versicherungsnehmers widerlegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem
Streitwert von 17.000,00 € der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 08.08.2001 im Kraftfahrzeugbrief ausgewiesener Halter des Verkaufsfahrzeuges VW Typ 70X02D, amtliches Kennzeichen #-## ##, bei dem es sich um einen Grillhähnchen-Imbisswagen handelt. Für dieses Fahrzeug hat der Kläger im April 2004 bei der Beklagten eine Kaskoversicherung mit einer vereinbarten Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € je Schadensfall genommen. Es gelten die AKB der Beklagten.
Der Kläger behauptet, sein Neffe B habe das Fahrzeug mit Kaufvertrag
vom 05.08.2001 an ihn zu einem Kaufpreis von 50.000,00 DM veräußert.
Der Neffe des Klägers hatte seinerseits das Fahrzeug im Jahr 2000 für 44.000,00 DM
von dem Voreigentümer T käuflich erworben, wobei die Finanzierung des Kaufpreises
durch die Aufnahme eines Darlehens in Höhe von 50.000,00 DM erfolgt war, für
dessen Gewährung B am 27.06.2000 zur UR-Nr. ##/2000 des Notars
H in F ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben hatte.
Am 25.10.2004 geriet der Grillwagen während der Zubereitung von Hähnchen in
Brand. Der Kläger meldete den Schaden der Beklagten mit Formular-Schadenanzeige
im November 2004, wobei der Kläger den Kaufpreis des Fahrzeuges mit 50.000,00 DM
angab und die Frage der Beklagten nach früheren Beschädigungen des Fahrzeuges
verneinte.
Die Beklagte ließ ein Schadengutachten durch die DEKRA Automobil GmbH in F
erstellen, das unter dem 02.12.2004 vorgelegt wurde und sich über einen Netto Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.000,00 € bei einem Restwert von 4.017,24 €
verhält.
Mit Schreiben vom 23.12.2004 erbat die Beklagte vom Kläger die Übersendung des
schriftlichen Kaufvertrages über das beschädigte Fahrzeug, woraufhin der Kläger einen
auf den 05.08.2001 datierten ADAC-Formular-Kaufvertrag übersandte, der neben
der Erklärung des Verkäufers, dass das Fahrzeug außer einen Kratzer am Heck keinen Vorschaden aufweise, die Bestätigung des Empfangs des Kaufpreises in Höhe von 50.000,00 DM enthält und als Anschrift des Käufers die vormalige Anschrift des Klägers ausweist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsurkunde wird auf deren bei den Gerichtsakten befindliche Ablichtung (BI. 10 d. A.) Bezug genommen. Tatsächlich hatte der Kläger nach seinem eigenen Vortrag den bedungenen Kaufpreis durch Übernahme der Darlehensschuld seines Neffen übernommen und den schriftlichen Kaufvertrag, den er der Beklagten übersandt hatte, erst nach dem Begehren der Beklagten gemeinsam mit seinem Neffen aufgenommen und alsdann der Beklagten übersandt.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 20.01.2005 die Erbringung von Leistungen aus der Kaskoversicherung ab und berief sich zur Begründung auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der klägerischen Aufklärungsobliegenheiten.
Der Kläger behauptet, es sei bei Abschluss des Kaufvertrages ein Kaufpreis in Höhe
von 50.000,00 DM vereinbart worden. Dieser Betrag sei auch angemessen gewesen,
da sein Neffe neben dem an den Voreigentümer entrichteten Kaufpreis weitere
6.000,00 DM für Reparatur- und Verbesserungsmaßnahmen habe aufwenden müssen.
Die der Beklagten überreichte Kaufvertragsurkunde sei nur deshalb gefertigt worden,
weil die Beklagte auf der Beibringung einer solchen Urkunde bestanden habe. Der
Kläger behauptet weiter, ihm sei bei Abschluss des Kaufvertrages nicht bekannt gewesen,
dass das Fahrzeug während der Besitzzeit seines Neffen einen Vorschaden erlitten
habe. Während seiner, des Klägers, Besitzzeit sei es zu keinem Unfall gekommen,
an dem das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug beteiligt gewesen sei. Soweit sich
die Beklagte auf eine Schadenanzeige aus Anlass eines Verkehrsunfalles auf der BAB 43 berufe, sei bei diesem ein anderes Fahrzeug des Klägers, ein Mitsubishi Minibus, beteiligt gewesen. Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei habe er seinerzeit den Kraftfahrzeugschein für das hier in Rede stehende Fahrzeug aus dem Handschuhfach gegriffen, so dass das unzutreffende Kennzeichen in die Unfallanzeige übernommen worden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Hinblick auf die Vorlage der nachträglich gefertigten Vertragsurkunde
auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung. Ferner behauptet sie, das versicherte
Fahrzeug sei in 2000 und 2001 in zwei Unfälle verwickelt gewesen, bei denen
es Schäden davongetragen habe. Der Unfallschaden aus 2000, den der Kläger mit
Nichtwissen bestreitet, sei dem Kläger bekannt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger stehen gegen die Beklagte aus der abgeschlossenen Fahrzeugversicherung
keine Ansprüche auf Versicherungsleistungen wegen des Schadensereignisses
vom 25.10.2004 gemäß §§ 1, 49 WG, 12 AKB zu.
