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Landgericht Dortmund·2 O 324/04·15.02.2006

Private Unfallversicherung: Tinnitus nach Knalltrauma nicht vom AUB‑Ausschluss erfasst

ZivilrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer privaten Unfallversicherung Leistungen für seinen mitversicherten Sohn nach einem Knalltrauma bei einer Schießübung. Streitig war u.a., ob der Tinnitus als „krankhafte Störung infolge psychischer Reaktion“ nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000 ausgeschlossen ist und welcher Invaliditätsgrad vorliegt. Das LG verurteilte den Versicherer zur Zahlung einer Kapitalleistung in Höhe von fünf Unfallrenten, weil eine unfallbedingte organische Ursache (Haarzellschädigung) festgestellt war. Ein höherer Anspruch scheiterte am nicht bewiesenen Invaliditätsgrad von mindestens 10 %; zudem war der Einwand verspäteter Unfallanzeige nach Treu und Glauben abgeschnitten.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung teilweise erfolgreich (5 Unfallrenten); weitergehender Anspruch wegen nicht bewiesener 10%‑Invalidität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Leistungsausschluss für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen (Ziff. 5.2.6 AUB 2000) erfasst keine Gesundheitsschäden, die auf einer organischen Ursache beruhen, auch wenn deren Ausprägung von der psychischen Verarbeitung beeinflusst sein kann.

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Für das Eingreifen eines Risikoausschlusses in der privaten Unfallversicherung trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast; er muss insbesondere eine organische Ursache der Störung ausschließen.

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Beruft sich der Versicherer zunächst sachlich auf den Versicherungsfall und fordert weitere Unfallhergangsschilderungen an, kann es ihm nach Treu und Glauben verwehrt sein, später erstmals Leistungsfreiheit wegen verspäteter Unfallanzeige geltend zu machen.

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Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades in der privaten Unfallversicherung ist auf einen abstrakt-generellen Maßstab abzustellen; individuelle Ausbildung, besondere Fähigkeiten oder konkrete berufliche Anforderungen der versicherten Person sind grundsätzlich unbeachtlich.

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Ein unfallbedingter Tinnitus kann als dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit eine Invalidität begründen und Leistungen aus vereinbarten Zusatzbedingungen auslösen, wenn der Invaliditätsgrad die vertragliche Mindestschwelle überschreitet.

Relevante Normen
§ AUB 2000 Ziff. 5.2.6§ 1 VVG§ 6 Abs. 3 VVG§ 291, 288, 247 BGB§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO

Leitsatz

Ein nach einem Knalltrauma erlittener Tinnitus fällt nicht unter den Leistungsauschluss der Ziff. 5.2.6 AUB 2000 (krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktion).

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.834,69 € - i. B. dreitausendacht-hundertvierunddreißig 69/100 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten für seinen Sohn U wegen eines Unfalles vom 21.11.2002 Leistungen aus einer bei der Beklagten genommenen privaten Unfallversicherung.

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nummer 370.061784998 eine Unfallversicherung, bei der der Sohn U des Klägers mitversichert ist. Vereinbart sind die AUB 2000 der Beklagten sowie die "Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent und Kapitalleistung ab 1 Prozent Invaliditätsgrad (Unfallrente forte)", nach denen die Beklagte u. a. bei einem Invaliditätsgrad von 1 bis unter 30 % die Zahlung von fünf Unfallrenten verspricht. Die einzelne Unfallrente ist nach dem Versicherungsschein mit 1.500,00 DM vereinbart.

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Mit Unfallbericht vom 15.09.2003 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten an, dass sein Sohn U am 21.11.2002 bei einer Schiessübung ein Knalltrauma erlitten habe. Die Beklagte erbat mit Schreiben vom 08.10.2003 eine detaillierte Schilderung des Unfallhergangs, die seitens des Sohnes U des Klägers unter dem 20.10.2003 erfolgte. Er gab an, während seines Wehrdienstes am 21.11.2002 an einer Schiessübung in der Graf-Stauffenberg-Kaserne in T teilgenommen und trotz vorschriftsgemäß eingeführtem Ohrschutz während einer Schiessübung ein Knalltrauma mit der Folge Tinnitus akut, rechtes und linkes Ohr erlitten zu haben, als sich in ca. 1,5 Meter Entfernung von ihm ein Schuss gelöst habe.

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Mit Bescheid vom 06.11.2003 anerkannte das Amt für Versorgung und Familienförderung B eine Hochtonsenke linkes Ohr mit Tinnitus als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach dem SVG, die nach ärztlicher Überprüfung mit Bescheid vom 29.03.2004 mit einer MdE von 10 v. H. bewertet wurde.

