Vergleichsvorschlag bei Erstattungsstreit über GOÄ-Rechnungen
KI-Zusammenfassung
Die Kammer unterbreitet in einem Zivilverfahren über Erstattungsansprüche aus ärztlichen Rechnungen einen Vergleichsvorschlag. Streitpunkte sind die Erstattungsfähigkeit bestimmter GOÄ-Positionen, erhöhte Steigerungsfaktoren sowie Anforderungen an Honorarvereinbarungen und Rechnungsbegründungen. Das Gericht empfiehlt Zahlungen von 12.758,85 €, einen Teilerlass/Erstattung von 5.450,40 € und eine Kostenverteilung (Beklagte 52%).
Ausgang: Kammer unterbreitet Vergleichsvorschlag: Beklagte zahlt 12.758,85 €, Streitverkündeter erlässt/erstattet 5.450,40 €; Parteien sollen innerhalb 6 Wochen über Annahme entscheiden; Kostenquote: Beklagte 52%.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Geltung erhöhter Steigerungsfaktoren nach GOÄ ist eine Honorarvereinbarung erforderlich, die den formellen Anforderungen des § 2 Abs. 2 GOÄ genügt; fehlt eine solche Vereinbarung, kann der Kostenträger Abzüge vornehmen.
Begründungen für Abweichungen vom Gebührenrahmen sind in der Liquidation selbst nach § 12 Abs. 3 GOÄ anzugeben; eine bloße Begründung außerhalb der Liquidation (§ 5 Abs. 2 GOÄ) ersetzt diese Pflicht nicht.
Bei unklaren oder schwierigen Bewertungsfragen zur Berechnungsfähigkeit einzelner GOÄ-Positionen ist die Einholung eines sachverständigen Gutachtens geboten.
Die Rüge der Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit einer Honorarvereinbarung nach § 138 BGB erfordert substantiierten Vortrag zum objektiven Gegenwert; pauschale Behauptungen über einen zu hohen Steigerungsfaktor genügen nicht.
Tenor
I.
Die Kammer unterbreitet den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag:
1. Die Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen
Betrag von 12.758,85 €.
2. Der Streitverkündete zu 1), Drs. med. E, erlässt dem Kläger aus den
streitgegenständlichen Rechnungen mit den Nr. 4771-04 und 4766-04 einen
Betrag in Höhe von insgesamt 5.450,40 € und erstattet dem Kläger bereits
geleistete Zahlungen in dieser Höhe.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger 48%,
die Beklagte 52 %, wobei eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der
Streitverkündeten nicht erfolgt.
Rubrum
II.
Dem Vergleichsvorschlag liegen dabei u. a. folgende Erwägungen zu Grunde:
1. Nachdem die Beklagte nach Rechtshängigkeit die verbleibenden Beträge aus den Rechnungen der Streitverkündeten zu 2) (Rechnungen vom 02.09./06.09.2004 mit den Rechnungsnummern 346 und 347) beglichen hat und der Kläger hinsichtlich einer ihm erteilten Gutschrift in Höhe von 2,03 € die Klage zurückgenommen hat, stehen zwischen den Parteien insgesamt noch vermeintliche Erstattungsansprüche in Höhe von 23.919,70 € im Streit.
2. Der Kläger ist bereits daraufhingewiesen worden, dass eine Erstattungsfähigkeit der Rechnung des Holiday lnn ausscheiden dürfte. Sein Vortrag, die Erstattungsfähigkeit einer fiktiven Leistung der Streitverkündeten zu 2) hätte dann vorgelegen, wenn er sich bereits an dem Tag des Aufenthalts im Holiday Inn in die stationäre Behandlung der
Streitverkündeten zu 2) begeben hätte, dürfte unerheblich sein, da der versicherte Tarif - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - die Erstattungsfähigkeit diesbezüglicher Leistungen nicht vorsieht und zudem nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte neben den Unterkunftskosten auch Speisen und Getränke sowie eine aus der Rechnung nicht weiter ersichtliche, weil in dieser geschwärzte Position begleichen soll. Allein der Umstand, dass diese Kosten ursächlich auf die Behandlung zurückzuführen sind, reicht nicht aus. Ausgehend von der Klageforderung ist daher ein Abzug in Höhe von 219,70 € zu Lasten des Klägers vorzunehmen.