Die Beklagte ist gemäß § 7 V Abs. 4 AKB i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 WG leistungsfrei,
da der Kläger seine Obliegenheit aus § 7 l Abs. 2 Satz 4 AKB verletzt hat, indem er der
Beklagten auf deren Anforderung eine nachträglich gefertigte Kaufvertragsurkunde überreichte, ohne auf den Umstand der fehlenden Originalität hinzuweisen.
Leistungsfreiheit der Beklagten bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger ist zwischen den Parteien in § 7 V Abs. 4 AKB vereinbart, wobei der Kläger die gesetzliche Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 WG nicht widerlegt hat. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Kläger die Beklagte versucht hat, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Arglistig handelt, wer mit zumindest bedingt vorsätzlich falschen Angaben möglicherweise die Regulierung beeinflussen will, ohne dass dabei eine Bereicherungsabsicht vorausgesetzt wird. Es genügt vielmehr das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (vgl. OLG Köln, r+s 2004, 67).
Falsche Angaben über die Originalität von Rechnungen und Kaufbelegen
erfüllen deshalb regelmäßig die objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung
(vgl. KG, VersR 2005, 351; OLG Köln, r+s 2004, 67; VersR 2004, 907; OLG
Frankfurt/Main, NVersZ 2001, 37 =r+s 2000, 464; OLG Köln, VersR 2001, 893; OLG
Düsseldorf, NJW-RR 1999, 756; OLG Hamm, r+s 1995, 187; r+s 1988, 373). Nach
diesen Grundsätzen erfüllt das Verhalten des Klägers den Tatbestand der arglistigen
Täuschung. Unstreitig handelte es sich bei dem der Beklagten überreichten Kaufvertrag über das versicherte Fahrzeug um eine auf Bitten des Klägers nachgefertigte Urkunde,
die ebenso unstreitig nur deshalb erstellt worden ist, weil die Beklagte einen
schriftlichen Nachweis über den Erwerb des Fahrzeugs verlangte. Dem Kläger wollte
auch mit der Vorlage der Urkunde als Original bewusst auf das Regulierungsverhalten
der Beklagten Einfluss nehmen, wofür bereits die äußeren Umstände der Errichtung
der Urkunde sprechen. Der Kläger war sich darüber im Klaren, dass die Beklagte entgegen
seines zuletzt gehaltenen Vortrags keine nachgefertigte Ersatzurkunde verlangte,
sondern den bei Vertragsschluss selbst errichteten Kaufvertrag. Anders lässt es
sich nicht erklären, dass der Kläger seine bei Anfertigung der Urkunde längst nicht
mehr aktuelle Anschrift in das Kaufvertragsformular einfügte und sich die Urkunde zudem - entgegen den Erklärungen des Klägers über die Entrichtung des Kaufpreises
durch Schuldübernahme - über die Barzahlung des vollen Kaufpreises verhält. Der
Vortrag des Klägers, die Übersendung der nachträglich gefertigten Urkunde sei auf
Veranlassung der Beklagten deshalb erfolgt, weil diese ca. 2-3 Tage nach dem Schadensereignis einen schriftlichen Vertrag verlangte, entlastet den Kläger nicht, da es in soweit bei Übersendung der Urkunde der KlarsteIlung bedurft hätte, dass es sich hierbei um eine nachträglich angefertigte Urkunde handelt. Der Vortrag ist zudem unplausibel,
da die Beklagte eine schriftliche Urkunde entgegen der Sachdarstellung des Klägers
noch mit Schreiben vom 23.12.2004, mithin rund zwei Monate nach dem Schadensereignis verlangt hat.
Auch die von der sog. Relevanz-Rechtsprechung entwickelten weiteren Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit des Versicherers sind gegeben (vgl. dazu nur Römer, in: Römer/Langheid, WG, 2. Aufl., § 6 Rn. 51 ff. m. w. N.):
Die Überreichung unzutreffender bzw. nachgefertigter Kaufbelege an den Versicherer sind im Rahmen der Kaskoversicherung generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Das Verschulden des Klägers ist erheblich; es handelt sich nicht bloß um ein Fehlverhalten, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufbringen müsste. Einer gesonderten Belehrung des Klägers über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung bedurfte es nicht. Hat nämlich der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt, so ist es unerheblich, ob er vom Versicherer über die Folgen vorsätzlich falscher - auch folgenloser - Angaben belehrt worden ist (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, r+s 1997, 231).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.