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Unter dem 22.11.2003 attestierte G, dass infolge der Unfallverletzungen beim Sohn U des Klägers ein Dauerschaden vorliege. Wegen der Einzelheiten der ärztlichen Feststellungen wird auf die in Kopie bei den Gerichtsakten befindliche Bescheinigung (Bl. 42 d. A.) Bezug genommen.

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Mit Schreiben vom 08.01.2004 lehnte die Beklagte die Erbringung von Leistungen aus Anlass des Vorfalls vom 21.11.2002 mit der Begründung ab, der Tinnitus unterfalle als psychische Reaktion dem Ausschlusstatbestand in Ziff. 5.2.6 ihrer AUB 2000. In der Folgezeit veranlasste die Beklagte die Einholung einer fachärztlichen Stellungnahme, wegen deren Inhalts auf das Gutachten C vom 11.08.2004 (Anlage B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.08.2004) Bezug genommen wird.

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Der Kläger behauptet, sein Sohn U leide seit dem Ereignis vom 21.11.2002 als Folge eines Knalltraumas an einer Hochtonstörung links und einer Otitis externa mit Myringitis links. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei bedingungsgemäß verpflichtet, für seinen Sohn U zehn Unfallrenten zu 1.500,00 DM zu zahlen. Hierzu behauptet er einen Invaliditätsgrad von 10 %.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.669,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, sie sei wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers leistungsfrei, da der Unfall verspätet angezeigt worden sei. Jedenfalls sei ein zu realisierender Tinnitus vom Versicherungsschutz ausgenommen. Sie behauptet unter Bezugnahme auf das Gutachten C vom 11.08.2004, dass lediglich von einer leichten, nicht in Prozenten bezifferbaren Hörbeeinträchtigung des Sohnes U des Klägers auszugehen sei. Die Einzelheiten der klägerischen Darlegungen zum Unfallhergang bestreitet sie mit Nichtwissen.

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Die Klage ist der Beklagten am 05.08.2004 zugestellt worden.

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Die Kammer hat gemäß Beweisbeschluss vom 06.09.2004 (Bl. 49f.) Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das HNO-ärztliche Gutachten des Sachverständigen C2 vom 01.12.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im ausgeurteilten Umfang begründet; im Übrigen unbegründet.

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I. Der Kläger kann für seinen Sohn U aus Anlass des Unfallereignisses vom 21.11.2002 die Zahlung von fünf Unfallrenten zu je 1.500,00 DM aus der bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung gem. § 1 VVG i. V. m. den vereinbarten Bedingungen der Beklagten beanspruchen.

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1. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen gem. Ziff. 2.1.1.1 AUB 2000 der Beklagten sind erfüllt, da der Kläger nach den für das streitgegenständliche Unfallereignis maßgeblichen Bedingungen der Beklagten den Eintritt von Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall, nämlich unter dem 15.09.2003, geltend gemacht hat und der Eintritt eines Dauerschaden infolge der Unfallverletzungen innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall durch den Arztbericht G vom 22.11.2003 binnen der 24-Monatsfrist schriftlich festgestellt worden ist. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen wären daher selbst dann gewahrt, wenn für das streitgegenständliche Ereignis die Fassung der AUB 2000 der Beklagten zu Grunde zu legen wäre, die noch eine schriftliche Feststellung und Geltendmachung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall vorsah.

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2. Die Beklagte ist auch nicht nach Ziff. 7.1 AUB 2000 der Beklagten i. V. m. § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei geworden, weil der Kläger eine von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, nämlich die Beklagte unverzüglich über den Unfall vom 21.11.2002 zu unterrichten, verletzt hat.

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Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt die ihm nach Ziff. 7.1 AUB 2000 der Beklagten auferlegte Obliegenheit zur Unterrichtung, die nur besteht, wenn der Unfall voraussichtlich eine Leistungspflicht des Versicherers herbeiführt (vgl. Mangen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, § 47 Rn. 138 zu § 9 I

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AUB 88), verletzt hat. Der Beklagten ist es nämlich jedenfalls nach Treu und Glauben verwehrt, sich erstmals in der Klageerwiderung auf die verspätete Unterrichtung zu berufen, nachdem sie – ohne Leistungsfreiheit einzuwenden – mit Schreiben vom 08.10.2003 den Kläger um eine detaillierte Schilderung des Unfallhergangs bat. Damit stünde es im krassen Widerspruch, wenn die Beklagte, obwohl sie selbst den Kläger zu einer ausführlichen Schilderung aufgefordert hat, auf die unterlassene erste Unfallanzeige verweisen könnte (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt/Main, VersR 1992, 1458).