3. Hinsichtlich der Rechnungen Dr. med. I vom 06.09.2004 (Rechnung Nr.
241971 und 241972) wendet die Beklagte in erster Linie die fehlende Begründung des 3,5fachen bzw. 5,Ofachen Steigerungsfaktors ein (Ziff. 452, 463, 462). Der Kläger hat insoweit eine Honorarvereinbarung vorgelegt, die den formellen Anforderungen des § 2 Abs. 2 GOÄ genügt. Insoweit dürfte der Abzug der Beklagten in Höhe von 365,39 € zu Unrecht erfolgt sein.
Hinsichtlich der berechneten Ziff. 60 GOÄ dürfte der pauschale Vortrag des Klägers, es habe sich nicht um eine routinemäßige Besprechung gehandelt, nicht ausreichen. Die Abstimmung zwischen Operateur und Anästhesist vor operativen Eingriffen ist nach der Kommentierung von Brück, GOÄ, Ziff. 60 Rn. 2 eine grundsätzlich nicht berechnungsfähige routinemäßige Besprechung. Der Hinweis des Klägers auf die bei Prölss/Martin, WG, 27. Aufl., § 1 MBKK 94 Rn. 50 zitierte Rechtsprechung des OLG Hamm dürfte fehlgehen, da nach dem Verständnis des Klägers dann nur noch
offenkundige Fehler von Gebührenrechnungen auf den Versicherungsnehmer
durchschlagen würden. Die zitierte Rechtsprechung ist allein dahin zu verstehen, dass der Versicherer in Grenzfällen, die schwierig zu beurteilende Zweifelsfragen aufwerfen, eintrittspflichtig ist. Eine solche Fallgestaltung ist vom Kläger nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Berechnungsfähigkeit der Ziff. 34 GOÄ wäre Beweis durch
Sachverständigengutachten zu erheben. Die Kammer regt insoweit aus Gründen der Verfahrensökonomie an, dass die Beklagte neben den o. a. 365,39 € weitere 32,16 € (Ziff. 60 GOÄ x 2) zahlt und der Kläger auf die Erstattung der Ziff. 34 GOÄ (61,22 €) verzichtet.
4. Hinsichtlich der in Streit stehenden Rechnungen Drs. med. E vom
02./06.09.2004 (Rechnungen mit den Nrn. 4772-04 und 4767-04) legt es das Gericht als seine Auffassung dar, dass vorgenommenen Abzüge der Beklagten hinsichtlich der Ziffern 420, 1,417,60 GOÄ derweil in Ermangelung einer fälligkeitsbegründenden Berechnung berechtigt sein dürften. Soweit sich der Kläger auf die Begründung der Streitverkündeten zu 2) im Schreiben vom 03.03.2005 bezieht, dürfte es sich hierbei
allerdings um eine Begründung im Sinne des § 5 Abs. 2 GOÄ handeln. Allerdings hat nach Dafürhalten der Kammer die Begründung nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 GOÄ in der Liquidation selbst zu erfolgen. Ob die Begründung hinreicht, wäre im Übrigen ebenso wie die von der Beklagten gerügte Berechnungsfähigkeit der Ziff. 410 GOÄ nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Insoweit regt die Kammer aus Gründen der Verfahrensökonomie an, dass die Beklagte den erhöhten Steigerungsfaktor in den Rechnungen anerkennt und der Kläger den Abzug hinsichtlich der Ziff. 410 GOÄ gegen sich gelten lässt, so dass seitens der Beklagten diesbezüglich 44,10 € zu erstatten wären.
5. Die hinsichtlich der Rechnungen Drs. med. E vom 02./06.09.2004
(Rechnungen mit den Nm. 4771-04 und 4766-04) zu klärende Vorfrage der
Wirksamkeit der zu Grunde liegenden Honorarvereinbarung würde die Kammer derweil mangels hinreichendem Vortrag zu Gunsten des Klägers entscheiden. Die darlegungsbelastete Beklagte dürfte ein für eine Nichtigkeit nach § 138 BGB erforderliches auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht pauschal mit der Begründung behaupten können, der angesetzte Steigerungsfaktor betrage ein Mehrfaches des gesetzlich vorgesehenen Steigerungsfaktors. Als Maßstab für die Beurteilung der Gegenleistung ist nicht der gesetzliche Gebührenrahmen, sondern der objektive Wert der Gegenleistung heranzuziehen (vgl. BGH, NJW 2003, 1596, 1597). Insowelt müsste die Beklagte die in Rechnung gestellten Leistungen zu
solchen Gebühren in ein Verhältnis setzen, die für Leistungen vergleichbaren
Standards üblicherweise verlangt werden, d. h. den marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen beanspruchen, dem verlangten Entgelt gegenüberstellen. Mit der Frage der Sittenwidrigkeit steht und fällt zugleich der Vortrag der Beklagten zu einem angeblichen Verstoß gegen § 12 MBO, wenn man diesen überhaupt als Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB ansehen wollte.