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3. Der Kläger kann für seinen Sohn U nach Ziff. 1.1, 2.2 der "Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfallrente bei einem Invaliditätsgrad ab 50 Prozent und Kapitalleistung ab 1 Prozent Invaliditätsgrad (Unfallrente forte)" eine Kapitalleistung von 5 Unfallrenten beanspruchen, da der Sohn Thomas des Klägers durch das Unfallereignis vom 21.11.2002 mit einem Grad von jedenfalls über 1 % dauerhaft im Sinne der Bedingungen der Beklagten in seiner körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.

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a) Der Sohn U des Klägers hat, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, am 21.11.2002 eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis, mithin einen Unfall im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 2000 der Beklagten, erlitten. Soweit die Beklagte die Einzelheiten des Unfallhergangs mit Nichtwissen bestreitet, ist ihr Bestreiten unerheblich, da es auf die Einzelheiten des Unfallhergangs als solche nicht ankommt.

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b) Es steht nach den widerspruchsfreien, nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen C2 in seinem Gutachten vom 01.12.2004 auch fest, dass der Kläger durch das Unfallereignis vom 21.11.2002 einen Tinnitus links erlitten hat, der eine Einschränkung der Fähigkeit sich zu konzentrieren bedingt, mithin eine körperliche Beeinträchtigung zu konstatieren ist.

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Insoweit mag dahinstehen, ob den Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich des Grads der Invalidität, den dieser mit 5 % bewertet, zu folgen ist, da sich aus den Darlegungen des Sachverständigen nach Dafürhalten der Kammer jedenfalls hinreichend eine mit über 1 % und unter 10 % zu bewertende Invalidität ergibt, so dass die Beklagte bedingungsgemäß zur Kapitalleistung in Höhe von fünf Unfallrenten zu je 1.500,00 DM verpflichtet ist. Insoweit kann es auf sich beruhen, welches Bedingungs-

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werk der Beklagten für die Unfallrente forte letztlich dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegt.

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c) Die Beklagte kann sich auch nicht auf eine Einschränkung der Leistungspflicht gem. Ziff. 5.2.6 ihrer AUB 2000 berufen, nach der krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen von der Leistungspflicht ausgenommen sind, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht sind. Die streitgegenständliche Klausel beinhaltet zwar eine umfassende Beschränkung des Leistungsversprechens des Versicherers für alle krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, gleich durch welche Ursache sie hervorgerufen werden, nicht aber für organische Schäden, die ihrerseits zu einem psychischen Leiden führen. Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind demnach selbst dann nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (so ausdrücklich BGH, VersR 2004, 1449; vgl. auch OLG Koblenz, NJOZ 2005, 3445 mit umfassender Darstellung des Meinungsstandes). Damit unterfallen dem Ausschluss nur solche Gesundheitsschäden, bei denen ein adäquater Kausalzusammenhang mit körperlichen Traumata nicht nachweisbar ist oder bei denen die krankhafte Störung des Körpers allein mit ihrer psychogenen Natur erklärbar ist (OLG Rostock, VersR 2006, 105). Der Versicherer ist für das Eingreifen des Ausschlusses bzw. die Einschränkung der Leistungspflicht beweispflichtig. Er muss darlegen und beweisen, dass eine organische Erkrankung ausgeschlossen ist (OLG Koblenz, a. a. O.). Diesen Beweis hat die Beklagte nicht erbracht. Im Gegenteil: Der Sachverständige C2 hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Tinnitus des Sohnes U des Klägers auf einer Schädigung der Haarzellen beruhe, mithin organisch bedingt sei.

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II. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, da er nicht das Vorliegen eines Invaliditätsgrad von mindestens 10 % zu beweisen vermochte. Soweit der Kläger gegen den im Gutachten vom 01.12.2004 angenommen Grad der Invalidität einwendet, der Sachverständige habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Sohn des Klägers ein Studium plane und aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und des Ohrgeräusches deutlich größere Mühe aufwenden müsse, um das Studium zu absolvieren, kann er hiermit nicht gehört werden. Ansatzpunkt für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist ein generell abstrakter Maßstab, nach dem nicht auf die besonde-

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ren Fähigkeiten oder eine besondere berufliche Situation der versicherten Person, sondern auf die Leistungsfähigkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen ist (vgl. OLG Hamm, VersR 2003, 586; NVersZ 2002, 313 = r+s 2002, 525).

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III. Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich als Rechtshängigkeitszinsen aus §§ 291, 288, 247 BGB.

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IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.

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V. Streitwert: 7.669,38 €.