Hinsichtlich des Ansatzes der einzelnen Leistungen, die die Beklagte rügt, wäre im Übrigen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insoweit regt die Kammer an, dass die Beklagte 1/2 der streitigen Positionen auf der Basis des nach der Honorarvereinbarung erhöhten Honorars zahlt und sowohl der Kläger als auch der Streitverkündete zu 1) jeweils einen Abzug von 1/4 gegen sich gelten lassen, woraus sich im Detail folgende Vergleichsberechnung ergibt:
Rechnung Nr. 4771-04
| GOÄ | Beklagte | Kläger | Streitverkündeter zu 1) |
| 5105 | 41,96 | ||
| 75 | 17,43 | ||
| 256 | 24,79 | ||
| 491 | 16,22 | ||
| 5137 | 47,21 | ||
| A34 | 30,61 | 15,31 | 15,31 |
| A72 | 8,16 | ||
| 15 | 20,12 | 10,06 | 10,06 |
| 2382 | 49,54 | 24,77 | 24,77 |
| 5295 | 12,59 | 6,30 | 6,30 |
| 2556 3x | 1.698,32 | 849,16 | 849,16 |
| 2577 3x | 3.672,12 | 1.836,06 | 1.836,06 |
| A2258 3x | 1.101,56 | 550,78 | 550,78 |
| 2566 3x | 2.754,05 | 1.377,02 | 1.377,02 |
| 2584 3x | 1.358,75 | 679,37 | 679,37 |
| 2597 6x | 1.285,20 | 642,60 | 642,60 |
| 842 | 67,02 | ||
| 3 | 30,59 | ||
| 7 | 21,46 | ||
| 800 | 26,15 | ||
| Z-Summen | 12.283,85 | 5.991,43 | 5.991,43 |
| ./. 25 % | 3.070,96 | 1.497,86 | 1.497,86 |
| Summen: | 9.212,89 | 4.493,57 | 4.493,57 |
| ./. Zahlungen: | 1.506,69 | ||
| 7.706,20 | 4.493,57 |
Rechnung Nr. 4766-04
| GOÄ | Beklagte | Kläger | Streitverkündeter zu 1) |
| 75 | 17,43 | ||
| 491 | 16,22 | ||
| 372 | 27,54 | ||
| 5100 | 31,48 | ||
| 5101 | 16,79 | ||
| 842 | 101,99 | ||
| 1798A | 112,21 56,105 | 28,0525 | 28,0525 |
| 2574 | 2.003,62 1,001,81 | 500,905 | 500,905 |
| 2565 | 2.987,25 1.493,625 | 746,8125 | 746,8125 |
| 3 | 30,59 | ||
| 7 | 21,46 | ||
| 800 | 13,075 | 6,5375 | 6,5375 |
| Z-Summen | 7.931,20 | 1.275,77 | 1.275,77 |
| ./. 25% | 1.982,80 | 318,94 | 318,94 |
| Summen: | 5.984,40 | 956,83 | 956,83 |
| ./. Zahlungen: | 1.337,40 | ||
| 4.611,00 | 956,83 |
6. Nach alledem ergäben sich weitere seitens der Beklagten zu leistende Zahlungen in Höhe von 365,39 € + 32,16 € + 44,10 € + 7.706,20 € + 4.611,00 €, mithin 12.758,85 €, bei einem Verzicht des Streitverkündeten zu 1) in Höhe von insgesamt 5.450,40 €.
Hiervon ausgehend ergäbe sich folgende Kostenquote zu Lasten der Beklagten:
12.758,85 € + 1.276,07 € (erledigter Teil) /26.860,80 € = 52 %.
III.
Die Parteien und die Streitverkündeten mögen binnen 6 Wochen schriftsätzlich
erklären, ob eine vergleichsweise Erledigung auf der Basis des
Vergleichsvorschlages in Betracht kommt.
In diesem Fall könnte nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden.